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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 17.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 16 a
Leitsätze:

1. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region (wie hier: der Irak in den autonomen kurdischen Provinzen im Norden) seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat.

2. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert.

3. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative auch dann ausschließen, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat.

Urteil des 9. Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -

I. VG Schleswig vom 05.08.1996 - Az.: VG 6 A 217/96 - II. OVG Schleswig vom 18.02.1998 - Az.: OVG 2 L 166/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 17.98 OVG 2 L 166/96

Verkündet am 8. Dezember 1998

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die 1974 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus Mosul. Sie reiste nach ihren Angaben im Januar 1996 über den Nordirak und die Türkei auf dem Luftweg (Istanbul - Hamburg) nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie gab an, sie habe in Mosul seit 1991 für die PUK gearbeitet. Gemeinsam mit ihrer Gruppe, die aus acht Mitgliedern bestanden habe, habe sie Informationen gesammelt, die von einer Kontaktperson abgeholt und weitergeleitet worden seien. Ende Dezember 1995 habe sie nach Rückkehr von einem Besuch bei Verwandten durch ihre Mutter erfahren, daß sie gesucht werde. Nachforschungen hätten ergeben, daß der Vorsitzende der PUK in Mosul festgenommen worden sei und wahrscheinlich die Namen der örtlichen Mitglieder preisgegeben habe. Sie habe sich dann sechs Tage in Mosul versteckt, bis sie mit Hilfe eines Schleppers über Dehok und Zakho in die Türkei gelangt sei.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anerkennung der Klägerin als asylberechtigt ab, weil es im Irak eine Gruppenverfolgung der Kurden allein wegen ihrer Ethnie nicht gebe und ihr Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung nicht glaubhaft sei; gleichzeitig stellte es fest, daß die Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.

Der auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, im Irak finde eine gruppengerichtete Verfolgung der Kurden statt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar liege die in erster Instanz bejahte Gefahr einer Gruppenverfolgung nicht vor; die Klägerin könne sich aber auf individuelle Verfolgungsgründe berufen. Der Senat habe keinen Anlaß, ihre tatsächlichen Angaben in Zweifel zu ziehen. Wenn den irakischen Behörden bekannt geworden sei, daß sie für die verbotene PUK tätig gewesen sei, drohe ihr Folter und Todesstrafe. Eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Provinzen des Nordens stehe der Klägerin nicht zur Verfügung. Diese Provinzen seien nach wie vor Teil des irakischen Staatsgebiets; sie hätten keine Eigenstaatlichkeit in Anspruch genommen und stellten daher im Hinblick auf eine eventuelle Fluchtalternative Inland dar. Die für den mehrgesichtigen Staat entwickelten Grundsätze der inländischen Fluchtalternative seien auf die Verhältnisse im Nordirak übertragbar. Es bestehe nämlich ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer (früheren) politischen Verfolgung innerhalb des Herrschaftsbereichs der irakischen Regierung und einer (befürchteten) künftigen Verfolgung durch irakische Staatsorgane auf dem Gebiet der autonomen kurdischen Provinzen ("Irakisch-Kurdistan"). Die Gefahr der Wiederholung einer politischen Verfolgung durch den irakischen Staat in den kurdischen Provinzen sei daher nach dem herabgestuften Prognosemaßstab zu beurteilen. Obwohl der irakische Staat bei Ausreise der Klägerin über die kurdischen Provinzen keine Gebietsgewalt ausgeübt habe, habe er auch dort politisch verfolgt. In dieser Region seien nämlich irakische Spitzel bzw. Agenten und Kollaborateure tätig gewesen; auch sei es zu Bombenanschlägen gegen Einrichtungen der irakischen Opposition gekommen. Außerdem gebe es Hinweise auf die Hinrichtung und Vergiftung von (vermeintlichen) Oppositionellen durch (vermutlich) irakische Agenten. Anschläge dieser Art seien als politische Verfolgung zu qualifizieren. Auch die Klägerin hätte aufgrund ihrer Aktivitäten in Mosul Ziel eines solchen Anschlags werden können. Hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung habe für die Klägerin noch aus weiteren Gründen nicht bestanden. So habe jederzeit erneut wie bereits im Spätsommer 1996 ein Einmarsch irakischer Regierungstruppen gedroht mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit der gezielten Verfolgung von Oppositionellen. Wenn auch die militärischen Aktionen der irakischen Armee 1996 der Unterstützung der KDP in deren Kampf gegen die PUK gedient haben dürften, so sei jedoch die Gelegenheit genutzt worden, politische Gegner zu ergreifen und hinzurichten. Zwar würden in diesem Zusammenhang wohl vornehmlich Oppositionelle in hervorgehobenen Positionen genannt, doch liege es nahe, daß auch Personen wie die Klägerin von solchen Akten betroffen sein könnten. Schließlich wäre die Klägerin in den autonomen Kurdenprovinzen zwar dem ungehinderten Zugriff irakischer Sicherheitsdienste entzogen. Ein Landesteil komme aber nur dann als Fluchtalternative in Betracht, wenn dort der Staat oder eine staatsähnliche Gewalt eine Friedensfunktion ausübe und vor Verfolgung schütze. Hieran fehle es in Irakisch-Kurdistan, weil auch eine quasi-staatliche Gewalt dort weder bestanden habe noch bestehe. Sowohl in dem von der irakischen Regierung kontrollierten Teil des Landes als auch in den kurdisch beherrschten Provinzen hätten sich die politischen Verhältnisse im übrigen gegenüber dem Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin nicht wesentlich geändert. Die Klägerin dürfte auch nicht von der im September 1996 erlassenen Generalamnestie des revolutionären Kommandorates (Dekret Nr. 97) profitieren, weil ihre Tätigkeit für die PUK als Spionage eingestuft werden könnte und Spionagetätigkeit von der Amnestie ausgenommen sei.

Mit ihren Revisionen machen die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) geltend, das Berufungsgericht hätte wegen der besonderen Verhältnisse im Nordirak bei der Prüfung einer dort bestehenden Fluchtalternative nicht den herabgestuften Prognosemaßstab in Anwendung der nur für den mehrgesichtigen Staat entwickelten Grundsätze anlegen dürfen. Vielmehr hätte es die Wiederholungsgefahr nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit beurteilen müssen. Terroranschläge auf einzelne Personen in den Kurdenprovinzen, die der irakische Staat dort trotz fehlender Gebietsgewalt durch Agenten begehen lasse, seien ungeachtet der Frage, ob das Berufungsgericht hierfür ausreichende Tatsachen festgestellt habe, keine politische Verfolgung. Das Berufungsgericht verstoße mit seinen Ausführungen zur Gefahr eines erneuten Einmarsches irakischer Truppen in die Kurdenprovinzen im übrigen gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO, weil es zuvor gegensätzliche Feststellungen getroffen habe.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revisionen sind begründet.

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es auf unzureichender Tatsachengrundlage eine Vorverfolgung der Klägerin bei ihrer Ausreise sowie die Gefahr erneuter Verfolgung bei ihrer Rückkehr in den Irak bejaht und dabei für beide Zeitpunkte eine Fluchtalternative in den autonomen kurdischen Provinzen im Norden ("Irakisch-Kurdistan") verneint hat. Die Feststellungen im Berufungsurteil lassen eine abschließende Entscheidung des Senats über das Bestehen eines Asylanspruchs der Klägerin nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu; das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur beanspruchen kann, wenn sie auch noch bei der Rückkehr in den Irak landesweit mit politischer Verfolgung rechnen muß. Hierfür ist der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, falls die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen hat. Ist sie jedoch vorverfolgt ausgereist, muß sie bei einer Rückkehr nach dem sogenannten herabgestuften Maßstab hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sein. Keine dieser beiden Alternativen läßt sich auf der Grundlage des Berufungsurteils abschließend beurteilen.

Es steht allerdings fest, daß sich die Klägerin nicht auf eine Gruppenverfolgung der Kurden im Irak berufen kann. Dies hat das Berufungsgericht für die Zeit der Ausreise und für die absehbare Zukunft in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen; die Beteiligten erheben insoweit auch keine Einwände. Dagegen ist ungeklärt und kann im Revisionsverfahren mangels ausreichender Feststellungen auch nicht entschieden werden, ob der Klägerin - wie das Oberverwaltungsgericht meint - wegen ihres Engagements für die verbotene PUK aus individuellen Gründen politische Verfolgung gedroht hat und heute noch droht.

Für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) sind die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, daß die Klägerin nach ihren Schilderungen seit 1991 "Informationen über militärische Anlagen und Einrichtungen in Mosul gesammelt und weitergegeben" sowie "Publikationen der PUK" verteilt hat (UA S. 11). Ebenfalls bindend festgestellt ist, daß der Klägerin deswegen durch das totalitäre Regime des Präsidenten Saddam Hussein Verfolgung an Leib und Leben bis hin zu Folter und Todesstrafe - möglicherweise auch eine extralegale Exekution - drohen kann (UA S. 12). Solche zweifellos politische Verfolgung darstellenden Mißhandlungen drohten und drohen der Klägerin nach dem Berufungsurteil jedoch nur, "wenn den irakischen Behörden bekannt geworden ist", daß sie im Untergrund für die PUK tätig war (UA S. 12). Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht indessen weder für den Zeitpunkt der Flucht noch für die Zeit danach festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, die Vermutungen der Klägerin zur Aufdeckung ihrer Untergrundarbeit seien nicht "in Zweifel zu ziehen", und es sei "nachvollziehbar", daß sie "um ihr Leben fürchtete" (UA S. 11). Damit ist allenfalls eine subjektive Verfolgungsfurcht festgestellt. Auch im Zusammenhang mit der späteren allgemeinen Aussage, daß die Klägerin in das Blickfeld irakischer Stellen geraten sei (UA S. 15/16 und S. 17), reicht dies nicht aus, um die erforderliche Überzeugungsgewißheit des Tatrichters von einer objektiv bevorstehenden Gefahr des Verfolgungszugriffs darzutun. Solange nicht feststeht, daß die irakischen Behörden von der Untergrundtätigkeit der Klägerin Kenntnis haben, ist darum lediglich eine latente Gefährdungslage, aber keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr festgestellt. Das genügt - ohne die hier fehlende Feststellung eines Nachfluchtgeschehens (vgl. zuletzt Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 153) - nicht, um einen Asylanspruch der Klägerin nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu bejahen.

Selbst bei unterstellter Entdeckung der politischen Untergrundtätigkeit bleibt ferner unklar, ob der Klägerin auch noch im Zeitpunkt ihrer Rückkehr Verfolgung durch den irakischen Staat droht. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich im Ergebnis offen gelassen, ob die Klägerin von einer im September 1996 erlassenen Generalamnestie "profitieren" würde (UA S. 17). Das Revisionsgericht kann weder beurteilen, ob die Untergrundtätigkeit der Klägerin unter die Generalamnestie fällt (vgl. auch die Auskunft des AA vom 27. April 1998 an das VG Koblenz), noch ob dies in der Praxis beachtet würde (vgl. Auskunft des AA vom 13. Juni 1997 an das VG Freiburg) und ob auch außerstrafrechtliche Folgen entfielen. Auch deswegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Die Tatsachengrundlage erweist sich noch aus einem weiteren Grund als zu schmal, um abschließend über eine Asylanerkennung der Klägerin befinden zu können. Anhand des Berufungsurteils läßt sich weder entscheiden, ob für die Klägerin bei ihrer Ausreise über den Nordirak in den autonomen Kurdenprovinzen eine - die Annahme einer Vorverfolgung im Sinne des Asylrechts ausschließende - inländische Fluchtalternative bestanden hat, noch ob dort eine solche - der Asylgewährung entgegenstehende - Zuflucht heute besteht. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu zutreffend erwogen, daß das Asylgrundrecht nur demjenigen in Deutschland Schutz verheißt, der sein Heimatland in auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung bedroht war. Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf hingegen grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht offensteht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 4 <207 f., 211 f.> m.w.N.).

Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auf die Verhältnisse im Nordirak anwendbar sind, obwohl der irakische Staat seine Gebietsgewalt dort vorübergehend faktisch verloren hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird und ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsfigur der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines "mehrgesichtigen" Staates entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen läßt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe durch Dritte duldet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 <342 f.>). Das bedeutet aber einerseits nicht, daß das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative stets die "Mehrgesichtigkeit" des Verfolgerstaates voraussetzt. Andererseits folgt daraus nicht, daß bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr auf dem (bisherigen) Gebiet des Verfolgerstaates stets die für die inländische Fluchtalternative entwickelten Maßstäbe heranzuziehen sind. Darauf hat der erkennende Senat wiederholt hingewiesen und ausgeführt, daß diese Maßstäbe nicht ohne weiteres bereits dann anwendbar sind, wenn sich die Frage der Subsidiarität des Asylrechts nach Art. 16 a GG stellt (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 zu Bosnien und zuletzt etwa Urteil vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 - AuAS 1998, 224 zu Afghanistan <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). So sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative unter Umständen deshalb unanwendbar, weil die als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehenden Orte nicht mehr zum Territorium des Verfolgers zählen. Verliert der Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig, wird sie asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr inländische Fluchtalternative sein. Damit entfällt dort die mit einem Verbleiben im territorialen Machtbereich des Verfolgerstaats verbundene erhöhte Gefährdung, welche in erster Linie die erheblichen Maßstabserleichterungen für inländische Fluchtalternativen rechtfertigt (herabgestufte Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Sicherheit vor Verfolgung; Ausschluß von anderen beachtlich wahrscheinlichen - nicht asylerheblichen, aber verfolgungsbedingten - existenzbedrohenden Gefahren). Ganz ähnlich verhält es sich bei der - voraussetzungsgemäß dauerhaften - Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaats, die diesen verdrängt oder ersetzt; für das Ausweichen in deren Machtbereich können die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht unmittelbar herangezogen werden. Demgegenüber hat der Senat keine Bedenken gegen die Anwendung der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative für den Fall gesehen, daß in einem Teilgebiet des Verfolgerstaates Bürgerkrieg herrscht und deshalb dort seine Fähigkeit zu politischer Verfolgung vorläufig und für ungewisse Zeit prinzipiell aufgehoben ist (vgl. das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 <zu Sri Lanka> unter Hinweis auf das Urteil vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 16 <zu Äthiopien/Eritrea>; ebenso wohl BVerfG, Kammer-Beschluß vom 22. März 1991 - 2 BvR 1025.90 - InfAuslR 1991, 198 <zu Afghanistan>). Der Senat hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß die Maßstabserleichterungen für inländische Fluchtalternativen auch demjenigen zugute kommen sollen, der unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung nur in eine Bürgerkriegsregion seines Heimatlandes ausweichen kann. Er soll nicht schlechter stehen als ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber, der sich auf einen objektiven Nachfluchtgrund berufen kann und von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 204 <208> und Urteil vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 <137> m.w.N.), eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates "bei dort drohenden unzumutbaren Gefahren und Nachteilen nicht verlangt werden kann" (Urteil vom 16. Februar 1993 a.a.O. S. 381). Wie andere atypische Situationen unter dem Gesichtpunkt der Subsidiarität des Asylrechts zu beurteilen sind, ist hier nicht zu entscheiden.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts ist es dem in seinem Heimatstaat Verfolgten grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen, bevor er asylrechtlichen Schutz im Ausland sucht. Das gilt nicht nur innerhalb eines "mehrgesichtigen", prinzipiell landesweit verfolgungsmächtigen Staates, sondern auch (und erst recht) für Regionen, in denen der (Verfolger-) Staat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, vorübergehend verloren hat. In solchen Gebieten kann (erneute) politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Er bedarf deshalb des asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland nicht, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht.

Nach dieser Rechtsprechung sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die Verhältnisse im Nordirak übertragbar. Drohen dort andere Gefahren und Nachteile, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden, sind sie - wie bei jeder inländischen Fluchtalternative - als verfolgungsbedingt zu berücksichtigen; der Asylsuchende kann dann nicht auf die vorrangige inländische Zuflucht verwiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat danach folgerichtig unter Heranziehung des herabgestuften Maßstabs weiter geprüft, ob die Klägerin in den nordirakischen Kurdenprovinzen zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Ausreise bzw. der Rückkehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen ist bzw. wäre. Die zur Verneinung der Verfolgungssicherheit angeführten Gründe sind allerdings nicht tragfähig.

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß die Klägerin im Nordirak nicht hinreichend sicher wäre, wenn tatsächlich die "reale" Möglichkeit bestünde, daß sie dort Opfer eines gezielten Terroranschlags durch irakische Agenten würde. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative auch dann ausschließen, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat. Das Berufungsgericht verweist insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Gegenterror" bei aufgehobener Gebietsgewalt im Bürgerkrieg (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., BVerfGE 80, 315 <340 f.>), wonach über die Bekämpfung des Bürgerkriegs- gegners hinausgehende (Vernichtungs-)Aktionen gegen unbeteiligte Zivilpersonen als gleichwohl asylerhebliche (Kollektiv-) Verfolgung zu qualifizieren sind. Was bei aufgehobener Gebietsgewalt im Bürgerkrieg gilt, kann bei fehlender Herrschaftsmacht am Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht anders bewertet werden. Dann kann auch ein entsprechender, gegen einzelne Personen gerichteter Mordanschlag politische (Einzel-)Verfolgung darstellen (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 9 L 2142/98 , UA S. 14/15; a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 2 L 169/97 und OVG Koblenz, Urteile vom 26. Mai 1998 7 A 11436/97 und vom 27. Mai 1997 7 A 10719/97 ).

Indessen reichen die Feststellungen im Berufungsurteil nicht aus, um die Gefahr eines solchen - die Verfolgungssicherheit der Klägerin im Nordirak ausschließenden - Attentats durch Agenten des irakischen Staates anzunehmen. Das setzt eine u.a. nach Ort, Zeitraum und gefährdeten Personen differenzierende Beweiswürdigung und Prognosebildung voraus, wie sie dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist. So reicht es nicht aus, ganz allgemein darauf zu verweisen, daß im Nordirak "irakische (Staats )Spitzel" oder "Agenten und Kollaborateure" tätig sind und daß es dort "Bombenanschläge" (u.a. gegen Einrichtungen der irakischen Opposition) gegeben habe (UA S. 14). Ebenso genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht ausführt, es gebe "Hinweise auf die Hinrichtung und Vergiftung (vermeintlicher) Oppositioneller durch (vermutlich) irakische Agenten" (UA a.a.O.). Schließlich fehlen plausible Angaben, weshalb gerade auch die Klägerin "Ziel eines solchen Anschlags hätte werden können" und weshalb dies "aus ihren Aktivitäten in Mosul, die den irakischen Stellen bekannt geworden sein dürften" (UA a.a.O.), folgen soll. Im Revisionsverfahren kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Klägerin bei zutreffender Würdigung des Erkenntnismaterials ein gezielter Anschlag durch irakische Agenten im Nordirak zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gedroht hätte oder bei ihrer Rückkehr drohen würde, falls der irakische Staat ihre Untergrundtätigkeit in Mosul aufgedeckt hat.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eine Verneinung der Verfolgungssicherheit nicht zu. Soweit es meint, es sei mit "der jederzeit drohenden Gefahr eines Einmarsches irakischer Regierungstruppen in die autonomen Kurdenprovinzen" (UA S. 15) zu rechnen, liegt allerdings entgegen der Annahme der Revisionskläger kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO vor. Die Prognose eines erneuten Einmarsches mag zwar auch angesichts der vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel bestehen lassen und der Einschätzung anderer Obergerichte widersprechen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 a.a.O. UA S. 21; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 a.a.O. UA S. 18 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Mai 1998 a.a.O. UA S. 13 ff.), sie ist aber mit dem näher belegten Hinweis auf die "Vorgänge im Spätsommer 1996" nicht in sich widersprüchlich, sondern willkürfrei und ausreichend begründet. Das gilt jedoch nicht für die weitere - weder tatsachengestützte noch belegte - Annahme, es liege nahe, "daß auch Personen, die wie die Klägerin aufgrund besonderer Handlungen in das Blickfeld der irakischen Stellen geraten und als Oppositionelle erkannt worden sind", von Verfolgungsaktionen einmarschierender Truppen "betroffen sein könnten" (UA S. 15/16). Die vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnismittel lassen, wie es selbst ausgeführt hat, allenfalls den Schluß zu, daß "Oppositionelle in hervorgehobenen Positionen" (UA S. 15) beim Einmarsch 1996 verfolgt wurden und künftig bei einem erneuten Einmarsch gefährdet wären. Dagegen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern dies nicht nur hervorgehobenen, sondern allen Oppositionellen und auch der Klägerin (aufgrund ihrer eher untergeordneten Tätigkeit - und noch unbeschadet der fehlenden Feststellung von deren Entdeckung -) drohen sollte.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner bisher unterlassene eigene Feststellungen dazu treffen müssen, ob der - im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als feststehend wiedergegebene, im Berufungsurteil lediglich referierte - Vortrag der Klägerin zutrifft, daß sie mit dem Flugzeug über Istanbul (und nicht auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat) eingereist ist; nach Aktenlage ist dies bisher in keinem Verfahrensstadium überprüft worden. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß die Kägerin in Mosul für die PUK Untergrundarbeit geleistet und ihr nach deren Entdeckung Verfolgung gedroht hat und noch droht, so muß es ggf. die Prüfung der inländischen Fluchtalternative in den nordirakischen Kurdenprovinzen auf die - von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterbliebene - Erörterung sonstiger existenzieller Gefahren erstrecken. Für den Fall, daß die Aufdeckung der Untergrundtätigkeit nicht festgestellt werden kann, müßte das Berufungsgericht untersuchen, ob ein Nachfluchttatbestand vorliegt, der in Verbindung mit der latenten Gefährdungslage asylerheblich ist; insoweit wäre etwa an die Asylantragstellung zu denken, die wohl auch das Bundesamt zur Grundlage seiner Abschiebungsschutzentscheidungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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