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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 10.98
Rechtsgebiete: VwGo


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 2
Leitsatz:

Ein Antrag auf Vernehmung einer Person als Zeugen, deren Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen der Antragsteller mit unplausiblen Behauptungen darzutun versucht, stellt einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar.

Beschluß des 9. Senats vom 20. Juli 1998 - BVerwG 9 B 10.98 -

I. VG Göttingen vom 14.09.1994 - Az.: VG 1 A 1113/94 - II. OVG Lüneburg vom 28.08.1997 - Az.: OVG 11 L 6265/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 9 B 10.98 OVG 11 L 6265/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Den Klägern kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn ihre Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte bei der gebotenen Beachtung des eingeschränkten Antrags des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) die Berufung nicht auch zum behaupteten Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zulassen und darüber folglich auch nicht im zweitinstanzlichen Urteil entscheiden dürfen. Anknüpfend an diese für rechtswidrig gehaltene Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts macht die Beschwerde Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO geltend. Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschlusses bzw. der zweitinstanzlichen Entscheidung auch über die Klage betreffend § 53 AuslG ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Die hierfür maßgebenden, aus dem Charakter dieses Klageantrags als eines Hilfsantrags herzuleitenden Gründe hat der Senat in zahlreichen Beschlüssen in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, in denen die damaligen Beschwerdeführer ebenfalls von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vertreten waren, dargelegt. Auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen (u.a. Beschluß vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 483.98) wird verwiesen.

Da weder der Beschluß über die Zulassung der Berufung fehlerhaft ist noch die Nichterwähnung des Klageantrags betreffend § 53 AuslG im Zulassungsbeschluß verhindert, daß die Zulassung sowie die zugelassene Berufung auch diesen Klageantrag umgreifen, hat das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung auch zu § 53 AuslG kein Prozeßrecht verletzt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG war auch keine das rechtliche Gehör verletzende sogenannte Überraschungsentscheidung. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mußte das prozessuale Rangverhältnis der Klageanträge betreffend Art. 16 a GG, § 51 AuslG und § 53 AuslG, wie es sich nach der Interessenlage eines um Asyl- und Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausländers typischerweise ergibt, bekannt sein (vgl. hierzu und zu den daraus für den Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ziehenden Konsequenzen u.a. bereits den Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 54.97 -; an diesem Verfahren waren die Prozeßbevollmächtigten der Kläger ebenfalls als Prozeßbevollmächtigte des damaligen Beschwerdeführers beteiligt).

Die schließlich noch erhobene Rüge, die Ablehnung des zweiten Beweisantrags, den die Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gestellt haben, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.

Der Antrag auf Erhebung eines Beweises kann abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Asylbewerbers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212>). Ob die Voraussetzungen dieses vom Berufungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags angeführten Grundes (vgl. neuerdings VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98) erfüllt waren, kann offenbleiben. Im Ergebnis hat es den zweiten Beweisantrag jedenfalls noch aus einem anderen Grund zu Recht abgelehnt.

Der Beweisantrag war so, wie er ursprünglich gestellt wurde, bereits unsubstantiiert, weil nicht angegeben wurde, welche beweiserheblichen Tatsachen im einzelnen der Zeuge - aus eigenem Erleben oder vom Hörensagen - bei seiner Vernehmung bekunden sollte. Berücksichtigt man als nachträgliche Substantiierung die zusätzlichen Angaben des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. S. 8 der Niederschrift vom 28. August 1997), so lautete der Antrag dahin, den Zeugen A., der hiernach bereits vor August 1992 aus dem Wohnort der Kläger weggezogen war, darüber zu vernehmen, daß türkische Sicherheitskräfte in der Zeit nach August 1992 mehrfach nach dem Kläger zu 1 gesucht hätten, wobei als mögliche in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachen von dieser Suche alternativ persönliches Miterleben des Zeugen ... oder die Lage seiner Wohnung "in der Nähe" oder Informationen, die ihm der Bürgermeister des Heimatdorfes oder andere Personen erteilt haben, genannt wurden. Damit stellte sich dieser Beweisantrag indessen als Beweisermittlungsantrag dar: Ohne tatsächliche Grundlagen mutmaßte der Kläger zu 1, der Zeuge könne entweder persönlich miterlebt oder als "in der Nähe" Wohnender oder aufgrund Erzählungen des Bürgermeisters oder beliebiger anderer Personen von der polizeilichen Suche erfahren haben, noch dazu ohne zu erläutern, wie der Zeuge trotz Wegzugs aus dem Heimatort bereits vor der behaupteten polizeilichen Suche in der geschilderten Form seine Kenntnisse gewonnen haben kann. Der Antrag auf Vernehmung einer Person als Zeuge, hinsichtlich deren Kenntnis von einer rechtserheblichen Tatsache eine in dieser Weise unplausible Behauptung aufgestellt wird, muß aber als unzulässiger Beweisermittlungsantrag angesehen werden (vgl. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, S. 128 ff. <130> mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Strafgerichte sowie Musielak-Stadler, Grundfragen des Beweisrechts, Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b AsylVfG.

Ende der Entscheidung

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