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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 7.99
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 31 Abs. 5
Leitsatz:

Ein der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsprechender Bescheid im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nur ergehen, wenn eine Schädigung gemäß § 1 VermG vorliegt; diese Voraussetzung hat das Vermögensamt selbständig zu prüfen.

Beschluß des 8. Senats vom 14. Juni 1999 - BVerwG 8 B 7.99 -

I. VG Weimar vom 23.09.1998 - VG 1 K 958/97.We -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 7.99 VG 1 K 958/97.We

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Postier

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Für die Zulassung der Revision liegt weder die der Rechtssache beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

ob die Erteilung eines Bescheides entsprechend der Einigung zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ohne Prüfung der Berechtigung zu erfolgen hat,

läßt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzes ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten.

Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG hat die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid (Satz 3). Für die Bescheiderteilung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, ihr obliegt vielmehr, vorab materiellrechtlich zu prüfen, ob die Einigung den Anspruch eines Berechtigten betrifft. Nur dann darf sie den Bescheid erlassen. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Bescheid hat gestaltende Wirkung (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 56). Er stellt eine den Eigentumsübergang bewirkende Entscheidung über die Rückübertragung im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 VermG dar. Er ist also nicht deklaratorisch und verlangt daher nach inhaltlicher Richtigkeit. Entscheidend ist dabei der Gesichtspunkt, daß der Erlaß des Bescheides eine Einigung mit einem Berechtigten voraussetzt. Berechtigt ist nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur der, dessen Vermögenswert durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist. Eine solche Schädigung muß daher Gegenstand der Einigung sein. Ob sie vorliegt, bemißt sich nach dem Gesetz und nicht nach der Disposition der sich Einigenden.

Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Berechtigte in § 31 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VermG anders als nach § 2 Abs. 1 VermG zu verstehen ist. Die Gesetzesmotive geben für eine abweichende Auffassung nichts her (vgl. BTDrucks 12/103 S. 35 f., 12/2480 S. 56), und der Gesichtspunkt der Beschleunigung bei der Rückgabe von Vermögenswerten, auf den die Beschwerde abhebt, rechtfertigt eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß alternativ auch eine rein privatautonome Verfahrensweise von der Art besteht, daß die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück durch Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 BGB bewirkt wird. Wählen die Parteien indes trotz der herbeigeführten Einigung den behördlichen Weg nach dem Vermögensgesetz, unterwerfen sie sich den Voraussetzungen dieses Gesetzes, wie sie sich aus § 1 VermG ergeben (im Ergebnis wie hier: Redeker/Hirtschulz in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblatt Stand: April 1998, § 31 VermG Rn. 56; Meier in Kimme, Offene Vermögensfragen, Loseblatt Stand: Juli 1998 Bd. II § 31 VermG Rn. 46 sowie Denes in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 VermG Rn. 24; anderer Ansicht: Robbert, VIZ 1995, 193 <197>).

2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die von ihnen jetzt vermißte Beweiserhebung nicht beantragt, und sie können nicht überzeugend darlegen, daß das Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag von Amts wegen weiter hätte aufklären müssen. In den angefochtenen Bescheiden waren die im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG notwendigen Reparaturmaßnahmen im einzelnen benannt und die für aufschiebbar gehaltenen Arbeiten ebenfalls des Näheren aufgelistet worden. Der damit zum Ausdruck gebrachten Bauzustandsbeschreibung haben die Kläger im Klageverfahren nichts Erhebliches, sondern mit ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 nur einen höheren Überschuldungsbetrag global entgegengehalten. Das war als Einwand weder schlüssig noch Grund genug, den von den Behörden eingeschätzten Instandsetzungsbedarf ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

3. Soweit die Kläger schließlich die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren beanstanden, können sie mit dieser Rüge nicht die Zulassung der Revision im Hauptsacheverfahren erreichen.

Der Senat kann die Einwände auch nicht zum Anlaß nehmen, die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG), weil zur Änderung der Streitwerthöhe keine ausreichenden Angaben vorliegen. Bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz bestimmt sich der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 GKG grundsätzlich nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes (Beschluß vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 7 KSt 5.94 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 82). Entzogener Vermögenswert ist hier das Grundstück nebst aufstehendem Gebäude. Zu letzterem haben die Kläger keine solchen Angaben gemacht, die eine von der Vor-instanz abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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