Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 7.08
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8a
Eine Enteignung nach sowjetischem Besatzungsrecht ist wieder rückgängig gemacht, wenn tatsächlich ein Zustand erreicht worden war, der annähernd dem gleicht, der im Zeitpunkt der Enteignung bestanden hatte.
In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen tragen diese selbst.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus Anlass der Enteignung der Fa. Triebwagen- und Waggonfabrik W. AG (TWF).

Die Gesellschaft befand sich zu 92% in Besitz der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Eisenbahn-Verkehrsmittel-Aktiengesellschaft in B. (EVA), die wiederum zu 73% belgische Beteiligung aufwies. Zum Betriebsvermögen gehörten zahlreiche Grundstücke in W.

Der Chef der Verwaltung der sowjetischen Militäradministration der Provinz Mecklenburg-Vorpommern übernahm mit Befehl Nr. 123 vom 18. Juli 1946 die TWF als Reparation für die UdSSR und übergab den Betrieb der sowjetischen Aktien-Gesellschaft für Transportmittelbau. Mit Befehl Nr. 26 vom 18. Februar 1947 wurde die Fabrik der Regierung des Landes Mecklenburg zur Verfügung gestellt und befohlen, dass sie mit der W. Schiffsreparaturwerft zu verschmelzen sei. Dagegen erhob die EVA unter Hinweis auf die ausländische Kapitalbeteiligung an der TWF Einspruch. Das Amt für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der Landesregierung Mecklenburg teilte der TWF unter dem 15. Mai 1948 mit, dass die auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 erfolgte Enteignung und Beschlagnahme des Betriebsvermögens durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden sei. Auf der Liste A ist die TWF unter lfd. Nr. 11 aufgeführt. Sie wurde am 22. Juli 1948 im Handelsregister gelöscht; am 2. November 1948 erfolgte die Umschreibung in den Grundbüchern, für die Betriebsgrundstücke wurde "Eigentum des Volkes" eingetragen.

Die Deutsche Wirtschaftskommission in Berlin (DWK) wies mit Schreiben vom 7. März 1949 an das Amt zum Schutze des Volkseigentums beim Ministerium des Inneren in Schwerin darauf hin, dass die Löschung der TWF im Grundbuch und im Handelsregister wegen der zu 56% bestehenden ausländischen Beteiligung an der TWF, für die kein Treuhänder eingesetzt sei, im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen stehe. In der Folgezeit wurde das Amtsgericht W. auf Antrag der Landesregierung zur Wiedereintragung der TWF im Grundbuch und im Handelsregister angewiesen. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 3. September 1949. Zur Eintragung im Handelsregister kam es nicht, weil durch die Eintragung die alten Vorstandsmitglieder bzw. Prokuristen, die nicht mehr in W. wohnten, Vertretungsbefugnisse erlangen würden, was zu Schwierigkeiten führen könne. Nachdem sich in der Folgezeit die Erkenntnis durchsetzte, dass über die Beteiligung der EVA an der TWF nur eine indirekte ausländische Beteiligung bestehe, wurde auf Ersuchen der Landesregierung vom 25. Juli 1950 am 12. Juli 1952 wieder "Eigentum des Volkes" im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1990 hat die Klägerin die Rückübertragung der TWF beantragt und zur Begründung vorgetragen: Auf Intervention der belgischen Muttergesellschaft und auf Anweisung der DWK seien die Löschungen im Grundbuch sowie im Handelsregister und die Enteignung rückgängig gemacht worden. Eine wirksame Enteignung sei deshalb nicht erfolgt. Die Rückgängigmachung und Wiedereintragung im Grundbuch seien im Einverständnis der SMAD geschehen, weshalb an der Wirksamkeit der Wiedereintragung kein Zweifel bestehe.

Der Beklagte lehnte die Rückübertragung des Unternehmens mit Bescheid vom 15. August 1995 ab. Zur Begründung gab er an, dass die Rückübertragung ausgeschlossen sei, weil sie auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt sei. Hieran ändere nichts, dass die DWK und die Landesregierung Mecklenburg im Jahre 1949 vorübergehend zu der Auffassung gelangt seien, es handele sich um schutzwürdiges ausländisches Eigentum.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass zwar ursprünglich eine wirksame Enteignung vorgelegen habe, diese aber auf Anweisung der SMAD wieder aufgehoben worden sei. Für die Grundbucheintragung sei dies belegt, für das Handelsregister sei davon auszugehen. In den Wiedereintragungen im Grundbuch und im Handelsregister liege eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Enteignung. Die späteren Vorgänge nach Gründung der DDR seien als erneute Enteignung zu werten. Die angemeldeten Ansprüche unterlägen damit keinem Restitutionsausschluss.

Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass es sich bei der wiederholten Löschung der TWF im Grundbuch und Eintragung des Eigentums des Volkes im Jahre 1952 um keine eigenständige Enteignung, sondern um die Umsetzung der Befehle der SMAD aus der sowjetischen Besatzungszeit gehandelt habe.

Dieser Auffassung ist die Beigeladene zu 2 beigetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückübertragung des Unternehmens, hilfsweise der Unternehmensreste gerichtete Klage mit Urteil vom 6. März 1997 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil mit Beschluss vom 18. März 1998 - BVerwG 7 B 312.97 - wegen fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Triebwagen- und Waggonfabrik AG W. in Auflösung hinsichtlich der Grundstücke ... berechtigt ist, die Auskehr des Erlöses zu verlangen, und die Grundstücke ... der Flur ... der Gemarkung W. an die Triebwagen- und Waggonfabrik AG W. in Auflösung zurück zu übertragen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1995 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ansprüche auf Erlösauskehr und Unternehmensrestitution bestünden nicht, weil die auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte Enteignung der TWF nicht rückgängig gemacht worden sei. Die vor Gründung der DDR durchgeführten entschädigungslosen Enteignungen gemäß den Befehlen der SMAD Nr. 124 und Nr. 64 stellten besatzungshoheitliche Enteignungen dar. Es habe kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung gegeben. Ein speziell die TWF betreffendes Enteignungsverbot liege ebenfalls nicht vor. Die Enteignung sei auch nicht rückgängig gemacht worden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügungsgewalt auf die TWF bzw. deren Organe übergegangen sei. Zwar sei die Wiedereintragung am 3. September 1949 in das Grundbuch erfolgt. Die Eintragung in das Handelsregister sei jedoch nach dem vorliegenden Handelsregisterauszug vom 3. November 1949 unterblieben. Damit blieben die Verfügungsbefugnisse der TWF über die streitgegenständlichen Flurstücke vollständig (endgültig) zurückgedrängt. Für den tatsächlichen Akt der Rückgabe könne zwar nicht allein auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden, die TWF und ihre Organe seien jedoch faktisch nicht so behandelt worden, als wäre die TWF aufgelebt.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin mit materiellrechtlichen Angriffen gegen das angefochtene Urteil.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Triebwagen- und Waggonfabrik AG W. in Auflösung hinsichtlich der Grundstücke ... berechtigt ist, die Auskehr des Erlöses zu verlangen, und die Grundstücke ... der Flur ... der Gemarkung W. an die Triebwagen- und Waggonfabrik AG W. in Auflösung zurück zu übertragen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1995 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie treten dem angefochtenen Urteil bei.

II

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin ist zwar zur Klage befugt gewesen, obwohl sie die umstrittenen Leistungen nicht für sich, sondern für die aufgelöste TWF begehrt. Als Rechtsnachfolgerin deren Mitgesellschafterin steht ihr nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG das Recht zu, Ansprüche auf Unternehmensrestitution zu stellen. Damit ist sie zugleich in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 42 Abs. 2 VwGO) befugt, den geltend gemachten Anspruch gerichtlich weiterzuverfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich im Prozess herausstellt, dass das Vermögensgesetz für die eingeklagten Ansprüche nicht anwendbar ist.

Die Revision ist aber unbegründet, weil das angefochtene Urteil kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verletzt.

Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass das Vermögensgesetz, auf welches die eingeklagten Ansprüche gestützt werden, in diesem Falle nicht anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die TWF als Träger des geschädigten Unternehmens in die Enteignungsliste A des Landes Mecklenburg (Stadt W.) unter Nr. 11 aufgenommen war, und entschieden, dass die TWF mit der Bestätigung der Enteignungslisten durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 vollständig und endgültig enteignet worden war. Die EVA hatte als Mehrheitseigentümerin der TWF eine entsprechende Enteignungsurkunde mit Datum vom 15. Mai 1948 erhalten. Diese Enteignung ist zwischen den Parteien unstrittig. Sie wirft in revisionsrechtlicher Hinsicht keine Fragen auf.

Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass die Enteignung weder einem generell noch einem im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderlief. Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren kein Streit und bedarf keiner Vertiefung.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die TWF die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen nicht wieder erlangt hatte. In Bezug auf diese Feststellung liegen seitens der Klägerin keine Rügen von Verfahrensmängeln vor (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die rechtliche Folgerung des Verwaltungsgerichts aus dieser Feststellung ist nicht zu beanstanden, dass die Enteignung nicht rückgängig gemacht worden war.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung nur durch eine Rückgabeentscheidung aufgehoben ist, die als "actus contrarius" wie die Enteignung selbst in der Rechtswirklichkeit greifbar Ausdruck gefunden hat. Maßgebend ist, dass die Enteignungsmaßnahme derartig rückgängig gemacht wurde, dass sich der davon Betroffene nicht mehr als enteignet ansehen musste (vgl. Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - BVerwGE 123, 373 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 30). Es muss tatsächlich ein Zustand erreicht worden sein, der hinsichtlich des Unternehmens annähernd dem gleicht, der im Zeitpunkt der Enteignung bestanden hatte. Die Rückabwicklung brauchte indes nicht so erfolgt zu sein, dass zwischen dem geschädigten Unternehmen und dem Zurückgegebenen völlige Identität bestanden hatte. Die Rückgängigmachung der Enteignung ist mit einer Restitution nach dem Vermögensgesetz vergleichbar, wenn es dort der Sache nach um eine Rückgängigmachung einer Enteignung geht. Im Rahmen einer Unternehmensrestitution ist hiernach das Unternehmen zurückzugeben, welches mit dem enteigneten vergleichbar ist; das ist der Fall, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG). Eine Waggonfabrik, in der zunächst Waggons hergestellt, welche nach der Enteignung aber nur noch repariert wurden, ist danach rückgabegeeignet gewesen.

Dem positiven Recht des Vermögensgesetzes über die Unternehmensrestitution kann ferner die Erkenntnis entnommen werden, dass es im Falle zwischenzeitlichen Untergangs des Unternehmensträgers ausreicht, wenn das Unternehmen an im Zeitpunkt der Enteignung vorhandene Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen zurückgegeben worden war. Eine Rückgabe nach diesen Maßstäben ist jedoch im Streitfall nicht erfolgt.

Die Leitung und Führung des Unternehmens ist weder der TWF noch ihren vormaligen Gesellschaftern wieder übertragen worden. Auch den ehemaligen Organen der aufgelösten Aktiengesellschaft oder etwa vormaligen Betriebsleitern des Unternehmens ist die Wahrnehmung ihrer alten Funktionen nicht übertragen worden. Jedenfalls liegen entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Eintragung der TWF in das Grundbuch ist keine abschließende Rückgabe; sie besagt lediglich, dass die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke eröffnet werden sollte, besagt aber in Bezug auf die faktische Herrschaft über das Unternehmen - so wie es als Sachgesamtheit und Vermögensmasse existierte - noch nichts aus. Für den Vollzug der Rückgabe eines Unternehmens bedarf es weiterer Realakte, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt hat. Selbst wenn eine Handelsregisterumschreibung unterblieb, weil die ehemaligen Vorstandsmitglieder und Prokuristen nicht mehr vor Ort waren, so ist dieser Grund bei der gebotenen faktischen Betrachtungsweise unerheblich. Gleiches gilt für die Vorbereitungshandlungen der DWK. Diese hatte zwar die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 11. Mai 1949 darüber informiert, dass Maßnahmen zur Berichtigung der Grundbücher und Handelsregister veranlasst worden seien. Entsprechende Anträge waren auch beim Amtsgericht W. gestellt gewesen, so dass bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine berechtigte Erwartung geweckt werden konnte, dass die TWF wieder die Leitung der Waggonfabrik übernehmen werde. Der bloße Rückgabewille als solche reicht aber noch nicht aus, auch er muss in der Rechtswirklichkeit umgesetzt worden sein. Die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ist aber steckengeblieben. Weder ist die TWF in handelsrechtlicher Hinsicht wiederbelebt noch ist sie im Wirtschaftsverkehr als Inhaberin des Unternehmens "Waggonfabrik" behandelt worden. Dazu fehlen greifbare Anhaltspunkte jeglicher Art. Auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte als ehemalige Mehrheitsaktionärin die Geschicke des Unternehmens nicht mehr in die Hand gelegt bekommen. Alle das Unternehmen betreffenden Leitentscheidungen wurden weiterhin an der Muttergesellschaft vorbei getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück