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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2002
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 62.02
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 2
Die bloße Untätigkeit des Eigentümers in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 62.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 467,90 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,

ob § 1 Abs. 2 VermG auch dann anzuwenden ist, wenn bei Vorliegen aller übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Eigentumsverlust ohne eine ausdrücklich hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung nur deshalb eintritt, weil der Eigentümer keine Möglichkeit mehr sieht, durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen das Eigentum für sich zu erhalten.

Zur Verneinung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr seit Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 <19> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4 S. 5 <8>) stellt die wirtschaftliche Sinnlosigkeit, am Eigentum festzuhalten, lediglich das Motiv für die Handlungen dar, die zum Verlust des Eigentums und der unmittelbaren Begründung von Volkseigentum geführt haben müssen, es kann diese Handlungen aber nicht ersetzen. Wie dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres entnommen werden kann, kommen neben den Fällen der Enteignung nur rechtsgeschäftliche Erklärungen des Eigentümers als entscheidende Handlung in Betracht, nicht aber reine Untätigkeit, mag diese auch ihre Ursache in der wirtschaftlichen Situation gefunden haben. Ebenso wenig wie die den rechtlichen Anforderungen nicht genügende tatsächliche Aufgabe eines Grundstücks den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfüllen kann, gilt dies auch für die Untätigkeit des Eigentümers im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens. Es kommt hinzu, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht diese Untätigkeit unmittelbar zum Eigentumsverlust geführt hat, sondern erst die gerichtliche Entscheidung. Außerdem ist die Beschwerde der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht notwendigerweise an das Eigentum des Volkes hätte erfolgen müssen, sondern dass der Zuschlag auch an einen beliebigen Dritten hätte gehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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