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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 19.98
Rechtsgebiete: EV, VermG, EGBGB, GKG


Vorschriften:

EV Art. 41 Abs. 1 und 3
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
EGBGB Art. 237 § 1
GKG § 13 Abs. 3
GKG § 73 Abs. 1
Leitsätze:

Art. 237 § 1 EGBGB i.d.F, des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) hat für besatzungshoheitliche Enteignungen gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Bedeutung; insbesondere hat die Vorschrift nicht zur Folge, daß besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln sind, wenn sie "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar" waren.

Die Streitwertbegrenzung durch § 13 Abs. 3 GKG findet auf vermögensrechtliche Klageverfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung anhängig waren, keine Anwendung; insoweit gilt vielmehr § 73 Abs. 1 GKG.

Beschluß des 8. Senats vom 2. April 1998 - BVerwG 8 B 19.98 -

I. VG Berlin vom 06.11.1997 - Az.: VG 29 A 1364.93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 19.98 VG 29 A 1364.93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von auf Liste A der Konzernverordnung gestützten Enteignungsmaßnahmen bzw. ihrer Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes, hilfsweise die Rückübertragung der davon betroffenen Grundstücke. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf den Ausschlußgrund des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit sie ohne nähere Begründung die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - (ZOV 1997, 33) rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist sie unzulässig, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht genügt. Es fehlt schon die gebotene Gegenüberstellung der vermeintlich widersprüchlichen abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssätze (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1996 - BVerwG 8 B 85.96 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 136 S. 8 <12>).

2. Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.

a) Die somit gebotene Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage des Bundesrechts läßt die Beschwerde vermissen. Die bloßen Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind als solche hierzu nicht geeignet (stRspr, vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 <5>). Die auf S. 40 der Beschwerdebegründung erstmals formulierten konkreten Fragen sind nicht klärungsfähig bzw. nicht klärungsbedürftig.

b) Die erste Frage,

ob "der Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 VermG (greift), wenn die gegen einen Grundstückseigentümer gerichteten Enteignungsmaßnahmen rechtsstaatswidrig und damit nichtig waren und dem Betroffenen deshalb bis zum Inkrafttreten des VermG eine realisierbare Rechtsposition verblieben war",

würde sich in dem beabsichtigen Revisionsverfahren so nicht stellen. Die in ihr enthaltenen Unterstellungen verkennen die gesicherte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, daß alle betroffenen Grundstücke der Klägerin unter Berufung auf die Konzernverordnung und die ihr beigefügte Liste A enteignet worden sind, auch wenn die Enteignungsmaßnahmen zum Teil erst nach der Gründung der DDR technisch vollzogen worden sind (UA S. 8 f.); sie beruhten als von der sowjetischen Besatzungsmacht offenkundig geduldete und damit gebilligte Maßnahmen deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) und hätten die Rechtsposition der Eigentümerin vollständig und endgültig entzogen (UA S. 8 und 9). Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33). Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind danach solche zu verstehen, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten; eine solche Einschätzung kommt auch dann in Betracht, wenn die einschlägige Rechtsgrundlage exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurde. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. November 1996 - 1 BvR 1249, 1260/94 - ZOV 1997, 34 <35> m.w.N.). An dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den sich daran anknüpfenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht der Beschwerdevortrag weitgehend vorbei. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die besatzungshoheitlichen Enteignungsmaßnahmen "rechtsstaatswidrig und damit nichtig waren", sofern nur - wovon hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen auszugehen ist - die Enteignungsgrundlagen auf dem Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht beruhten und damit ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Daß die Beschwerde diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Ansatz für falsch hält, gibt keine Veranlassung, die Thematik erneut in einem Revisionsverfahren zu behandeln, und zeigt auch keine grundsätzlich neue Fragestellung auf; von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

c) Das gleiche gilt für die weitere Frage nach der "Anwendbarkeit des VermG nach der Theorie von der 'faktischen Enteignung' ..., wenn die Enteignungsmaßnahme als Ausdruck rechtsstaatswidrigen Unrechts nichtig war ...". Auch diese Fragestellung geht - wie dargelegt - zu Unrecht davon aus, besatzungshoheitliche Enteignungen seien an rechtsstaatlichen Grundsätzen zu messen und nur dann gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beachtlich, wenn sie diesen Maßstäben genügten.

d) Die letzte, für klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob sich "aus Art. 237 EGBGB eine gesetzgeberische Bestätigung von im Falle nichtiger Enteignungen verbliebener Rechtspositionen (ergibt), die eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 a VermG in solchen Fällen verbietet",

ist ohne weiteres zu verneinen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Art. 237 § 1 EGBGB zeigen - wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - eindeutig die Unhaltbarkeit der Auffassung der Beschwerde auf. Zwar sieht § 1 Abs. 1 des Art. 237 EGBGB vor, daß "Fehler ... bei der Überführung eines Grundstücks ... in Volkseigentum ... nur zu beachten sind, wenn das Grundstück ... nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum ... maßgeblich waren ..., nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war". Damit sind aber ersichtlich keine Auswirkungen auf den Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignungen im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beabsichtigt und verbunden. Vielmehr zielt diese Regelung nur auf die seinerzeitige zivilgerichtliche Rechtsprechung unter anderem zur bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit dinglicher Rechtsgeschäfte als Voraussetzung redlichen Erwerbs (vgl. BTDrucks 13/2022 S. 14 f.) und bezweckt offenkundig nur eine Korrektur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die - wie es in der amtlichen Begründung heißt - "dem Geist der Gemeinsamen Erklärung und des Vermögensgesetzes nicht entspricht" (vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 - VIZ 1998, 94 <95>); die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen sollte durch die Neuregelung aufgegriffen und bestätigt werden (vgl. BTDrucks 13/2022 S. 15). Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB stellt Inhalt und Zielrichtung der Vorschrift unmißverständlich klar. Danach gelten "die vorstehenden Absätze" nicht "für Sachverhalte, die einen Tatbestand des § 1 des Vermögensgesetzes erfüllen; hier gilt das Vermögensgesetz". Eine den Vorstellungen der Beschwerde entsprechende, besatzungshoheitliche Enteignungen mit dem Verdikt der Nichtigkeit belegende und zur Rückabwicklung verpflichtende Vorschrift würde im übrigen Art. 41 des Einigungsvertrages - EV - widersprechen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. dem Eckwert Nr. 1 der zum Bestandteil des Einigungsvertrages gewordenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 sind "die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) ... nicht mehr rückgängig zu machen". Dieser im Einigungsvertrag festgelegte Restitutionsausschluß ist durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt worden (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 f.>); er umfaßt gerade auch solche besatzungshoheitliche Enteignungen, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 37 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Abdruck S. 3). Nach Art. 41 Abs. 3 EV hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die der in Abs. 1 genannten Gemeinsamen Erklärung - und damit auch dem Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlichen Enteignungen - widersprechen. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verbietet es deshalb in Ausfüllung dieser Verpflichtung, besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln und ihre Folgen durch Rückgabe der enteigneten Grundstücke umfassend zu bereinigen (BVerfGE 84, 90 <121>); dieses durch den Einigungsvertrag statuierte Verbot steht der von der Beschwerde angestrebten - vermeintlich "verfassungskonformen", in Wahrheit gegen Art. 143 Abs. 3 GG verstoßenden - Auslegung entgegen. Unter diesen Umständen kann schon nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der von der Beschwerde herangezogenen Vorschrift nicht der ihr von der Klägerin beigemessene Inhalt zukommen.

Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Irrelevanz der Vorschrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB für den Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die regelmäßige Heilung von Rechtsmängeln und im Umkehrschluß daraus auch die ausnahmsweise Nichtigkeit auf staatliche Maßnahmen der DDR bezogen sein sollte (vgl. BTDrucks 13/2022 S. 1, 14 und 13/7275 S. 3, 18; vgl. auch Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449 <452 f.>). Im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis zur Regelung fehlerhafter Übertragungen in das Volkseigentum nicht gesehen, da diese Fälle einheitlich nach dem Vermögensgesetz zu behandeln seien (BTDrucks 13/7275 S. 42; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561 <563>). Dementsprechend sollte Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 EGBGB lediglich den Inhalt des Art. 19 Satz 2 EV ohne weitergehende Regelung wiederholen bzw. näher erläutern (BTDrucks 13/7275 S. 42; Schmidt-Räntsch, a.a.O., S. 453). Überdies wird - wie bereits erwähnt - ausdrücklich klargestellt, daß die Neuregelung nur die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit dinglicher Rechtsgeschäfte als Voraussetzung redlichen Erwerbs korrigieren sollte, im übrigen aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, "nach der das Vermögensgesetz - in ausdrücklicher Abweichung vom BGH - auch auf faktisch wirksame Vermögensentziehungen anwendbar ist" (BTDrucks 13/2022 S. 15).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 1 GKG. Im Unterschied zur Vorinstanz war danach für das Beschwerdeverfahren die Streitwertbegrenzungsregelung des § 13 Abs. 3 GKG anwendbar. Im Hinblick auf die unter Berufung auf Kommentarliteratur (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 37 Rn. 81) anhängige Gegenvorstellung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hält der Senat den Hinweis für angebracht, daß das Verwaltungsgericht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen kostenrechtlichen Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 a (a.F.) GKG am 26. Juni 1993 zutreffend auf die Grundregel des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgegriffen und die Streitwertbemessung in anhängigen Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften vorgenommen hat (ebenso: Hartmann, KostG, 27. Aufl., § 13 GKG Rn. 21). Sinn und Zweck der Streitwertbegrenzungsregelung rechtfertigen angesichts der klaren Gesetzeslage und insbesondere der Existenz des § 73 GKG keine Erstreckung der Streitwertbegrenzungsregelung auf bei Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren mit bereits entstandenen Kosten, zumal die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige rückwirkende Erfassung anhängiger Verfahren bieten (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 152 sowie zur Streitwertbegrenzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG: Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - Buchholz 114 § 6 VZOG Nr. 1).

Ende der Entscheidung

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