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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 31.98
Rechtsgebiete: GG, GFK, AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
GFK Art. 1 A, Art. 33
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 3 1. Alternative
AsylVfG § 30 Abs. 4
Leitsätze:

1. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus.

2. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation (hier: die PKK/ERNK) in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt.

Urteil des 9. Senats vom 30. März 1999 BVerwG 9 C 31.98 -

I. VG Karlsruhe vom 16.08.1994 - Az.: VG A 2 K 7486.91 - II. VGH Mannheim vom 01.12.1997 - Az.: VGH A 12 S 676/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 31.98 VGH A 12 S 676/95

Verkündet am 30. März 1999

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisonsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit seiner Familie im September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er sei in seinem Wohnort Iskenderun Sympathisant der TDKP (Türkische Revolutionäre Kommunistische Partei) und seit 1986 aktives Mitglied der GKB (Genc Komünistler Birligi) gewesen. Wegen dieser Betätigungen sei er mehrfach vorübergehend festgenommen und zuletzt vor seiner Ausreise wieder von der türkischen Polizei gesucht worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auf.

In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe sich inzwischen der Arbeiterpartei Kurdistans und ihrer Unterorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistans (im folgenden: PKK/ERNK) angeschlossen und in herausragender Weise für diese betätigt. Das sei auch dem türkischen Geheimdienst bekannt. Er sei nämlich Mitangeklagter in einem spektakulären Prozeß vor dem Landgericht Rottweil im Frühjahr 1994 gewesen, in dem es um den Verdacht der räuberisch-erpresserischen Spendeneintreibung zugunsten der PKK gegangen sei und über den die Presse ausführlich berichtet habe. Er müsse deshalb in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. In dem genannten Strafverfahren hatte die Staatsanwaltschaft dem Kläger vorgeworfen, gemeinsam mit vier Mittätern im Mai und November 1993 einen Landsmann mit Knüppeln zusammengeschlagen zu haben, um "Spenden" für die PKK/ERNK einzutreiben. Der Kläger wurde vom Landgericht Rottweil aber nur wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt; von den weitergehenden Vorwürfen wurde er freigesprochen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (VBl BW 1998, 389) und ausgeführt: Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Betätigung politische Verfolgung, da das türkische Generalkonsulat über das Strafverfahren vor dem Landgericht Rottweil unterrichtet worden sei. Dies begründe einen Asylanspruch, falls die exilpolitischen Aktivitäten als Fortführung der politischen Betätigung in der Türkei angesehen werden könnten, wofür vieles spreche. Gleichwohl könne er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Terrorismusvorbehalt" nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Insoweit greife der Ausschlußgrund des § 51 Abs. 3 AuslG ein. Danach finde § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Der Kläger gefährde in diesem Sinne die innere Sicherheit durch seine tatkräftige Unterstützung einer wegen Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung. Bei ihm falle diese Unterstützung besonders intensiv und schwerwiegend aus, weil er als "Komitee" auf örtlicher Ebene das Organisations- und Finanzierungssystem der PKK/ERNK nachhaltig und strukturell unverzichtbar mit schaffe. Auch melde er Spendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen "Kader" weiter, die durch entsprechende Überzeugungs- und Bestrafungsaktionen den Geldfluß für die Organisation sicherstellten. Aufgrund der Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, daß er die PKK/ERNK ungeachtet des Verbots künftig in gleicher Weise unterstützen werde.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht. Er macht im wesentlichen geltend: Es sei schon zweifelhaft, ob das Verbot der PKK für den Ausschluß vom Asylrecht wegen terroristischer Betätigung sowie zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG ausreiche. Der Generalbundesanwalt habe zwischenzeitlich mehrfach geäußert, seit 1996 könne nicht mehr festgestellt werden, daß die PKK für terroristische Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich sei. Mangels festgestellter terroristischer Aktivitäten der PKK könne auch ihm, dem Kläger, eine Unterstützung derartiger Aktivitäten nicht zur Last gelegt werden. Abgesehen davon habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß er an gewalttätigen Aktionen beteiligt gewesen sei. Der Ausschluß vom Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. vom Abschiebungsverbot nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK käme gemäß § 51 Abs. 3 AuslG nur in Betracht, wenn er durch sein politisches Engagement die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in so erheblichem Maße verletzen würde, daß der Bestand des Staates gefährdet wäre. Davon könne aber nicht gesprochen werden.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, daß nicht nur der Asylanspruch, sondern auch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG unabhängig von dem Ausschlußgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG schon wegen der als terroristisch zu qualifizierenden Betätigung des Klägers für die PKK zu verneinen sei.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich der Einstufung der PKK als auf Deutschland bezogen terroristische Organisation nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die PKK seit 1996 so gut wie keine terroristischen Anschläge mehr in Deutschland verübt und der Generalbundesanwalt im Januar 1998 erklärt habe, die PKK-Führung werde nicht mehr als terroristische, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung verfolgt. Soweit die Revision darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht, ist dies schon nicht schlüssig dargelegt. Eine Gehörsverletzung setzt voraus, daß das Gericht bestimmten Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Die Revision behauptet aber selbst nicht, daß der Kläger sich im Berufungsverfahren auf einen Wegfall der für das Verbot der PKK/ERNK maßgeblichen Gründe berufen hat oder daß er sich zu den tatsächlichen Feststellungen, die den Verbotsverfügungen bzw. den angeführten einschlägigen Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen und für das Berufungsgericht maßgeblich waren, nicht habe äußern können. Der Sache nach macht die Revision daher allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Auch insoweit genügt das Vorbringen indes nicht den Darlegunganforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon, daß die Revision nicht aufzeigt, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht hätte durchführen sollen und welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären, legt sie nicht dar, daß der Kläger schon im Berufungsverfahren auf die jetzt vermißte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder daß sich dem Berufungsgericht trotz des fortbestehenden Verbots der PKK und ihrer Teilorganisationen eine weitere Aufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die von der Revision angeführte Erklärung des Generalbundesanwalts ist im übrigen erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens im Januar 1998 abgegeben worden. Unabhängig davon kommt es wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt für die Berufungsentscheidung im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die PKK/ERNK in Deutschland noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung als terroristische Organisation zu qualifizieren war (vgl. hierzu das gleichzeitig verkündete Senatsurteil BVerwG 9 C 23.98).

Das Berufungsurteil beruht auch in der Sache nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht (UA S. 11 ff.). Ob diese Aktivitäten auf einer festen, bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. § 28 Satz 1 AsylVfG) und deshalb einen Asylanspruch begründen, kann wie im Berufungsurteil dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Kläger wegen seiner Betätigung für die PKK/ERNK in Deutschland sowohl vom Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch vom Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist.

Dabei kann offenbleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung der PKK/ERNK als terroristische Organisation und zur Einbindung des Klägers in diese die Annahme tragen, der Kläger könne sich wegen des "Terrorismusvorbehalts" nicht auf das Asylgrundrecht berufen (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1989 2 BvR 958.86 BVerfGE 81, 142, 152 sowie das bereits erwähnte Senatsurteil BVerwG 9 C 23.98). Denn das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Voraussetzungen des Ausschlußgrundes des § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG in der Person des Klägers bejaht. Nach dieser Vorschrift entfällt der Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG aus, sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Das bedeutet einerseits, daß der anerkannte Asylberechtigte im Falle des § 51 Abs. 3 AuslG keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG genießt, und andererseits, daß der Asylantragsteller, der bereits vor bestandkräftiger Anerkennung den Tatbestand des § 51 Abs. 3 AuslG verwirklicht hat, seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (mehr) beanspruchen kann. Letzteres ergibt sich schon aus § 30 Abs. 4 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Damit wird ungeachtet der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Vorschrift im übrigen dem Umstand Rechnung getragen, daß der Asylsuchende nicht besser stehen soll als der anerkannte Asylberechtigte. Die frühere Rechtsprechung, wonach der Ausschlußtatbestand des dem heutigen § 51 Abs. 3 AuslG im wesentlichen entsprechenden § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 bei der Statusentscheidung der Asylanerkennung nicht zu berücksichtigen war (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 BVerwG 1 C 24.72 BVerwGE 49, 211), ist überholt; sie beruhte allein auf der damaligen Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde.

Die Beschränkung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG durch § 51 Abs. 3 AuslG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 entschieden (Urteil vom 7. Oktober 1975 BVerwG 1 C 46.69 BVerwGE 49, 202). Es hat ausgeführt, daß auch Grundrechte, die wie das Asylrecht nicht mit einem Schrankenvorbehalt versehen sind, mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung Beschränkungen erfahren können und bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten Begrenzungen hinnehmen müssen. Als derartige mit dem Asylgrundrecht im Einzelfall kollidierende Verfassungswerte hat es die Sicherheit des Staates als verfaßter Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung angesehen (a.a.O. S. 209). Auch für die Gewährung des Asylrechts bestehe eine "Opfergrenze", die unter Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter und unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen sei. Die Abschiebung in den Verfolgerstaat könne allerdings immer nur als "ultima ratio" in Betracht kommen. Deshalb seien schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 eng auszulegen und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (damals für die Anwendung der 2. Alternative) zu verlangen. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auch für § 51 Abs. 3 (bis 1992 Abs. 4) AuslG 1990 festgehalten (Urteil vom 5. Mai 1998 BVerwG 1 C 17.97 Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13 = DVBl 1998, 1023).

Dem schließt sich der erkennende Senat trotz der hiergegen im Schrifttum erhobenen Bedenken an (vgl. etwa Selk, Asylrecht und Verfassung 1990 S. 89 ff., Kanein/Renner, AuslR 6. Aufl. 1993 § 51 AuslG Rn. 20 f., Hopfauf, NVwZ 1994, 566 jeweils m.w.N.). Der vor allem geäußerte Einwand, verfassungsimmanente Schranken dürften nicht zu einer "Vernichtung" des mit anderen Verfassungswerten kollidierenden Grundrechts führen, was bei der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat aber letztlich der Fall sei, überzeugt nicht. Das Asylgrundrecht gewährleistet in seinem abwehrrechtlichen Kern das Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat (Refoulement-Verbot). Dieses Verbot ist sofern eine Abschiebung in einen Drittstaat ausscheidet seinem Wesen nach nicht teilbar, sondern kann nur entweder gelten oder nicht. Im Falle einer Kollision mit gleichrangigen Verfassungswerten ist deshalb eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz nicht auf einer Art Mittelweg möglich. Will man deshalb nicht von vornherein zu Lasten anderer Verfassungswerte auf eine verfassungsimmanente Beschränkung des Asylgrundrechts verzichten, ist zwangsläufig die Markierung einer "Opfergrenze" erforderlich, bei deren Überschreiten das Individualgrundrecht ausnahmsweise weichen muß (vgl. zur Unausweichlichkeit des Zurücktretens von Grundrechten in besonderen Kollisionslagen Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl., S. 143 Rn. 319). Ein Zurücktreten des Asylrechts im Einzelfall unterliegt ferner nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die im Einzelfall ausnahmsweise Vorrang erhaltenden Verfassungsrechtsgüter (Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung) auf andere Weise schonender, aber gleich effektiv geschützt werden könnten, insbesondere durch Einsatz des Strafrechts. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen präventiven über das Strafrecht bewußt hinausreichenden Schutz zeigt, daß er eine ausschließlich repressive Reaktion nicht für ausreichend gehalten hat, um vom Ausländer im Einzelfall ausgehende Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG abzuwehren. Im übrigen ist § 51 Abs. 3 AuslG ohnehin unter Beachtung der Bedeutung des hier nach der Wertung des Gesetzgebers zurücktretenden Asylgrundrechts auszulegen und im Einzelfall anzuwenden. Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die humanitären, auf Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde zielenden Grundgedanken des Asylrechts. Denn weder gehört das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49 <103>), noch ist es der Konkretisierung verfassungsimmanenter Grundrechtsschranken durch den Gesetzgeber entzogen. Deshalb kann sich die Gegenmeinung auch nicht darauf berufen, die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes sei unzulässig, weil die Menschenwürde es verbiete, einen politisch Verfolgten der Folter, der Todesstrafe oder sonstiger unmenschlicher Behandlung auszusetzen. Vor solchen Eingriffen ist der betroffene Ausländer auch in Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG durch die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geschützt, die ihrerseits den durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Menschenwürde umfassen. Die Bestimmungen des § 53 AuslG sind nach ständiger Rechtsprechung gerade auch auf erfolglose Asylbewerber ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an die hierzu etwa vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen anzuwenden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 <329> unter Hinweis auf BVerfG, Kammer Beschluß vom 3. April 1992 2 BvR 1837/91 InfAuslR 1993, 176 <178>; Urteil vom 17. Dezember 1996 BVerwG 9 C 20.96 NVwZ-RR 1997, 740 = InfAuslR 1997, 284). Sie begrenzen mithin die Folgen einer Entscheidung nach § 51 Abs. 3 AuslG für den betroffenen Ausländer und so im Ergebnis auch Reichweite und Gewicht der damit verbundenen Einschränkung des Asylgrundrechts. Auch der Umstand, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber mit dem sogenannten Asylkompromiß im Jahre 1993 erstmals verfassungsunmittelbare Schranken des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 2 - 5 GG aufgenommen hat, spricht nicht gegen die Fortgeltung der anders gearteten, durch § 51 Abs. 3 AuslG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken (so aber Rennert, DVBl 1994, 717, 720 f.). Im Hinblick auf die Gesamtzielrichtung des Asylkompromisses spricht im Gegenteil mehr dafür, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber die bisherige Rechtslage insoweit bewußt unangetastet lassen wollte.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Kläger die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt, weil er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

Zur Auslegung dieser Bestimmung schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an (zuletzt Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O.). Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlußvorschrift eng auszulegen, weil sie sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG (Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention GFK ) führt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird. Unter Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der weitere Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O.). Die hier allein betroffene innere Sicherheit umfaßt Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Auch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O. und Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 <91 f.> zu § 46 AuslG 1990). Diese ist auch gefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert und hier ausgetragen werden oder wenn derartige Gewaltanwendung propagiert und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird (BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1994 BVerwG 1 VR 10.93 Buchholz 402.45 Nr. 17 S. 3). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Ausländer mit in Deutschland begangenen Gewalttätigkeiten berechtigte Belange gegenüber der Regierung ihres Heimatstaates wahrnehmen oder wahrnehmen wollen. Denn die gewaltsame Austragung auswärtiger Konflikte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist in keinem Fall hinnehmbar. Existenz und Bestand des Staates haben Verfassungsrang und stehen nicht hinter dem Recht des politisch Verfolgten auf Verfolgungsschutz zurück, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Soweit die Revision unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme des UNHCR vom 8. März 1999 zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK, den der Gesetzgeber insoweit wörtlich in § 51 Abs. 3 AuslG übernommen hat, von einem noch engeren Begriff der Sicherheit des Staates ausgeht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung geben zu einer derartigen, die berechtigten Interessen des Aufnahmestaates außer acht lassenden Beschränkung Anlaß. Für eine abweichende allgemeine Übung der Vertragsstaaten, welche nach Art. 31 b Abs. 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention bei der Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK zu berücksichtigen wäre, ist im übrigen nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, daß er selbst beispielsweise Straftaten im Sinne der §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O.). Er kann aber auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, daß er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, namentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund nach den Vorschriften des Vereinsrechts verboten ist. Dabei reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus, vielmehr muß sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1994 a.a.O. S. 92 und Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 <40>). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlußgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, daß sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. Ein Ausländer kann danach im allgemeinen erst dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, daß er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder daß er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person den Ausschlußgrund des § 51 Abs. 3 AuslG zu bejahen, läßt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der u.a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon durch weniger gewichtige Unterstützunghandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. März 1981, a.a.O.). Erforderlich ist in jedem Fall außerdem die Prognose, daß der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei wegen seiner Einbindung in die Organisation der verbotenen ERNK aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt die PKK/ERNK eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Berufungsgericht ist dabei von der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 ausgegangen, durch die der PKK einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK u.a. wegen Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Betätigung in Deutschland verboten worden ist. Dieses (fortbestehende) Verbot ist zwar hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen über die Gefährdung der inneren Sicherheit durch die PKK/ERNK nicht in der Weise bindend, daß Gerichte und Behörden bei Entscheidungen über den Abschiebungsschutz des einzelnen Mitglieds oder Anhängers der Organisation diese Feststellung zugrunde legen müssen. Von einer solchen Bindungswirkung ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, daß es sich sowohl die der Verbotsverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen über die gewaltsamen Aktivitäten der PKK/ERNK in Deutschland sowie deren Bewertung als auch insbesondere die Feststellungen und Einschätzungen in höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 1994 bis 1996, die entsprechende Verbotsverfügungen und deren sofortige Vollziehung bestätigt haben, zu eigen gemacht hat. Die damit in Bezug genommenen Feststellungen über die von der PKK/ERNK organisierten oder jedenfalls gedeckten zentral gesteuerten wiederholten Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland, die damit verbundenen Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Staatsorgane und das gewalttätige Vorgehen gegenüber "Verrätern" unter den eigenen Landsleuten rechtfertigen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß die PKK/ERNK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. zur PKK/ERNK als Organisation, die auch im Bundesgebiet terroristische Aktivitäten entfaltet, das bereits erwähnte Urteil des Senats BVerwG 9 C 23.98). Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht hätte den allgemeinkundigen Umstand berücksichtigen müssen, daß die Gewaltanschläge nach der Erklärung Öcalans über den Verzicht auf gewaltsame Aktivitäten in Europa im Frühjahr 1996 zurückgegangen seien. Die Prognose, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine aus diesem Grunde verbotene Organisation fortbesteht, ist in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung. Wenn das Berufungsgericht angesichts der trotz des Verbots fortbestehenden Organisationsstruktur und starken Präsenz der PKK/ERNK in Deutschland sowie deren unveränderter Zielsetzung der Erklärung Öcalans und dem vorübergehenden Rückgang von Gewaltanschlägen gegen türkische Einrichtungen in Deutschland keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Die von der Revision weiter angeführte, nach der Berufungsentscheidung abgegebene Erklärung des Generalbundesanwalts vom Januar 1998, wonach die PKK-Führung in Deutschland künftig nicht mehr als terroristische, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung verfolgt werde, bedeutet im übrigen auch nicht, daß damit die von der PKK/ERNK ausgehende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entfallen ist. Denn eine solche Gefahr setzt wie oben ausgeführt nicht die fortgesetzte Begehung terroristischer Straftaten im Sinne des § 129 a StGB voraus, sondern kann sich auch aus anderen, die Sicherheit des Staates gefährdenden Umständen ergeben, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegen.

Der Kläger ist auch persönlich aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hierfür nicht notwendig die eigene Beteiligung an gewalttätigen Aktionen der PKK/ERNK erforderlich ist, sondern daß unter bestimmten Umständen auch die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation genügen kann. Hierbei kann sich die von der PKK/ERNK ausgehende Gefährdung nicht nur in der Person des konspirativ arbeitenden Kaders der Führungsebene (vgl. hierzu das Urteil des Senats in dem Verfahren BVerwG 9 C 23.98), sondern auch in der darunter angesiedelten Organisationsebene der sog. "Komitees" konkretisieren. Denn der Kader kann seine gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll umsetzen, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Das "Komitee", als das der Kläger fungiert, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ein bestimmtes Gebiet hier den Raum Schramberg/Rottweil - verantwortlich. Seine Aufgabe ist es, in diesem Bereich "Spenden" in der vom übergeordneten Kader festgesetzten Höhe einzuziehen, diese dem Kader, mit dem es in regelmäßiger Verbindung steht, abzuliefern und ihm die Spendenverweigerer zu melden, an die der Kader dann seinerseits mit geeigneten und wirksamen Mitteln herantritt. Das "Komitee" betreibt propagandistische Öffentlichkeitsarbeit durch Verkauf der - ebenfalls verbotenen - die Gewaltbereitschaft fördernden Publikationen für die PKK/ERNK, organisiert Demonstrationen und sonstige Veranstaltungen und mobilisiert kurdische Volkszugehörige zur Beteiligung an den Aktionen der PKK/ERNK. Damit übt der Kläger eine für die Umsetzung der Ziele der verbotenen PKK/ERNK unerläßliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Auch wenn er an Entscheidungen über einzelne Vorhaben selbst nicht beteiligt und insofern nicht unmittelbar dafür verantwortlich ist, stellt er sich als "Komitee" bewußt und gewollt für deren Ausführung zur Verfügung und trägt als Verbindungsglied zwischen dem Kader und Anhängern sowie dem Sympathisantenumfeld objektiv maßgeblich dazu bei, daß sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung realisiert. Da es für die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG nicht auf die Begehung von Straftaten oder den subjektiven Schuldvorwurf, sondern nur auf die von dem Ausländer ausgehende objektive Gefährdung ankommt, hat das Berufungsgericht die Unterstützung der PKK/ERNK durch den Kläger zu Recht als schwerwiegend beurteilt. Beim Kläger besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die PKK/ERNK auch künftig in gleicher Funktion wie bisher unterstützen will.

Liegen demnach die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG bei dem Kläger vor, kann er weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen.

Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung noch gemäß § 28 AsylVfG a.F. von der Ausländerbehörde erlassen worden ist und ihr die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde liegt, wird vor einer Abschiebung des Klägers erneut zu prüfen sein, ob in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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