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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 31.00
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 4 Satz 3
Leitsatz:

Eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert hindert dessen Rückübertragung nicht.

Beschluß des 8. Senats vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 -

1. VG Cottbus vom 9. Juni 1999 - Az.: VG 1 K 78/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 31.00 VG 1 K 78/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 466 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht.

1. Eine das Revisionsverfahren eröffnende Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend bezeichnet. Dazu hätte es der Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes bedurft, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13, 14).

Die Beschwerde hat indes mit dem Beschluß vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39) keine Divergenzentscheidung benannt; denn sie verhält sich zum Redlichkeitsschutz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, um den es vorliegend nicht geht.

2. Die im Zusammenhang damit aufgeworfene Rechtsfrage,

ob § 3 Abs. 4 VermG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Entgeltlichkeit des der Verfügung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts enthält,

weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Ihre Beantwortung erfordert keine Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Bejahung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgemäßer Auslegung ohne weiteres ergibt.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG erlischt der Restitutionsanspruch, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20; Beschluß vom 21. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 145.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 26; Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 -). An die Stelle der Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses. Daraus folgt, daß die Entgeltlichkeit für den Untergang des Rückübertragungsanspruchs rechtserheblich ist.

Der Ausschluß der Restitution erfolgt zwar aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs, aber der Drittschutz verdient nur dann Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigten, wenn für die Verfügung eine finanzielle Gegenleistung erbracht worden ist. Das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines kostenlosen Erwerbs eines restitutionsbelasteten Vermögenswertes ist hingegen ohne Rückhalt. Die grundsätzliche Anerkennung restitutionshindernder Verfügungen entstammt einer Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters zu einer engen Auslegung tendiert. Vor diesem Hintergrund ist kein triftiger Grund ersichtlich, um von der Verkehrsfähigkeit auch solcher Vorgänge zu Lasten von Berechtigten auszugehen, die unentgeltlich sind.

3. Ferner sind die Verfahrensrügen nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO revisionseröffnend.

Entgegen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der steuerliche Einheitswert habe 2 RM pro Quadratmeter betragen, damit belegt, daß es auf Angaben des Beklagten verwiesen hat (Urteilsabdruck S. 11). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte laut Sitzungsniederschrift Listen von Grundstückskäufen überreicht. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Kaufpreises nicht allein nach diesem Einheitswert, sondern auch anhand eines Vergleichs mit dem Erlös beim Erwerb von Nachbargrundstücken beurteilt.

Anders als die Beschwerde vorträgt, ist das Verwaltungsgericht bei dem fraglichen Grundstück auch nicht von "Bauland" ausgegangen, sondern von "Rohbauland", das der Erschließung bedurft und dessen Bebaubarkeit außer Frage gestanden habe (UA S. 12).

Schließlich liegt kein Verfahrensfehler darin, daß die erste Instanz ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit des Kaufpreises nicht eingeholt hat. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, und dem Verwaltungsgericht mußte sich auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus die bezeichnete Ermittlung nicht aufdrängen; denn es lagen nach seiner Einschätzung aussagekräftige Vergleichsfälle vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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