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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 15.99
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat (hier: Irak) politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen. Das gilt auch, wenn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative indentisch sind (hier: Nordirak).

2. Sind Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch, so sind dort drohende sonstige Nachteile und Gefahren regelmäßig nicht verfolgungsbedingt.

Beschluß des 9. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -

I. VG München vom 6.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.53058 - II. VGH München vom 16.12.1998 - Az.: VGH 27 B 98.32066 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 15.99 VGH 27 B 98.32066

Verkündet am 5. Oktober 1999

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Groepper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die 1952 geborene Beigeladene zu 1 und ihre Kinder, die 1991, 1996 und 1989 geborenen Beigeladenen zu 2 bis 4, sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die im August 1997 nach Deutschland kamen. Zur Begründung des Asylantrags gab die Beigeladene zu 1 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie sei sowohl wegen ihres Mannes als auch wegen eigener persönlicher Probleme ausgereist. Sie habe als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus Dohuk in der Anästhesie gearbeitet und sei offiziell über Zacho aus dem Irak ausgereist. Ihr Mann habe bereits im Juli 1996 den Irak verlassen, nachdem er sich geweigert habe, im Auftrag des irakischen Geheimdienstes einen Freund und Verwandten umzubringen. Da man gesagt habe, daß das irakische Regime bald in den Norden zurückkehren werde, habe sie Angst gehabt, als Frau eines Flüchtlings dort zu bleiben. Während des Einmarsches der irakischen Truppen seien zwei ihrer Kinder gestorben. Mit den kurdischen Parteien habe sie keine Probleme gehabt. Wegen der Unruhen im Nordirak müsse man einfach befürchten, daß man umgebracht werde.

Das Bundesamt lehnte die Asylanträge ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 2). Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beigeladenen allein wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland mit staatlichen Maßnahmen wie Haft und Repressalien durch den irakischen Staat rechnen müßten.

Die dagegen erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beigeladenen stehe der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Im Nordirak gebe es derzeit keine staatliche oder staatsähnliche Herrschaft. Der Irak übe dort keine Staatsgewalt mehr aus; vielmehr zerfalle der Nordirak in einen von der DKP beherrschten Teil zur türkischen Grenze hin - umfassend etwa die Provinzen Dohuk und Arbil - sowie daran anschließend in einen von der PUK beherrschten Teil nach Südosten entlang der Grenze zum Iran - umfassend die Provinz Sulaimanya -. PUK und DKP übten aber keine staatsähnliche Gewalt aus. Den Beigeladenen könne deshalb kein Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zustehen wegen einer Gefährdung, die ein Asylantrag, illegale Ausreise oder die - erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene - Weigerung der Beigeladenen zu 1 auslösen könnten, einen hohen militärischen Kurdenführer durch eine Überdosis eines Betäubungsmittels zu töten. Denn jede solche Gefährdung löse einen Schutzanspruch nur aus, wenn sie von einem Träger staatlicher oder zumindest staatsähnlicher Gewalt ausgehe. Im Nordirak seien die Beigeladenen vor solcher Gewalt sicher.

Mit der Revision machen die Beigeladenen geltend, sie seien als Vorverfolgte ausgereist. Ihnen drohe bei einer etwaigen Rückkehr in den Nordirak ein Anschlag irakischer Agenten. Sie seien deshalb dort nicht sicher, sofern die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative überhaupt Anwendung finden sollten.

Der Bundesbeauftragte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht ergänzend geltend, Flüchtlingen aus dem Nordirak sollten die Maßstabserleichterungen der inländischen Fluchtalternative dann nicht zugute kommen, wenn sie sich lediglich auf subjektive Nachfluchtgründe in bezug auf den Zentralirak wie illegale Ausreise und Asylantragstellung berufen könnten.

II.

Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Beigeladenen auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich mit der Erwägung verneint, daß ihnen bei ihrer Rückkehr in den Nordirak mangels dort vorhandener effektiver staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt keine asylerhebliche Verfolgung drohe. Er hat dabei weder geprüft, ob die Beigeladenen vorverfolgt ausgereist sind, noch ob und ggf. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile ihres Heimatstaats Irak staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Das Berufungsgericht durfte dies alles zwar offenlassen; dann hätte es aber prüfen und darlegen müssen, daß der Nordirak alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt. Da es dies unterlassen hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84). Für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen; das Verfahren muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Beigeladenen bei der Rückkehr politische Verfolgung durch den Heimatstaat Irak droht, da es eine solche im Nordirak mangels dort bestehender staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt von vornherein ausgeschlossen hat. Hierbei hat das Berufungsgericht verkannt, daß bei der Prognose einer politischen Verfolgung stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160, S. 380). Dies gilt auch, wenn der Ausländer vor seiner Ausreise in dem Gebiet gelebt hat, das nun als sicheres Rückkehrgebiet in Betracht kommt. Da das Berufungsgericht eine Rückkehrverfolgung der Beigeladenen im Zentralirak offengelassen hat, ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, daß ihnen dort asylrelevante politische Verfolgung droht. Unter dieser Voraussetzung aber könnte ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur versagt werden, wenn es sich bei der Verfolgung im Zentralirak nicht um eine regionale, sondern eine örtlich begrenzte (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204) handelte - wofür allerdings nichts spricht -, oder wenn - bei regionaler Verfolgung - der Nordirak als sichere und zumutbare Zuflucht nach den Maßstäben der inländischen Fluchtalternative anzusehen wäre. Wer nämlich - wie die Beigeladenen nach der im Revisionsverfahren erforderlichen Unterstellung - in einem Teil seines Heimatlandes mit regionaler politischer Verfolgung rechnen muß und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat - wie im Nordirak - seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, kann auf diese Landesteile nur verwiesen werden, wenn sie allen Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative entsprechen. Das setzt namentlich voraus, daß die Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und daß ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Das gilt auch, wenn sie - wie hier die Beigeladenen - vor der Ausreise in dieser Gegend gelebt haben und von dort geflohen sind; dann können sie sich allerdings nicht auf etwaige sonstige - unabhängig von politischer Verfolgung - dort drohende Gefahren und Nachteile berufen. Denn diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Herkunftsort so nicht bestünden. Nur dann sind sie verfolgungsbedingt. Sind Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch, ist dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204, 211 ff.).

Das Berufungsgericht hätte danach eine regionale Verfolgung der Beigeladenen im Zentralirak bei der Rückkehr nur offenlassen dürfen, wenn es ihre hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung im Nordirak nach den Grundsätzen einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgestellt hätte. Das hat es nicht getan. Es hat lediglich ausgeführt, den Beigeladenen drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak derzeit und auf absehbare Zeit in der Zukunft keine von einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt ausgehende, also keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts. Dabei hat es im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O. S. 90 f.) von vornherein ausgeschlossen, daß der Irak in den Kurdenprovinzen - trotz vorübergehend fehlender effektiver Gebietsgewalt - etwa durch Anschläge seiner dort operierenden Agenten politisch verfolgen kann. Insoweit hat es bei seinen Erwägungen zum Ausschluß einer politischen Verfolgung der Beigeladenen im Nordirak einen falschen Maßstab angelegt. Denn die Kurdenprovinzen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus dem irakischen Staatsverband herausgelöst worden, sondern gehören weiterhin zum Territorium der Republik Irak. Allein die Tatsache, daß der Irak in diesen Gebieten vorübergehend seine Staatsgewalt nicht ausüben kann, macht sie im asylrechtlichen Sinne nicht zum Ausland und nimmt etwaigen vom irakischen Staat dort gleichwohl betriebenen Verfolgungsmaßnahmen nicht den staatlichen und damit politischen Charakter im Sinne des Asylrechts. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können deshalb die Verfolgungssicherheit und damit die Eignung des Nordirak als inländische Fluchtalternative ausschließen (Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O.). Das Berufungsgericht hätte darum entsprechende Verfolgungsgefahren für die Beigeladenen untersuchen und ggf. ausdrücklich verneinen müssen, um trotz offengelassener Verfolgungsgefahr im Zentralirak ein reales Verfolgungsrisiko im Nordirak auszuschließen. Es hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Abwesenheit staatlicher und staatsähnlicher Territorialgewalt im Nordirak im allgemeinen anzunehmen.

Da im Revisionsverfahren tatsächliche Feststellungen grundsätzlich nicht nachgeholt werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann der Senat weder zugunsten noch zu Lasten der Beigeladenen abschließend entscheiden. Auf der Tatsachengrundlage des Berufungsurteils läßt sich eine landesweite Gefahr politischer Verfolgung für die Beigeladenen im Irak weder bejahen noch verneinen; es kann insbesondere auch nicht beurteilt werden, ob - bei unterstellter Verfolgungsgefahr im Zentralirak - für die Beigeladenen im Nordirak eine inländische Fluchtalternative besteht oder nicht.

Der Senat weist darauf hin, daß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung eine Verpflichtung nach § 51 Abs. 1 AuslG nur aussprechen kann, wenn es zu dem - bisher lediglich unterstellten - Ergebnis gelangt, daß die Ausreise, die Stellung eines Asylantrags oder der neue Verfolgungsvortrag der Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren die Annahme politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Irak überhaupt rechtfertigen. Ist dies der Fall, so kommt der Nordirak als inländische Fluchtalternative allerdings nur dann in Betracht, wenn die Beigeladenen dort nach der tatrichterlichen Prognose auf absehbare Zeit tatsächlich keinem Verfolgungszugriff durch den irakischen Staat - auch nicht durch Anschläge seiner Agenten - ausgesetzt wären. Hingegen könnten sich die Beigeladenen nicht auf sonstige Nachteile im Nordirak berufen, da sie von dort ausgereist sind, diese Nachteile also nicht verfolgungsbedingt wäre.

Ende der Entscheidung

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