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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.99
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Die vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung, auch vor 1977 sei typischerweise die Ausreise aus der DDR nur bei vorheriger Veräußerung oder sonstiger Aufgabe von Grundeigentum genehmigt worden, rechtfertigt die - ggf. nach den Regeln für den Anscheinsbeweis zu erschütternde - Vermutung im Einzelfall, daß die staatlichen Organe auf den Ausreisewilligen Druck ausgeübt haben und daß dieser Druck für den Vermögensverlust ursächlich war.

Urteil des 8. Senats vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 -

I. VG Weimar vom 09.12.1998 - Az.: VG 1 K 430/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 8.99 VG 1 K 430/97.We

Verkündet am 29. September 1999

Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Dezember 1998 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Gründe:

I.

Frau Lina N. (geboren 1896), die Rechtsvorgängerin der Klägerin, war Eigentümerin der mit einem Gebäude bebauten Nachbargrundstücke Flur 2, Flurstücke Nr. 492, 497 und 498 der Gemarkung T. Nachdem sie im Mai 1966 mit einem Immobilienmakler Kontakt aufgenommen hatte, erteilte sie diesem im Dezember 1966 den Auftrag, die Grundstücke zu verkaufen. An einem Kauf waren verschiedene - überwiegend staatliche oder dem Staatsapparat nahestehende - Stellen interessiert. Dem Makler und den Kaufinteressenten war bereits damals bekannt, daß Frau N. in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen wollte. Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 1967 verkaufte Frau N. die Grundstücke an den FDGB-Feriendienst. Nachdem der FDGB für Frau N. einen Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter für Ausreisegenehmigungen vereinbart hatte, stellte sie am 30. Mai 1967 einen Ausreiseantrag, den sie damit begründete, sie wolle wegen ihres Gesundheitszustands zu ihrer Tochter übersiedeln. Drei Tage später wurde die Ausreise genehmigt, die dann im Juli 1967 erfolgte. Der Rat des Kreises übte nach Abschluß des Kaufvertrags sein Vorerwerbsrecht aus, und die Grundstücke gingen im Oktober 1967 in Volkseigentum über.

Die Klägerin beantragte 1992 die Rückübertragung der genannten Grundstücke. Diese wurden zwischenzeitlich aufgrund eines bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheids zu investiven Zwecken veräußert. Mit Bescheid vom 28. November 1995 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die genannten Grundstücke seien nicht von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen gewesen.

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Berechtigung der Klägerin an den streitgegenständlichen Grundstücken festzustellen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Verlust der Grundstücke habe auf Nötigung sowie Machtmißbrauch und damit auf einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beruht. Regelmäßige Praxis der zuständigen Behörden in der DDR sei es gewesen, Ausreisewilligen eine Ausreisegenehmigung nur zu erteilen, wenn sie über Haus- und Grundvermögen durch Verkauf oder Schenkung verfügten. Die Einsetzung eines Grundstücksverwalters sei nur in Ausnahmefällen gestattet worden. Wenn ein Ausreisewilliger vor der Ausreise ein Grundstück veräußert habe und anschließend mit staatlicher Genehmigung aus der DDR ausgereist sei, könne daher nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß die Veräußerung auf einer unlauteren Machenschaft beruhe. Es werde dann sowohl vermutet, staatliche Organe hätten einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt, als auch, daß dieser Verkaufsdruck ursächlich für die Veräußerung gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Führung des Anscheinsbeweises lägen vor. Dem stehe im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß erstmals eine "Ordnung" aus dem Jahre 1977 "über das Vorgehen bei der Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach der BRD oder Westberlin zu erreichen ..." die Anweisung enthalten habe, sicherzustellen, daß ausreisewillige Bürger vor Erteilung der Ausreisegenehmigung ihre Grundstücksangelegenheiten regelten. Eine derartige Genehmigungspraxis sei zumindest dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Grundbesitz nicht lediglich um das von dem Ausreisewilligen bewohnte Wohnhaus, sondern um eine Immobilie gehandelt habe, an deren Übernahme wegen ihrer Lage und ihrer Nutzungsmöglichkeiten großes Interesse bestanden habe. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Daß Frau N. im Zeitpunkt der Ausreise Altersrentnerin gewesen sei, entkräfte den Anscheinsbeweis ebensowenig wie die Tatsache, daß der Kaufvertrag vor der Stellung des Ausreiseantrags geschlossen worden sei.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen. Beide rügen die Verletzung materiellen Rechts und beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt den Revisionen entgegen und beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Berechtigung der Klägerin an den streitgegenständlichen Grundstücken ist gemäß § 11 Abs. 6 InVorG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 3 VermG festzustellen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat diese Grundstücke aufgrund einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verloren.

In den Fällen des ausreisebedingten Verlustes von Grundstücken und Gebäuden ist eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig eines Machtmißbrauchs gegeben, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums beispielsweise durch Verkauf abhängig gemacht haben. Die Ankündigung, andernfalls die Ausreisegenehmigung zu verweigern, ist im Sinne des Nötigungstatbestandes als Drohung mit einem empfindlichen Übel anzusehen. Denn ohne Genehmigung mußte der Ausreisewillige auf seinen Ausreisewunsch verzichten, sofern er nicht den risikoreichen Versuch unternehmen wollte, die DDR illegal zu verlassen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 311 <313> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 <193>). Das für den Tatbestand der Nötigung wie des Machtmißbrauchs gleichermaßen erforderliche Element der Rechtswidrigkeit des staatlichen Vorgehens ergibt sich aus folgendem: Das Recht der DDR sah nicht vor, daß eine Ausreise nur bei vorheriger Aufgabe des Grundbesitzes zulässig ist. In den veröffentlichten Vorschriften über Ausreisen aus der DDR war eine solche Verknüpfung nicht vorgesehen. So galt im vorliegenden Fall die "Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen," vom 1. Dezember 1953 (GBl S. 1231). In dieser heißt es (§ 2 Abs. 1): "Die Räte der Städte und Gemeinden haben darauf hinzuwirken, daß Personen, die die Deutsche Demokratische Republik verlassen wollen und in Besitz einer polizeilichen Abmeldung für dauernde Übersiedlung nach Westdeutschland oder West-Berlin sind, nach Möglichkeit vor ihrem Weggang die ordnungsgemäße Verwaltung ihres in der Deutschen Demokratischen Republik verbleibenden Vermögens durch Einsetzung eines geeigneten Bevollmächtigten sicherstellen. Außerdem bleibt es ihnen unbenommen, ihr in der Deutschen Demokratischen Republik befindliches Vermögen vor ihrem Weggang unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen an Dritte zu veräußern."

Bei einer ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden streitet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts des weiteren im Regelfall eine Vermutung dafür, daß diese auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, daß die mit Ausreiseangelegenheiten befaßten staatlichen Stellen in ständiger Praxis die Genehmigung der Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben, während die Einsetzung eines Grundstücksverwalters nur in Ausnahmefällen gestattet wurde (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O. S. 314 bzw. S. 194). Die DDR-Führung war bestrebt, in der DDR kein Grundeigentum fremder Staatsangehöriger entstehen zu lassen. Dieses Anliegen war Gegenstand eines mit Beschluß des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 angeordneten Maßnahmebündels (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a).

Die Vermutung erstreckt sich darauf, daß erstens die staatlichen Organe in dieser Weise Druck auf den Ausreisewilligen ausgeübt haben und daß zweitens dieses Vorgehen ursächlich für den Vermögensverlust war (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O.). Der Anscheinsbeweis für eine unlautere Machenschaft greift also in derartigen Fällen, wenn drei Tatsachen feststehen: 1. die Stellung eines Ausreiseantrags, 2. die Veräußerung eines Grundstücks vor der Ausreise und 3. die Ausreise aus der DDR mit staatlicher Genehmigung (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 266 <267>).

Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist, gilt auch im Falle der Ausreise von Bürgern im Rentenalter (vgl. Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 13.98 - ZOV 1999, 304).

Die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf Ausreisefälle ab 1977. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die Regeln des Anscheinsbeweises in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf die hier im Jahre 1967 erfolgte Ausreise angewandt. Auch bei ausreisebedingten Veräußerungen vor 1977 hat es jedenfalls für Immobilien, an deren Übernahme wegen ihrer Lage und ihrer Nutzungsmöglichkeiten ein großes Interesse bestand, einen derartigen typischen Geschehensablauf festgestellt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falls in ihre Bedeutung zurücktreten zu lassen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 310 § 86 Abs. 1 VwGO vorgesehen [UA S. 6]). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) festzustellen (vgl. Urteil vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - [UA S. 7]). Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine derartige tatsächliche Feststellung gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Beide Revisionen werden nicht ausdrücklich auf Verfahrensmängel gestützt. Selbst wenn man zugunsten der Revisionen annimmt, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) werde sinngemäß geltend gemacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstritten. Dennoch haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dem Gericht Unterlagen vorgelegt, die gegen einen typischen Geschehensablauf sprechen (z.B. quantifizierte und nachprüfbare Angabe von Fällen, in denen in der Zeit vor 1977 Ausreisen ohne vorherige Aufgabe des Grundbesitzes genehmigt wurden). Dazu hätten beide Revisionskläger deswegen um so mehr Veranlassung gehabt, weil gerade sie als für den Vollzug des Vermögensrechts zuständige Behörden im Besitz fallübergreifenden Aktenmaterials sein müßten. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung insoweit auch keine Beweisanträge gestellt. Angesichts dessen mußte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Vielmehr durfte sich das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung für die Zeit ab 1977 auf die Feststellung beschränken, es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß vor diesem Zeitpunkt die Verwaltungspraxis in der DDR insoweit großzügiger gewesen sei, zumal die Feststellung des Verwaltungsgerichts mit der allgemeinen Erkenntnis in Einklang steht, daß die Genehmigung von Besuchsreisen und der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland nach der Zeit des Mauerbaus im Jahre 1961 zunächst besonders restriktiv gehandhabt wurde und daß die Restriktionen sodann im Laufe der Zeit allmählich gelockert wurden.

Der Anscheinsbeweis ist entgegen der Ansicht der Revisionen im vorliegenden Fall auch nicht erschüttert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- und Ursachenverlaufs bestünde (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 266 [268]). Der Anscheinsbeweis ist insbesondere nicht etwa deshalb erschüttert, weil die Grundstücke verkauft wurden, bevor der Ausreiseantrag gestellt wurde (vgl. Beschluß vom 20. März 1996 - BVerwG 7 B 73.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 69 S. 198). Auch der relativ große Zeitraum zwischen Verkaufsentschluß und Ausreise ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revisionen nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern; denn nach dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akteninhalt beruhte die Verzögerung des Verkaufs auf der Intervention des FDGB. Erst als die Grundstücke entgegen der ursprünglichen Absicht der Frau N. dem FDGB zum Kauf angeboten wurden, kam es kurzfristig zum Vertragsabschluß und unter Vermittlung des FDGB auch innerhalb kürzester Zeit zur Genehmigung der Ausreise. Im übrigen war der Ausreisewunsch von Frau N. bereits vor Verkauf der Grundstücke sowohl dem Makler als auch den staatlichen Kaufinteressenten bekannt. Deshalb befand sie sich bereits vor dem Verkauf in der gleichen Lage, wie wenn sie den Ausreiseantrag bereits gestellt gehabt hätte. Auch die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts führen nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ist, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war. Vielmehr reicht es aus, wenn der staatliche Verkaufsdruck überhaupt ursächlich gewesen ist, der Vermögensverlust also ohne diesen Druck nicht eingetreten wäre. Dementsprechend ist der Anscheinsbeweis nicht schon dann erschüttert, wenn eine andere Tatsache die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte. Daher hätte das Verwaltungsgericht eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nur dann in Betracht zu ziehen gehabt, wenn es aufgrund entsprechender Anhaltspunkte die Möglichkeit erwägen mußte, daß der Verkauf des Grundstücks ausschließlich auf andere Gründe als den staatlichen Verkaufsdruck zurückzuführen war (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131 S. 401 [404]). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 355 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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