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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 6.00
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c
VermG § 3 Abs. 1
VermG § 6 Abs. 1
VermG § 6 Abs. 6 a
Leitsätze:

Die Einbringung einer einzelbäuerlichen Landwirtschaft in die LPG (Typ III) hat zur Stilllegung des Betriebes geführt.

Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den staatlichen Verwalter zur Erfüllung einer Altenteilsverpflichtung stellt keine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 c VermG dar (Einzelfall).

Urteil des 8. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 -

I. VG Magdeburg vom 20.07.1999 - Az.: VG A 7 K 441/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 6.00 VG A 7 K 441/97

Verkündet am 28. März 2001

Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückübertragung des vormals im Grundbuch von K. S., Blatt 186 eingetragenen Wirtschaftshofs Nr. 19 in K. S. mit den in den Gemarkungen K. S., H. und P. gelegenen Parzellen in einer Größenordnung von rund 43 ha.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. September 1950 erwarb der Vater des Klägers den Hof von seinem Onkel. Der Kaufpreis betrug 51 000 DM (Ost), wovon 40 000 DM (Ost) verzinslich gestundet und durch eine Hypothek in dieser Höhe gesichert wurden, während 11 000 DM (Ost) als Kapitalwert auf den vereinbarten Altenteil entfielen. Im Folgenden kam es zum Streit zwischen beiden um die Erfüllung der Zinszahlungen und des Altenteils, der zu einem vor dem Bezirksgericht M. abgeschlossenen Vergleich vom 4. Oktober 1960 führte.

Ab dem 1. Oktober 1957 bewirtschaftete der Vater des Klägers den Hof nicht mehr, sondern arbeitete auf dem Hof seiner Ehefrau. Um den streitigen Hof kümmerte sich sein Cousin, der Beigeladene, welcher schon vorher als Käufer des Hofes im Gespräch gewesen war. Mit Zustimmung des Onkels verkaufte der Vater des Klägers durch notariellen Kaufvertrag vom 5. November 1957 den Hof an den Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 51 000 DM <Ost> (35 000 DM <Ost> Hypothekenübernahme, 11 000 DM <Ost> Altenteil und 5 000 DM <Ost> Zahlung an den Vater des Klägers). Die Genehmigung des Vertrages versagte jedoch der Rat des Kreises O. mit Bescheid vom 21. Mai 1958, weil sich der Beigeladene nicht vom werktätigen Einzelbauern zum Großbauern entwickeln solle. Mit Bescheid vom 23. Juni 1958 bestätigte der Rat des Bezirkes M. die Versagung, weil anderenfalls ein den Umfang einer Familienwirtschaft dauernd übersteigender land- und forstwirtschaftlicher Besitz entstehe.

Am 1. Juli 1958 trat der Vater des Klägers der LPG vom Typ III "Rotes Banner" bei und brachte den Hof in die LPG ein. Am 4. August 1961 verließ er die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften. Daraufhin wurde der Rat der Gemeinde K. S. mit Wirkung vom 7. August 1961 zum Treuhänder über den landwirtschaftlichen Betrieb bestellt.

In der Folgezeit wandte sich der Onkel wegen der Erfüllung des Altenteils an den Kreis O.. Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1961 verkaufte der Treuhänder den Hof an den mittlerweile in die LPG eingetretenen Beigeladenen zu einem Preis von 51 266,05 DM (Ost). Der Kaufpreis wurde durch die Übernahme der auf den Grundstücken lastenden Hypotheken in Höhe von 35 000 DM (Ost) sowie der Altenteilsverpflichtung von monatlich 120 DM (Ost) mit einem Kapitalwert von 10 800 DM (Ost) sowie weiterer Schuldverpflichtungen des Vaters des Klägers gegenüber dem Onkel in Höhe von 2 500 und 2 966,05 DM (Ost) belegt. Das Wohnrecht wurde übernommen. Der Rat des Kreises O. genehmigte den Kaufvertrag mit Bescheid vom 1. November 1961; der Beigeladene wurde im Jahre 1962 im Grundbuch eingetragen.

Den Antrag des Vaters des Klägers auf Rückübertragung des Hofes lehnte der Landkreis O. mit Bescheid vom 26. Juni 1991 ab, stellte aber fest, dass ein Entschädigungsanspruch bestehe. Die Rückübertragung sei wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen. Am 23. Oktober 1992 verstarb der Vater des Klägers. Den von ihm noch erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Mai 1997 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Eintritt in die LPG zur Stilllegung des Betriebes geführt habe, so dass ein redlicher Erwerb durch den Beigeladenen zu prüfen sei. Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit lägen nicht vor.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Grundsätze über den redlichen Erwerb seien nicht anwendbar, da es sich bei dem fraglichen Hof um ein lebendes Unternehmen handele. Im Übrigen sei die Höhe des Kaufpreises nicht angemessen gewesen und der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß belegt worden. Dem Beigeladenen hätte klar sein müssen, dass bei der Veräußerung durch den Treuhänder nicht alles "mit rechten Dingen" zugegangen sei.

Der Beklagte hat erwidert, die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages vom 5. November 1957 habe politische Gründe gehabt; sie könne mit der Veräußerung durch den staatlichen Treuhänder nicht auf eine Stufe gestellt werden.

Die Beigeladenen haben sich dem Antrag und dem Vortrag des Beklagten angeschlossen.

Mit Urteil vom 20. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar Berechtigter, weil ein Schädigungstatbestand vorliege, habe aber wegen redlichen Erwerbs des Beigeladenen keinen Anspruch auf Rückübertragung. Dieser bemesse sich nach § 6 Abs. 6 a VermG, da der landwirtschaftliche Betrieb infolge der Einstellung der Bearbeitung durch den Vater des Klägers am 30. September 1957 stillgelegt worden sei. Unabhängig davon sei der Betrieb mit dem Verlassen der DDR am 4. August 1961 und der Anordnung der staatlichen Verwaltung stillgelegt worden. Die demgemäß anwendbaren Schutzvorschriften über den redlichen Erwerb schlössen eine Rückübertragung aus.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juli 1999 und den Bescheid des Landkreises O. vom 26. Juni 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen S.-A. vom 13. Mai 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

den N. Hof, dessen Grundstücke im ehemaligen Grundbuch von K. S. Band 4 Blatt 186 eingetragen waren, an ihn zurückzuübertragen,

hilfsweise

die vormals im Grundbuch von K. S. Band 4 Blatt 186 eingetragenen Grundstücke an ihn zurückzuübertragen.

Der Beklagte tritt der vorinstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen bei und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine schädigende Maßnahme vorgelegen habe, und stimmt dem angefochtenen Urteil im Übrigen zu.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht zwar auf Verletzungen von Bundesrecht, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen war (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Bundesrechtswidrig ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass die Schädigung ein Unternehmen getroffen hatte (1.). Ferner trifft die Annahme nicht zu, dass es sich bei dieser Schädigung überhaupt um eine restitutionsgeeignete Maßnahme im Sinne von § 1 VermG handelt (2.). Doch da das Verwaltungsgericht die Klage aus anderen Gründen, auf die es indes nicht mehr ankommt, abgewiesen hat, kann sein Urteil Bestand haben. 1. Zu Unrecht geht die Vorinstanz trotz Annahme einer zeitlich vor der Schädigung liegenden Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Unternehmensrestitution (§ 6 VermG) und nicht von einer Singularrestitution gemäß § 3 Abs. 1 VermG aus.

a) Im Hinblick darauf, dass restituierbare Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG sowohl einzelne, dort näher bezeichnete Vermögensgegenstände als auch organisatorische Zusammenfassungen solcher Gegenstände (Unternehmen) sein können, hat der Gesetzgeber die Rückgabevorschriften unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob die Schädigung (§ 1 VermG) einen einzelnen Vermögensgegenstand oder ein Unternehmen betraf (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25 Seite 46 <47>). Der Berechtigte hat daher nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Der Vorrang der Unternehmensrestitution dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <159>). Maßgeblich für die Anwendbarkeit der die Singularrestitution ausschließenden Vorschriften von § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG (Rückgabe eines <lebenden> Unternehmens) bzw. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG (Rückgabe einzelner zum Unternehmen gehöriger und mit ihm entzogener Vermögensgegenstände) ist daher, dass das Unternehmen als solches einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt war (st.Rspr.; vgl. Urteile vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 Seite 45 <49> und vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <164> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 Seite 1 <9>).

Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Unternehmen im Verständnis des Vermögensgesetzes. Darunter wird in Anlehnung an den Unternehmensbegriff des Handelsrechts eine organisatorische Einheit verstanden, in der ein Inbegriff von gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten, wie unternehmerische Erfahrung, Geschäftsbeziehung, Ruf, Kundenstamm, zusammengefasst ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 12.00 - UA. Seite 8 m.w.N., zur Veröffentlichung in BVerwGE und im Buchholz bestimmt). Diese Voraussetzungen treffen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb zu; davon geht auch das öffentliche Vermögensrecht aus (vgl. § 25 Abs. 2 VermG, § 1 Abs. 2 URüV, siehe auch Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 Seite 1 <11>).

Die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG hat nur Vorrang (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG) vor der Singular- insbesondere der Grundstücksrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn die Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG eine lebende und entwicklungsoffene Vermögensgesamtheit oder - anders ausgedrückt - eine lebensfähige, werbende Organisationseinheit getroffen hatte (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <158 f.>). Ein stillgelegtes Unternehmen lebte nicht mehr.

b) Der Begriff der Stilllegung ist unmittelbar aus dem Unternehmensbegriff zu verstehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung muss von einem Entzug eines bestehenden Unternehmens als solchem gesprochen werden können; das Unternehmen muss durch den in Rede stehenden Eingriff als organisatorische Einheit endgültig aufgehört haben zu bestehen oder - anders gewendet - als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden sein (Urteile vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - und vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 <292> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 84 Seite 250 <254>).

Nach diesen Maßstäben kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - in der Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Vater des Klägers am 30. November 1957 keine Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes gesehen werden; denn der Hof wurde vom Beigeladenen weiter betrieben. Für den Fortbestand eines Unternehmens im dargelegten Sinne ist die Person des Inhabers grundsätzlich unerheblich (für den Fall einer Verpachtung Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 Seite 1 <9>). Jedoch liegt in der Vergenossenschaftung einer einzelbäuerlichen Landwirtschaft durch Einbringung in eine LPG vom Typ III eine Silllegung.

c) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft vom Typ III zeichnete sich in der DDR dadurch aus, dass ihre Mitglieder verpflichtet waren, beim Eintritt in die LPG alles von der LPG benötigte tote und lebende Inventar einzubringen, sofern es nicht für die persönliche Hauswirtschaft erforderlich war, ferner Wirtschaftsgebäude, die die LPG nutzen wollte, Waldbestände sowie andere langjährige Kulturen, Saatgut, Futter- und Düngemittel (Nr. 12 des Musterstatuts für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 9. April 1959, GVBl I S. 350 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959, GVBl I S. 577 <LPG-Gesetz>). Die Einbringung erfolgte - mit Ausnahme der Übertragung der Nutzung der Wirtschaftsgebäude - als Eigentumsübertragung. Ein einzelbetrieblicher Wirtschaftsablauf des eingebrachten Familienbetriebs war nicht mehr möglich. Erhalten blieben nur die dingliche Zuordnung des eingebrachten Landes zum Rechtsinhaber sowie das Recht zum Anbau von Gemüse und Obst, ferner zur Nutzung von Vieh jeweils zur persönlichen Verwendung. Die Arbeitsabläufe des einzelbetrieblichen Betriebes waren aufgehoben. Das individuelle Nutzungsrecht wurde durch das kollektive der LPG ersetzt (§ 8 Abs. 1 LPG-Gesetz). Die Ländereien der Genossenschaftsbauern wurden zu einer einheitlichen großen Bodenfläche zusammengelegt, die dazwischenliegenden Feldraine und Grenzsteine beseitigt und in Übereinstimmung mit staatlichen Anbauplänen richtige Fruchtfolgen durchgeführt (vgl. Nr. 3 und 4 des Musterstatuts).

Was der staatliche Verwalter im vorliegenden Fall dem Beigeladenen veräußert hat, stellte danach nur die Reste des landwirtschaftlichen Betriebes dar, den der Vater des Klägers unterhalten hatte und die - für sich gesehen - nicht mehr das Maß an betrieblicher Eigenständigkeit aufwiesen, um als Wirtschaftsgebilde innerhalb der LPG gewerbsmäßig geführt werden zu können. Der Umstand allein, dass auf diesen Böden weiterhin Landwirtschaft betrieben wurde, reicht zur Erhaltung der Unternehmensqualität nicht aus. Der Beigeladene hat eigentlich nur Flächen, keinen Betrieb erworben.

Die vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Unternehmensrestitution konnte danach keinen Erfolg haben.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag nicht entsprochen, obwohl auch insofern seine Begründung nicht fehlerfrei ist.

Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Rückübereignung der streitbefangenen Grundstücke mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes, weil die streitigen Flächen aufgrund des Verkaufes durch den Treuhänder einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt gewesen seien, die Rückübertragung sei jedoch aufgrund redlichen Erwerbs des Beigeladenen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG ausgegangen, wobei als rückgabegeeignete Maßnahme nur die in § 1 Abs. 1 c VermG aufgeführte Veräußerung durch einen staatlichen Verwalter in Betracht zu ziehen ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die fragliche Vorschrift die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an den Vermögenswert selbst entzogen wurde (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 Seite 349 <351> m.w.N.). In Anbetracht dieses Regelungshintergrundes ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der Veräußerung einschränkend auszulegen. Er setzt - insoweit mit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen war. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen (Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 43.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 10 Seite 22 <25>; Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 110.00 - BA. Seite 3). Deshalb ist das Verwalterunrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG zunächst für den Fall verneint worden, dass der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks nur mitwirkte, ohne das Geschäft selbst zu betreiben. Denn in diesen Fällen beruhte die Veräußerung auf der prinzipiellen rechtlichen Unbeständigkeit der Erbengemeinschaft (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB, § 423 Abs. 1 ZGB-DDR) und dem entsprechenden Willen der Miterben, sich hinsichtlich des Grundstücks durch dessen Veräußerung und die nachfolgende Aufteilung des Veräußerungserlöses auseinander zu setzen. Sie kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-)Handlung zugerechnet werden (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 Seite 284 <285>). Auch die Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes durch eine Bruchteilsgemeinschaft, an der der staatliche Verwalter als Treuhänder eines Eigentumsanteils beteiligt war, ist dem staatlichen Verwalter nicht als eigenes Unrecht zugerechnet worden, wenn er das Geschäft nicht selber betrieben hat. Denn nach § 749 Abs. 1 BGB hat jeder Teilnehmer grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit zu verlangen (Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 3.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 150 Seite 457 <458>). An einer eigenen Unrechtshandlung im dargelegten Sinne fehlt es ferner, wenn der staatliche Verwalter das Grundstück veräußert hat, um einer drohenden Enteignung nach DDR-Bestimmungen zuvorzukommen. Denn auch unter diesen Umständen stellt sich die Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluss des Verwalters, sondern auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist und der sich daher ebenso auch ohne diese Anordnung ereignet hätte. In solchen Veräußerungen verwirklicht sich nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 Seite 349 <352 f.> betreffend das Verteidigungsgesetz der DDR; Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130 Seite 396 <397> hinsichtlich einer Veräußerung zu Zwecken des Braunkohletagebaus und - zum Aufbaugesetz - Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 110.00 - BA. Seite 3).

b) Im Streitfall verhält es sich gleich. Auch hier erfolgte die Veräußerung nicht aus Umständen, die auf die Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind, sondern nur aus solchen, die lediglich anlässlich der Treuhandverwaltung zum Tragen kamen. Auslösender Anlass war die Versorgungsbedürftigkeit des Onkels und dabei insbesondere die Frage, wer nach Ausreise des Vaters des Klägers aus der DDR die Altenteilsverpflichtung zu tragen hatte. Daraufhin kam es ausweislich des Kaufvertrages vom 5. Oktober 1961 zur Veräußerung der Grundstücke, weil der Beigeladene zur Schuldübernahme bereit war. Um dies zu bewirken, erfolgte der Sache nach ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit der Folge, dass dem ursprünglich abgelehnten Kaufvertrag wegen nunmehr eingetretener Voraussetzungen die staatliche Billigung zuteil werden konnte.

Vergleicht man beide Kaufverträge (7. November 1957 und 5. Oktober 1961) miteinander, so fällt ihre Gleichartigkeit auf. Die Kaufpreise sind fast identisch: 51 000 DM (Ost) ./. 51 266,05 DM (Ost), die Hypothekenübernahme ist dieselbe (35 000 DM <Ost>), die Altenteilsverpflichtung unterscheidet sich nach der Höhe kaum (11 000 DM <Ost> ./. 10 600 DM <Ost>) und die Schuldübernahme des Käufers zugunsten des Altenteilers ist betragsmäßig annähernd gleich (5 000 DM <Ost> ./. 5 466,05 DM <Ost>). Inhaltliche Abweichungen sonstiger Art enthalten die Verträge nicht, eigene behördlich motivierte Vertragselemente hat der staatliche Verwalter in den Vertrag vom 5. Oktober 1961 nicht eingebracht. Er hat vielmehr, angeregt durch den Versorgungswunsch des Altbauern, im wohlverstandenen Interesse des Altenteilsverpflichteten, des Vaters des Klägers, gehandelt, als er den ursprünglichen Vertrag in neuer Form zur Ratsgenehmigung und damit die Familienangelegenheit zum Abschluss brachte. Da der Erwerber, der Beigeladene, Genossenschaftsbauer geworden war, bestand der ursprüngliche Ablehnungsgrund nicht mehr fort. Angesichts dieser Fallkonstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass sich mit der Veräußerung spezifisch das verwirklicht hat, was mit der Anordnung der Treuhandverwaltung an Verlustrisiko verbunden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 280 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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