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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 73.07
Rechtsgebiete: FFH-RL, BNatSchG, FStrG, LG NRW


Vorschriften:

FFH-RL Art. 6
FFH-RL Art. 12 Abs. 1
BNatSchG § 10 Abs. 1
BNatSchG § 11 Satz 1
BNatSchG § 19
BNatSchG § 22 Abs. 1
BNatSchG § 33 Abs. 2
BNatSchG § 33 Abs. 3
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 60 Abs. 2
BNatSchG § 61 Abs. 3
FStrG § 17
LG NRW § 3b
LG NRW § 16 Abs. 2
LG NRW § 16 Abs. 4
LG NRW § 34 Abs. 1
LG NRW § 48c
LG NRW § 48d
LG NRW § 69 Abs. 1
1. § 48d LG NRW trifft eine spezielle Regelung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Maßstab sich von dem an jede Ausweisung eines Naturschutzgebiets anknüpfenden, über § 34 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 LG NRW geregelten Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterscheidet.

2. Der Einwendungsausschluss des § 61 Abs. 3 BNatSchG im gerichtlichen Verfahren tritt nicht ein, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlage durch eine gutachtliche Ausarbeitung nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Verein, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten.

3. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 A 73.07

Verkündet am 13. Mai 2009

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. und 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ am 13. Mai 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I

Der Kläger, ein im Land Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende 1976 stellte der Braunkohlenausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen den Braunkohlenplan "Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach" auf. Im Juni 1977 wurde dieser Plan vom Ministerpräsidenten genehmigt und bekannt gemacht. Der Plan sieht eine Abbau- und Haldenfläche von ca. 85 km² vor. Im Abbaugebiet können ca. 2,5 Mrd. t Braunkohle gewonnen werden. Der Abbau des gesamten Feldes soll bis etwa 2045 andauern.

Im März 1978 ließ das Bergamt Köln zunächst zwei Rahmenbetriebspläne für eine Teilfläche von 23 km² und den dortigen Abbau bis 1995 zu. Mit der Kohlegewinnung wurde 1984 begonnen. Im August 1995 ließ das Bergamt Düren einen weiteren Rahmenbetriebsplan zu, mit dem der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Abbau einer anschließenden weiteren Teilfläche bis 2020 erlaubt wurde. Diese reicht im Süden über die bestehende vierstreifige A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen hinweg.

Im September 2000 übersandte das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Unterlagen für die Verlegung der A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen zur Bestimmung der Planung und Linienführung mit dem Vorschlag, von den geprüften sieben Varianten die Variante 2a als günstigste zu bestimmen. Im Januar 2001 bestimmte das Bundesministerium die vorgeschlagene Linienführung. Danach soll die Autobahn, die bisher durch den nördlichen Bereich des Teilgebiets Steinheide des entsprechend der Habitatrichtlinie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldeten Gebiets "Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide" (DE 5105301) führte, künftig im südlichen Bereich dieses Teilgebiets verlaufen.

Im März 2005 reichte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen den Plan für den sechsstreifigen Ausbau und die Verlegung der A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen bei der Bezirksregierung Köln zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Die Bezirksregierung forderte die Behörden und Verbände, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wurde, zur Stellungnahme auf und veranlasste die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

Zu dem ausgelegten Plan gehörten ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine im Auftrag des Landesbetriebs im Juni 2003 erstellte und im Februar 2005 überarbeitete FFH-Verträglichkeitsprüfung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben für sich und im Zusammenwirken mit anderen Planungen und Projekten für die Erhaltungsziele des inzwischen in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Meldegebiets DE 5105301 verträglich sei. Da die Flächenverluste nur einen vergleichsweise geringen Teil "der Lebensraumtypen des Erhaltungszieles" beträfen, sei unter Beachtung aller vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung festzustellen, dass die für das dauerhafte Überleben "der Lebensraumtypen des Eichen-Hainbuchenwaldes und dessen Lebensgemeinschaften" maßgeblichen Teile nicht erheblich beeinträchtigt würden. Auch die festgestellten Beeinträchtigungen durch Inanspruchnahme und Störungen der Lebensräume "der für das Erhaltungsziel bedeutsamen Arten" nach Anhang II der Habitatrichtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie seien im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung dieser Arten im kohärenten Netz und im Meldegebiet nicht erheblich.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 nahm der Kläger zu dem Vorhaben Stellung:

- Die Verlegung der Autobahn sei nicht notwendig, da die Braunkohleförderung weit hinter den ursprünglichen Prognosen zurückbleibe, die unveränderte Fortführung des Tagebaus energiepolitisch nicht mehr erforderlich sei und die Beigeladene möglicherweise auf dessen Fortführung verzichten werde.

- Die Linienbestimmung sei abwägungsfehlerhaft, da der sechsstreifige Ausbau auf der bestehenden Trasse nicht geprüft worden sei und die linienbestimmte Variante gegenüber anderen Varianten Nachteile aufweise.

- Im Planfeststellungsverfahren müsse eine bislang fehlende Strategische Umweltprüfung nachgeholt werden.

- Das Vorhaben verstoße gegen die Vorgaben des Braunkohlenplans von 1977, weil die linienbestimmte Variante zwischen Bau-km 38+200 und 44+600 auf der Sicherheitslinie bzw. innerhalb der Sicherheitszone verlaufe.

- Das Vorhaben verstoße gegen das Naturschutzrecht und das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Menschen seien die Ermittlungen und Bewertungen der Feinstaub- und Lärmimmissionen mangelhaft. Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen seien nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingebracht worden. Die gewählte Trassenvariante sei mit erheblichen Eingriffen in das FFH-Gebiet DE 5105301 verbunden. Dazu gehöre ein Flächenverlust von 8,1 ha im Bürgewald Steinheide, der als FFH-Lebensraum 9160 (Stieleichen-Hainbuchenwald) auch wegen der zahlreichen Vorkommen von Spechtarten, Waldkauz, Waldohreule und Fledermausarten naturschutzfachlich von überregional hoher Bedeutung sei. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung habe sich zu Unrecht auf einen Teil dieses Gebiets beschränkt. Ihre Darstellung der Methodik sei ungenau und missverständlich. Die angegebenen Häufigkeiten und Untersuchungsmethoden stellten teilweise nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Die Verlegung der Autobahn verhindere die Entwicklungsperspektive des FFH-Gebiets, die drei einzelnen Gebietsteile über funktionale Waldbrücken zu verbinden. Durch die Verlegung der Autobahn würde der Merzenicher Erbwald zerschnitten und die Steinheide von ihrem östlichen Nachbarwald, dem Dickbusch, stärker als bisher abgetrennt. Dies habe langfristig eine genetische Isolierung der Populationen zur Folge. Die Verlegung der Autobahn werde mit dem ebenfalls geplanten Aus- und Neubau der B 477 und dem Tagebau Hambach zu einer irreparablen Schädigung des Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwaldes der Region führen. Durch das Vorhaben werde es zur Inanspruchnahme oder Störung von Habitatbereichen zahlreicher in Anhang IV der Habitrichtlinie aufgeführter Arten kommen, nämlich der Gelbbauchunke, der Kreuzkröte, der Großen Bartfledermaus, der Fransenfledermaus, der Bechsteinfledermaus, des Großen Mausohrs, der Zwergfledermaus, der Rauhautfledermaus, des Großen Abendseglers, des Kleinen Abendseglers und des Braunen Langohrs.

Mit Schreiben vom 6. August 2005 erhob auch die höhere Landschaftsbehörde Bedenken gegen das Vorhaben. Dabei beanstandete sie insbesondere dessen Zerschneidungswirkungen zwischen den FFH-Gebietsteilen Steinheide und Dickbusch und forderte, die Möglichkeit einer diese Gebiete vernetzenden Grünbrücke zu prüfen. Den Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung werde widersprochen. Die Autobahn greife nicht nur unmittelbar durch Flächeninanspruchnahme in die Funktionen des FFH-Gebiets ein, sondern beeinträchtige dies in erheblichem Maße durch ihre randlichen Störeinflüsse sowie ihre Zerschneidungs- und Isolationswirkungen. Hiernach sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auszugehen.

Während des Anhörungsverfahrens für den Ausbau und die Verlegung der Autobahn stellte die Bezirksregierung im August 2005 den Plan für den Neubau der "Hambachbahn" fest. Diese Grubenanschlussbahn für den Transport der Braunkohle verläuft bisher durch das zukünftige Abbaugebiet, soll die Steinheide künftig östlich und südlich nahezu völlig umfahren und nach Westen hin anschließend nördlich entlang der neuen Autobahntrasse geführt werden.

Im April 2006 fand ein Erörterungstermin statt. Dabei erklärte der Kläger, er halte eine optimierte Variante "2+" für sinnvoll. Da eine Einschwenkung der A 4n auf die A 4alt auch außerhalb des Dickbusches möglich sei, die Ortslage Dorsfeld wegen der Abgrabung ohnehin aufgegeben werde, eine Überbauung der rekultivierten Mülldeponie möglich erscheine und eine weiter westlich gelegene Überquerung der DB-Bahnstrecke durch die Autobahn in Betracht komme, könne dadurch jede schwere Beeinträchtigung des FFH-Gebiets vermieden werden.

Nach weiteren Fachgesprächen im Anhörungsverfahren übersandte der Landesbetrieb der Anhörungsbehörde im August 2006 geänderte Planunterlagen (Deckblatt I), die u.a. die LBP-Flächen Steinheide-Nord und bei Haus Forst betrafen. Die Anhörungsbehörde übersandte dem Landesbüro der Naturschutzverbände eine Ausfertigung dieser Unterlagen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm im September 2006 hierzu Stellung und forderte eine weitere Untersuchung der Wanderungsbeziehung geschützter Amphibien im Baugebiet der A 4n sowie von Amphibien begehbare Querungsmöglichkeiten.

Im selben Monat übersandte der Landesbetrieb der Anhörungsbehörde Ausarbeitungen zur Erforderlichkeit einer Grünbrücke im Bereich des FFH-Gebiets, zur FFH-Verträglichkeit der Trassenwahl und zur Prüfung besonderer artenschutzrechtlicher Anforderungen im Planfeststellungsverfahren. Auch diese Ausarbeitungen gab die Anhörungsbehörde dem Kläger zur Kenntnis.

Im Dezember 2006 kündigte der Landesbetrieb an, ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen das Wanderverhalten der Amphibien untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob, in welchem Umfang und wo ein Austausch stattfindet. Ziel sei die genaue Positionierung und die Ermittlung der notwendigen Anzahl der Durchlässe. In der Folgezeit führte ein Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in Abstimmung mit dem Kläger eine entsprechende Fangzaunkartierung durch und legte im Juni 2007 seinen Abschlussbericht vor.

Ende Juni 2007 übersandte der Landesbetrieb der Anhörungsbehörde erneut geänderte Planunterlagen (Deckblatt II). Darin waren u.a. die Errichtung einer 37,6 m breiten Grünbrücke als Querungshilfe für Amphibien, die Anlage von acht amphibiengerechten Durchlässen und beidseitigen Amphibienleiteinrichtungen sowie eine Änderung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen südlich von Haus Forst sowie östlich und nördlich der Steinheide vorgesehen. Die Anhörungsbehörde forderte die Behörden und Verbände, deren Aufgabenbereich durch die Änderungen berührt wurde, zur Stellungnahme auf und veranlasste die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich die Änderungen voraussichtlich auswirken. Die höhere Landschaftsbehörde begrüßte diese Änderungen, erhob aber ergänzende Forderungen zur amphibiengerechten Ausgestaltung der Grünbrücke. Der Kläger erhob Bedenken gegen die Aussagekraft der Amphibienkartierung, forderte eine Verbreiterung der Grünbrücke auf 55 m und eine weitere Verbesserung der Schutzmaßnahmen für Amphibien.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau und die Verlegung der A 4 fest. Danach entspricht der Verlauf der Trasse der im Jahre 2001 bestimmten Linienführung. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören auch die vom Landesbetrieb im September 2006 eingereichten Ausarbeitungen zum Artenschutz, zur FFH-Verträglichkeit der Trassenwahl und zur Erforderlichkeit einer Grünbrücke sowie eine im Auftrag des Landesbetriebs erstellte weitere Ausarbeitung vom August 2007 zu den Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. Unter Abschnitt A Nr. 4 enthält der Planfeststellungsbeschluss eine Befreiung von den Verboten der von dem Vorhaben betroffenen Landschaftspläne sowie eine umfangreiche artenschutzrechtliche Befreiung, die sich für Fledermäuse allerdings nur auf das Tötungsverbot erstreckt. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt A Nr. 5.4 umfangreiche Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz.

Zur Begründung führte der Beschluss aus: Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ergebe sich aus der zeichnerischen Darstellung im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz, davon unabhängig aber auch aus den mit der Planung verfolgten Zielen. Dazu gehöre insbesondere das landesplanerisch verbindliche Ziel der Braunkohlegewinnung im Tagebau Hambach, das zwangsläufig die Verlegung der A 4 aus den Abbaugrenzen des Tagebaus vorgebe.

Eine Alternative, die in der Gesamtabwägung eindeutig vorzuziehen wäre, sei nicht zu erkennen. Die unveränderte weitere Nutzung der vierstreifigen A 4 in der bisherigen Lage widerspräche sowohl den Verkehrserfordernissen als auch den verbindlichen Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Aus letztgenanntem Grund komme auch der sechsstreifige Ausbau in der bisherigen Trassenlage nicht in Betracht. Die Variante, anstelle des sechsstreifigen Ausbaus die Standstreifen zu ertüchtigen und dann die fehlenden beiden Fahrstreifen durch eine Standstreifenfreigabe herzustellen, scheide ebenfalls aus, weil eine Standstreifenfreigabe grundsätzlich nur im Vorgriff auf einen späteren Ausbau in vorhandener Lage möglich sei. Unabhängig davon könne auf die Standstreifen aus Gründen der Verkehrssicherheit hier nicht verzichtet werden.

Für die Entscheidung zwischen den verschiedenen Trassenvarianten östlich von Buir seien die Aspekte des Freiraumschutzes, der Bündelungswirkung sowie der Schutz der Wohnbevölkerung maßgeblich. Darüber hinaus gewinne hier der Schutz von Natur und Landschaft durch die Betroffenheit des FFH-Gebiets besondere Bedeutung. Bei einer zusammenfassenden Beurteilung der Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Trassenvarianten bestätige sich in der Abwägung die Entscheidung für die linienbestimmte Trasse 2a auch in diesem Bereich. Die Trassenvarianten 3, 5 und 6 hätten im Vergleich zu den Varianten 2 und 2a nicht nur deutlich größere Neubauanteile mit den damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Umwelt, sondern führten auch zu einer im Vergleich nachteiligeren neuen Zerschneidung und Abtrennung im Freiraum und widersprächen regionalplanerischen Zielsetzungen. Sie führten außerdem zu neuen und im Ergebnis stärkeren Beeinträchtigungen des FFH-Teilgebiets Dickbusch und müssten daher insgesamt als nachteiliger bewertet werden.

Die Varianten 2 und 2a könnten aus heutiger Sicht nur gemeinsam mit der im August 2005 planfestgestellten Hambachbahn beurteilt werden. Dabei sei zu beachten, dass eine Realisierung der Variante 2 zur Folge hätte, dass die Hambachbahn im Gegensatz zur Festlegung ihrer Trasse im Planfeststellungsbeschluss von 2005 weiter in das Waldgebiet der Steinheide hinein verschoben werden müsste. Dies stehe nicht zur Disposition und wäre im Übrigen auch nicht mit den Erhaltungszielen vereinbar. Außerdem entständen bei der Variante 2 zusätzliche Kosten von ca. 41,5 Mio. € durch den schleifenden Schnitt zur Unterquerung der Bahnlinie Köln-Aachen. Die vom Kläger vorgeschlagene Variante 2+, bei der die Autobahn diese Bahnstrecke weiter westlich queren solle, komme nicht ernsthaft in Betracht. Sie hätte zunächst zur Folge, dass die Querung der Bahnstrecke mit einem lang schleifenden Kreuzungsbauwerk erfolgen müsste, was mit noch höheren Mehrkosten als bei der Variante 2 verbunden wäre. Eine solche Querung würde zur Anschneidung der in diesem Bereich befindlichen Mülldeponie "Haus Forst" führen, in der durchmischte Haus- und Siedlungsabfälle eingelagert worden seien. Bei einer Unterquerung der Bahnstrecke müsste der entsprechende Teil des Deponiekörpers abgeschnitten und abgetragen werden. Eine Überquerung würde nicht nur in das Landschaftsbild eingreifen, sondern ebenfalls die vollständige Abtragung des betroffenen Teils der Deponie erfordern, weil der abgelagerte Müll für einen Autobahnbau nicht ausreichend tragfähig sei. Im weiteren Verlauf würden zudem drei Wohnhäuser der Siedlung Dorsfeld in Anspruch genommen. Diese Lösung stehe erkennbar außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Vorteilen.

Eine Umgehung des Waldgebiets Dickbusch durch Optimierung der Variante 2 im östlichen Bereich scheide bereits deshalb aus, weil durch die erforderliche Verknüpfung der A 4 mit der im März 2007 planfestgestellten B 477n die Lage der hierfür erforderlichen Anschlussstelle vorgegeben sei. Diese Anschlussstelle könne wegen der erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampen aufgrund der Bahnstrecke Köln-Aachen nicht weiter nach Norden verschoben werden. Daraus folge, dass der Kurvenradius der A 4 zwingend vorgegeben sei. Zudem würde bei einer Verschiebung der Trasse nach Norden der Klarahof in Anspruch genommen.

Das Vorhaben sei mit den Anforderungen des nationalen und europäischen Naturschutzrechts vereinbar. Unüberwindbare rechtliche Hindernisse ständen seiner Verwirklichung nicht entgegen. Möglicherweise erfüllte Verbotstatbestände könnten mit Hilfe von Befreiungen überwunden werden.

Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumtyps Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer Pläne und Projekte auf das Gebiet sich aus dem gesamten Flächenverbrauch, den gesamten Störpotentialen, allen Zerschneidungswirkungen und allen Hemmnissen für die Entwicklung oder Wiederbesiedlung des Lebensraums keine erheblichen Beeinträchtigungen der Entwicklungsmöglichkeiten des Lebensraumtyps ableiten ließen. Nach dem Landschaftsplan 3 "Bürgewälder" sei das FFH-Gebiet als Naturschutzgebiet zu einem geschützten Landschaftsbestandteil erklärt worden. Für das FFH-Teilgebiet Steinheide werde dort die Erhaltung und Wiederherstellung des FFH-Lebensraumtyps 9160 (Stieleichen-Hainbuchenwald) als Schutzzweck benannt. Der Verlust an Flächen mit diesem Lebensraumtyp belaufe sich nach Bau der A 4n und der Hambachbahn auf 1,7 ha und damit auf rund 0,8 % der Vorkommen im gesamten FFH-Gebiet. Das führe nach eingehender funktionaler Betrachtung der betroffenen Flächen zu keiner Beeinträchtigung dieses Erhaltungsziels bzw. des FFH-Gebiets als solchen.

Gleichwohl sei vorsorglich eine Abweichungsprüfung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass selbst im Fall einer angenommenen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Gebiets das Vorhaben jedenfalls nach § 48d Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes zulassungsfähig wäre.

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beschluss um zusätzliche Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen ergänzt.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Vorschriften zum Schutz von FFH-Gebieten. Nach dem Landschaftsplan 3 "Bürgewälder" sei Schutzzweck des Naturschutzgebietes Bürgewald Steinheide als Teil des FFH-Gebiets DE 5105301 insbesondere die Erhaltung und Wiederherstellung des Stieleichen-Hainbuchenwaldes (LRT 9160). In diesem Schutzzweck werde das FFH-Gebiet beeinträchtigt.

Das ergebe sich schon daraus, dass die Verlegung der Autobahn gegen das in Abschnitt 2.1 des Landschaftsplans normierte Verbot verstoße, in dem Gebiet Straßen und sonstige Verkehrsanlagen anzulegen sowie Verfüllungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen und Abgrabungen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestaltung in anderer Weise zu verändern. Eine Prüfung des Vorhabens auf Verträglichkeit mit den durch den Schutzzweck konkretisierten Erhaltungszielen könne kein positives Ergebnis haben, wenn das Vorhaben gegen die den Schutzzweck sichernden Verbote verstoße.

Abgesehen davon könne die Vernichtung von deutlich mehr als 1 ha des Lebensraumtyps 9160 in seiner Funktion schon vom Wortsinn der Habitatrichtlinie her nicht verträglich mit den Erhaltungszielen sein. Vielmehr führten selbst kleine Flächenverluste des geschützten Lebensraumstyps zu einer Unverträglichkeit mit dem entsprechenden Erhaltungsziel. Dies sei erst recht der Fall, wenn - wie hier - 1,7 ha der Fläche des Lebensraumtyps ihre Funktion verlören, was 2,3 % des Gesamtvorkommens des Lebensraumtyps im FFH-Teilgebiet Steinheide ausmache. Die vom Bundesamt für Naturschutz als Fachkonvention vorgeschlagenen Bagatellgrenzen seien damit jedenfalls überschritten.

Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Aufrechnung von Entlastungswirkungen mit neuen Beeinträchtigungen sei - wenn sie überhaupt zulässig sein sollte - zu undifferenziert. Sie würde eine konkrete Prüfung der Reaktion der in dem Lebensraum vorkommenden charakteristischen Tierarten auf Lärm, optische Störungen und Schadstoffe voraussetzen. Stattdessen habe es die FFH-Verträglichkeitsprüfung bei einer pauschalen Wirkzonenbetrachtung belassen. Dies sei mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unvereinbar.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme i.S.v. Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie lägen nicht vor. Der sechsstreifige Ausbau der A 4 sei aufgrund eines von 1997 bis 2000 an der Dauerzählstelle Kerpen festzustellenden Rückgangs des Verkehrsaufkommens um 8 % und einer seitdem anhaltenden Stagnation dieses Aufkommens nicht mehr erforderlich. Aus einer vom Kläger vorgelegten Kurzstellungnahme der Firma RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR vom Januar 2008 ergebe sich, dass die Bundesverkehrsprognose von 2001 als Grundlage des Bundesverkehrswegeplans für den hier relevanten Autobahnabschnitt unplausibel sei.

Jedenfalls gebe es keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Verlegung der Autobahntrasse. Ein verkehrlicher Bedarf dafür bestehe nicht. Soweit dem Bundesverkehrswegeplan eine entsprechende Trassenfestlegung zu entnehmen sein sollte, wäre diese verfassungswidrig. Die dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmende Annahme, dass eine Fortführung des Tagebaus Hambach energiepolitisch notwendig sei, werde bestritten. Jedenfalls sei es nicht Aufgabe einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung, zugunsten eines privaten Unternehmens eine Autobahn zu verlegen, um ihm bei der Fortführung seines Tagebauvorhabens behilflich zu sein. Auch die Genehmigung des Braunkohlenplans von 1977 und die daraus folgenden landes- und raumplanerischen Konsequenzen bedingten nicht, dass eine bereits zuvor bestandskräftig genehmigte und gebaute Straße vom Träger der Straßenbaulast zu verlegen wäre. Das fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sei dafür nicht vorgesehen. Ferner sei für die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele eine Alternativlösung vorhanden. Ein Vergleich mit dem Ausbau der vorhandenen Trasse, der aus allen außerhalb des Braunkohlentagebaus liegenden Gründen und insbesondere unter dem Aspekt der FFH-Verträglichkeit eindeutig vorzugswürdig wäre, habe nicht stattgefunden. Zusätzlich schlügen die Fehler bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die Ausnahmeentscheidung durch, weil diese auf unzureichenden Sacherkenntnissen beruhe.

Sodann verfehle die Planung auch die an die Gewährleistung der Kohärenz von Natura 2000-Gebieten zu stellenden Anforderungen. Durch die Verlegung der Autobahn gingen 1,5 ha ältere Waldbestände des Lebensraumtyps 9160 verloren. Diese böten Lebensraum für die darin vorkommenden charakteristischen Fledermaus- und Vogelarten, der für Jahrzehnte ersatzlos wegfalle. Die geplanten Aufforstungen könnten daran nichts ändern. Andere Maßnahmen zur Erhaltung der Kohärenz seien nicht ersichtlich. Die vorgesehene Verbesserung des ökologischen Zustandes von Flächen in der Steinheide durch Entfernung von Nadelbaumbeständen und Waldumbaumaßnahmen sei nicht als Kohärenzsicherungsmaßnahme zu werten, weil sie im Landschaftsplan - unabhängig vom Bau der Autobahn - ohnehin vorgesehen sei. Wo die im Planfeststellungsbeschluss unterstellten Ausweichflächen für die Vogelwelt liegen sollten, sei nicht erkennbar. Denn andere für die jeweilige Art nutzbare Flächen seien bereits von anderen Individuen dieser Art in Anspruch genommen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen die Vorschriften zum Artenschutz. Beim Bau und durch den Betrieb der Autobahn würden die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG a.F. erfüllt, insbesondere in Bezug auf die in den angrenzenden Waldflächen lebenden Fledermäuse. Diese würden durch das Vorhaben in ihrem Habitat gestört, und es würden ihre Ruhestätten beschädigt. Außerdem werde es durch das Vorhaben zu erheblichen Individuenverlusten infolge von Kollisionen mit dem Straßenverkehr kommen.

Die im Planfeststellungsbeschluss erteilte Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. nicht vorlägen. Zum einen gebe es für die Verlegung der Autobahn keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls. Zum anderen sei nicht sichergestellt, dass die Populationen der Bechsteinfledermaus trotz der Befreiung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen würden. Aus einer vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Frau K. beim Institut für Zoologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. Januar 2008 ergebe sich, dass die Steinheide für die Erhaltung der Bechsteinfledermaus von besonderer Bedeutung sei. In Nordrhein-Westfalen werde der Erhaltungszustand dieser Fledermausart als schlecht eingeschätzt. Im Naturraum Niederrheinisches Tiefland/Kölner Bucht sei der Erhaltungszustand noch ungünstiger, weil sich das Vorkommen auf zwei bekannte Wochenstubenkolonien in den Bürgewäldern beschränke. Eine davon befinde sich auf der für den Braunkohleabbau vorgesehenen Fläche des Hambacher Forstes und werde mit dessen Kahlschlag vermutlich zugrunde gehen. Die andere befinde sich im Gebiet Steinheide/Nörvenicher Wald. Der Erhaltungszustand der Population in der Steinheide werde sich durch den rodungsbedingten Verlust von Lebensräumen und die Gefährdung der Tiere durch Fahrzeugkollisionen beim Queren der Autobahntrasse weiter verschlechtern. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen im betroffenen Bauabschnitt seien unzureichend. Um die stark strukturgebundene und oft tief fliegende Bechsteinfledermaus aus dem Fahrbahnbereich fernzuhalten und das Risiko einer Bestandsgefährdung zu reduzieren, sei die lückenlose beidseitige Anlage von Schutzvorkehrungen und Überflughilfen in dem gesamten die Waldgebiete der Steinheide durchschneidenden Bauabschnitt und den angrenzenden Bereichen erforderlich. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Planergänzung trage dem nicht ausreichend Rechnung. Wichtig seien auch eine vorzeitige Bepflanzung der Grünbrücke und der beidseitigen Zuwegungen mit 2 bis 3,5 m hohen Hecken und Gebüschen als Leitstrukturen sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h in der Lern- und Eingewöhnungsphase der Tiere.

Abgesehen davon sei mit einem Ausbau der A 4 auf der bisherigen Trasse eine Alternativlösung vorhanden, welche die nach dem Fernstraßenrecht allein maßgeblichen Ziele des Vorhabens sogar besser verwirklichen würde.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu den habitatschutzrechtlichen Einwendungen des Klägers trägt er vor, den Verboten des Landschaftsplans komme keine die FFH-Verträglichkeitsprüfung ersetzende Wirkung zu. Projekte seien vielmehr unabhängig von diesen Verboten auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu überprüfen.

Mit seinen Einwendungen gegen den mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverlust und gegen die angeblich zu undifferenzierte Aufrechnung von Entlastungswirkungen mit neuen Beeinträchtigungen sowie mit der Rüge eines Verstoßes gegen Entwicklungsziele des Landschaftsplans sei der Kläger präkludiert, da er im Anhörungsverfahren hierzu keine oder nur unsubstantiierte Einwendungen erhoben habe. Abgesehen davon sei nicht jeder Flächenverlust erheblich. Hilfsweise tritt der Beklagte dem entsprechenden Vorbringen des Klägers auch in der Sache entgegen.

Jedenfalls sei die vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung nicht zu beanstanden. Die Zweifel des Klägers an der dem Ausbau der Autobahn zugrunde liegenden Verkehrsprognose seien unbegründet, wie sich aus einer Stellungnahme der IGEPA Verkehrstechnik GmbH vom März 2008 ergebe. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verlegung der Autobahn folge aus dem öffentlichen Interesse an der weiteren Braunkohlegewinnung innerhalb der genehmigten Abbaugrenzen des Tagebaus. Der Ausbau der Autobahn in vorhandener Lage sei nicht von den Planungszielen des Vorhabenträgers gedeckt und stelle deshalb keine näher zu prüfende Alternative dar. Die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sei auch dann gewährleistet, wenn man eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch Flächenverlust und Sekundärwirkungen unterstelle. Vorgesehen seien Neuaufforstungen des Lebensraumtyps 9160 von rd. 49 ha im bzw. am FFH-Gebiet, was über die im Landschaftsplan festgelegten Ziele hinausgehe. Auch verschiedene in der Nebenbestimmung 5.4.12 des Planfeststellungsbeschlusses festgesetzte lebensraumverbessernde Maßnahmen seien im Landschaftsplan nicht so vorgesehen.

Dass es aufgrund der langen Entwicklungszeit der vorgesehenen Neuaufforstungen bis zur vollständigen Funktionsreife zu einem erheblichen Rückgang der Populationen kommen werde, sei nicht zu erwarten, wie sich aus einer Stellungnahme der Smeets + Damaschek Planungsgesellschaft mbH vom April 2008 ergebe. Das FFH-Gebiet weise ein überdurchschnittliches Vorkommen an für Baumhöhlen bewohnende Vogelarten geeigneten Brutmöglichkeiten auf. Auch bei den Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus werde kein nachteiliger "time lag" eintreten, da das Baumhöhlenangebot in der Steinheide ausreichend hoch sei, so dass genügend Reserven für diese Arten bereitständen. Dies gelte auch in Bezug auf Nahrungslebensräume.

Die vorsorglich erteilte Befreiung vom artenschutzrechtlichen Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das überwiegende öffentliche Interesse ergebe sich aus den gleichen Erwägungen wie bei der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung. Mit dem auf die Bechsteinfledermaus bezogenen Vorbringen sei der Kläger präkludiert, da er im Anhörungsverfahren insoweit keinen konkreten Nachbesserungsbedarf aufgezeigt habe. Abgesehen davon seien seine diesbezüglichen Beanstandungen unbegründet, wie sich aus einer Stellungnahme des Instituts für Tierökologie und Naturbildung vom Februar 2008 ergebe. Danach sei der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus im Bereich der Niederrheinischen Bucht und selbst im engeren Umfeld der Steinheide günstig. Die Bepflanzung der Grünbrücke werde nach Beendigung der Bautätigkeit am Brückenbauwerk erfolgen. Damit stehe ein zeitlicher Vorlauf von etwa zwei Jahren bis zur Inbetriebnahme der Autobahn für den Aufbau von Leitstrukturen zur Verfügung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich der Klageerwiderung des Beklagten an und vertieft unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom 12. Juni 2008 die Ausführungen des Beklagten zur sachlichen Unbegründetheit der habitatschutzrechtlichen Einwendungen des Klägers: Durch die Verlegung der Autobahn aus einem Kernbereich in einen Randbereich des Lebensraumtyps 9160 würden Regenerationsprozesse im Kernbereich ermöglicht, so dass der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen im Schutzgebiet stabil bleiben werde.

II

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, der nur mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzung gilt und in dieser Gestalt Gegenstand der Klage ist, leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer - vollständigen oder teilweisen - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolge rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 BNatSchG; dazu Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 S. 6 f.).

1. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzung im Wesentlichen ausreichend Rechnung. Er verstößt insbesondere nicht gegen die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) dienende Vorschrift des § 48d des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach § 48d Abs. 4 LG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 48d Abs. 1 LG hat hier hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets "Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide" (DE 5105301) stattgefunden. Nach den dieser Prüfung zugrunde liegenden Erkenntnissen durfte der Beklagte jedoch gemäß § 48d Abs. 4 LG nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich sei.

Zum Prüfprogramm nach § 48d Abs. 4 LG gehört die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" führen kann. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG, auf den § 3b LG verweist, definiert die "Erhaltungsziele" als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie sowie der in einem Vogelschutzgebiet vorkommenden, in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Für die Begriffsbestimmung des "Schutzzwecks" verweist § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. § 3b LG auf die hierzu erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete. Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.d. § 22 Abs. 1 BNatSchG zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen. § 48c Abs. 1 und 2 LG enthält für Nordrhein-Westfalen eine entsprechende landesrechtliche Verpflichtung. Für das hier in Rede stehende FFH-Gebiet ist diese Schutzausweisung gemäß § 16 Abs. 2 und 4 LG durch den als Satzung beschlossenen Landschaftsplan 3 "Bürgewälder" des Rhein-Erft-Kreises i.d.F. der am 5. Dezember 2006 in Kraft getretenen dritten Änderung erfolgt. Danach werden die Naturschutzgebiete Bürgewald Steinheide sowie Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch geschützt insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Lebensraums von gemeinschaftlichem Interesse "Stieleichen-Hainbuchenwald", der in Anhang I der Habitatrichtlinie unter der Kennziffer 9160 aufgeführt ist, das Naturschutzgebiet Steinheide darüber hinaus insbesondere zur Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten Mittelspecht und Wespenbussard sowie zur Wiederherstellung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen Populationen dieser Vogelarten. Soweit diese Schutzzweckbestimmung den "Stieleichen-Hainbuchenwald" betrifft, entspricht sie den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets, wie sich aus den der Gebietsmeldung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Informationen ergibt. Soweit diese Informationen darüber hinaus darauf hinweisen, dass das Gebiet auch Bedeutung für Mittelspecht und Wespenbussard habe, liegt dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets, weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Regelung des Gebietsschutzes trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebensraumtyps handelt (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. Rn. 77 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 78). Dies könnte nur für den Mittelspecht in Betracht kommen, der als eine Charakterart von Eichen-Hainbuchenwäldern gilt (vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Dezember 2007, S. 168). Demgemäß geht der Planfeststellungsbeschluss ausweislich der planfestgestellten Ausarbeitung der Smeets + Damaschek Planungsgesellschaft mbH vom August 2007 zu den Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass der Mittelspecht eine für die Eichen-Hainbuchenwälder charakteristische Art sei.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon daraus, dass die Verlegung der Autobahn gegen das in Abschnitt 2.1 des Landschaftsplans 3 generell normierte Verbot verstößt, in dem geschützten Gebiet Straßen und sonstige Verkehrsanlagen anzulegen sowie Verfüllungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen und Abgrabungen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern, und dass im Planfeststellungsbeschluss eine Befreiung von diesem Verbot erteilt wurde. § 48d LG trifft insoweit eine spezielle Regelung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Maßstab sich von dem an jede Ausweisung eines Naturschutzgebiets anknüpfenden, über § 34 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 LG geregelten Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterscheidet. Dies wird in den Erläuterungen des Satzungsgebers zu den entsprechenden textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans ausdrücklich hervorgehoben.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich jedoch aus dem im Planfeststellungsbeschluss eingeräumten vollständigen Verlust von 1,7 ha Flächen des FFH-Lebensraumtyps 9160. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen vorhabensbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie dann keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben, wofür die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 124 ff.). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Flächenverlust - wie hier für 0,7 ha - durch unmittelbare Inanspruchnahme für ein Projekt herbeigeführt wird oder dadurch eintritt, dass eine Fläche infolge ihrer Abtrennung durch die Autobahn ihre Funktion für den Lebensraumtyp vollständig verliert, wie dies hier in der Verträglichkeitsprüfung für 1 ha angenommen wurde.

Der sich daraus ergebende, mit dem Bau der A 4n und der Hambachbahn verbundene Verlust von Flächen des Lebensraumtyps 9160 in Höhe von 1,7 ha entspricht rund 0,8 % der Vorkommen im gesamten FFH-Gebiet und rund 2,3 % der Vorkommen im Teilgebiet Steinheide. Da es sich bei dem Teilgebiet Steinheide um ein Inselbiotop handelt, liegt es fachlich nahe, als Bezugsmaßstab dieses räumlich-funktional getrennte Teilgebiet heranzuziehen. Damit überschreitet der Flächenverlust deutlich schon den relativen Orientierungswert von 1 % der Gebietsfläche (vgl. Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007, S. 35). Zieht man als Bezugsmaßstab das gesamte FFH-Gebiet heran, wird jedenfalls der einschlägige absolute Orientierungswert von 100 m² (Lambrecht/Trautner, a.a.O. S. 37) um das 170-fache überschritten. Angesichts dieser Größenverhältnisse sind keine Umstände des Einzelfalles erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Flächenverlust sei unerheblich. Dass der weit überwiegende Teil der unmittelbar in Anspruch genommenen oder funktional vollständig entwerteten Flächen aufgrund ihrer randlichen Lage, ihrer schmalen Ausformung und ihrer Vorbelastung "funktional wenig bedeutend" sein mag, wie der Beklagte vorträgt, mag moderate Zuschläge zu den Orientierungswerten als angebracht erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, sich von diesen Werten völlig zu entfernen.

Auch das übrige Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er hält den Kläger mit der entsprechenden Einwendung zu Unrecht für gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kläger hat im Anhörungsverfahren, ausgehend von den im Jahre 2005 ausgelegten Planunterlagen, auf den nach seiner Auffassung erheblichen Flächenverlust, auf seine Bedenken gegen die Methodik und Darstellungsweise der damaligen FFH-Verträglichkeitsprüfung und auf die von ihm befürchtete Beeinträchtigung der Entwicklung des FFH-Gebiets durch die Verlegung der Autobahn hingewiesen. Diese Einwendungen waren auch - ausgehend von den damals ausgelegten Unterlagen - ausreichend substantiiert. Dass sie der Kläger in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und der ihnen zugrunde liegenden, ihm im Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugeleiteten Ausarbeitung der Smeets + Damaschek Planungsgesellschaft mbH vom August 2007 im Klageverfahren weiter konkretisiert und präzisiert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob sich aufgrund der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Ermittlungen mit der nötigen Sicherheit ausschließen lässt, dass die durch den direkten Flächenverlust von 1,7 ha eintretende erhebliche Beeinträchtigung durch die darüber hinaus zu erwartenden Belastungen von ca. 9,6 ha weiterer Waldflächen des Lebensraumtyps 9160 mit Schadstoffen, Lärm und optischer Beunruhigung noch deutlich verstärkt wird, oder ob - wie der Beklagte vorträgt - diese Belastungen durch entsprechende Entlastungen infolge des Rückbaus und der Renaturierung der bisherigen Autobahntrasse kompensiert werden, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

Unberechtigt ist dagegen die Rüge des Klägers, das Vorhaben sei auch unvereinbar mit dem im Landschaftsplan zum Schutzzweck des Gebiets erklärten Ziel, den Lebensraumtyp 9160 nicht nur zu erhalten, sondern auch wiederherzustellen. Dieses Ziel umfasst entgegen der Ansicht des Klägers nicht die in den Erläuterungen des Landschaftsplans auch erwähnte Notwendigkeit, die gesamten Restflächen der Bürgewälder durch Umwandlung der Nadelholzbestände und eine naturnahe Waldbewirtschaftung ökologisch aufzuwerten und als Gesamtfläche zu einem standortgerechten heimischen Bestand zu entwickeln. Dieser weitere Schutzzweck dient nicht der Umsetzung eines - der Gebietsmeldung zu entnehmenden - FFH-rechtlichen Erhaltungsziels und ist deshalb für die FFH-Verträglichkeitsprüfung unbeachtlich. Bei der Wiederherstellung eines Lebensraumtyps kann es nämlich nur darum gehen, geschädigte oder durch Eingriffe verlorengegangene Flächen dieses Typs wieder in einen ihm gemäßen Zustand zu versetzen, nicht aber darum, das gesamte Waldareal des Gebiets zu einer Fläche dieses Typs umzugestalten. Dass die vorhabensbedingten Eingriffe in nicht zum Lebensraumtyp 9160 gehörende Waldflächen das so verstandene Ziel der Wiederherstellung dieses Lebensraumtyps ernsthaft erschweren würden, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.

Näherer Behandlung bedarf allerdings schon hier die im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Befreiung aufgestellte Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand der Population der Bechsteinfledermaus im Gebiet Steinheide/Nörvenicher Wald würde sich durch den rodungsbedingten Verlust von Lebensräumen und die Gefährdung der Tiere durch Fahrzeugkollisionen beim Queren der Autobahntrasse deutlich verschlechtern. Denn die Bechsteinfledermaus ist nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und der ihnen zugrunde liegenden, planfestgestellten Ausarbeitung vom August 2007 als charakteristische Art des Eichen-Hainbuchenwaldes anzusehen, so dass der günstige Erhaltungszustand dieser Art zugleich Voraussetzung des günstigen Erhaltungszustandes dieses natürlichen Lebensraumes ist und seine Erhaltung oder Wiederherstellung damit zum habitatrechtlich relevanten Schutzzweck des hier in Rede stehenden Schutzgebiets gehört.

Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, die Flächeninanspruchnahme durch die Verlegung der A 4 und die dabei entstehenden Höhlenbaumverluste in der Steinheide würden sich nicht erheblich auf den Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus auswirken, da im Waldgebiet Steinheide nach den Feststellungen des Gutachters Dr. D. (Institut für Tierökologie und Naturbildung, Vertiefende fledermausfachliche Untersuchungen im Rahmen der Planfeststellung zur Verlegung A 4, Schlussbericht März 2005) ein ausreichendes Angebot an Höhlenbäumen vorhanden sei, um den Bedarf zu decken. Um eine Gefährdung von Fledermäusen unmittelbar durch die Fällung auszuschließen, werde allerdings angeordnet, die im Zuge der Untersuchungen markierten bzw. erkennbaren Baumhöhlen im Eingriffsbereich vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren und die Fällung auf die Dauer eines Besatzes auszusetzen (Nebenbestimmung 5.4.10). Ein Kollisionsrisiko von Fledermäusen an Autobahnen sei nicht auszuschließen. Gefährdet durch Fahrzeugkollisionen seien jedoch nur tief fliegende, insbesondere in Bodennähe jagende Arten wie die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr. Um die Kollision von Fledermäusen mit Fahrzeugen nach dem derzeit besten wissenschaftlichen Kenntnisstand zu vermeiden, habe der Gutachter nach exakten Telemetrieergebnissen zu Einflugwegen von Bechsteinfledermäusen und Großen Mausohren in die Steinheide konstruktive Maßnahmen entwickelt. Hierzu zählten Überflughilfen an den Rändern und entlang des Mittelstreifens. Empfohlen werde beiderseits der Autobahn eine dicht mit Knöterich bewachsene Holzwand mit einer Höhe von 4,5 m. Diese verlaufe in ganzer Breite der Einflugwege und darüber hinaus. Weiterhin seien dicht bepflanzte Wälle empfohlen. Diese Maßnahmen zwängen die Fledermäuse zu einer Flughöhe, die sie vor einer direkten Kollision mit Fahrzeugen schütze. Um ein zu starkes Absenken der Flughöhe zu vermeiden, solle auf dem Mittelstreifen ebenfalls eine Überflughilfe installiert werden. Auch diese bestehe aus einer 4,5 m hohen, mit Knöterich bewachsenen Holzwand. Diese Maßnahmen seien erforderlich, aber auch ausreichend, um den festgestellten Fledermäusen einen sicheren Überflug zu ermöglichen. Jedenfalls könnten weitere sichere Überflüge unweit an diese Überflughilfen angrenzend über die geplante und im Rahmen der Ausführungsplanung entsprechend zu gestaltende Grünbrücke in der Steinheide gewährleistet werden. Diese Funktion könnten auch die 2 x 2 m großen Amphibiendurchlässe übernehmen.

Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass populationswirksame Risiken aus einer möglichen Kollision mit dem Straßenverkehr durch diese Maßnahmen vermieden würden. Gleichwohl sei ein Monitoring angeordnet, um bei einem Fehlschlag dieser Prognose weitere Maßnahmen ergreifen zu können (Nebenbestimmung 5.4.18.2). Dabei müsse festgestellt werden, ob die Überflughilfen in der prognostizierten Intensität von Fledermäusen genutzt werden. Falls dies nicht der Fall sei und es anhand objektiver Umstände aus gutachterlicher Sicht nicht auszuschließen sei, dass dies auf die A 4n zurückzuführen ist, seien die Überflughilfen nach Maßgabe der gutachterlichen Empfehlungen zu erhöhen, um einen sicheren Überflug zu gewährleisten. Zusätzlich sei die Nutzbarkeit der Grünbrücke durch Planung weiterer Leitstrukturen zu intensivieren, um dort sichere Überflüge zu ermöglichen. Außerdem werde für diesen Fall angeordnet, das Nahrungsangebot auf geeigneten Flächen innerhalb des Aktionsradius der genannten beiden Fledermausarten zu verbessern, um den Verlust einzelner Individuen durch höheres Wachstum der Population zu kompensieren. Dies könne beispielsweise durch Freistellen von Eichenbeständen mittels Entfernung von Unterwuchs erfolgen, um die Jagdmöglichkeiten zu verbessern.

Der Kläger trägt hierzu vor, um die Bechsteinfledermaus aus dem Fahrbahnbereich fernzuhalten und das Risiko einer Bestandsgefährdung zu reduzieren, sei die lückenlose beidseitige Anlage von Schutzvorkehrungen und Überflughilfen im gesamten die Waldgebiete der Steinheide durchschneidenden Bauabschnitt und den angrenzenden Bereichen erforderlich. Wichtig seien auch eine vorzeitige Bepflanzung der Grünbrücke und ihrer Zuwegungen mit 2 bis 3,5 m hohen Hecken und Gebüschen als Leitstrukturen sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h in der Lern- und Eingewöhnungsphase der Tiere.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger mit diesem Vorbringen nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Er hat im Anhörungsverfahren zwar nur darauf hingewiesen, dass die durch Flächenverlust betroffene Steinheide als FFH-Lebensraum 9160 auch wegen der zahlreichen Vorkommen von Fledermausarten naturschutzfachlich von überregional hoher Bedeutung sei, die stärkere Abtrennung von ihrem östlichen Nachbarwald Dickbusch langfristig eine genetische Isolierung der Populationen zur Folge habe und das Vorhaben auch Habitatbereiche der Bechsteinfledermaus in Anspruch nehmen oder stören werde. Diese Einwendungen waren - ausgehend von den damals ausgelegten Unterlagen mit genauen Angaben zu Lage und Ausgestaltung der zugunsten der Fledermäuse vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - nicht ausreichend substantiiert, um dem Kläger konkreten Vortrag offenzuhalten, dass und in welchem Umfang das geplante Schutzkonzept mangelhaft oder ergänzungsbedürftig sei (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 49 m.w.N.). Die Möglichkeit, solchen Vortrag im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wurde dem Kläger jedoch dadurch eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlagen durch die Ausarbeitung vom August 2007 zu den "Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse" nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Kläger, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. dazu Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 16). In dieser Ausarbeitung wurden bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen von Fledermäusen Erkenntnisse eines 2005 begonnenen Forschungsvorhabens zur "Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen" einbezogen sowie ausgeführt, dass die im Deckblatt II vorgesehenen Querungshilfen für Amphibien (Grünbrücke und Durchlässe) auch Fledermäusen eine konfliktfreie Querung der Autobahn ermöglichten. Außerdem wurde für den Fall einer geringeren Wirksamkeit der Überflughilfen ein Monitoring empfohlen.

In der Sache hat das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der eingehenden, unter Beteiligung der Sachbeistände Dr. D. und K. geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und das nach der Planergänzung verfolgte Konzept von Schutz- und Leiteinrichtungen unter Berücksichtigung des zusätzlich angeordneten Monitorings grundsätzlich ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer durch das Vorhaben verursachten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bechsteinfledermaus im Gebiet Steinheide/Nörvenicher Wald auszuschließen. Da es im Rahmen des Habitatschutzes nicht um den Schutz einzelner Individuen, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen geht, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können, erscheint es berechtigt, bei Fledermausarten, die - wie die Bechsteinfledermaus - bei ihren Flugrouten eine enge Bindung an vorhandene Strukturen aufweisen, die Anordnung geeigneter Überflughilfen in Verbindung mit entsprechenden Leiteinrichtungen auf den Korridor dieser Flugrouten zu beschränken und nicht für den gesamten Einzugsbereich des betreffenden Schutzgebiets die beidseitige Anlage von Schutzzäunen und Überflughilfen zu verlangen. Damit besteht auch für die vom Kläger zusätzlich geforderte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h in der Lern- und Eingewöhnungsphase der Tiere kein zwingender Grund.

Allerdings ist die Umsetzung des genannten Konzepts in den mit der Planergänzung vorgelegten Lageplänen noch insoweit defizitär, als danach in den südlich der Fahrbahn vorgesehenen Schutz- und Leiteinrichtungen zwei Lücken von 60 m und 2 m Länge erkennbar sind, auf die der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz hingewiesen hat. Dieser Mangel, der auf einem offensichtlichen Versehen des Beklagten beruhen dürfte und deshalb durch Berichtigung oder jedenfalls durch schlichte Planergänzung behoben werden kann, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn er kann nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Plans oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern nur auf entsprechende Planergänzung führen. Einen darauf gerichteten Antrag hat der Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz nicht gestellt.

Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz über seine bisherigen Forderungen hinaus die Einhausung bzw. Eindeckelung mindestens des im Wald verlaufenden Autobahnabschnitts oder die Errichtung einer weiteren Grünbrücke im Bereich der in der Klagebegründung von ihm noch als "vorbildlichst" bezeichneten Überflughilfe bei Bau-km 44+700 für notwendig hält und sich hierfür auf den Entwurf eines Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen vom Dezember 2008 beruft, mussten die darin bekundeten allgemeinen, nicht auf die Situation der Steinheide bezogenen Einschätzungen der Autoren dieses Entwurfs im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des für die fledermausfachlichen Untersuchungen im Rahmen der Planfeststellung verantwortlichen und damit über Detailkenntnisse vor Ort verfügenden Gutachters Dr. Dietz auch ohne zusätzliche Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten auszuschließen, dass das nach der Planergänzung verfolgte Konzept von Schutz- und Leiteinrichtungen unter Berücksichtigung des zusätzlich angeordneten Monitorings ungeeignet ist, eine durch das Vorhaben verursachte Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bechsteinfledermaus im betreffenden Gebiet mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden.

Hinsichtlich der Rüge, die vorhabensbedingte Rodung von Höhlenbäumen werde zu einer Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus führen, hat der Beklagte seine Beurteilung, dadurch werde der Erhaltungszustand dieser Art nicht nachteilig verändert, nachvollziehbar damit begründet, dass die Steinheide einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Höhlenbäumen, aber eine vergleichsweise geringe Individuendichte der Bechsteinfledermaus und keine Wochenstubenkolonien mit ihrem erhöhten Quartierbaumbedarf aufweise. Dem hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt, was die Beurteilung des Beklagten vernünftigen Zweifeln aussetzen könnte.

Jedenfalls wegen der durch den direkten Flächenverlust des Lebensraumtyps 9160 eintretenden erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets durfte das Vorhaben gemäß § 48d Abs. 5 und 7 LG nur auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind, den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, und wenn dem Vorhabenträger die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen auferlegt worden sind. Eine solche Prüfung hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss hilfsweise durchgeführt. Diese genügt auch den rechtlichen Anforderungen.

Als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses hat der Beklagte die Aufrechterhaltung einer bedeutsamen Ost-West-Verbindung und die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesem zentralen und stark befahrenen Autobahnabschnitt sowie das öffentliche Interesse an einer weiteren Gewinnung von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach zur Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung ins Feld geführt und für die Alternativenprüfung auf den im Rahmen der planerischen Abwägung vorgenommenen Variantenvergleich verwiesen. Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, die Grundlagen dieser für die Abweichungsprüfung maßgeblichen Erwägungen zu erschüttern. Dies gilt insbesondere für die Bedenken des Klägers gegen die der Abweichungsprüfung zugrunde liegende Verkehrsprognose. Dass diese - was hier rechtlich allein zu beanstanden wäre - zu Lasten des FFH-Gebietsschutzes nicht in einer der Materie angemessenen und methodisch fachgerechten Weise erarbeitet worden ist (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <121>, vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <272> und vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286>), ist nicht schlüssig dargetan. Der Behauptung des Klägers, an der "Dauerzählstelle Kerpen" sei von 1997 bis 2000 ein Rückgang des Verkehrsaufkommens um 8 % und seitdem eine Stagnation festzustellen, ist der Beklagte unter Berufung auf eine gutachtliche Stellungnahme der für die Verkehrsuntersuchung verantwortlichen IGEPA substantiiert entgegengetreten. Er hat dargelegt, dass an der bis 2000 vorhandenen Zählstelle Kerpen und der damit allein vergleichbaren, ab 2001 vorhandenen Zählstelle Kerpen (Ost) zwischen 1997 und 2005 eine Zunahme von 4,4 % und seitdem bis 2007 von jährlich 1,5 % zu verzeichnen gewesen sei und dies auch mit der Verkehrsentwicklung an der Dauerzählstelle Würselen auf der A 4 übereinstimme. Außerdem gebe es seit 2004 eine automatische Dauerzählstelle bei Buir, die zwischen 2005 und 2007 eine Steigerung um jährlich 3,85 % ergeben habe. Dem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt.

Abgesehen davon verleiht die gesetzliche Bedarfsfeststellung, die einen sechsstreifigen Ausbau der Autobahn vorsieht, dem Vorhaben besonderen Stellenwert (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. Rn. 135). Das dem Vorhaben aufgrund dessen zukommende Gewicht wird nicht durch Änderungen gegenüber der Prognosebasis relativiert, die der gesetzlichen Bedarfsplanung zugrunde lag (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 159). Im Übrigen würde auch die vom Kläger für 2005 behauptete Verkehrsstärke von 68 869 Kfz/24 h den sechsstreifigen Ausbau der Autobahn rechtfertigen, zumal die übrigen Abschnitte der A 4 im betreffenden Raum sechsstreifig ausgebaut sind und es somit um einen Lückenschluss geht. Auf die Einwendungen des Klägers gegen die Plausibilität der dem Bundesverkehrswegeplan zugrunde liegenden Bundesverkehrsprognose von 2001 kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Soweit der Kläger das für die Verlegung der Autobahn maßgebliche öffentliche Interesse an einer weiteren Gewinnung von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach zur Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung bestreitet, ist sein Vorbringen in der Sache unsubstantiiert. Dass derartige öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung der Trassenvarianten, die für einen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechenden Ausbau in Betracht kommen, nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mit privaten Belangen übereinstimmen, lässt sich dem Bundesfernstraßengesetz nicht entnehmen. Dies wirkt sich auch im Rahmen der nach § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG gebotenen Alternativenprüfung aus. Eine Alternativlösung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich der mit dem Vorhaben zulässigerweise verfolgte Zweck trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <261 f.>). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 143). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das den sechsstreifigen Ausbau tragende, von § 1 Abs. 1 FStrG umfasste Ziel, einem überörtlichen Verkehrsbedarf Rechnung zu tragen, mit einem anderen Ziel gebündelt wird, das über die bloße Bedarfsdeckung hinausgeht. In diesem Rahmen dürfen insbesondere auch andere landesplanerische sowie verkehrs-, struktur- und energiepolitische Ziele mit dem Projekt verfolgt werden. Dazu gehören nicht nur die im Braunkohlenplan "Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche Hambach" von 1976 festgelegten Ziele der Raumordnung (vgl. § 22 Abs. 1, §§ 38, 44 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG a.F.), sondern auch das öffentliche Interesse an einer weiteren Gewinnung der Bodenschätze innerhalb des in Rede stehenden Abbaugebiets.

Nicht zum Erfolg verhelfen kann der Klage auch der Einwand des Klägers, die - wie dargelegt - fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich, schlage auf die hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung durch. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies dann nicht der Fall, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154; Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - NVwZ 2008 S. 1115 <1118>). Die Planfeststellungsbehörde darf sich also weder bei der zu fordernden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets noch bei dem erforderlichen Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens noch bei der Festlegung der gemäß § 48d Abs. 7 LG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen darauf beschränken, pauschal eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu unterstellen, sondern sie muss im Einzelnen angeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie Beeinträchtigungen als gegeben bzw. möglich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 162).

Hinsichtlich des Flächenverlustes für den Lebensraumtyp 9160 ist dieser Anforderung genügt. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Schadstoffbelastungen liegt der Abweichungsprüfung die Annahme zugrunde, diese seien durch den zur Reduzierung der Schadstoffausbreitung in der Steinheide entlang der A 4n auf deren nördlicher Seite geplanten, 10 m breiten Waldschutzmantel begrenzt und würden durch das in der Nebenbestimmung 5.4.18 angeordnete Monitoring überprüft, um ggf. durch weitere Korrektur- und Schutzmaßnahmen (Schutzwände) hierbei festgestellten Verschlechterungen zu begegnen. Substantiierte Einwände hiergegen sind der Klagebegründung nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Lärm und optische Störeffekte, die für charakteristische Arten des Lebensraumtyps bedeutsam sein könnten, spricht nichts dafür, dass die Planfeststellungsbehörde von qualitativ oder quantitativ unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist. Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, Lärm und optische Störeffekte seien im Rahmen eines Vergleichs der Neubelastung durch die A 4n mit der Entlastung durch den Wegfall der alten, die Steinheide ebenfalls durchschneidenden Trasse nur ganz pauschal betrachtet worden, ohne sie in ihrer jeweiligen konkreten Wirkung differenzierend zu erfassen. Im Anschluss daran führt die Klagebegründung jedoch aus, in der Steinheide komme es weder durch Lärm noch durch optische Effekte der alten Trasse zu gewichtigen Störungen der betreffenden Tierarten. Dass und warum dies im Bereich der neuen, die Steinheide nur randlich schneidenden Trasse anders sein sollte, wird nicht ansatzweise erläutert. Angesichts dessen spricht nichts für die Annahme, die Abweichungsentscheidung beruhe in dieser Hinsicht auf einer Fehleinschätzung der tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen.

Dem Projektträger sind schließlich gemäß § 48d Abs. 7 LG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen auferlegt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist durch solche Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 199). Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich deshalb nach Art und Umfang funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Dementsprechend kommen bei der erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraums die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums oder die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets mit entsprechendem Erhaltungsziel in das Netz "Natura 2000" als Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Betracht. Diese müssen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Gebietsbeeinträchtigung stehen. In räumlicher Hinsicht muss die Einbuße der Funktion des beeinträchtigten Gebiets für die biogeografische Verteilung der geschützten Lebensräume und Arten ausgeglichen werden. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird, bevor ein Ausgleich tatsächlich erfolgt. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

An die Beurteilung der Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen: Es genügt, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Insoweit verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, die im gerichtlichen Verfahren nur einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Um diese vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 201 f.).

Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahme nicht in Frage; allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt. Ein und dieselbe Maßnahme kann überdies bezogen auf unterschiedliche Erhaltungsziele einerseits eine in der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme, andererseits eine Kohärenzsicherungsmaßnahme darstellen. Da Kohärenzsicherungsmaßnahmen gezielt plan- bzw. projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, durch die gemäß § 48c Abs. 2 Satz 3 LG im Rahmen des Gebietsmanagements sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Habitatrichtlinie entsprochen wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 203).

Gemessen an diesen Grundsätzen, fasst sich der Planfeststellungsbeschluss selbst hinsichtlich der Festlegungen der erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen recht kurz: Nach den gutachterlichen Feststellungen komme den bereits vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere den geplanten Aufforstungen mit dem Ziel einer Entwicklung von Eichen-Hainbuchenbeständen, aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungsweise zugleich eine kohärenzsichernde Funktion zu. Bis zur vollständigen Wiederherstellung vergleichbar reifer Waldbestände bestehe für die betroffenen Tierarten kein populationswirksames Risiko, da ausreichend Ausweichlebensräume zur Verfügung ständen und zusätzlich insbesondere für charakteristische Vogel- und Fledermausarten bereits mit Inbetriebnahme der A 4n weitere lebensraumverbessernde Maßnahmen umgesetzt seien. Diese seien geeignet, vorübergehende Habitatveränderungen auszugleichen. Darüber hinaus würden übergreifende Funktions- und Wechselbeziehungen zwischen den Natura 2000-Gebieten nicht gefährdet.

Die damit in Bezug genommenen "gutachterlichen Feststellungen" finden sich in der Ausarbeitung vom August 2007 zu den "Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Standes neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse". Danach sieht der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls die östlich der Steinheide und westlich des Dickbusches geplanten Aufforstungen auf einer Fläche von insgesamt ca. 39,6 ha als Kohärenzsicherungsmaßnahme zum Ausgleich des Flächenverlustes von 1,7 ha für den Lebensraumtyp 9160 vor. Allerdings ist im Maßnahmenverzeichnis des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht ausdrücklich vorgesehen, dass dort ein Eichen-Hainbuchenwald entwickelt werden soll. Dies wurde jedoch durch eine Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Zieht man von der Gesamtfläche dieser Maßnahme die Sukzessions- und Wasserflächen ab, so verbleibt nach der im Klageverfahren vorgelegten Berechnung vom April 2008 eine Aufforstungsfläche von 35,59 ha, die den Flächenverlust um mehr als das 20-fache übersteigt. Diese erhebliche Überkompensation gleicht die längere Zeit zu erwartenden Funktionseinbußen, die der Ersatz älterer Waldbestände durch Neuaufforstungen verursacht, jedenfalls dann aus, wenn das Erhaltungsziel, einen günstigen Erhaltungszustand des Lebensraumtyps im betreffenden Schutzgebiet zu erhalten oder wiederherzustellen, während dieser Zwischenzeit voraussichtlich nicht irreversibel beeinträchtigt wird.

Der Planfeststellungsbeschluss geht im Anschluss an die erwähnten "gutachterlichen Feststellungen" davon aus, dass eine solche irreversible Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei, weil für die charakteristischen Vogel- und Fledermausarten ausreichender Ausweichlebensraum (insbesondere Höhlenbäume in Altwaldbeständen) zur Verfügung stehe und vorübergehende Habitatveränderungen zusätzlich durch weitere lebensraumverbessernde Maßnahmen ausgeglichen werden könnten, die bereits mit Inbetriebnahme der neuen Autobahn umgesetzt seien. Dass diese Prognose naturschutzfachlich unvertretbar wäre, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die bloße Behauptung, andere für die jeweilige Art nutzbare Flächen seien bereits von anderen Individuen dieser Art in Anspruch genommen, reicht dafür angesichts der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Aufwertung und Verbesserung des Lebensraumangebots (z.B. durch Bereitstellung von Ersatznisthöhlen) für alle höhlenbaumbrütenden Vogelarten mit dem Ziel einer Erhöhung der Besiedelungsdichte (vgl. Nebenbestimmung 5.4.12) nicht aus.

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung weitere zur Aufforstung vorgesehene Flächen innerhalb und außerhalb der Steinheide als Kohärenzsicherungsmaßnahmen heranzieht, ist dies in die Eingriffs- und Kompensationsbilanz des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht eingegangen und kann deshalb nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen zu § 48d Abs. 7 LG nicht Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren sein.

2. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung entspricht - mit Ausnahme der bereits erwähnten, nicht entscheidungserheblichen beiden Lücken in der planerischen Umsetzung des Fledermausschutzkonzepts - auch den geltenden Anforderungen des deutschen und europäischen Artenschutzrechts, soweit der Sachverhalt zu einer näheren Prüfung dieser Anforderungen Anlass bietet. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen:

Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Oktober 2007 war das Vorhaben an den §§ 42, 43 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) - BNatSchG a.F. - zu messen, die nach § 11 Satz 1 BNatSchG unmittelbar galten. Durch diese Vorschriften war an sich eine dreistufige Prüfung vorgegeben, bei der zu klären war, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG a.F. verwirklicht, ob eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot nach § 43 BNatSchG a.F. eingreift oder ob das Verbot aufgrund einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. entfallen ist. Die auf der zweiten Stufe zu beachtende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. für die Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs konnte indessen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, weil die Vorschrift die Ausnahme nicht von sämtlichen Voraussetzungen des Art. 16 der Habitatrichtlinie bzw. des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie abhängig machte, deren Umsetzung die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes auch dienen. Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. eine Befreiung zu erteilen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 215).

Der Planfeststellungsbeschluss enthält im Abschnitt A Nr. 4.2 i.V.m. Abschnitt B Nr. 5.10.3.2 eine derartige Befreiung von dem in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. enthaltenen Tötungsverbot u.a. für Fledermäuse. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass die Realisierung dieses Verbotstatbestandes in Einzelfällen in Bezug auf einzelne Individuen dieser besonders geschützten Arten nicht auszuschließen sei, dass jedoch § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. i.V.m. Art. 16 der Habitatrichtlinie es rechtfertige, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls eine Befreiung zu gewähren. Zwar seien im Trassenbereich keine Wochenstubenquartiere von Fledermäusen ermittelt und auch keine weiteren von Fledermäusen besetzten Baumhöhlen gefunden worden. Gleichwohl sei vorgesehen, bekannte und erkennbare Höhlenbäume in Laubbaumbeständen innerhalb der Trasse der A 4n vor einer Fällung auf Besatz zu prüfen und, falls kein Besatz vorliegt, unmittelbar zu verschließen. Bei Feststellung eines Besatzes sei die Fällung auszusetzen, bis die Fledermäuse ausgeflogen sind, und die Baumhöhle anschließend zu verschließen. Die Fällungen selbst seien auf das Winterhalbjahr beschränkt. Dadurch sei eine Störung oder unbeabsichtigte Tötung von Fledermäusen in besetzten, bislang unbekannten Quartieren ausgeschlossen.

In Bezug auf einzelne Individuen aller kartierten Fledermausarten könne durch die Veränderungen der Habitatstruktur in ihren potentiellen Jagdrevieren im Zusammenhang mit ihren Wohn- oder Zufluchtstätten sowie durch Lärm- und Lichtemissionen aus Bau und Betrieb der A 4 allerdings eine Störung erfolgen.

Mit einem erhöhten Kollisionsrisiko sei vor allem für die sog. Gleaner-Arten, die bei ihren Flugrouten eine enge Bindung an vorhandene Strukturen aufweisen, und für unerfahrene Jungtiere in den Dämmerungs- und Nachtstunden und in Trassenabschnitten auf Geländeniveau und in Dammlagen ohne Schutzeinrichtungen zu rechnen. Das Unfallrisiko durch Fahrzeugkollisionen werde aber nicht erheblich erhöht, da Querungshilfen und Leiteinrichtungen nach dem Stand der Wissenschaft (u.a. Schutzwände, -zäune, Durchlässe) vorgesehen seien. Dies treffe insbesondere für die Arten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu, für die gutachterlich bestimmte Raumbeziehungen ermittelt worden seien, die im Bereich der künftigen Trasse der A 4 lägen. Auch die im Rahmen des Deckblatts II vorgesehene Grünbrücke sei dazu geeignet, eine Leitfunktion für die Fledermäuse zum Überqueren der A 4 zu übernehmen und sichere Überflüge im Bereich der Steinheide zu gewährleisten. Es sei allerdings nie gänzlich auszuschließen, dass einzelne Individuen durch Kollision mit Fahrzeugen trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen getötet werden können.

Trotz der geplanten Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen könnten somit nach den gutachterlichen Feststellungen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 (durch Tötung einzelner Individuen infolge Kollision) und Nr. 3 BNatSchG a.F. (durch Störung) in Einzelfällen erfüllt werden.

Jedoch lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. vor. Insbesondere stehe Art. 16 der Habitatrichtlinie einer Befreiung nicht entgegen. Eine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe es nicht, da die anderen Trassenvarianten aus spezifisch artenschutzrechtlicher Sicht für die betroffenen Fledermäuse jedenfalls nicht als günstiger zu bewerten seien. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sei auch festzustellen, dass die betroffenen Fledermausarten trotz einer Befreiung in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben oder jedenfalls alle Voraussetzungen geschaffen würden, damit die betroffenen Arten im Wirkungszusammenhang des Vorhabens einen günstigen Erhaltungszustand erreichen könnten.

Der Verlust an Baumhöhlen im Trassenbereich durch die erforderlichen Baumfällarbeiten führe nach gutachterlicher Einschätzung zu keiner erheblichen Reduzierung des Quartierangebots. Dies werde auch gewährleistet durch Bereitstellung von Fledermauskästen und Anlage von Fledermausquartieren in Bauwerken. Aufgrund des festgestellten Anteils an Eichen und Buchen der höheren Altersklassen, des Flächenumfangs dieser Arten und des hohen Altholzanteils beständen gute Lebensraumvoraussetzungen und dadurch zahlreiche Ausweichquartiere für die nachgewiesenen Fledermausarten. Zudem erfolge für die betroffenen Fledermausarten eine Aufwertung von Habitaten und eine allgemeine Verbesserung der Lebensraumbedingungen im Zuge der Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Aufforstungen, Waldrandaufbau, Grünland-, Gewässer- und Sukzessionsentwicklung. Zahlreiche landschaftspflegerische Maßnahmen seien bereits vor der Baudurchführung vorgesehen, um ein günstiges Lebensraumangebot ohne zeitliche Unterbrechung sicherzustellen. In der Steinheide würden mit der Verlegung der A 4 an den Südrand und dem Rückbau der bestehenden Trasse innerhalb des Schutzgebiets Zerschneidungswirkungen im wertvollen Kernbereich aufgehoben. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Arten reduzieren werde oder künftig kein für ein langfristiges Überleben der Art ausreichend großer Lebensraum mehr zur Verfügung stehe.

Bezüglich der tief fliegenden, in Bodennähe jagenden Arten wie der Bechsteinfledermaus, des Großen Mausohres und der Großen Bartfledermaus, für die zudem bei landesweiter Betrachtung kein günstiger Erhaltungszustand bestehe, sei zusätzlich zu den Überflughilfen und sonstigen Schutzeinrichtungen ein Monitoring anzuordnen, um zu prüfen, ob die im Bereich der Steinheide und des Ellebachs vorgesehenen Überflughilfen den erwarteten Erfolg bringen und Kollisionen dieser Tiere mit dem Verkehr sicher vermeiden.

Für den Fall einer wider Erwarten nicht zureichenden Überflughilfe werde bereits aus Gründen der FFH-Verträglichkeit für Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr als charakteristische Arten des Eichen-Hainbuchenwaldes vorgesehen, diese Überflughilfen zu erhöhen und die Nutzung der Grünbrücke an der Steinheide zu intensivieren. Zusätzlich werde für diesen Fall angeordnet, das Nahrungsangebot auf geeigneten Flächen innerhalb des Aktionsradius der genannten drei Fledermausarten zu verbessern, um den Verlust einzelner Individuen durch ein höheres Wachstum der Population zu kompensieren, beispielsweise durch Freistellen von Eichenbeständen mittels Entfernung von Unterwuchs, um Jagdmöglichkeiten zu verbessern.

Im Hinblick auf diese Ausführungen, die insbesondere in den Nebenbestimmungen 5.4.10, 5.4.17 und 5.4.18.2 ihren verbindlichen Ausdruck gefunden haben, ist schon der Tatbestand des Tötungsverbots in § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. nicht erfüllt, so dass die im Planfeststellungsbeschluss erteilte Befreiung von diesem Verbot ins Leere geht und es auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht ankommt. Nach dem planfestgestellten artenschutzrechtlichen Gutachten sind zwar aufgrund der vorwiegend niedrigen Flughöhe von Bartfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großem Mausohr und Braunem Langohr nach Inbetriebnahme der Autobahntrasse in neuer Lage Tierverluste von einzelnen Individuen nicht auszuschließen. Das reicht aber nicht aus, um den genannten Tatbestand als erfüllt anzusehen. Ein Verstoß gegen das dort normierte Tötungsverbot durch die Zulassung eines Straßenbauvorhabens setzt vielmehr nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 90 f.). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.

Das Vorbringen des Klägers hierzu, das bereits im Rahmen der FFH-Verträglichkeit behandelt wurde, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Zweifel zieht, gibt sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung seiner Vertiefung in der mündlichen Verhandlung und den hierzu nachgereichten Schriftsätzen dem Gericht keinen ausreichenden Anlass, der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten nicht zu folgen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 65 f.). Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Dem Klagevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der von der Planfeststellungsbehörde eingenommene Standpunkt zur Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen nach aktuellem - und erst recht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses erreichten - Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist. Der Hinweis darauf, dass diese Maßnahmen den im Entwurf eines Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen vom Dezember 2008 bekundeten, allgemein strengeren Anforderungen der Autoren dieses Entwurfs nicht genügen mögen, reicht dafür nicht aus.

Soweit der Kläger das in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. enthaltene Verbot der Beschädigung von Wohn- oder Zufluchtstätten und das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. für verletzt hält, ist die Einschränkung dieser Verbotstatbestände durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 87).

Insbesondere bezogen auf die Bechsteinfledermaus verstößt das Vorhaben nicht gegen das nunmehr in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. enthaltene Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören. Allerdings ist vom Verlust einzelner von Bechsteinfledermäusen genutzter Höhlenbäume auszugehen. Gleichwohl greift das Zerstörungsverbot nicht ein, weil hier § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG anzuwenden ist. Danach scheidet dieses Verbot für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe aus, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Planfeststellungsbeschluss wird eingehend dargelegt, dass und warum der Verlust von Baumhöhlen im Trassenbereich nach gutachterlicher Einschätzung zu keiner erheblichen Reduzierung des Quartierangebots für Fledermäuse führe sowie dass wegen der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zu erwarten sei, dass sich das Verbreitungsgebiet der betroffenen Arten reduzieren werde. Dem Klagevorbringen ist auch insoweit nicht zu entnehmen, dass diese von der Planfeststellungsbehörde übernommene gutachterliche Einschätzung, die der anerkannte Fachgutachter Dr. D. in seiner Stellungnahme vom Februar 2008 und in der mündlichen Verhandlung nochmals mit Nachdruck bekräftigt hat, nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist.

Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Habitatrichtlinie der durch § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. vorgenommenen Eingrenzung des Zerstörungsverbots jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegensteht. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder eben auch einzelne Höhlenbäume - einschließt. Im Gegensatz dazu verpflichtet Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten nur, jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu verbieten. Dementsprechend vertritt die Generaldirektion Umwelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG", auf den sich die Gesetzesbegründung beruft (vgl. BTDrucks 16/5100, S. 11 f.), ein artspezifisch weit gefasstes, funktionsbezogenes Verständnis dieser Begriffe ("Gebiete, die für die Paarung und Niederkunft erforderlich sind", bzw. "Gebiete, die für das Überleben eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren während der nicht aktiven Phase erforderlich sind").

Da die Habitatrichtlinie keine Aussage enthält, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Wie die in der mündlichen Verhandlung angehörten Gutachter Dr. D. und K. übereinstimmend bekundet haben, nutzt jede Bechsteinfledermaus als Ruhestätte nicht nur eine einzelne Baumhöhle, sondern einen Verbundkomplex von etwa zehn verschiedenen Baumhöhlen, zwischen denen sie regelmäßig wechselt. Bei einem derartigen Sachverhalt ist es aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden, wenn der deutsche Gesetzgeber in § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. bei nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft den an sich die Beschädigung oder Zerstörung jedes einzelnen Höhlenbaums erfassenden Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht als erfüllt ansieht, soweit die ökologische Funktion dieser von dem Eingriff betroffenen Ruhestätte (im engeren Sinne) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Denn eine Beschädigung oder Zerstörung der Ruhestätte im weiteren, gemeinschaftsrechtlichen Sinne liegt dann gerade nicht vor. Die Rodung einzelner Quartierbäume der Bechsteinfledermaus wäre hiernach nur dann eine Beschädigung (im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung) der fraglichen Ruhestätte, wenn die Funktion der gerodeten Bäume von den verbleibenden bzw. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ergänzten Teilen dieser Ruhestätte nicht uneingeschränkt mit erfüllt werden könnte. Davon kann angesichts des überdurchschnittlich hohen Anteils an Höhlenbäumen bei vergleichsweise geringer Individuendichte der Bechsteinfledermaus in der Steinheide keine Rede sein.

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleiben ferner vorhabensbedingte Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. ebenfalls unter der in dieser Vorschrift durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art bestimmten Erheblichkeitsschwelle. Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht auch diese Tatbestandseinschränkung in Einklang, weil der entsprechende Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nur Störungen der "Art" im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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