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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 66.99
Rechtsgebiete: VermG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 7
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
VwGO § 153
ZPO § 580 Ziff. 6
ZPO § 580 Ziff. 7 Buchst. b
Leitsätze:

1. Sowjetische Militärtribunale sind keine Sondergerichte im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO.

2. Wird eine Urkunde erst nach Erlaß des nicht mit Berufung angreifbaren verwaltungsgerichtlichen Urteils errichtet, scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aus.

Beschluß des 8. Senats vom 7. Juli 1999 - BVerwG 8 B 66.99 -

I. VG Cottbus vom 02.12.1998 - Az.: VG 1 K 531/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 66.99 VG 1 K 531/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 433 860 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin von Fritz N. und begehrt die Rückübertragung von Grundstücken, die ursprünglich in dessen Eigentum standen. N. war 1946 von sowjetischen Soldaten verhaftet worden. Daß er anschließend von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilt wurde, hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Jedenfalls wurden die 1946 beschlagnahmten Grundstücke in der Folgezeit unter Berufung auf ein angebliches Urteil eines solchen Militärtribunals enteignet. Der Beklagte lehnte die Rückübertragung der Grundstücke ab, da diese auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 a VermG) enteignet worden seien. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob N. von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilt worden ist. Jedenfalls seien die Grundstücke auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden.

Nach Erlaß des Urteils aber vor Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erging ein Beschluß eines russischen Militärgerichts. Darin heißt es, N. sei 1946 von einem sowjetischen Militärtribunal wegen illegalen Waffenbesitzes zu zehn Jahren Freiheitsentzug und Einziehung seines Vermögens verurteilt worden. Das damalige Urteil werde geändert. Das Strafmaß werde auf drei Jahre Freiheitsentzug vermindert. Der Hinweis auf die Konfiszierung des Eigentums als zusätzliches Strafmaß werde gestrichen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch russische Kassationsentscheidungen betrifft, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

Das Verwaltungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß eine solche Entscheidung vorliegt. Hat das vorinstanzliche Gericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).

Dies sieht auch die Beschwerde. Sie meint aber, die nach Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergangene russische Entscheidung sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil insoweit ein Wiederaufnahmegrund vorliege. Dies trifft nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte Tatsachen bei Prüfung der Frage, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist, ausnahmsweise dann berücksichtigt werden können, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden. Ein - noch auf der Grundlage des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ergangenes - Urteil (Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 301.58 - BVerwGE 10, 357) beantwortet diese Frage lediglich für das Revisionsverfahren. Danach können neue Tatsachen in diesem Verfahren trotz der grundsätzlichen Bindung an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Umständen berücksichtigt werden, wenn insoweit ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, diese Frage für das Beschwerdeverfahren zu beantworten. Ein Wiederaufnahmegrund liegt nämlich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht vor.

Die Klägerin wurde nicht in den Stand gesetzt, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 Ziff. 7 Buchst. b ZPO). Die russische Kassationsentscheidung ist zwar eine Urkunde im Sinne des § 580 Ziff. 7 Buchst. b ZPO. Denn der Begriff "Urkunde" ist weit auszulegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage 1999, § 580 Anmerkung 16). Diese wurde aber erst nach Erlaß des - nicht mit Berufung angreifbaren - Urteils des Verwaltungsgerichts errichtet. Die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozeß gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, daß dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (vgl. BGHZ 30, 60).

Es wurde auch kein Urteil eines früheren Sondergerichts, auf welches das angefochtene Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO). Zum einen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auf die Entscheidung des sowjetischen Militärtribunals aus dem Jahre 1946 gegründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob ein solches Urteil überhaupt erlassen worden war. Zum anderen waren die sowjetischen Militärtribunale keine "Sondergerichte" im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO. Dieser Begriff knüpft nämlich an den in § 14 GVG verwendeten Begriff "besondere Gerichte" an und erfaßt nur Gerichte der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. Kissel, GVG, 2. Auflage 1994, § 14 Anmerkung 17).

Dieses Ergebnis führt nicht dazu, daß der Klägerin der gebotene Rechtsschutz verweigert wird. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit § 1 Abs. 7 VermG auch russische Rehabilitierungen betrifft, schafft eine solche Rehabilitierung jedenfalls einen neuen Sachverhalt, über den im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden wurde und den die zuständige Behörde auf Antrag hin zu prüfen hat. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht dem nicht entgegen (vgl. § 30 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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