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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 24.99
Rechtsgebiete: VwRehaG, VermG


Vorschriften:

VwRehaG § 7 Abs. 2 Satz 5
VwRehaG § 2 Abs. 4
VermG § 7 a Abs. 2
VermG § 1 Abs. 7
Leitsatz:

Bei einem Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, der durch die Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung begründet worden ist, ist eine von der DDR gewährte Entschädigung für aufstehende Gebäude nicht in Rechnung zu stellen, wenn die Gebäude vor der Restitution vollständig zerstört und nicht wieder errichtet worden sind.

Urteil des 8. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 24.99 -

I. VG Weimar vom 09.12.1998 - Az.: VG 5 K 140/97.We -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 24.99 VG 5 K 140/97.We

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Dezember 1998 sowie Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 1996 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Dezember 1996 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit geht um die Berechtigung, von der DDR gewährte Entschädigungen für Enteignungen bei Restitution zurückverlangen zu dürfen.

Der Mutter des Klägers gehörten zahlreiche landwirtschaftlich genutzte Flächen in S., Kreis W.. Sie mußte mit ihrer Familie am 3. Oktober 1961 aufgrund der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands in den Landkreis Erfurt umsiedeln. Die Grundstücke nahm der Rat des Kreises W. gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR in Anspruch und führte sie in Eigentum des Volkes über. Ein Bausachverständiger ermittelte den Wert des Hausgrundstücks mit 2 640 DM für das Grundstück und 78 322 DM für die darauf befindlichen Gebäude. Der Rat des Kreises Erfurt stellte durch Bescheid vom 30. Juni 1962 für die enteigneten Vermögenswerte eine Entschädigung in Höhe von 170 032,50 DM fest. Darauf entfielen für Grund und Boden 13 669 DM, für die Gebäude (laut Taxe) 80 962 DM und für lebendes und totes Inventar 75 401,50 DM.

Im Jahre 1975 brannten die Gebäude nach Blitzeinschlag ab und wurden nicht wiedererrichtet.

Die Mutter des Klägers verstarb 1989; ihr alleiniger Erbe ist der Kläger.

Das Thüringische Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung hob mit Bescheid vom 23. Februar 1995 die Zwangsaussiedlung und die Entziehung der Grundstücke auf. Daraufhin übertrug der Beklagte mit Teilbescheid vom 17. Mai 1995 die landwirtschaftlichen Flächen auf den Kläger und mit Bescheid vom 20. Mai 1996 das Hausgrundstück (Flur 4 Flurstück 464/1).

Mit demselben Bescheid forderte er den Kläger auf, die für die Gebäude erhaltene Entschädigung - das sind unter Berücksichtigung der Währungsumstellung 40 481 DM - zurückzuzahlen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, daß infolge des Brandes der damalige Rechtsträger Versicherungsleistungen erhalten habe, so daß insoweit eine Rückerstattung der Entschädigung ausscheide. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger im Klageverfahren ergänzend darauf hingewiesen, daß Entschädigungsleistungen dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn das Inventar nicht zurückübertragen werde. Dies müsse auch für ein durch Brand zerstörtes Gebäude gelten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Wer im Rahmen des Vermögensverlustes Entschädigungszahlungen tatsächlich erhalten habe, sei gemäß § 7 a VermG zu deren Rückzahlung im Verhältnis 1 : 2 verpflichtet, wenn er den Vermögenswert zurückübertragen bekomme. Aus der Vorschrift, daß eine Entschädigung verbleiben dürfe, wenn lebendes oder totes Inventar nicht zurückübertragen werde, folge nichts Gegenteiliges. Die Entschädigung sei hier für die auf dem Grundstück stehenden Gebäude bezahlt worden, die zum wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks gehört hätten. Ein Berechtigter solle nicht anders behandelt werden, als ein sonstiger Rückgabeberechtigter, der keine Entschädigung erhalten habe und gleichwohl eventuelle Verschlechterungen des Grundstückes bei der Rückgabe hinnehmen müsse.

Mit seiner vom Senat zugelassene Revision hält der Kläger dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Bundesrecht vor. Die Bestimmungen des § 7 a VermG, auf die abgestellt werde, dienten dem Ausgleich für vom Verfügungsberechtigten, aus staatlichen Finanzmitteln oder von Dritten erbrachten Gegenleistungen zum Erwerb von Vermögenswerten, die an den Berechtigten zurückübertragen worden seien. Sie folgten dem Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Entschädigung sei deshalb nur dann an den Entschädigungsfonds abzuführen, soweit der Berechtigte sie für den Verlust von heute noch restituierbaren Vermögenswerten erhalten habe. Entschädigungsleistungen für objektiv wertloses Inventar bleibe ebenfalls außer Betracht, da der Berechtigte um sie nach Restitution nicht bereichert sei.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Dezember 1998 wird die Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Dezember 1996 aufgehoben.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des Vermögensgesetzes und des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes den Rückübertragungsberechtigten keine Entschädigung für den Fall gewähre, daß sich der Vermögenswert im Zeitpunkt zwischen Inanspruchnahme und Rückgabe verschlechtert habe. Nach der Gesetzessystematik sei es daher folgerichtig, wenn bei der Rückforderung der für den Vermögensverlust gewährten Entschädigung Wertminderungen nicht in Ansatz gebracht würden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auf die Gleichbehandlung mit demjenigen Rückgabeberechtigten hingewiesen, der keine Entschädigung erhalten habe und gleichzeitig eine Verschlechterung des Grundstückes hinnehmen müsse.

Der Oberbundesanwalt tritt dem erstinstanzlichen Urteil ebenfalls bei. Eine Regelung, nach der der Berechtigte nicht die volle Entschädigung zurückzahlen müsse, sei nicht verwaltungspraktikabel.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht (§ 2 Abs. 4 VwRehaG). Die Sache ist entscheidungsreif (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 1996, soweit er in Nr. 2 zur Zahlung auffordert, und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Dezember 1996 sind rechtswidrig. Der Kläger schuldet die Rückzahlung der von der DDR für die Gebäude gewährten Entschädigung nicht. Die mit dem angefochtenen Bescheid zugleich verfügte Rückübereignung des Grundstücks ist nicht im Streit.

1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die umstrittene Zahlungsaufforderung durch einen Verwaltungsakt erfolgen konnte. In der neben der Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks erfolgten Entscheidung über das Schicksal der seitens der DDR gewährten Entschädigung liegt ein Leistungsbescheid, den der Beklagte als solchen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 VwRehaG erlassen durfte. Die Vorschrift besagt, daß die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde in dem Bescheid über die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes auch die Entscheidung über andere Ausgleichsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 4 VwRehaG trifft. Damit ist nicht nur die Zuständigkeit des Beklagten begründet, sondern auch die Ermächtigung zum Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes verbunden.

2. Die verlangte Rückzahlung bemißt sich aber nicht nach § 7 a Abs. 2 VermG, sondern nach § 2 Abs. 4 VwRehaG. Soweit das Verwaltungsgericht, der Beklagte und der Oberbundesanwalt als tragende Vorschrift § 7 a Abs. 2 VermG heranziehen, lassen sie außer Betracht, daß trotz einer gewissen Vergleichbarkeit der Normen die Vorschriften in § 2 Abs. 4 VwRehaG eigenständig die Folgeansprüche nach verwaltungsrechtlich erfolgter Rehabilitierung ausgestalten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 VwRehaG). Der Verweis in § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auf das Vermögensgesetz bezieht sich nur auf die Rückübertragung von Vermögenswerten, nicht auf die Herausgabe von Gegenleistungen. Für die Anwendung von § 7 a Abs. 2 VermG (i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG) ist erst Raum, wenn sich beim Gebrauch von § 2 Abs. 4 VwRehaG eine Regelungslücke auftäte, was hier jedoch nicht der Fall ist. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht; es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn bei Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage ergibt sich keine Zahlungsverpflichtung des Klägers.

3. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG sind bei den Folgeansprüchen die aufgrund desselben Sachverhalts erbrachten anderen Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind.

a) Folgeansprüche sind Ansprüche, welche die Aufhebung oder die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung im Beitrittsgebiet begründet (§ 2 Abs. 1 VwRehaG). Der Folgeanspruch im vorliegenden Fall richtet sich auf die im Bescheid vom 20. Mai 1996 verfügte Rückübertragung des Eigentums am fraglichen Grundstück (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG).

b) Mit demselben Sachverhalt im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG ist das tatsächliche Geschehen gemeint, welches Gegenstand der Rehabilitierung ist, hier also die mit der Zwangsaussiedlung aus dem Grenzgebiet der früheren DDR (vgl. § 1 Abs. 3 VwRehaG) im Zusammenhang stehende Entziehung des Grundvermögens und die Enteignung des zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden lebenden und toten Inventars.

c) Eine "andere Ausgleichsleistung" ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG die aus Anlaß dieser Zwangsaussiedlung der Mutter des Klägers von der DDR gezahlte Entschädigung in Höhe von 170 032,50 DM.

d) Diesen Betrag hat der Beklagte bei Erfüllung des Folgeanspruchs "zu berücksichtigen", wie es im Gesetz heißt. Eine Berücksichtigung kann entweder durch Verrechnung erfolgen, wenn als Folgeanspruch etwa anstelle der Rückübertragung das Verlangen nach Geldentschädigung besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 9 Satz 2 VermG), oder durch Aufforderung zur Rückzahlung des Betrages (unter Berücksichtigung der Währungsumstellung, § 2 Abs. 4 Satz 4 VwRehaG), wenn eine Naturalrestitution erfolgen soll. Vorliegend kommt - wie vom Beklagten auch festgelegt - nur eine Rückzahlung in Betracht. Über deren Höhe verhält sich § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG jedoch nicht, vielmehr bleiben die für das "Berücksichtigen" gestellten Anforderungen indifferent. Die Vorschrift läßt vor allem offen, ob und unter welchen Umständen ein Ausgleich für die nachträglich erfolgte Verschlechterung des von der rechtsstaatswidrigen Maßnahme erfaßten Vermögens vorzunehmen ist; die gesetzliche Formulierung schließt dies aber nicht aus.

e) Die weiteren Bestimmungen in § 2 Abs. 4 VwRehaG ergeben jedoch den Grundsatz, daß bei Gegenleistungen Wertveränderungen - sowohl im Sinne von Wertsteigerungen als auch -verlusten - in Rechnung zu stellen sind:

Satz 3 dieser Vorschrift ordnet an, daß von der DDR gewährte Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar nur zu berücksichtigen sind, soweit das Inventar zurückgegeben wird. Die Bestimmung ist zwar erst zum 5. Juli 1997 in Kraft getreten <vgl. Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 b), aa) des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997, BGBl I 1609>. Sie ist hier aber beachtlich; denn sie stellt nur klar, was von Anfang an gemeint war <vgl. BTDrucks 13/7491 S. 13 zu Nr. 2, b), aa)>.

Satz 7 ordnet bei Ersatzgrundstücken, welche die DDR als Entschädigung übereignet hatte, an, daß nachträgliche Wertveränderungen zwar dann außer Betracht bleiben, wenn sie dem Berechtigten zuzurechnen sind. Dieser muß sich z.B. entgegenhalten, daß ein übernommenes Gebäude "heruntergewirtschaftet" wurde (BTDrucks 12/7048 S. 36 f. zu § 2 Abs. 4 Satz 6 <neu>). Daraus folgt aber im Gegenschluß, daß ein übernommenes Gebäude, welches durch höhere Gewalt zerstört wurde, bei den Folgeansprüchen wertmäßig nicht zu berücksichtigen ist.

Die für die Anwendung von § 2 Abs. 4 VwRehaG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (BTDrucks 12/4994 S. 56 Rn. 3) rechtfertigt im Lichte dieser beiden Vorschriften eine gleiche rechtliche Behandlung jedenfalls solcher Sachverhalte, bei denen Gebäude oder bauliche Anlagen zum Zeitpunkt der Rückübertragung der zugehörigen Grundstücke gänzlich zerstört und nicht wieder errichtet worden sind. Es treffen insofern die Wertungen zu, die den Gesetzgeber zum Erlaß dieser beiden Vorschriften bewogen haben.

§ 2 Abs. 4 VwRehaG bezweckt den Ausgleich erfahrener Vorteile (BTDrucks 12/7048 S. 36 f. zu § 2 Abs. 4 Satz 6 <neu>). Im Falle der Rückgabe des entschädigten Vermögenswertes soll im Gegenzug die empfangene Entschädigung in den öffentlichen Haushalt zurückfließen, um es nicht zu einer doppelten Wiedergutmachung desselben Schadens kommen zu lassen. Aus dem komplementären Verhältnis von Entzug und Entschädigung folgt bei Rückgabe des Vermögensgegenstandes die Pflicht zur Erstattung. Dieser Rechtsgrund trifft jedoch im Streitfall weder unmittelbar noch aus Gründen zu, die der Kläger zu vertreten hätte.

Die Menschen in der DDR, die Opfer rechtsstaatswidriger Maßnahmen geworden sind, sollen aus rechtspolitischen, humanitären und sozialen Gründen rehabilitiert werden, um das Unrecht und seine Auswirkungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu beseitigen (so die Begründung zu Art. 17 EV, BTDrucks 11/7760, S. 355, 363 f.). Dabei dient die materielle Kompensation dem sozialen Ausgleich. Deshalb dürfen die Auswirkungen des Sonderopfers, welches der betroffene Personenkreis erbracht hat, nicht zu seinen Lasten rückabgewickelt werden. Entschädigungsleistungen, die ihre Ausgleichsfunktion durch die Restitution nicht einbüßen, behalten ihren Sinn und brauchen deshalb nicht erstattet zu werden. Die Wertminderung des Grundstücks, die trotz des Surrogats für die Gebäude bleibt, muß der Kläger ohnehin tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 481 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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