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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 218.98
Rechtsgebiete: VwGO, VermG, AusglLeistG


Vorschriften:

VwGO § 121
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
AusglLeistG § 6 Abs. 1
Leitsatz:

Im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Restitutionsbehörde zu der Feststellung ersichtlich, der streitige Vermögenswert sei nicht (besatzungshoheitlich) enteignet worden.

Beschluß des 8. Senats vom 11. November 1998 - BVerwG 8 B 218.98 -

I. VG Halle vom 12.08.1998 - Az.: VG A 1 K 1095/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 218.98 VG A 1 K 1095/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 666 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die aufgeworfene Frage,

ob die zur Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch berufene Behörde berechtigt und verpflichtet ist, durch Bescheid festzustellen, daß eine Enteignung eines konkreten Vermögenswertes nicht vorliegt,

ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung im verneinenden Sinne ergibt sich wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat ohne weiteres aus dem Gesetz. Das Vermögensgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angestrebte mit verbindlicher Wirkung auch für entschädigungs- oder zivilrechtliche Folgeprozesse ausgestattete, gesonderte Entscheidung dieser Frage durch Verwaltungsakt. Einer solchen gesonderten Entscheidung bedarf es auch nicht. Die von dem Kläger befürchtete Rechtsschutzlücke, zu deren Schließung er den feststellenden Verwaltungsakt und eine darauf gerichtete Klagemöglichkeit für erforderlich hält, besteht nicht.

Soweit die Beschwerde auf die Gefahr einer divergierenden restitutions- und entschädigungsrechtlichen Beantwortung der Enteignungsfrage verweist, verkennt sie die aus § 121 VwGO für die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens resultierende Bindungswirkung. Danach ist es ausgeschlossen, daß die beantragte Rückübertragung eines Gegenstandes mit der Begründung abgewiesen wird, es liege eine besatzungshoheitliche Enteignung vor, und im anschließenden Entschädigungsverfahren Ausgleichsleistungen mit der im Gegensatz dazu stehenden Begründung verweigert werden, es fehle an einer solchen besatzungshoheitlichen Enteignung. Denn Kläger und Beklagter sind in beiden Verfahren identisch (vgl. § 6 Abs. 1 AusglLeistG); bereits gestellte, noch anhängige, aber nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossene Restitutionsanträge sind als Ausgleichsleistungsanträge zu werten. Mit der rechtskräftigen, auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestützten Abweisung der Verpflichtungsklage auf Rückübertragung wird mit bindender Wirkung zwischen den Verfahrensbeteiligten festgestellt, daß dem Kläger kein Restitutionsanspruch zusteht. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil (Beschluß vom 6. Mai 1993 BVerwG 4 N 2.92 BVerwGE 92, 266 <270>; Urteil vom 19. Januar 1984 BVerwG 3 C 88.82 BVerwGE 68, 306 <307, 309>). Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 52, 83). Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens erstreckt (Beschluß vom 1. April 1971 BVerwG IV B 95.69 Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner anerkannt, daß Prozeßurteilen Bindungswirkung auch hinsichtlich der zur Klageabweisung führenden fehlenden Sachurteilsvoraussetzung zukommt (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1990 VIII ZB 42/90 NJW 1991, 1116 f.). Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind überdies auch die Gerichte in einem späteren Prozeß an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden (Urteil vom 27. Januar 1995 BVerwG 8 C 8.93 Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 5). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwiefern dem Kläger mit Blick auf beabsichtigte Ausgleichsansprüche die negative Feststellung, eine besatzungshoheitliche Enteignung liege nicht vor, überhaupt von schutzwürdigem Nutzen sein könnte.

Auch im Hinblick auf ein von der Beschwerde abschließend herausgestelltes etwaiges zivilrechtliches Verfahren auf Herausgabe des streitigen Gegenstandes ist im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens für den Ausspruch einer derartigen Verpflichtung des Beklagten zur negativen Feststellung der Enteignungsfrage weder eine Rechtsgrundlage ersichtlich, noch kann hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis anerkannt werden. Ohne ausdrückliche oder durch Auslegung zu entnehmende gesetzliche Grundlage besitzt der Beklagte keine Befugnis, zivilrechtliche Fragen mit verbindlicher Wirkung wie von der Beschwerde angestrebt zu entscheiden. Das Restitutionsverfahren zielt im übrigen ausschließlich auf die Rückübertragung entzogener Gegenstände bzw. die Feststellung der Berechtigung des Geschädigten; es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu da festzustellen, daß der Kläger nicht von schädigenden Maßnahmen betroffen war. Wenn ein Kläger dieser Auffassung ist, muß er von vornherein unter Berufung auf sein vermeintlich fortbestehendes Eigentumsrecht Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen. Allerdings wird eine zivilrechtliche Klage erfolglos sein, wenn entgegen der Einschätzung des Klägers eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden hat. Denn soweit es um die Wirksamkeit besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen geht, verdrängt das Vermögensgesetz etwaige zivilrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1992 V ZR 83/91 BGHZ 118, 34 <39>; Beschluß vom 9. November 1995 V ZB 27/94 BGHZ 131, 169 <173 ff.>). Bei besatzungshoheitlichen Enteignungen waren zivilrechtliche Mängel typischerweise mit dem Unrechtstatbestand verbunden, erfüllten also zugleich den Tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und begründeten dadurch dessen Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 V ZR 243/94 BGHZ 130, 231 <235 ff.>). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit besatzungshoheitlicher Enteignungen ausgeschlossen (Beschlüsse vom 9. November 1995, a.a.O., und vom 30. Oktober 1997 V ZB 8/96 - VIZ 1998, 96). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte und ihre Befugnis zur inhaltlichen Überprüfung ist danach nur dann gegeben, wenn der streitige Vermögenswert nicht Gegenstand einer (besatzungshoheitlichen) Enteignung war (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß es für einen Kläger, der sich gerade hierauf beruft, unzumutbar sein sollte, sich mit einem solchen Begehren an die dafür zuständigen Zivilgerichte zu wenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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