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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.1971
Aktenzeichen: 1-71 S. A.
Rechtsgebiete: PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN


Vorschriften:

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ART. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAI 1971. - ANTRAG AUF ERMAECHTIGUNG ZUR ZUSTELLUNG EINES PFAENDUNGS- UND UEBERWEISUNGSBESCHLUSSES AN DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ALS DRITTSCHULDNERIN. - RECHTSSACHE S.A. 1-71.

Entscheidungsgründe:

1 MIT SCHRIFTSATZ VOM 21. APRIL 1971 BEANTRAGT DIE AKTIENGESELLSCHAFT X BEIM GERICHTSHOF DIE ERMÄCHTIGUNG, IN HÖHE DER BETRAEGE, WELCHE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DER FRAU Y, BEAMTIN IM DIENST DER KOMMISSION, SCHULDET, BEZUEGLICH EINER FORDERUNG IN HÖHE VON..... HAUPTSACHE SOWIE..... ZINSEN UND KOSTEN, ZU DEREN ZAHLUNG FRAU Y DURCH URTEIL DES JUGE DE PAIX..... VERURTEILT WORDEN IST, EINEN PFÄNDUNGS - UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ALS DRITTSCHULDNERIN ZUZUSTELLEN.

2 ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNG ERFORDERLICH IST.

3/5 NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DÜRFEN DIE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND GUTHABEN DER GEMEINSCHAFT OHNE ERMÄCHTIGUNG DES GERICHTSHOFES NICHT GEGENSTAND VON ZWANGSMASSNAHMEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER GERICHTE SEIN. DIESE BESTIMMUNG SOLL BEEINTRÄCHTIGUNGEN DER TÄTIGKEIT UND UNABHÄNGIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN VERHINDERN. EIN PFÄNDUNGSBESCHLUSS KANN ABER NUR UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ZU EINER SOLCHEN BEEINTRÄCHTIGUNG FÜHREN.

6/8 DIE ERMÄCHTIGUNG ZU EINEM PFÄNDUNGSBESCHLUSS KANN IHREN GRUND NUR IM BESTEHEN VON VORRECHTEN UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN, DIE IM ABLAUF DER IM ÜBRIGEN VOLLSTÄNDIG VOM NATIONALEN RECHT DER MITGLIEDSTAATEN GEREGELTEN VERFAHREN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. DER RECHTSSCHUTZ, DEN DIESE ERMÄCHTIGUNG GEWÄHREN SOLL, WÜRDE ÜBER SEINE ZIELE HINAUSGEHEN, WENN DAS ORGAN, DEM DER PFÄNDUNGSBESCHLUSS ALS DRITTSCHULDNER ZUGESTELLT WIRD, KEINEN GRUND ZU HABEN GLAUBT, SICH DER VERPFLICHTUNG ZU WIDERSETZEN, DIE BETRAEGE, DIE ES EINEM SEINER BEAMTEN SCHULDET, GANZ ODER TEILWEISE AN DEN GLÄUBIGER DIESES BEAMTEN ZU ZAHLEN. WIDERSPRICHT DAGEGEN DAS ORGAN DER ZUSTELLUNG DES PFÄNDUNGSBESCHLUSSES, ODER GLAUBT ES SPÄTER, SICH DER FORTSETZUNG ODER VOLLSTRECKUNG DER PFÄNDUNG UND ÜBERWEISUNG WIDERSETZEN ZU SOLLEN, SO HAT DER GERICHTSHOF AUF ANTRAG DER BETEILIGTEN HIERÜBER ZU ENTSCHEIDEN.

9 HIERNACH IST DER ERMÄCHTIGUNGSANTRAG BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VON DER ANTRAGSTELLERIN BETRIEBENEN VERFAHRENS GEGENSTANDSLOS.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN R. LECOURT, DER KAMMERPRÄSIDENTEN A. M. DONNER UND A. TRABUCCHI, DER RICHTER R. MONACO, J. MERTENS DE WILMARS ( BERICHTERSTATTER ), P. PESCATORE UND H. KUTSCHER,

GENERALANWALT : K. RÖMER

KANZLER : A. VAN HOUTTE

BESCHLOSSEN :

DER ANTRAG BEDARF KEINER ENTSCHEIDUNG.

Ende der Entscheidung

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