Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 52.01
Rechtsgebiete: VwGO, SGG


Vorschriften:

VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1
SGG § 160 a Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Eine Verlängerung der Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sieht die Verwaltungsgerichtsordnung anders als das Sozialgerichtsgesetz nicht vor.

Beschluss des 8. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 -

I. VG Berlin vom 19.12.2000 - Az.: VG 9 A 475.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 52.01 VG 9 A 475.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2000 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht prozessordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem "vorsorglichen" Antrag, die Beschwerdebegründungsfrist um drei Monate zu verlängern, konnte nicht entsprochen werden, weil die Prozessordnung eine Verlängerung der Begründungsfrist im Unterschied zur Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht vorsieht (vgl. Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 133 Rn. 12; vgl. zur früheren Gesetzesfassung auch Beschluss vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 m.w.N.). Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass "im artverwandten Sozialgerichtsverfahren" die Verlängerung der Frist auf Antrag ständige Übung darstelle, verkennt sie, dass in § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit der Fristverlängerung ausdrücklich geregelt ist. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

Die Beschwerdebegründung vom 8. März 2001, mit der allein ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht wird, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Vernehmung des von der Klägerin im Laufe des Verfahrens und in der Beschwerdebegründung benannten Zeugen auch nicht aufdrängen, weil nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass dieser Zeuge Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen machen könnte. In dem Schriftsatz vom 15. März 1999 wurde der Zeuge lediglich dafür benannt, dass er sich schriftlich um die "Pachtung" des Grundstücks beworben habe, aber nicht zum Zuge gekommen sei. Die weitergehende Behauptung der Beschwerde, der Beigeladene habe Familienmitglieder der Klägerin, die ebenfalls Interesse an der Nutzung des Grundstücks gezeigt hätten, damit bedroht, dass sie mit der Verhaftung durch die Machtorgane der DDR rechnen müssten, wenn sie ihr Interesse an dem Grundstück nicht aufgäben und ihm dieses überließen, ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich unter diesen Umständen eine Vernehmung des benannten Zeugen nicht aufdrängen.

Im Übrigen hat die Beschwerde nicht dargetan, welche weitergehenden Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches mutmaßliche Ergebnis die vermisste Beweisaufnahme gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.



Ende der Entscheidung

Zurück