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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 17.97
Rechtsgebiete: AbwAG 1991, WHG 1987, Rahmen-AbwasserVwV 1991


Vorschriften:

AbwAG 1991 § 4 Abs. 5
AbwAG 1991 § 9 Abs. 5 und 6
AbwAG 1991 § 11 Abs. 1
WHG 1987 § 7 a Abs. 1
Rahmen-AbwasserVwV 1991 Artikel 1 Nr. 2 a, Anhang 1 Nr. 2.1
Leitsatz:

Werden die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG in einem Teil des Veranlagungszeitraums nicht eingehalten, scheidet eine Ermäßigung des Abgabesatzes für den gesamten Veranlagungszeitraum aus.

Urteil des 8. Senats vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 17.97 -

I. VG Schleswig vom 23.06.1994 - Az.: VG 6 A 135/93 - II. OVG Schleswig vom 05.09.1996 - Az.: OVG 2 L 145/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 17.97 OVG 2 L 145/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze und Postier

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt die städtische Zentralkläranlage K. der Größenklasse 5 im Sinne der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) vom 8. September 1989 (GMBl S. 518), zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. August 1991 (GMBl S. 686). Der Erlaubnisbescheid aus dem Jahre 1982 für die Einleitung gereinigten Abwassers in die Ostsee enthielt keine Überwachungswerte im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG. Die Klägerin erklärte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG unter anderem, im Veranlagungszeitraum 1992 beim Schadstoff Stickstoff einen Überwachungswert von 38 mg/l einhalten zu wollen.

Bei der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch den Beklagten wurden in der Zeit von Mai bis Oktober 1992 bei vier aufeinanderfolgenden Messungen Stickstoffwerte zwischen 18,4 mg/l und 42,9 mg/l gemessen. Bei diesen Messungen lag die Abwassertemperatur im Ablauf des biologischen Reaktors jeweils über 12 °C.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 setzte der Beklagte die für das Veranlagungsjahr 1992 zu entrichtende Abwasserabgabe auf insgesamt 1 481 000 DM fest. Der Berechnung legte er für den Schadstoff Phosphor eine Abgabe von 344 000 DM und für den Schadstoff Stickstoff eine Abgabe von 912 000 DM (50 DM mal 18 240) zugrunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1993 zurück.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Bescheide begehrt, soweit für Phosphor eine Abgabe von mehr als 50 000 DM und für Stickstoff eine Abgabe von mehr als 570 000 DM festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, die Berechnung für den Schadstoff Phosphor beruhe auf fehlerhaften Messungen. Bezüglich des Schadstoffs Stickstoff sei der Abgabesatz für die Wintermonate (von Januar bis April und für November und Dezember) gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG zu ermäßigen, denn für diesen Zeitraum stellte die Rahmen-AbwasserVwV keine besonderen Anforderungen an den nach § 6 AbwAG erklärten Überwachungswert. Nach Ziff. 2.1 des Anhangs 1 der Rahmen-AbwasserVwV sei für den Parameter Stickstoff zwar ein Wert von 18 mg/l festgelegt. Der Wert gelte gemäß der Fußnote zu Ziff. 2.1 aber nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und höher, wobei an die Stelle der temperaturmäßigen Begrenzung auch die zeitliche Begrenzung von Mai bis Oktober treten könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1994 abgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit in dem angefochtenen Bescheid für den Schadstoff Stickstoff eine Abgabe von mehr als 570 000 DM festgesetzt worden ist. Mit Urteil vom 5. September 1996 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 1992 sei hinsichtlich des Parameters Stickstoff, auf den sich die Anfechtung nunmehr beschränke, rechtmäßig. Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG scheide aus, denn die Klägerin habe die in der Rahmen-AbwasserVwV gestellten Anforderungen nicht erfüllt. In der Verwaltungsvorschrift sei für den Parameter Stickstoff bei Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 ein Grenzwert von 18 mg/l festgelegt. Entgegen dem vordergründigen Wortlaut der Fußnote zu Ziff. 2.1 des Anhangs zur Verwaltungsvorschrift sei dieser Grenzwert ganzjährig einzuhalten. Die Fußnote beziehe sich lediglich auf die Beprobungsmodalitäten, um der unstreitigen naturwissenschaftlichen Erkenntnis, daß zuverlässige Aussagen über den Stickstoffgehalt des Abwassers bei Temperaturen unter 12 °C nicht mehr möglich seien, Rechnung zu tragen. Sie führten nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen an den Parameter Stickstoff während der Wintermonate, sondern dienten ausschließlich der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs. Dies werde durch die vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestätigt. Aufgrund der Stellungnahme des Ministeriums bestehe kein Anlaß, die technischen Möglichkeiten einer Denitrifikation des Abwassers in den Wintermonaten in Zweifel zu ziehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 1996 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 1994 den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1993 insoweit aufzuheben, als er für den Parameter Stickstoff eine Abgabe in Höhe von mehr als 570 000 DM festsetzt.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil es meint, der in der Rahmen-AbwasserVwV festgesetzte Stickstoffwert sei ganzjährig einzuhalten. Ob diese Auffassung mit Bundesrecht vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls stellt sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1993 setzt die von der Klägerin für den Parameter Stickstoff zu entrichtende Abwasserabgabe im Ergebnis zutreffend fest.

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe im Veranlagungsjahr 1992 ist das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) i.d.F. vom 6. November 1990 (BGBl I S. 2432). Zu Recht hat der Beklagte der Abgabeerhebung für Stickstoff ausnahmslos einen Abgabesatz von 50 DM je Einheit zugrunde gelegt (vgl. § 9 Abs. 4 AbwAG). Denn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabesatzes (§ 9 Abs. 5 AbwAG) liegen nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob der in Ziff. 2.1 des Anhangs der Rahmen-AbwasserVwV für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 festgesetzte Stickstoffwert von 18 mg/l ganzjährig einzuhalten ist oder ob dieser Wert aufgrund der Fußnote zu Ziff. 2.1 des Anhangs der Rahmen-AbwasserVwV nur bei Abwassertemperaturen von 12 °C und größer bzw. in der Zeit von Mai bis Oktober zu beachten ist. Ebenso kann offenbleiben, welche sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Abwassertemperaturen unter 12 °C bzw. in der Zeit von November bis April beachtet werden müßten, wenn bei diesen Temperaturen bzw. in diesen Monaten die Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen stellen sollte (vgl. zur Ermäßigung des Abgabesatzes in Fällen, in denen die Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen stellt, Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 30.96, BVerwG 8 C 19.97 und BVerwG 8 C 1.98 zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn jedenfalls setzt eine Ermäßigung des Abgabesatzes voraus, daß die Anforderungen der Rahmen-AbwasserVwV im Kalenderjahr als dem Veranlagungszeitraum (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) eingehalten werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 AbwAG). Daran fehlt es hier.

Der nach Ziff. 2.1 des Anhangs der Rahmen-AbwasserVwV jedenfalls bei Abwassertemperaturen von 12 °C und mehr in der Zeit von Mai bis Oktober einzuhaltende Stickstoffwert von 18 mg/l wurde bei vier aufeinanderfolgenden Messungen überschritten. Infolgedessen scheidet eine Ermäßigung des Abgabesatzes nicht nur für einen Teil des Jahres 1992, sondern für das Jahr 1992 insgesamt aus. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 AbwAG ebenso wie aus dem Jährlichkeitsprinzip als einem das Abwasserabgabenrecht insgesamt kennzeichnenden Grundsatz (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG, § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG: Jahresschmutzwassermenge, sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 <9 f.>). Die einmalige Überschreitung eines in der Rahmen-AbwasserVwV festgesetzten Wertes würde lediglich dann eine Ermäßigung der Abwasserabgabe für den geltenden Veranlagungszeitraum nicht ausschließen, wenn er als eingehalten gelten würde (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 2. Altern. AbwAG und dazu Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Eine Ermäßigung des Abgabesatzes für einen Teil des Veranlagungszeitraums sieht das Abwasserabgabengesetz ausschließlich im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG vor, wenn der Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten Wert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt (vgl. § 9 Abs. 6 AbwAG). Darum geht es hier jedoch nicht. Auch scheidet eine analoge Anwendung dieser Bestimmung von vornherein aus. Als Ausnahme von dem Jährlichkeitsprinzip ist § 4 Abs. 5 AbwAG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - a.a.O. S. 10). Gleiches gilt für die in § 9 Abs. 6 AbwAG ausschließlich für den Fall des § 4 Abs. 5 AbwAG vorgesehene Ermäßigung des Abgabesatzes.

Im übrigen ist die Berechnung der Abwasserabgabe für den Schadstoff Stickstoff zutreffend. Dies wird von der Klägerin auch nicht bezweifelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 342 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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