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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 17.00
Rechtsgebiete: VermG, SachenRBerG


Vorschriften:

VermG § 4 Abs. 2
VermG § 16 Abs. 3
SachenRBerG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SachenRBerG § 5 Abs. 3
Leitsätze:

Der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts "für persönliche Erholungszwecke" schließt die Rückübertragung des Grundstücks nicht aus (wie Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10).

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Urteil des 8. Senats vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 17.00 -

I. VG Berlin vom 06.06.2000 - Az.: VG 25 A 113.95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 17.00 VG 25 A 113.95

Verkündet am 30. Mai 2001

Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer, Golze und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Mit der Revision wendet sich die Beigeladene gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung des 761 m² großen Grundstücks A. 27 a in Berlin-Rahnsdorf (Flurstück Nr. 12/320) an die Klägerin. Das Grundstück bildete vor seiner Teilung im August 1977 eine Einheit mit dem 530 m² großen Grundstück A. 27 (Flurstück Nr. 12/321) und den zusammen ca. 320 m² großen Flurstücken Nr. 12/322 und 12/323 (jetzt Verkehrsflächen). Mit hier nicht streitigem Bescheid vom 24. Februar 1994 wurde das Grundstück A. 27 an die Klägerin zurückübertragen, eine Rückübertragung der Verkehrsflächen dagegen unter Hinweis auf die Widmung abgelehnt.

Ursprünglicher Eigentümer des gesamten 1160 m² großen Grundstücks waren die Eheleute Paul und Anna B., die im Jahr 1935 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Alleinerbin des im Jahr 1969 verstorbenen Paul B. war die im Jahr 1971 ebenfalls verstorbene Anna B., deren Alleinerbin die Klägerin ist.

Nachdem die Eheleute B. im Jahr 1953 nach West-Berlin verzogen waren, wurde das Grundstück von in Ost-Berlin wohnenden Verwandten genutzt. Schließlich erteilten die Eheleute B. mit einem undatierten Schreiben dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen die Genehmigung, das "Wochenendgrundstück" unentgeltlich zu nutzen, sofern dieser die laufenden Kosten übernehme.

Unter dem 9. November 1972 wurde die staatliche Treuhandverwaltung über das Grundstück gemäß § 6 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 i.V.m. § 1 der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juli 1953 verlassen", vom 3. Oktober 1958 angeordnet. Zum Treuhänder wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick bestimmt.

Am 9. April 1973 verkaufte der Treuhänder das Grundstück an Eigentum des Volkes. Als Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick eingesetzt. Das Grundstück wurde noch am selben Tag aufgelassen und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde mit Verbindlichkeiten aus der staatlichen Treuhandverwaltung verrechnet.

Nachdem der Ehemann der Beigeladenen im April 1973 zunächst vergeblich den Erwerb des Gebäudes und die Dauernutzung des Grundstücks beantragt hatte, nutzten die Eheleute seit 1975 das Grundstück aufgrund eines mit der KWV geschlossenen Pachtvertrags zu Erholungszwecken. Am 16. März 1977 stellten sie einen Antrag auf Übernahme des Grundstücks mit der vorhandenen Baulichkeit und begründeten dies mit bereits getätigten sowie geplanten werterhöhenden Investitionen. Schließlich kauften sie die auf dem Grundstück errichtete Baulichkeit mit notariellem Vertrag vom 29. November 1979 und beantragten gleichzeitig die Verleihung eines Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grund und Boden, das ihnen mit Urkunde vom 8. Januar 1980 für die hier streitige Fläche von 761 m² "für persönliche Erholungsbedürfnisse" verliehen wurde. Der Genehmigungs- und Eintragungsbescheid erging unter dem 14. Februar 1980, die Eintragung im Grundbuch erfolgte bereits am 6. Februar 1980.

Den Antrag der Klägerin vom 16. Juli 1990 auf Rückübertragung des gesamten ursprünglich den Eheleuten B. gehörenden Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow hinsichtlich der hier streitigen Teilfläche mit Bescheid vom 29. März 1994 ab und stellte fest, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Der Rückübertragung an die Klägerin stehe der gutgläubige Erwerb eines Nutzungsrechts durch die Eheleute S. entgegen.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 13. April 1995 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, der Erwerb durch das Ehepaar S. sei unredlich erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Juni 2000 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1995 verpflichtet, das Grundstück A. 27 a in Berlin-Rahnsdorf an die Klägerin zurückzuübertragen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Eheleute B. Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG, weil das Grundstück von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG betroffen worden sei; denn das damals noch ungeteilte Grundstück sei durch den staatlichen Verwalter an Dritte veräußert worden. Die Rückübertragung sei auch nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, obgleich die Eheleute S. vor dem 18. Oktober 1989 ein dingliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben hätten. Das ihnen verliehene unbefristete Nutzungsrecht an dem volkseigenen Boden "für persönliche Erholungsbedürfnisse" begründe kein Recht i.S.d. § 4 Abs. 2 VermG, das einer Rückübertragung des Eigentumsrechts an den Berechtigten entgegenstehe. Auf die Frage, ob die Beigeladene und ihr Ehemann beim Erwerb des Nutzungsrechts redlich gewesen seien, komme es daher nicht an. Das in § 4 Abs. 2 VermG genannte dingliche Nutzungsrecht, das den Ausschluss der Rückübertragung bewirke, sei nur das im Zusammenhang mit dem Bau oder der Nutzung eines Eigenheims verliehene Nutzungsrecht. Das bei einem Grundstück zu Erholungszwecken verliehene Nutzungsrecht stelle demgegenüber keinen Ausschlusstatbestand für die Rückübertragung dar. Auch wenn der Wortlaut des § 4 Abs. 2 VermG keine solche Differenzierung enthalte, folge dies aus der gebotenen Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und hält im Übrigen an ihrer Ansicht fest, dass der Ehemann der Beigeladenen bei dem Erwerb nicht redlich gewesen sei.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er verweist auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 (BVerwG 7 C 96.99).

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks an sich beanspruchen kann (§ 3 Abs. 1 VermG). Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Eheleute B. Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG ist, weil das streitbefangene Grundstück von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG betroffen war. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Rückübertragungsanspruch der Klägerin aber auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entgegen.

1. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung dann ausgeschlossen, wenn Dritte unter näher bestimmten Voraussetzungen in redlicher Weise "Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte" an dem Vermögenswert erworben haben. Dieser Regelung liegt als Grundgedanke der sozialverträgliche Ausgleich zwischen dem Interesse des Restitutionsberechtigten an der Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Grundstücke oder Gebäude und dem schutzwürdigen Vertrauen Dritter auf den Bestand ihrer in der DDR redlich erworbenen Rechte zugrunde. Der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs greift ein, soweit das Gesetz dem Vertrauen des redlichen Erwerbers auf den Fortbestand des Rechtssystems Vorrang einräumt (stRspr, vgl. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <284 ff.> = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4 S. 10 ff. sowie zuletzt Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 2.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 4 Abs. 3 VermG vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 95, 48 <58 f.>).

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG schließt der Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts an einem Grundstück, auch wenn der Nutzungsberechtigte nur Eigentümer des Gebäudes war, die Restitution ebenso aus wie der redliche Erwerb des Eigentums am Grundstück selbst. Diese Regelung erklärt sich daraus, dass dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken regelmäßig jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum gleichkamen. Wegen der Unveräußerlichkeit des volkseigenen Grund und Bodens dienten sie dem Zweck, selbständiges Gebäudeeigentum zu ermöglichen und damit den Kauf oder die Errichtung eines Gebäudes dinglich abzusichern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10 S. 32 <34>). Sofern Gebäudeeigentum und dingliches Nutzungsrecht redlich erworben wurden, kann der Berechtigte regelmäßig weder das im Eigentum des Nutzers stehende Gebäude noch das mit dem dinglichen Nutzungsrecht belastete Grundstück von dem jetzigen Verfügungsberechtigten herausverlangen. Nach § 15 SachenRBerG stehen dem Nutzungsberechtigten Ansprüche auf Grundstückskauf oder Bestellung eines Erbbaurechts gegen den (gegenwärtigen) Grundstückseigentümer zu. Mit diesen gesetzlichen Regelungen soll der Bedeutung redlich erworbener Nutzungsrechte im sozialen und wirtschaftlichen Leben der DDR Rechnung getragen werden. Allerdings kann der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts zu persönlichen Erholungszwecken wegen seiner geringeren Schutzbedürftigkeit nur Ansprüche nach dem Erholungsnutzungsrechtsgesetz (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet <Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG> vom 21. September 1994 <BGBl I S. 2538, 2548>) geltend machen.

Der mit § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG verfolgte Zweck des sozialverträglichen Ausgleichs führt dazu, dass die Reichweite der restitutionsausschließenden Wirkung redlich erworbener dinglicher Nutzungsrechte dem Rechtsgehalt entspricht, der den jeweiligen dinglichen Nutzungsrechten in der DDR-Rechtsordnung potentiell zugekommen ist. Während der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, das zum Erwerb eines volkseigenen Ein- oder Zweifamilienhauses oder zur Errichtung eines Eigenheims verliehen wurde, das Eigentum am Grundstück nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl der DDR I S. 157) erlangen konnte, weil das Gesetz die Möglichkeit des Grunderwerbs auch auf diejenigen Grundstücke erstreckte, an denen entsprechende dingliche Nutzungsrechte vor seinem In-Kraft-Treten verliehen worden waren, blieben volkseigene Erholungsgrundstücke bis zum Ende der DDR unveräußerlich, weil das gesetzliche Verbot, volkseigene Grundstücke in Privateigentum zu veräußern, durch das Verkaufsgesetz nur für Eigenheimgrundstücke aufgehoben wurde. Der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts zu Erholungszwecken konnte demnach bis zum Ende der DDR das dazugehörige Grundstück nicht erwerben. Er konnte daher nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes auch nicht darauf vertrauen, dass der redliche Erwerb eines solchen Nutzungsrechts die Restitution des Eigentums an dem Grundstück ausschließen würde. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 96.99 - (a.a.O. S. 34 ff.; ebenso Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 23.00 - bisher n.v.) im Einzelnen ausgeführt hat, führt dies zu einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dingliches Nutzungsrecht" in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an und nimmt zur weiteren Begründung auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung vom 12. Juli 2000 Bezug.

2. Der Einwand der Revision, die Beigeladene und ihr Ehemann hätten das erworbene Gebäude durch Eigeninvestitionen so hergerichtet, dass es zur Wohnnutzung während des Sommers geeignet gewesen sei, und hätten es auch entsprechend genutzt, ist demgegenüber unbeachtlich.

a) Zum einen führt eine solche eingeschränkte Wohnnutzung entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Zwar ist für den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG geregelten Ausschluss der nicht Wohnzwecken dienenden Baulichkeiten von der Anwendung des Gesetzes die tatsächliche Nutzung am Stichtag (2. Oktober 1990) maßgeblich (OLG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 5 U 83/97 - VIZ 1998, 331; LG Potsdam, Urteil vom 5. Februar 1997 - 8 O 169/95 - VIZ 1997, 431 <432>; Czub in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 2 SachenRBerG Rn. 11; Rothe in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2000, § 2 SachenRBerG Rn. 16; vgl. auch BGHZ 139, 235). Erholungszwecken dienende Baulichkeiten, die nur im Sommer ständig bewohnt waren, werden aber wegen der Regelung des § 5 Abs. 3 SachenRBerG vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht erfasst (vgl. BTDrucks 12/5992 S. 104 f.; LG Potsdam, a.a.O.; Rothe, a.a.O. § 5 SachenRBerG Rn. 70; vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O. S. 332). Im Übrigen war das Gebäude nicht zu Dauerwohnzwecken geeignet und deswegen kein Eigenheim i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SachenRBerG, weil es nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Revision nicht beheizbar war (vgl. zu den Anforderungen an die baulichen Voraussetzungen für ein Eigenheim: KG, Urteil vom 1. August 1997 - 18 U 4894/96 - ZOV 1998, 42 <43>; LG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 36 O 8/97 - ZOV 1998, 144; LG Potsdam, a.a.O.).

b) Zum anderen kommt es im Bereich des Vermögensgesetzes anders als im Zivilrecht nur auf den formalen Inhalt des verliehenen Nutzungsrechts und nicht auf die tatsächliche Nutzung am Stichtag an (vgl. auch Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 23.00 - bisher n.v., UA S. 8). Denn die in § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Verkaufsgesetzes der DDR vom 7. März 1990 vorgesehene Möglichkeit des Erwerbs des Grundstücks, die allein den Anknüpfungspunkt für ein im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berücksichtigungsfähiges Vertrauen des Erwerbers darstellt, setzte gerade die Verleihung des Nutzungsrechts zu Wohnzwecken voraus. Die sich je nach tatsächlicher Nutzung am Stichtag ergebenden unterschiedlichen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Verfügungsberechtigten bleiben dagegen von der vermögensrechtlichen Restitution an den Berechtigten vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 16 Abs. 3 VermG unberührt (§ 16 Abs. 2 VermG).

Ob im vorliegenden Fall mit dem Bescheid, zu dessen Erlass der Beklagte verurteilt worden ist, noch eine Entscheidung nach § 16 Abs. 3 VermG ergehen kann (vgl. dazu § 30 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 VermG) oder ob das Verwaltungsgericht in seinem dem Restitutionsantrag stattgebenden Urteil zugleich über eine Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 VermG hätte mitentscheiden müssen, kann hier dahinstehen, weil die Revisionsklägerin durch die unterbliebene Entscheidung jedenfalls nicht beschwert ist. Ohne eine Aufhebung nach § 16 Abs. 3 VermG verbleibt es nämlich bei dem dinglichen Nutzungsrecht (vgl. Plesse in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Juli 1999, § 16 Rn. 13, 20, 34) und den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 228 300 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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