Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 372.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 4
Leitsatz:

Zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO genügt die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluß, wenn sich daraus eine für das Asylverfahren entscheidungserhebliche Tatsachenfrage und eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung ergibt.

Beschluß des 9. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 -

I. VG Magdeburg vom 23.09.1998 - Az.: VG A 7 K 1010/97 II. OVG Sachsen-Anhalt vom 25.02.1999 - Az.: OVG A 1 S 784/98


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 9 B 372.99 (9 PKH 102.99) OVG A 1 S 784/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Meyer-Heim, Sulzbacher Straße 85, 90489 Nürnberg, als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Dem Kläger ist die beantragte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die Beklagte den Rechtsbehelf eingelegt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 114 und § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der von ihr als Verfahrensfehler geltend gemachte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO liegt vor. Auf ihm kann die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124 a Abs. 3 VwGO erforderlichen Berufungsbegründung gestellt und deshalb die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Verwaltungsprozeßrecht als unzulässig verworfen.

Nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO muß die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 - BGBl I S. 1626 -) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozeß eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrucks 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozeß für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121 f.>), lassen erkennen, daß die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muß (zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 und Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 sowie für die Berufungsbegründung im Zivilprozeß BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559 sowie Albers, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Auflage 1999, § 124 a Rn. 23 m.w.N.). Erfolgt die Berufungsbegründung durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig ist (Urteil vom 30. Juni 1998, a.a.O., S. 121), muß dieser den genannten Anforderungen genügen.

Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung danach regelmäßig etwa dann den Anforderungen des § 124 a Abs 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 21. Dezember 1998) auf bestimmte Teile ihres Berufungszulassungsantrags vom 28. Oktober 1998 und den Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. November 1998 verwiesen. Damit hat sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im konkreten Fall die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet. Es geht der Berufung um die Klärung der Frage, ob das öffentliche Auftreten eines vietnamesischen Asylbewerbers als Redner bei einer exilpolitischen Veranstaltung und die Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels in einer exilpolitischen Zeitschrift unter Namensnennung im Falle einer Rückkehr nach Vietnam Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG auslöst (Berufungszulassungsantrag II 1 a, Bl. 141 f. der Gerichtsakten). Daß die Beklagte dies bestreitet, ergibt sich schon aus ihrem Klageabweisungsantrag. Damit sind sowohl das Ziel der Berufung als auch die Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ausreichend bezeichnet.

Demgegenüber überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, wenn es fordert, die Beklagte hätte die zu Vietnam vorhandenen Lageberichte, Auskünfte und Stellungnahmen heranziehen und sichten sowie darlegen müssen, ob danach vietnamesischen Staatsangehörigen, die wie der Kläger in Deutschland auffällig geworden seien, in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung drohe (Beschlußabdruck S. 4). Damit verkennt das Berufungsgericht, daß es auch im Berufungsverfahren nach dem den Verwaltungsprozeß beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) in erster Linie Aufgabe des Gerichts ist, auf der Grundlage des Verfolgungsvortrags des Asylbewerbers die maßgeblichen Verhältnisse im Heimatland aufzuklären, soweit es für die Entscheidung darauf ankommt. Es ist dagegen nicht Sache der Beklagten - auch nicht im Verfahren zweiter Instanz als Berufungsführerin -, diese vom Berufungsgericht erwartete Aufarbeitung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat des Klägers, die bisher weder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Anerkennungsbescheid noch vom Verwaltungsgericht durchgeführt worden war, nun in der Berufungsbegründung erstmals selbst zu leisten.

Da die Beschwerde schon wegen des Verstoßes des Berufungsgerichts gegen § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache führt, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück