Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 4.97
Rechtsgebiete: BVFG


Vorschriften:

BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG § 5 Nr. 1 d n.F.
BVFG § 6 a.F.
Leitsätze:

1. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

2. Ist die deutsche Sprache die Muttersprache geworden, braucht sie im Aussiedlungsgebiet nicht zusätzlich als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden zu sein.

3. Zum Begriff der Muttersprache.

4. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, wenn der Vater oder der Ehegatte der deutschen Volkszugehörigen im Aussiedlungsgebiet eine gehobene militärische Stellung innehatten.

Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 -

I. VG Würzburg vom 23.01.1995 - Az.: VG W 8 K 93.1437 - II. VGH München vom 17.06.1996 - Az.: VGH 24 B 95.955 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 4.97 VGH 24 B 95.955

Verkündet am 3. November 1998

Richter Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hund und Richter sowie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1996 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die im Februar 1990 nach Deutschland übergesiedelte Klägerin begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

Sie wurde am 30. September 1953 als Tochter der Eheleute Selejan in Bukarest/Rumänien geboren. Ihre Mutter Sofia, geborene Hütter, eine deutsche Volkszugehörige, stammt aus Kirchberg, Bezirk Hermannstadt/Siebenbürgen, wo sie im Jahre 1929 geboren wurde. Deren Eltern stammen ebenfalls aus Siebenbürgen und waren ebenfalls deutsche Volkszugehörige. Der Großvater der Klägerin, Georg Hütter, blieb 1945 nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Deutschland, wo er 1977 verstorben ist.

Der Vater der Klägerin, der 1930 in Temeschwar/Rumänien geborene Ioan Selejan ist rumänischer Volkszugehöriger. Er ist von Beruf Diplom-Ingenieur und war Berufsoffizier, seit 1970 im Rang eines Oberst. Er war als Lehrer bzw. Dozent tätig und unterrichtete innerhalb der rumänischen Armee das Fach Elektronik bzw. Radiotechnik. Seit 1988 ist er im Ruhestand.

Die Klägerin verbrachte ihre ersten Lebensmonate bei ihren Eltern in Bukarest. Wegen unzureichenden Wohnraums wurde sie im Alter von 8 Monaten der volksdeutschen, seit 1972 in Deutschland lebenden Tante Erna Wagner, einer Schwester ihrer Mutter, anvertraut, die zusammen mit der Großmutter mütterlicherseits in Hermannstadt (Sibiu) lebte. Von diesen wurde sie erzogen; nach dem Besuch eines deutschen Kindergartens wurde sie in eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache eingeschult.

1960 wurde ihr Vater nach Kronstadt (Brasov) versetzt. Nachdem die Eltern hier eine geeignete Zwei-Zimmer-Wohnung gefunden hatten, nahmen sie die Klägerin wieder zu sich. Sie besuchte in der Folgezeit Schulen mit rumänischer Unterrichtssprache, nämlich die Grundschule und ein Lyzeum in Kronstadt und nach der erneuten Versetzung ihres Vaters im Jahre 1969 ein Lyzeum in Ploiesti/Große Walachei. Von der 5. Klasse bis zur 8. Klasse (Abitur) nahm sie am Unterricht in Deutsch als Fremdsprache teil. In Ploiesti wurde sie auf einer Technikerschule von 1978 bis 1980 zur Programmiererin ausgebildet. In diesem Beruf war sie sodann tätig, und zwar zunächst elf Monate lang bis 1981 bei der rumänischen Armee. 1980 heiratete sie den rumänischen Berufsoffizier Bogdan Salajan, der nach Angaben ihrer Mutter zu dieser Zeit Leutnant war. Aus dieser Ehe stammt der 1981 in Ploiesti geborene Sohn Sebastian. Die Ehe wurde 1985 geschieden. 1986 zog die Klägerin mit ihrem Sohn nach Hermannstadt, wo ihre Mutter und wohl auch der Vater - seit 1983 lebten. Nach Angaben der Klägerin und den vorgelegten Bescheinigungen in rumänischer Sprache hat ihr Sohn, der nach der Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland bei seiner Großmutter verblieb, einen deutschen Kindergarten und danach Schulen mit deutscher Unterrichtssprache besucht, die nach einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle auch Kindern rumänischer Volkszugehörigkeit offenstehen. Die Klägerin selbst war bis zu ihrer Übersiedlung nach Deutschland in ihrem Beruf als Programmiererin bei einer privaten Firma tätig.

In ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises gab die Klägerin, die nach einem Vermerk des Sachbearbeiters gut Deutsch versteht und "den sächsischen Dialekt spricht, wie er bei den Siebenbürger Sachsen üblich ist", ihre Muttersprache mit "Deutsch", die Umgangssprache in der Familie mit "Deutsch-Rumänisch" an. Mit ihrer Mutter - so hat sie bei einer persönlichen Anhörung weiter erklärt - habe sie deutsch, mit ihrem Vater, der auch Deutsch verstanden habe, rumänisch gesprochen. Der Umstand, daß sie nach ihrer Rückkehr zu den Eltern rumänische Schulen besucht habe, habe darauf beruht, daß sie seinerzeit sehr schlecht rumänisch gesprochen habe und später ein Lyzeum habe besuchen sollen. Im Antragsformular ist bei der Frage, welche Angaben der Antragsteller bei Volkszählungen gemacht habe, vermerkt: "Wurde als Rumäne eingetragen, ohne darauf Einfluß nehmen zu können". Im Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. März 1990, durch den das Verteilungsverfahren ausgesetzt wurde, heißt es, die Klägerin habe angegeben, daß sie behördlicherseits nach ihrem Vater mit rumänischer Nationalität geführt worden sei. Dazu hat die Klägerin erklärt, es habe sich um eine Registrierung bei Behörden gehandelt, die noch zur Zeit ihrer Minderjährigkeit durch den Vater veranlaßt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage stattgegeben, weil die Muttersprache der Klägerin Deutsch in Form des sächsischen Dialektes sei und sie deshalb als deutsche Volkszugehörige angesehen werden müsse. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch hingegen verneint: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. Ihr sei durch ihre Mutter nicht das Bewußtsein vermittelt worden, dem deutschen Volk zuzugehören. Lasse sich dies - wie hier - nicht unmittelbar feststellen, komme der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache wesentliche Relevanz zu. Es könne nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in einem Land, in dem das Erlernen und der Gebrauch der deutschen Sprache ungehindert möglich gewesen sei, eine prägende Erziehung im deutschen Sinn ohne Beherrschung der deutschen Sprache nicht denkbar sei. Dies sei indessen nicht umkehrbar in dem Sinn, daß bei Spätgeborenen, die einer volkstumsverschiedenen Ehe entstammten, das Beherrschen der deutschen Sprache allein zwingend ausreiche, um die deutsche Volkszugehörigkeit zu bejahen. Vielmehr komme es bei Mehrsprachigkeit eines Spätgeborenen darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrsche, ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber den anderen Sprachen den Vorzug gegeben und sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht habe. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar bei ihrer Einreise nach Deutschland gut Deutsch gesprochen und verstanden. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß sie bereits als Kind in den ersten Lebensjahren, die sie bei ihrer Tante in Hermannstadt verbracht habe, Deutsch gesprochen habe und mit dieser Sprache aufgewachsen sei. Danach sei die Angabe, Deutsch sei ihre Muttersprache, glaubhaft. Nicht glaubhaft gemacht sei hingegen, daß sie der deutschen Sprache gegenüber dem Rumänischen den Vorzug gegeben habe. Vielmehr hätten die im Verwaltungsverfahren angehörten Zeugen insoweit keine eindeutigen Aussagen gemacht. Es sei vielmehr von einem nebeneinander von Deutsch und Rumänisch ohne eindeutige Priorität der deutschen Sprache auszugehen. Deshalb seien weitere für eine deutsche Volkszugehörigkeit sprechende Umstände unverzichtbar. Insoweit scheide die Abstammung als Bestätigungsmerkmal aus, weil die Klägerin aus einer ethnisch gemischten Ehe stamme. Eine Erziehung im deutschen Sinn sei ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus lägen auch Indizien vor, die gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin sprächen. Sie habe selbst eingeräumt, daß sie bei Volkszählungen nach der Volkszugehörigkeit des rumänischen Vaters eingetragen worden sei. Auch ihre elfmonatige Tätigkeit bei einer Militärbehörde spreche dafür, daß sie als rumänische Volkszugehörige betrachtet worden sei. Bei der Würdigung der gesamten Umstände habe die Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es bedürfe deshalb keiner weiteren Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung des Vertreibungsdrucks wegen der beruflichen Tätigkeit von Ehemann und Vater als widerlegt anzusehen sei.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Das Berufungsurteil sei fehlerhaft. Sei Deutsch die Muttersprache geworden, komme es auf ihren überwiegenden Gebrauch nicht an. Die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache indiziere zugleich auch eine deutsche Erziehung und die Weitergabe deutscher Kultur.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß Deutsch die Muttersprache der Klägerin geworden sei. Ob sie Deutsch in Form des sächsischen Dialekts spreche, habe es hingegen nicht festgestellt. Dies könne nur ein mit den Verhältnissen des Herkunftslandes vertrauter Sachverständiger beurteilen. Auch die erste Instanz habe lediglich eine frühere Feststellung der Behörde übernommen. Die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin müsse auch daran scheitern, daß sie aufgrund der Stellung ihres Vaters und ihres früheren Ehemannes keinem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der im Februar 1990 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin, auf deren Begehren nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist (Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 BVerwGE 98, 367 m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 100 Abs. 2 BVFG n.F., § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. zu. Sie ist Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie Rumänien als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat.

Die im Jahre 1953 also nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien: August 1944) geborene Klägerin ist als sogenannte Spätgeborene deutsche Volkszugehörige, da sie die Voraussetzungen des auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwendenden § 6 BVFG a.F. erfüllt (vgl. Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 BVerwGE 51, 298). Dazu ist wie auch das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz richtig gesehen hat zunächst erforderlich, daß die Eltern, ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson deutsche Volkszugehörige gewesen sind. Dies trifft auf die Mutter der Klägerin, ihre Großmutter mütterlicherseits sowie ihre Tante Erna unstreitig zu. Weiter muß die bei den maßgeblichen Bezugspersonen bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, dem Spätgeborenen in prägender Weise überliefert worden sein, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.64 BVerwGE 98, 367). Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß ein solcher Bekenntniszusammenhang sofern er sich, wie hier, nicht unmittelbar aus Tatsachen ergibt - auch mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich aus in der Person des Spätgeborenen liegenden objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 BVFG a.F., herzuleiten sein kann. Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, im Falle der Klägerin fehle es nicht nur an hinreichend vorhandenen Indizien, sondern es lägen auch Umstände vor, die gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin sprächen.

Bei der Beurteilung, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Überlieferung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorliegen, kommt dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache oder - hilfsweise auch - als bevorzugter Umgangssprache besondere Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.). Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert; die deutsche Sprache als Muttersprache weist regelmäßig zugleich auf deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden hin (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214). Damit aber liegen hinreichende, eine Vermittlung deutschen Volkstumsbewußtseins indizierende Merkmale vor. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Spätgeborenen ist dann widerlegbar zu vermuten (Urteil vom 15. Juli 1986 BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336). Es brauchen in diesem Fall nicht noch weitere zusätzliche Indizien vorzuliegen. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein anderer als der durch die objektiven Bestätigungsmerkmale indizierte Sachverhalt ergibt (Urteil vom 20. Januar 1987 BVerwG 9 C 90.96 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Hiernach ist die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als deutsche Volkszugehörige anzusehen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist nämlich mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß Deutsch die Muttersprache der Klägerin geworden ist. Als Muttersprache im Sinne des § 6 BVFG a.F. kann von etwa denkbaren Sonderfällen abgesehen - die deutsche Sprache regelmäßig dann angesehen werden, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern (oder sie ersetzenden Bezugspersonen) zumeist primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird. Das ist bei der Klägerin der Fall. Sie ist im Alter von acht Monaten ihrer deutschen Tante Erna sowie ihrer deutschen Großmutter mütterlicherseits anvertraut worden, die ihr die deutsche Sprache vermittelt haben. Sie hat einen deutschsprachigen Kindergarten besucht und wurde in eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache eingeschult. Als sie nach der ersten Grundschulklasse auf Schulen mit rumänischer Umgangssprache wechselte, sprach sie nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag nur sehr schlecht Rumänisch. Daraus ergibt sich, daß ihr im Kindesalter die deutsche Sprache als primäre Sprache vermittelt worden ist. Der Schulwechsel hat auch nicht dazu geführt, daß die in früher Kindheit erworbenen muttersprachlichen Deutschkenntnisse verkümmert oder verlorengegangen sind. Sie hat vielmehr auch mit ihrer Mutter im häuslichen Bereich weiterhin deutsch gesprochen und sprach und verstand bei ihrer Einreise nach Deutschland gut Deutsch, und zwar "in Form des in Siebenbürgen gebräuchlichen sächsischen Dialekts", was zusätzlich dafür spricht, daß Deutsch ihre Muttersprache geworden ist. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, daß die Klägerin Deutsch in Dialektform spricht. Es hat jedoch insoweit ersichtlich die Ansicht des Verwaltungsgerichts gebilligt, das aufgrund des zitierten behördlichen Aktenvermerks zu der Feststellung gelangt ist, daß die Klägerin Deutsch in Form des in Siebenbürgen gebräuchlichen sächsichen Dialekts spricht. Die Richtigkeit dieses Aktenvermerks ist von keiner Seite weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen worden, so daß kein Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand, wie der Beklagte nunmehr erstmals im Revisionsverfahren geltend macht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der somit hier gegebenen deutschen Muttersprache der Klägerin nicht erforderlich, daß sie die deutsche Sprache zusätzlich auch überwiegend als bevorzugte Umgangssprache im Aussiedlungsgebiet gebraucht hat. Seine Auffassung, dies sei gleichwohl zur Annahme einer Indizwirkung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" notwendig, weil die Klägerin die rumänische Sprache in gleicher Weise beherrsche wie die deutsche Sprache und damit mehrsprachig sei, trifft nicht zu. Wie sich schon aus dem Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (BVerwGE 74, 336) ergibt, kommt einer solchen Mehrsprachigkeit von vornherein keine Bedeutung zu, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache geworden ist, weil dies allein schon ein Übergewicht über die ebenfalls beherrschte Landessprache begründet. Die Frage, welche Sprache überwiegend gebraucht wurde, stellt sich dann nicht. Dementsprechend heißt es im Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.), daß bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit eines Spätgeborenen "der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache" maßgebende Bedeutung zuzumessen ist. Vielmehr kommt es in den Fällen, in denen jemand die Landessprache des Aussiedlungsgebiets und die deutsche Sprache in gleicher Weise umfassend beherrscht, auf den bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O.) nur dann an, wenn abgesehen von dem immerhin denkbaren Fall, daß jemand zwei Muttersprachen besitzt - die Landessprache des Aussiedlungsgebiets die Muttersprache geworden ist oder wenn sich nicht feststellen läßt, welche der beiden Sprachen die Muttersprache ist. In solchen Fällen der Mehrsprachigkeit soll trotz fehlender oder nicht feststellbarer deutscher Muttersprache der deutschen Sprache unter der Voraussetzung, daß sie wie eine Muttersprache gesprochen wird, dann und nur dann - Indizwirkung für die deutsche Volkszugehörigkeit zukommen, wenn ihr der Aussiedler "gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat" (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 a.a.O. S. 220). Dieses objektive Erfordernis des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache hat seinen Grund u.a. darin, daß die Umgangssprache beliebig gewechselt werden kann, die eine deutsche Volkszugehörigkeit gleichzeitig indizierenden - Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a.F. jedoch objektiven Charakter haben müssen und nicht dem freien Willen unterliegen dürfen (Urteil vom 9. Juni 1971 BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20). Demgegenüber ist die Muttersprache bereits für sich allein von etwa denkbaren Ausnahmefällen abgesehen - ein objektiver, nicht vom Willen abhängiger Umstand, weil "jeder Mensch in frühester Kindheit in eine bestimmte Sprache eingegliedert und im Regelfall bis zum Lebensende in dieser festgehalten wird", so daß "die primäre Bindung jedes Menschen an eine bestimmte Sprache, seine Muttersprache, und damit die dauerhafte Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft als der Regelfall anzusehen ist" (Leo Weisgerber, Die geschichtliche Kraft der deutschen Sprache, 2. Aufl., Düsseldorf, 1959, S. 82). Eine zusätzliche weitere Objektivierung durch einen überwiegenden Gebrauch der deutschen Muttersprache verlangt § 6 BVFG a.F. nicht.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Indizwirkung der deutschen Muttersprache der Klägerin sowie die damit zugleich indizierte deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis in Frage stellen und damit die tatsächliche Vermutung, daß sie deutsche Volkszugehörige ist, widerlegen könnten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, in welcher Art und Weise die Erziehung im deutschen Sinne erfolgt ist, nachdem sie wieder in der Obhut ihrer Eltern war, weil ihre deutsche Erziehung schon durch ihre beibehaltene Muttersprache ausreichend indiziert wird (vgl. Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O. S. 221). Der Besuch rumänischsprachiger Schulen ab der 2. Grundschulklasse widerlegt die Vermutung, daß der Klägerin das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, vermittelt worden ist, ebenfalls nicht. Bei der Vermittlung der volksdeutschen Bekenntnislage handelt es sich in erster Linie um eine Angelegenheit innerhalb der Familie, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (Urteil vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 26; Beschluß vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60). Von Bedeutung kann der Besuch von Schulen mit nichtdeutscher Unterrichtssprache deshalb nur dann sein, wenn die schulische Erziehung auf den innerhalb der Familie ablaufenden Entwicklungsprozeß negativ eingewirkt hat (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, S. 48). Das ist zwar anzunehmen, wenn der Besuch fremdsprachiger Schulen zu einem Verlust der deutschen Sprache geführt hat. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Auch soweit das Berufungsgericht bemängelt, die Klägerin habe weder behauptet noch nachgewiesen, daß sie durch den Besuch deutschsprachiger Kulturveranstaltungen oder die Mitgliedschaft in deutschen Vereinen ihre deutsche Volkszugehörigkeit zum Ausdruck gebracht habe, ist dies zur Widerlegung der Vermutung nicht geeignet. Die Klägerin brauchte ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298, 308 sowie Entscheidungen vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) und vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 369). Entsprechend gilt für den Umstand, daß die Klägerin elf Monate bei einer Militärbehörde beschäftigt war und deshalb wie das Berufungsgericht meint - von rumänischen Behörden als rumänische Volkszugehörige angesehen worden sei. Daraus können keine durchgreifenden Schlüsse dahin gezogen werden, daß es am Bekenntniszusammenhang fehle. Schließlich wird die Indizwirkung der in der Person der Klägerin liegenden Bestätigungsmerkmale auch nicht dadurch widerlegt, daß sie nach ihren Angaben bei Volkszählungen nach ihrem Vater als Rumänin eingetragen worden ist, ohne darauf Einfluß nehmen zu können. Das kann sich nur auf eine Volkszählung beziehen, die zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der die Klägerin noch minderjährig war, etwa auf die Volkszählung des Jahres 1956. Dadurch hat der Vater jedoch nicht wie das Berufungsgericht meint die Volkszugehörigkeit der Klägerin "bestimmt". Die Volkszugehörigkeit eines Spätgeborenen wird nicht von vornherein "bestimmt", sondern richtet sich danach, ob dem Kind im Verlaufe seiner Entwicklung das Volkstumsbewußtsein des nichtdeutschen Elternteils oder des deutschen Elternteils vermittelt wird. Daß die Klägerin selbst als Erwachsene bei einer Volkszählung, etwa der des Jahres 1977, ihre Volkszugehörigkeit mit rumänisch angegeben habe, hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, die Klägerin habe nicht behauptet, die deutsche Volkszugehörigkeit angegeben zu haben, nicht festgestellt.

Die Klägerin hat schließlich Rumänien auch wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Die Auffassung des Beklagten, dies könne deswegen nicht angenommen werden, weil ihr Vater und ihr früherer Ehemann Berufsoffiziere der rumänischen Armee gewesen seien und die Klägerin an den Privilegien ihrer hervorgehobenen Stellung teilgehabt habe, trifft nicht zu. Der Beklagte knüpft damit an die durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführte Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. an, nach der ein Status- erwerb ausgeschlossen ist, wenn der deutsche Volkszugehörige durch eine herausgehobene politische oder berufliche, nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbare Stellung seiner Eltern oder seines Ehegatten begünstigt wurde. Diese Regelung, die nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist auf den Personenkreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar, wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 BVerwG 9 C 27.96 und 9 C 46.96 (DokBer A 1998, S. 55 und DokBer A 1998, S. 87 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 im einzelnen dargelegt ist. Vielmehr geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zu seinen Gunsten streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 BVerwGE 91, 140). Die gesetzlich vermutete Tatsache, daß das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen worden ist, ist daher in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 266.86 BVerwGE 78, 147, 150). Eine konkrete Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eindeutige Anhaltspunkte in eine Richtung weisen, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet möglicherweise aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. In dieser Hinsicht mag zwar in ähnlicher Weise wie in den Fällen, in denen der deutsche Volkszugehörige selbst eine herausgehobene, durch besondere Systembindung gekennzeichnete berufliche Stellung innehatte, Anlaß bestehen, die Vermutungsbasis als zunächst zweifelhaft zu betrachten und deshalb nicht unbesehen von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, wenn eine deutsche Volkszugehörige an einer solchen herausgehobenen Stellung ihres nichtdeutschen Ehemannes oder Vaters in Form von Privilegien in erheblichem Umfang partizipiert hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der frühere Ehemann der Klägerin sowie ihr Vater überhaupt eine durch Privilegien gekennzeichnete herausgehobene Stellung innehatten. Soweit es sich um den früheren Ehemann der Klägerin handelt, hatte dieser nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben ihrer Mutter bei der Heirat im Jahre 1980 lediglich den Rang eines Leutnants. Die Ehe ist jedoch bereits 1985 geschieden worden. Der Vater der Klägerin war jedenfalls bis zu seiner Versetzung von Bukarest nach Kronstadt im Jahre 1960 nicht privilegiert, da er nicht einmal eine Wohnung hatte, die zur angemessenen Unterbringung der gesamten Familie ausreichte. Auch in Kronstadt erhielt er nach den nicht angezweifelten Angaben seiner Ehefrau lediglich eine Zweizimmerwohnung. Ob er später Privilegien genoß, kann dahinstehen. Selbst wenn aufgrund der allgemeinen Erwägungen des Beklagten auch von einer Privilegierung der Klägerin ausgegangen werden könnte, würde dies für sich allein zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht ausreichen. Widerlegt ist diese vielmehr wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 a.a.O. ausgeführt nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum verbunden waren. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine gesellschaftliche oder soziale Privilegierung gleichzeitig auch eine Abkehr vom deutschen Volkstum zur Folge hat. In dieser Hinsicht müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies ergibt. Solche sind hier nicht festgestellt. Vielmehr spricht der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihren Sohn Sebastian in deutscher Sprache erzogen, ihn in einen deutschen Kindergarten geschickt und in eine deutschsprachige Schule eingeschult hat, gerade gegen eine Abwendung vom deutschen Volkstum, mögen der Kindergarten und die Schule auch rumänischen Volkszugehörigen offengestanden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück