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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 27.03
Rechtsgebiete: AEG


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
Die Beseitigung eines Bahnübergangs kann abwägungsfehlerfrei zur Folge haben, dass dadurch für einzelne Anlieger eine zumutbare fußläufige Verbindung zum Bahnhof verloren geht, weil die Ersatzlösung zu einem Umweg von bis zu 3 km führt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 A 27.03

Verkündet am 28. Januar 2004

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar, Dr. Eichberger und Dr. Nolte

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnbetriebsunternehmen mit Sitz in H.-Land. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 10. April 2003 zur Beseitigung des Bahnübergangs bei km 191,4 der Strecke Berlin - Büchen - Hamburg.

Das Vorhaben ist Teil der zweiten Ausbaustufe der Eisenbahnstrecke Berlin-Hamburg, mit der die zweigleisig ausgebaute und elektrifizierte Trasse von der jetzt möglichen Streckengeschwindigkeit von 160 km/h auf eine Streckengeschwindigkeit von 230 km/h ertüchtigt werden soll. Der zu beseitigende höhengleiche Bahnübergang verbindet den nördlich der Bahnlinie liegenden Ortsteil H.-Land und die Stadt H. mit dem südlich unter anderem anschließenden Bahnbetriebsgelände sowie dem dort gelegenen Betrieb der Klägerin. Südlich der Bahnlinie mündet der Bahnübergang in den M.weg, eine Gemeindestraße, die zunächst Richtung Osten entlang dem Bahnbetriebsgelände verläuft und dann nach Süden über freies Gelände führt, bis er nach etwa 1,5 km in die Landesstraße L 04 am südöstlichen Rand des Ortsteils H.-Heide mündet. An dem nur unzureichend ausgebauten M.weg befinden sich einige vereinzelte bauliche Anlagen, darunter auch Wohngebäude. Die Planung sieht die Beseitigung des Bahnübergangs vor. Zum Ausgleich für die dadurch unterbrochene Wegeverbindung soll der M.weg auf seiner gesamten Länge einstreifig ausgebaut und mit mehreren Ausweichbuchten versehen werden. Über den M.weg und die im Zuge der L 04 vorhandene Bahnunterführung können die südlich der Bahnlinie gelegenen Anwesen, darunter das der Klägerin, weiterhin auch von Norden her erreicht werden. Diese Lösung führt für die Betroffenen gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zu Umwegen von bis zu 3 km.

Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag der Beigeladenen am 25. März 2002 eingeleitet. Nach Auslegung der Planunterlagen vom 10. Juni bis 9. Juli 2002 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2002 Einwendungen. Sie beanstandete eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Ermittlung der Zahl der den Bahnübergang nutzenden Verkehrsteilnehmer. Die ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs sei auch deshalb unzulässig, weil sie erhebliche Umwege für ihre mit dem PKW zur Arbeit kommenden Mitarbeiter zur Folge haben würde. Betroffen durch die Schließung des Übergangs seien auch der mit der Bahn zur Arbeit fahrende Teil ihrer Mitarbeiter und ihre mit der Bahn anreisenden Geschäftspartner, die bisher vom Bahnhof H.-Land unmittelbar zu Fuß zu ihrem Betriebsgelände gelangen könnten. Als Zuwegung zur Stadt und zu dem nördlich der Bahnlinie gelegenen Bahnhof müsse deshalb ein Geh- und Radwegtunnel errichtet werden.

Am 10. April 2003 stellte die Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Der Planfeststellungsbeschluss weist die Einwendungen der Klägerin zurück. Es werde zwar nicht verkannt, dass durch die ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs die bestehende Wegeverbindung unterbrochen werde. Unter den untersuchten insgesamt sieben Ausbauvarianten mit verschiedenen Unter- und Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer habe sich jedoch die beantragte und planfestgestellte Variante 6 als vorzugswürdig erwiesen, die als Ersatz für die Beseitigung des Bahnübergangs den Ausbau des M.wegs vorsehe. Sie bringe gegenüber den anderen in Frage kommenden Ausbauvarianten eine geringere Flächenversiegelung, geringere Investitionskosten und geringere Eingriffe in Landschaft, Natur und andere Schutzgüter mit sich. Demgegenüber seien die dadurch bedingten Umwege von im ungünstigsten Fall bis zu 3 km für motorisierte Verkehrsteilnehmer zumutbar. Für Fußgänger und Radfahrer sei dies zwar "sicherlich etwas anders zu sehen". Angesichts der insoweit nur sehr geringen Verkehrsmengen von 20 Radfahrern und 9 Fußgängern je Tag, die ausweislich der vom 3. April bis 5. April 2001 durchgeführten Verkehrszählung den Bahnübergang genutzt hätten, sei der Neubau einer Eisenbahnüber- oder -unterführung für Fußgänger und Radfahrer jedoch nicht gerechtfertigt. Die sich für die Klägerin aus dem Wegfall des Bahnübergangs ergebenden täglichen Umwegfahrten seien zumutbar. In ihrem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch werde sie nicht verletzt, da die Verbindung ihres Grundstückes zum öffentlichen Wegenetz bestehen bleibe. Einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonders vorteilhaften Verkehrswegeverbindung habe sie nicht. Eine Einschränkung ihres Gewerbebetriebes durch das Vorhaben sei nicht zu erkennen.

Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihren Rechten aus Art. 14 und 12 GG. Ein Großteil ihrer Mitarbeiter, insbesondere die derzeit 11 Lokführer, kämen täglich mit der Bahn - teilweise auch zur Nachtzeit - auf dem Bahnhof H.-Land an. Von hier aus gelangten sie zu Fuß über den Bahnübergang zur Arbeitsstätte. Dieser Personenkreis könne auch nicht mit dem Auto kommen, weil er von H.-Land mit der Lok zu anderen Einsatzorten fahre und dort die Lok stehen lasse oder umgekehrt die Lok zurück nach H.-Land bringe. Der jetzige Fußweg vom Bahnhof H.-Land zum Betriebsgelände betrage etwa 5 Minuten. Auch ein Großteil der Kunden und Geschäftspartner der Klägerin komme wegen der Zeitersparnis mit der Bahn. Bei Schließung des Bahnübergangs ohne Errichtung einer Ersatzüberquerung ergebe sich für diesen Personenkreis ein Umweg von mindestens 3 km. Dies sei für die Fußgänger auch deshalb unzumutbar, weil hierbei über weite Strecken die befahrene Eisenbahnerstraße genutzt werden müsse, die über keinen Fußweg verfüge. Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung eine zu geringe Frequentierung des Bahnübergangs zugrunde gelegt habe. Die im April durchgeführten Verkehrszählungen seien nicht repräsentativ. In den Sommermonaten herrsche ein reger Fahrrad- und Fußgängerverkehr in diesem Bereich. Außerdem habe die Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, eine erhebliche Vergrößerung ihres Betriebes plane, was ebenfalls zu einer stärkeren Frequentierung des Bahnübergangs führen würde. Weil die nicht mit dem eigenen Pkw ankommenden Mitarbeiter den Betrieb nicht mehr mit zumutbarem Aufwand erreichen könnten, führe dies zu einem erheblichen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10. April 2003 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer in Form einer Über- oder Unterführung zu schaffen,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, eine Entschädigung an die Klägerin für die mit dem Planvorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen, insbesondere durch das Entstehen von Umwegfahrten der Mitarbeiter der Klägerin, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin die Interessen ihrer Mitarbeiter an einem kurzen Weg zur Arbeitsstelle geltend machen könne. Im Übrigen beanstande die Klägerin zu Unrecht die von der Vorhabenträgerin im April 2001 vorgenommene Verkehrszählung. Diese sei auf der Grundlage der einschlägigen Regelwerke der Eisenbahn und der Straßenverwaltung erfolgt. Substantiierte Einwände hiergegen habe die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere hätten weder sie noch die von der Planfeststellungsbehörde nach dem Erörterungstermin daraufhin befragte Stadt H. von der Verkehrszählung abweichende eigene Zahlen vorgelegt. Demnach gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer äußerst geringen Nutzung des Bahnübergangs durch Radfahrer und Fußgänger aus. Abgesehen davon, dass erhoffte künftige Betriebsentwicklungen bei der Klägerin von der Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt zu werden bräuchten, könne unterstellt werden, dass auch eine Erhöhung der Mitarbeiterzahlen bei der Klägerin keine qualitative Neubewertung der Entscheidung erzwänge. Die von der Klägerin in erster Linie favorisierte Variante 7, nämlich die Errichtung einer Überführung für Radfahrer und Fußgänger etwa 100 m westlich des jetzigen Bahnübergangs, sei aus technischer Sicht zwar relativ unproblematisch zu verwirklichen. Sie würde jedoch zusätzliche Kosten von 680 000 € verursachen. Außerdem wäre sie wegen der damit verbundenen weitergehenden Flächenversiegelung und dem Verlust von drei Alleebäumen weniger umweltverträglich. Vor diesem Hintergrund habe die Planfeststellungsbehörde das Interesse der Klägerin an der Errichtung eines Kreuzungsbauwerks für Fußgänger zwar in ihre Abwägung eingestellt, es aber letztlich wegen des geringen Fußgängerverkehrs angesichts der Mehrkosten und der zusätzlichen Umweltbelastungen abwägungsfehlerfrei zurückgestellt.

Die Beigeladene beantragt unter Bekräftigung des Vorbringens der Beklagten ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

II.

1. Die Klage ist zulässig.

Allerdings ist am letzten Tage der Klagefrist, dem 12. Mai 2003, bei Gericht nur die erste Seite der zweiseitigen Klageschrift per Fax zu den Akten gelangt. Es bedarf keiner Aufklärung und Entscheidung, ob die zweite Seite mit einem Teil der Klageanträge und der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Gericht aufgrund eines technischen Defekts des dort vorhandenen Faxgerätes "untergegangen" oder aus sonstigen Gründen nach Eingang nicht zu den Akten gelangt ist. Jedenfalls wäre der Klägerin, falls sie die Einhaltung der Klagefrist versäumt haben sollte, auf ihren rechtzeitig (§ 60 Abs. 2 VwGO) bei Gericht hilfsweise gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Denn sie hat durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten und durch die Vorlage des Sendeprotokolls vom 12. Mai 2003, aus dem sich ergibt, dass zwei Seiten der Klageschrift fehlerfrei an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt wurden, glaubhaft gemacht, dass die Klagefrist ohne Verschulden versäumt worden wäre.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie hat weder mit ihrem in erster Linie gestellten Anfechtungsbegehren noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere leidet er nicht zu ihren Lasten an einem erheblichen (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG) Abwägungsfehler.

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs oder die Schaffung einer vergleichbaren Überquerung zusteht. Der ihrem Betriebsgrundstück nahe gelegene Bahnübergang, der ihr den direkten Zugang zu dem Ortsteil H.-Land und vor allem eine kurze Verbindung zu dem nördlich der Bahnlinie gelegenen Bahnhof H.-Land eröffnet, stellt für sie lediglich eine günstige Verkehrslage dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Anlieger einer Straße jedoch keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, BVerwG 4 N 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 15.01 - Juris; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341 = Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11; vgl. ferner Urteile des Senats vom 9. Juli 2003 - BVerwG 9 A 54.02 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14 und vom 27. November 2002 - BVerwG 9 A 3.02 - DVBl 2003, 541 = Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 12).

Hat die Klägerin danach auch keinen selbständigen Anspruch auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, heißt dies gleichwohl nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der insoweit ersatzlosen Beseitigung des Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse der Zuwegung zum Betriebsgrundstück der Klägerin sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - a.a.O.). Dies hat die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 27 ff.) befasst sich eingehend mit der Frage, ob der Bahnübergang ohne die Schaffung einer Ersatzquerung beseitigt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei auch die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung einer Bahnüberquerung in diesem Bereich gesehen und sich damit im Einzelnen auseinander gesetzt (PFB S. 42 ff. i.V.m. S. 38 ff.). Von einem Abwägungsausfall im Hinblick auf die Belange der Klägerin kann daher keine Rede sein. Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Klägerin aber auch im Übrigen nicht grundsätzlich verkannt, fehl gewichtet oder im Ergebnis in nicht vertretbarer Weise hintan gestellt.

Soweit sich der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die verschlechterte Verkehrsanbindung der Klägerin in erster Linie nur damit befasst, dass die durch den Wegfall des Bahnübergangs bedingten Umwegstrecken von jeweils 3 km für die Klägerin und ihre Bediensteten auf motorisierter Grundlage nicht unzumutbar seien, kann dies nicht beanstandet werden, weil die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Juli 2002 diesen Nachteil in den Vordergrund gerückt hat, den nunmehr im Klageverfahren vorrangig gerügten Verlust der fußläufigen Erreichbarkeit des Bahnhofs H.-Land und die daher rührende Beeinträchtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im damaligen Einwendungsschreiben jedoch nicht hinreichend erkennbar beanstandet hat.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, dass die Planfeststellungsbehörde in tatsächlicher Hinsicht die von der Beigeladenen erhobene Verkehrsbelegung des Bahnübergangs ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat. Methodische oder sonstige Mängel der Verkehrserhebung vom April 2001 sind von der Klägerin weder substantiiert gerügt noch sonst erkennbar geworden. Obwohl sich der den Bahnübergang benutzende Verkehr gleichsam "vor ihrer Haustür" abspielt, hat sie auch keine konkreten, selbst erhobenen Zahlen zur Nutzung des Bahnübergangs vorgelegt, mit denen sie ihre pauschalen Einwände gegen die Verkehrserhebung der Beigeladenen hätte untermauern können. Auch die Stadt H., die im Planfeststellungsverfahren ebenfalls die Verkehrszählung angezweifelt hat, hat trotz Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde keine eigenen Ermittlungen durchgeführt oder jedenfalls keine abweichenden Zahlen im Verfahren vorgelegt. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin die von ihr geltend gemachte deutlich stärkere Frequentierung des Bahnübergangs in den Sommermonaten durch Fahrrad- und Fußgängerverkehr, bei dem es sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten und der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung ganz überwiegend um Ausflugsverkehr handeln würde, als richtig unterstellt wird, folgte aus dessen Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsbeschluss kein offensichtlicher Abwägungsmangel, bei dessen Vermeidung die konkrete Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses bestanden hätte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Da nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass Ausflugsverkehr sich grundsätzlich ohne besondere Schwierigkeiten auf geänderte Verkehrsverbindungen zu den gewünschten Ausflugszielen einstellen kann, würde eine verstärkte Nutzung des zu beseitigenden Bahnübergangs durch Ausflugsverkehr in den Sommermonaten dessen verkehrliche Bedeutung in der Abwägung im Hinblick auf berechtigte Verbindungsinteressen der Klägerin nicht beachtlich erhöhen. Es kann daher auch offen bleiben, inwieweit sich die Klägerin bei ihrem Angriff gegen die Abwägungsentscheidung überhaupt eine etwaige Fehlgewichtung der Belange anderer Verkehrsteilnehmer zu Nutze machen könnte.

Schließlich sind auch die von der Beigeladenen in einer Machbarkeitsstudie angegebenen Kosten für die Errichtung einer Fußgängerüberführung in Höhe von 680 000 € - als die kostengünstigste der untersuchten Ersatzquerungslösungen - weder erkennbar überhöht noch von der Klägerin substantiiert in Zweifel gezogen worden, so dass die Planfeststellungsbehörde sie in dieser Größenordnung ihrer Abwägung zugrunde legen durfte. Danach ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde Aufwendungen in dieser Höhe und die Inkaufnahme zusätzlicher Umweltbelastungen, die mit dem Überführungsbauwerk verbunden wären, für die Aufrechterhaltung einer günstigen und direkten Verkehrsverbindung zum Bahnhof und nach H.-Land zugunsten durchschnittlich so weniger Nutzer für nicht gerechtfertigt hielt. Es ist hierbei im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht zu beanstanden, das die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis Umwege von bis zu 3 km für den motorisierten Verkehr als zumutbar angesehen hat. Sie hat darüber hinaus zutreffend erkannt, dass dies nicht in gleicher Weise für den Fußgängerverkehr gilt (PFB S. 39 oben). Fußgänger werden einen (Um)Weg von 3 km - etwa vom Bahnhof H.-Land zu einem bestimmten Grundstück am M.weg - in aller Regel nicht als fußläufige Entfernung zu einem bestimmten Zielpunkt annehmen, grundsätzlich unabhängig von der hier zwischen den Beteiligten umstrittenen bautechnischen Ausgestaltung des Fußgängerwegs. Dies heißt indes nicht, dass die planfestgestellte Lösung als solche für die Klägerin unzumutbar ist. Denn die Klägerin hat als Anliegerin eines Bahnübergangs keinen Anspruch auf Beibehaltung der hieraus resultierenden günstigen Erschließungssituation. Können Mitarbeiter der Klägerin den Bahnhof nicht mehr in zumutbarer Weise zu Fuß erreichen, müssen sie sich - wie andere, weiter entfernt wohnende Verkehrsteilnehmer auch - geeigneter Verkehrsmittel bedienen, wozu auch ein von der Klägerin etwa einzurichtender Zubringerdienst zählen würde.

Besondere Umstände, aus denen sich hier zugunsten der Klägerin anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Betriebsgefährdung oder auch nur ernsthafte Erschwerung der Betriebsabläufe hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht substantiiert dargetan. Auch die im Klageverfahren nachgeschobenen Erläuterungen zu den bisher üblichen An- und Abreisewegen ihrer Lokführer zeigen in erster Linie lediglich deren Erschwernisse für ihren Weg zum Arbeitsplatz auf, legen indes keine Gefährdung des Geschäftsbetriebs der Klägerin nahe. Hieran ändert auch die von der Klägerin für das Jahr 2003 erwartete, im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht näher substantiierte Aufstockung ihres Personalbestandes nichts.

b) Auch der auf Planergänzung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit diesem Hilfsbegehren, der Beigeladenen eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer in Form einer Über- oder Unterführung aufzugeben, tatsächlich auf eine im Wege der Planergänzung mögliche Schutzauflage i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zielt oder ob es sich insofern um eine Vorhabensalternative handelt, die nur im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann.

Begehrt die Klägerin mit dem Hilfsantrag nämlich eine Schutzauflage, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr, wie dargelegt, kein Recht i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf Beibehaltung der günstigen oder einer vergleichbaren Verkehrsverbindung zusteht, dessen Schutz vor nachteiligen Wirkungen durch das Vorhaben die Auflage erfordern könnte. Der Verzicht auf einen Ersatzübergang ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, im Übrigen auch nicht abwägungsfehlerhaft.

c) Dem zweiten Hilfsantrag muss von vornherein der Erfolg versagt bleiben, soweit die Klägerin mit ihm Entschädigung für die ihren Mitarbeitern durch den Umweg entstehenden Beeinträchtigungen verlangt. Hierauf hat sie keinen Anspruch. Mangels eines Anspruchs auf Anordnung einer Schutzauflage, deren Anordnung "untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar" i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sein könnte, steht der Klägerin auch im Übrigen kein Entschädigungsanspruch nach dieser hier als Anspruchsgrundlage allenfalls in Frage kommenden Bestimmung zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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