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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 71.98
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 121
Leitsatz:

Da die Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides den Investor nicht in seinen Rechten betrifft, kann er als Beigeladener gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg Rechtsmittel einlegen.

Beschluß des 8. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 71.98 -

I. VG Dresden vom 22.10.1997 - Az.: VG 5 K 3866/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 71.98 VG 5 K 3866/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 600 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Beigeladene auch im Falle der Zulassung der Revision die von ihm angestrebte Klageabweisung nicht erreichen könnte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur dann erfolgreich sein, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (vgl. u.a. Urteile vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19 <21 ff.>, vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96 S. 50 <51>, vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 S. 7 <8> und vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5 S. 4 <5> jeweils m.w.N.).

An einer solchen materiellen Beschwer fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß das Investitionsvorranggesetz dem Investor weder einen Anspruch auf Erteilung des Investitionsvorrangbescheides noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gewährt und daß der Investor auch nicht berechtigt ist, die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides durch die Widerspruchsbehörde mit der Klage anzufechten. Das gilt auch dann, wenn der Investor bereits den restitutionsbelasteten Vermögenswert erworben hat (Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3 S. 2 <3 ff.>; vgl. auch Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - Buchholz 112 § 3 a VermG Nr. 3 S. 3 <8>). Nach dieser Rechtsprechung, der der beschließende Senat folgt, könnte eine Anfechtungsklage des Investors gegen die im Widerspruchsverfahren erfolgte Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Widerspruchsbescheid - seine objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls den Investor nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen kann. Dementsprechend ist der Investor schon nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Für den vorliegenden Fall, in dem der Anmelder vor dem Verwaltungsgericht einen Investitionsvorrangbescheid erfolgreich angefochten hat, bedeutet das, daß der beigeladene Investor das der Klage stattgebende Urteil nicht erfolgreich anfechten kann, weil es ihm an der dafür erforderlichen materiellen Beschwer fehlt. Andernfalls ergäbe sich insoweit ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied zwischen der Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides durch die Widerspruchsbehörde und einem Anfechtungsurteil des Verwaltungsgerichts: Während der Investor gegen den Widerspruchsbescheid mangels Klagebefugnis nicht erfolgreich vorgehen könnte, könnte er als Beigeladener das zum gleichen Ergebnis führende Urteil des Verwaltungsgerichts auch unabhängig von der eigenen materiellen Beschwer schon dann zu Fall bringen, wenn das Urteil - unterstellt - objektiv rechtswidrig wäre (vgl. dazu Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - a.a.O. S. 23). Die vorliegende Konstellation ist auch nicht den Fallgestaltungen vergleichbar, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - (BVerwGE 64, 67 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1) und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - (BVerwGE 77, 102) zugrunde lagen. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht eine materielle Beschwer des jeweiligen Beigeladenen durch das angefochtene klagabweisende Urteil auch unabhängig von der fehlenden Befugnis des Beigeladenen, den zugrundeliegenden Verwaltungsakt anzufechten, allein deswegen bejaht, weil die auch den Beigeladenen gemäß § 121 VwGO bindende erstinstanzliche Entscheidung seine Rechtsposition in dem zu erwartenden Regreßverfahren zwischen Kläger und Beigeladenem beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 153.97 - BauR 1998, 536 <537>). Im vorliegenden Fall hat die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides für den Schutz des Investors in seinem zivilrechtlichen Verhältnis gegenüber dem Verfügungsberechtigten aber keine Bedeutung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - a.a.O. S. 6). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch aus der Sicht des Beigeladenen nicht für die Frage erheblich, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG vorliegen und deswegen die Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks entfällt; denn die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Erörterungen zur Zulässigkeit der Klage (Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses) gehören nicht zum Streitgegenstand (Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Investitionsvorrangbescheid) und nehmen deswegen an der materiellen Rechtskraft des Urteils nicht teil.

Es kommt hinzu, daß dem Beigeladenen auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen das Rechtsschutzbedürfnis für ein Revisionsverfahren mit dem Ziel der Klageabweisung und damit Aufrechterhaltung des Investitionsvorrangbescheides fehlt, weil zwischen ihm und dem Kläger aufgrund des im vermögensrechtlichen Verfahren ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. September 1996 (5 K 30/94) feststeht, daß der Kläger die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich der Grundstücke beanspruchen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches rechtlich schutzwürdige Interesse der Beigeladene noch an der Aufrechterhaltung des Investitionsvorrangbescheides haben könnte. Dafür ist es im übrigen unerheblich, ob das genannte Verpflichtungsurteil bereits durch einen entsprechenden Verwaltungsakt vollzogen wurde und ob dieser ggf. bestandskräftig geworden ist; denn jedenfalls könnte der Beigeladene einem solchen Bescheid wegen seiner Bindung an die Rechtskraft des Urteils materiell keine Einwendungen entgegensetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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