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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 36.01
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
VermG § 4 Abs. 2 Satz 1
VermG § 4 Abs. 3
Ein ausreisebedingter Rechtserwerb ist als unredlich anzusehen, wenn der Käufer des Grundstücks trotz eines engen Vertrauensverhältnisses des Verkäufers zu ihm seine gegen diesen gerichtete Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit der DDR nicht offenbart hat.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 36.01

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 und nach Beratung am 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe:

I.

Die Kläger fechten die Verpflichtung zur Rückgabe von ihnen erworbener Grundstücke an.

Frau F. G. war Eigentümerin der heute in den Grundbüchern von F., Blatt 49 und W., Blatt 184 eingetragenen Grundstücke der Gemarkung F., Flur 5, Flurstück 126 und 127 sowie W., Flur 18, Flurstücke 3/1 und 3/2. Der Beigeladene ist der Sohn der 1998 bzw. 1994 verstorbenen F. und G. G. Er ist von Beruf Facharzt und war im Jahre 1977 aus der DDR geflüchtet.

Deswegen wandte sich Ende 1978 die Kreisdienststelle H. des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an den Kläger, um ihn in einen so genannten operativen Kontrollprozess einzubeziehen. In dem Bericht der Kreisdienststelle vom 15. Februar 1979 heißt es dazu: Der Kläger sei bei der Suche und Auswahl eines geeigneten IM-Kandidaten zur Gewährleistung der operativen Kontrolle der Person G. bekannt geworden. Der Kandidat unterhalte seit mehreren Jahren enge Beziehungen zur Familie. Er spekuliere darauf, das Grundstück zu kaufen. Aus diesem Grund führe er am Grundstück sowie an der Gartenanlage Werterhaltungsarbeiten durch und halte dort in den Sommermonaten seine Schafe. Er sei Mitglied der SED und gleichzeitig Kreisleitungsmitglied. Er werde als ehrlich und zuverlässig eingeschätzt, sei jedoch auf seine persönlichen Vorteile sehr bedacht. Aufgrund seiner guten Beziehung zur Familie G. habe er objektiv die Möglichkeit, alle Verbindungen der Familie aufzuklären und zu registrieren.

Anschließend erfolgten zahlreiche Berichte mit den Inhalten, wie sie sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergeben.

Ende 1979 entschlossen sich die Eltern des Beigeladenen, einen Antrag auf Wohnsitzverlegung aus der DDR zu stellen. Mit Vertrag vor dem staatlichen Notariat H. vom 18. Dezember 1980 verkauften sie die streitbefangenen Grundstücke an die Kläger. Am 17. März 1981 erteilte der Rat des Bezirkes H. die Grundstücksverkehrsgenehmigung und vollzog den Vertrag im Grundbuch. Die Eltern des Beigeladenen verließen die DDR Ende 1981.

Am 19. September 1990 meldeten sie vermögensrechtliche Ansprüche an. Den Antrag lehnte der Landkreis H. mit Bescheid vom 1. April 1992 ab. Er meinte, statt des Verkaufes, der den damaligen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, hätte es genügt, einen Verwalter einzusetzen. Die Verkäufer seien nicht genötigt worden, ihren Besitz zu veräußern. Es habe ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Verkäufern und den Käufern bestanden.

Dem noch vom Vater des Beigeladenen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1997 stattgegeben und die streitbefangenen Grundstücke auf die Mutter des Beigeladenen zurückübertragen. Sie wurde verpflichtet, die aus Anlass des Vermögensverlustes erhaltene Gegenleistung von 61 541 M - umgestellt auf 30 770,50 DM - an die Kläger herauszugeben. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass eine Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Es stelle einen Machtmissbrauch dar, wenn Personen als Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausreise aus der DDR dazu angehalten worden seien, über ihr Grundvermögen durch Verkauf, Eigentumsverzicht oder Schenkung zu verfügen. Es liege auch kein redlicher Erwerb vor. Der Umstand sei sittlich zutiefst anstößig, dass die IM-Tätigkeit des Klägers einzig und allein gegen die gutgläubigen und vertrauensseligen Verkäufer gerichtet gewesen sei. Dadurch, dass der Kläger dies ihnen gegenüber verheimlicht habe, sei die Bereitwilligkeit zur Veräußerung der Grundstücke an ihn und seine Ehefrau in sittlich verwerflicher Weise ausgenutzt und so der Kaufvertrag erst ermöglicht worden.

Dagegen haben die Kläger am 26. November 1997 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:

Es liege kein Schädigungstatbestand vor. Die Eltern des Beigeladenen seien durch staatliche Stellen nicht gezwungen worden, ihre Grundstücke zu veräußern. Es sei ihnen darum gegangen, die Ausreise zu ihrem Sohn zu erlangen. Sie hätten hierfür die Aufgabe ihres Eigentums in Kauf genommen. Sie hätten allerdings dieses Eigentum gezielt den Menschen überlassen, denen sie in Freundschaft verbunden gewesen seien. Es habe auch in deren freier Entscheidung gelegen, gezielt an sie - die Kläger - zu veräußern. Grundlage hierfür sei die enge persönliche Beziehung zwischen den Familien über Generationen gewesen. Das Verhältnis habe einer Eltern-Kind-Beziehung geglichen. An dieser Entscheidung habe auch die IM-Tätigkeit des Klägers nichts zu ändern vermocht. Er, der Kläger, habe sich insoweit dem Vater des Beigeladenen anvertraut. Dieser habe ihn darin bestärkt, seine Pflichten gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit zu erfüllen, weil sonst ein anderer IM auf ihn angesetzt würde, den er dann nicht kenne. Zwischen ihnen seien die Berichte abgesprochen worden.

Die Kläger haben beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1997 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass der Vortrag einer Offenbarung der Stasi-Tätigkeit erst nach dem Tod seines Vaters erfolgt sei. Den Familienangehörigen sei jedoch erinnerlich, welch tiefer Schock sein Vater nach Einblick in die Stasi-Unterlagen, besonders wegen der gegen ihn gerichteten Handlungen des Klägers erlitten habe. Zudem habe zwischen seinen Eltern ein so tiefes Vertrauensverhältnis bestanden, dass sich sein Vater seiner Ehefrau unbedingt anvertraut hätte, wenn er über die Tätigkeit des Klägers informiert worden wäre, schon um diese vor unbedachten Äußerungen zu schützen.

Das Gericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2001 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Die verfügte Rückübertragung sei rechtmäßig. Die Eltern des Beigeladenen seien einer unlauteren Machenschaft ausgesetzt gewesen.

Die Rückübertragung sei auch nicht ausgeschlossen; denn die Kläger hätten nicht redlich erworben. Das Vermögensgesetz selbst definiere den redlichen Erwerb zwar nicht, sondern setze ihn voraus. Definiert würden aber in § 4 Abs. 3 VermG die Hauptfälle der Unredlichkeit. Nähere Prüfung bedürfe hier der Regelfall von § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG, da für die anderen bereits keine greifbaren Anhaltspunkte vorlägen. Aber auch dieses Beispiel passe nicht; denn die Kläger seien durch den abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet worden, einen Kaufpreis in Höhe des durch Gutachten ermittelten Schätzpreises zu zahlen. Es sei auch den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung genüge getan worden, nachdem die Verkäufer vom Grundstück weggezogen seien. Gleichwohl ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit, weil der Kläger innerhalb der Zwangslage selbst eine Täuschung begangen habe. Er habe nämlich den Veräußerern vorgespielt, ein guter Freund der Familie zu sein, während er in Wirklichkeit unter Missbrauch des entgegen gebrachten Vertrauens diese für das Ministerium für Staatssicherheit ausspioniert habe. Dadurch sei die Veräußerung nur an ihn sowie seine Ehefrau und nicht an irgendwelche anderen Personen in Frage gekommen. Den erforderlichen Gegenbeweis hätten die Kläger nicht zu führen vermocht. Dieser wäre zwar erbracht, wenn sich das Vorbringen zur vollen Überzeugung der Kammer als richtig erwiesen hätte, der Kläger habe seine IM-Tätigkeit dem Vater des Beigeladenen offenbart und mit diesem zur Täuschung des Ministeriums für Staatssicherheit zusammengearbeitet. Das sei indes nicht der Fall. Es gebe nur die Aussage des Klägers. Der Vater des Beigeladenen könne, da verstorben, zu dieser Frage nicht mehr gehört werden, dasselbe gelte für die Mutter des Beigeladenen. Der vernommene Zeuge habe zu dieser Frage kein sicheres Wissen. Der Kläger selbst sei unglaubwürdig. Seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung rechtfertigten keine andere Beurteilung, weil mindestens Zweifel in der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen bestünden. Dies beruhe auf dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung und der Wertung seines Verhaltens im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im Verwaltungsprozess. Es habe nicht den Gepflogenheiten des Ministeriums für Staatssicherheit entsprochen, eine Dekonspiration zuzulassen.

Der Kläger sei auch außerhalb eines der Regelbeispiele von § 4 Abs. 3 VermG unredlich. Tragender Grund dieser Vorschrift sei ein sozialverträglicher Ausgleich zwischen den Interessen des Alteigentümers und eines Erwerbers in der ehemaligen DDR. So werde in gewissem Umfang der Restitutionsanspruch Geschädigter zurückgedrängt, wenn der Erwerber unter der Rechtsordnung der ehemaligen DDR die berechtigte Erwartung hegen durfte, einen von ihm erworbenen Vermögensgegenstand behalten zu dürfen. Aber auch das zu schützende Vertrauen auf die Rechtsordnung der ehemaligen DDR sei nicht grenzenlos. Es sei schlechthin unerträglich, im Verhältnis zwischen einem IM und dem von ihm lange Zeit bespitzelten Opfer, zu dem er auch noch eine persönliche Vertrauensbeziehung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aufgebaut habe, dem Erwerbsinteresse des IM den Vorrang zu geben. Dies wäre der Vorrang des Täters vor dem Opfer.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision hinsichtlich des Ausschlussgrundes zugelassen und sie im Übrigen nicht zugelassen.

Mit ihrer Revision tragen die Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung Sachrügen vor und beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Juli 2001 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1997 insoweit aufzuheben, als die Kläger zur Rückgabe der Grundstücke verpflichtet werden.

Der Beklagte, der beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

und der Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Entsprechend der beschränkten Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht geht es im Revisionsverfahren nur um den Ausschluss der Rückübertragung der Grundstücke wegen unredlichen Rechtserwerbs.

Ohne durchgreifenden Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, keines der Regelbeispiele von § 4 Abs. 3 VermG sei erfüllt. Der Streitfall hat ihm dabei zu Recht Veranlassung gegeben, den Ausschlussgrund von § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG näher zu prüfen. In der Tat gehen die Begleitumstände, die zum Kauf der Grundstücke durch die Kläger führten, in die Richtung, die den Unrechtsgehalt dieses Beispiels ausmacht. Danach ist ein Rechtserwerb als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat. Doch es kann dahinstehen, ob die Kläger bereits aus der Situation, in welche die Eltern des Beigeladenen durch ihren Ausreiseantrag geraten waren, einen besonderen Vorteil gezogen haben. Denn über die Regelbeispiele hinaus ist ein Erwerb stets unredlich, wenn er auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht, an welcher der Erwerber in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Für die Annahme mangelnder Redlichkeit kommen dabei nur Umstände in Betracht, die in dem Sinne erwerbsbezogen sind, dass sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 7 C 8.01 - NZM 2002, 304). So liegt der Fall hier.

Allerdings kann allein die im Verwaltungsverfahren herausgestellte "Verstrickung" des Klägers in das "Unrechtsgefüge" der damaligen DDR durch die (informelle) Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) als solche noch keine Unredlichkeit begründen. Wenn jedoch eine Bespitzelungstätigkeit zielgerichtet darauf verwandt wurde, sich einen abgenötigten Grundstücksverkauf zum eigenen Vorteil gereichen zu lassen, dann kann ein solches Vorgehen einen Erwerbsbezug erlangt haben, der den Kauf inkriminiert. Das manipulative Element kann etwa darin bestehen, dass ein zwischen den Vertragsparteien bestehendes Vertrauensverhältnis hintergangen ist, weil es sonst bei Offenlegung der persönlichen Verstrickung zu dem konkreten Verkauf nach aller Wahrscheinlichkeit nicht gekommen wäre. Ein auf diese Weise begründetes Vertrauen des Erwerbers in den Fortbestand des erworbenen Rechts ist nicht schutzwürdig.

Nach den tatsächlichen, nicht mit Gegenrügen angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger über Jahre hinweg für die frühere Staatssicherheit der DDR als inoffizieller Mitarbeiter zur so genannten politisch-operativen Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereichs ("IMS") die Eltern des Beigeladenen befragt, über sie und ihre Lebensumstände Berichte unter einem Decknamen geliefert, bei der Installierung einer Abhöranlage in deren Wohnhaus mitgewirkt sowie ihnen informelle Mitarbeiter als angebliche Feriengäste zugeführt. Aus den von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR überlassenen Unterlagen des MfS ergibt sich, dass der Kläger bis zum Kauf der Grundstücke über gute Kontakte zu den Eltern des Beigeladenen verfügte und Interesse am Erwerb der Grundstücke hatte. Die Kläger haben diese Beziehung selbst als "innige Freundschaft" umschrieben.

Die persönliche Verstrickung des Klägers findet keine Entlastung darin, dass der verstorbene Vater des Beigeladenen die ganze Zeit von der IM-Tätigkeit gewusst haben soll. Dem dies behauptenden Kläger hat die Vorinstanz im Ergebnis einer umfangreichen Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt. Revisionsrechtlich ist daran nichts zu erinnern. Der Senat ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich gebunden; die anderweitige Schlussfolgerung der Revision lässt überdies bereits die Beweislage nicht in einem neuen Licht erscheinen. Weder belegt die Aussage des Zeugen R. die behauptete Dekonspiration überzeugend, noch wird sonst wie mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewissheit deutlich, dass der Vater des Beigeladenen von der gegen seine Familie gerichteten IM-Tätigkeit wusste oder sie gar billigend in Kauf genommen hatte.

Außerdem - und unabhängig hiervon - war die Mutter des Beigeladenen, welche die Grundstücke mit verkauft hat, unstreitig in die Spitzeltätigkeit nicht eingeweiht gewesen. Ihr gegenüber bleibt es daher in jedem Falle bei dem erheblichen Vertrauensbruch, der die Anstößigkeit des Erwerbs indiziert.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 121 176,17 € (entspricht 237 000 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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