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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 31.99
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 4
VwGO § 129
Leitsätze:

Die Aussagen im Tenor eines Asylbescheides, der Antragsteller dürfe nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden und von der Abschiebungsandrohung in ein anderes Land sei abzusehen, haben neben der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keinen selbständigen Regelungsgehalt.

Urteil des 9. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 31.99 -

I. VG München vom 06.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.52465 - II. VGH München vom 05.03.1999 - Az.: VGH 27 B 98.32669 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 31.99 VGH 27 B 98.32669

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Groepper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der 1965 in Arbil geborene Beigeladene ist Kurde und irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 1997 nach Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags verwies er im wesentlichen darauf, daß sein Onkel führendes Mitglied der PUK sei. Seit 1991 sei auch er für die PUK tätig gewesen und habe 1996 gegen die Iraker gekämpft.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte aber fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak gegeben sind (Nr. 2 des Bescheids) und daß er nicht in den Irak abgeschoben werden darf sowie von einer Abschiebungsandrohung in ein anderes Land abzusehen ist (Nr. 3).

Die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragten), den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, "soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist", hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Durch den illegalen Auslandsaufenthalt des Beigeladenen und seine Asylantragstellung bestehe die Gefahr politischer Verfolgung durch den Irak.

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nrn. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stehe dem Beigeladenen schon deshalb nicht zu, weil im kurdisch beherrschten Nordirak, aus dem er stamme, gegenwärtig weder staatliche Gewalt des Irak noch staatsähnliche Gewalt der Kurden bestehe. Auch Gewalt mit Hilfe von Agenten könne in diesem Gebiet keine politische Verfolgung darstellen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, das Berufungsgericht sei mit der Aufhebung von Nr. 3 des Bundesamtsbescheids über den Klageantrag hinausgegangen, da die darin enthaltene Feststellung nicht vom Bundesbeauftragten angegriffen worden sei. Mit der Forderung, Schutz vor politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG könne nur gewährt werden, wenn der Staat auch die lokale Gebietsgewalt besitze, verenge das Berufungsgericht die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung unzulässig. Tatsächlich sei er - der Beigeladene - durch eine mögliche Wiederinbesitznahme des Nordirak durch den Zentralirak oder durch Attentate oder Entführungen durch irakische Agenten im Nordirak gefährdet.

II.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht.

Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei durch die Aufhebung von Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes über den Klageantrag hinausgegangen und habe dadurch Prozeßrecht verletzt. Die Nr. 3 des Bescheids enthält keine selbständige Regelung und auch keine besondere Feststellung, die als eigener Streitgegenstand angegriffen werden könnten. Die Aussagen in Nr. 3 des Bescheids hätten daher auch nicht, wie die Revision offenbar meint, mangels Anfechtung für sich bestandskräftig werden können. In Satz 1 dieser Nr. 3 wird mit der Formulierung, der Beigeladene dürfe nicht in den Irak abgeschoben werden, lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge des festgestellten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG wiederholt. Auch der Satz 2 der Nr. 3 des Bescheids, wonach von einer Abschiebungsandrohung in ein anderes Land abzusehen ist, hat keinen eigenständigen und verbindlichen Regelungsgehalt. Er gibt erkennbar nur die Folgerung des Bundesamtes aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG wieder, wonach in den Fällen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden muß, in den der Ausländer abgeschoben werden darf. Gibt es - wie offensichtlich vom Bundesamt im Fall des Beigeladenen unterstellt - keinen solchen Staat, unterbleibt die Abschiebungsandrohung. Lediglich hierauf weist Nr. 3 Satz 2 des Bescheids hin.

Enthält Nr. 3 des Bescheids keine eigenständige Regelung, ist auch seine - klarstellende - Aufhebung durch das Berufungsgericht unschädlich. Ein Verstoß gegen § 129 VwGO scheidet schon deshalb aus. Unabhängig davon würde der Klageantrag des Bundesbeauftragten, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben, "soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist", bei sachdienlicher Auslegung entgegen der Auffassung der Revision auch dessen Nr. 3 erfassen, falls darin eine angreifbare Regelung läge. Denn die dort enthaltenen Aussagen beziehen sich, wie ausgeführt, unmittelbar auf die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt indes gegen materielles Bundesrecht. Das Gericht hat einen Anspruch des Beigeladenen auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich mit der Erwägung verneint, daß ihm bei seiner Rückkehr in den Nordirak mangels dort vorhandener effektiver staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt keine politische Verfolgung drohen könne. Es hat dabei weder geprüft, ob der Beigeladene vorverfolgt ausgereist ist, noch ob er im Falle seiner Rückkehr in andere Landesteile seines Heimatstaates Irak staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Berufungsgericht durfte dies zwar alles ungeprüft lassen, hätte den Beigeladenen dann aber nur unter der Voraussetzung auf den Nordirak als sicheren Landesteil verweisen können, daß dort alle Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt sind. Die Prüfung nach Maßgabe der Grundsätze einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre deshalb geboten gewesen, weil das Berufungsgericht jedenfalls eine regionale Verfolgung des Beigeladenen im Zentralirak hätte unterstellen müssen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, muß das gesamte Staatsgebiet in den Blick genommen werden, auch wenn er aus dem vermeintlich sicheren Landesteil - hier dem Nordirak - stammt. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak setzt hierbei unter anderem auch voraus, daß er dort vor Anschlägen irakischer Agenten hinreichend sicher ist. Dies hat der Senat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 15.99 im Anschluß an das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 im einzelnen begründet. Hierauf wird verwiesen.

Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung des Beigeladenen mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen; das Verfahren muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat darauf hin, daß der Beigeladene einer etwaigen Verweisung auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative nicht ihm dort drohende sonstige Nachteile wird entgegenhalten können, da er von dort ausgereist ist, diese Nachteile also regelmäßig nicht verfolgungsbedingt wären (vgl. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211 ff.>).

Ende der Entscheidung

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