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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.02.1965
Aktenzeichen: 10-64
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WENN DIE TERMINOLOGIE EINER ÜBERSICHT ÜBER DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN BEGRIFFLICH NICHT SCHARF UMRISSEN IST, HAT DIE VERWALTUNG BEI IHRER ANWENDUNG EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM. DASS DIE ANWENDUNG DIESER TERMINOLOGIE AUF EINEN EINZELFALL VERSCHIEDEN BEURTEILT WERDEN KANN, REICHT FÜR SICH ALLEIN NOCH NICHT AUS, DEN AKT WEGEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 DES STATUTS UND DER ZUM STATUT ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANFECHTBAR ZU MACHEN.

2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 109/63 UND 13/64, RSPRGH X 1415.

EINE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE DAZU BESTIMMT IST, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU VERANLASSEN, DIE ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERBESSERN, KANN FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS RECHTLICHE ANERKENNUNG DES ANSPRUCHS EINES BEAMTEN AUF EINSTUFUNG IN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE GELTEN.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. FEBRUAR 1965. - RENE JULLIEN GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 10-64.

Entscheidungsgründe:

S. 6

DER KLAEGER HAT SEINE ANTRAEGE IM LAUFE DES VERFAHRENS BESCHRÄNKT AUF DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION SEINE NEUEINSTUFUNG ABGELEHNT HAT, AUF DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET SEI, IHN ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT EINZUSTUFEN, SOWIE AUF DIE ZAHLUNG VON GEHALTSRÜCKSTÄNDEN. INSOWEIT WIRD DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN UND IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.

MIT SCHREIBEN VOM 4. DEZEMBER 1963 HATTE DER KLAEGER BEANTRAGT, IHN ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT MIT RÜCKWIRKUNG AUF DEN 1. JANUAR 1962 IN DIE LAUFBAHN A 4 / A 5 EINZUSTUFEN. DA DIE KOMMISSION DIESEN ANTRAG BIS ZUM ABLAUF DER IN ARTIKEL 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST NICHT BESCHIEDEN HAT, LIEGT EINE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG VOR.

DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE AUF DIE ENTSCHEIDUNG VOM 29. JULI 1963 - DEM PERSONAL BEKANNTGEGEBEN IN DEN " MITTEILUNGEN AN DAS PERSONAL DER EWG-KOMMISSION ", NR. 54 VOM 2. OKTOBER 1963 -, DURCH DIE DIE KOMMISSION DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN ERSTELLT HAT. INSBESONDERE BERUFT ER SICH AUF DIE IN DIESER ÜBERSICHT ENTHALTENE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN DES HAUPTVERWALTUNGSRATS, DIE ER FÜR DIE EINZIGE AUF SEINEN DIENSTPOSTEN ZUTREFFENDE HÄLT. ER MEINT, SEIN DIENSTPOSTEN SEI ENTWEDER DER EINES REFERATSLEITERS ODER DER EINES LEITERS EINES BESONDEREN DIENSTES, ODER DER EINES BEAMTEN MIT REFERENTENTÄTIGKEIT, ALLE DIESE BEGRIFFE IN DEM SINNE VERSTANDEN, IN DEM DIE GENANNTE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN SIE VERWENDET. DIE KOMMISSION HABE ALSO DURCH IHRE WEIGERUNG, IHM DIE DIESEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE ZUZUERKENNEN, GEGEN ARTIKEL 5 AM ENDE UND ANHANG I DES BEAMTENSTATUTS SOWIE GEGEN IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 29. JULI 1963 VERSTOSSEN.

S. 7

ES IST NICHT BEHAUPTET UND NOCH WENIGER NACHGEWIESEN, DASS ALLE UNMITTELBAREN UNTERGLIEDERUNGEN EINER ABTEILUNG REFERATE IM SINNE DER VORGENANNTEN BESCHREIBUNG SEIN MÜSSTEN MIT DER FOLGE, DASS IHRE JEWEILIGEN LEITER IN DIE VOM KLAEGER BEANSPRUCHTE LAUFBAHN EINZUSTUFEN WÄREN.

DIE AUSDRÜCKE " REFERAT " UND " VERWALTUNGSEINHEIT " STEHEN NICHT FÜR SCHARF UMRISSENE BEGRIFFE, FÜR IHRE ANWENDUNG AUF DIE VERSCHIEDENEN UNTERGLIEDERUNGEN EINES ORGANS BESTEHT DAHER NACH MASSGABE DER ALLGEMEINEN VERTEILUNG DER VERANTWORTUNG IN DER VERWALTUNG EIN GEWISSER BEURTEILUNGSSPIELRAUM. DASS DIE ANWENDUNG DIESER BEGRIFFE AUF EINEN EINZELFALL VERSCHIEDEN BEURTEILT WERDEN KANN, REICHT FÜR SICH ALLEIN NOCH NICHT AUS, DEN AKT WEGEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 DES STATUTS UND DER ZUM STATUT ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANFECHTBAR ZU MACHEN. DIE ARGUMENTE DES KLAEGERS VERMÖGEN ES ZWAR ZU RECHTFERTIGEN, DER VON IHM GELEITETEN UNTERGLIEDERUNG REFERATSCHARAKTER ZUZUERKENNEN. SIE SIND ABER NICHT SO ZWINGEND, DASS SIE JEDE ANDERE BEURTEILUNG AUSSCHLIESSEN.

ÜBRIGENS IST DIE VOM KLAEGER GELEITETE UNTERGLIEDERUNG AUCH NIEMALS IN EINER AMTLICHEN ENTSCHEIDUNG ALS " REFERAT " BEZEICHNET WORDEN.

DIE AUFGABE DER VOM KLAEGER GELEITETEN UNTERGLIEDERUNG, NÄMLICH DIE VERWALTUNG SÄMTLICHER GRUNDSTÜCKE, IN DENEN DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION IN BRÜSSEL UNTERGEBRACHT SIND, ERFORDERT IHRER ART NACH AUCH NICHT, DASS DER LEITER DIESER UNTERGLIEDERUNG SPEZIALKENNTNISSE VON HOCHSCHULNIVEAU BESITZT, ZWINGT ALSO NICHT DAZU, DIE UNTERGLIEDERUNG ALS BESONDEREN DIENST ANZUSEHEN.

DIE TÄTIGKEIT DES KLAEGERS ERFORDERT EINE GEWISSE ERMESSENAUSÜBUNG UND INITIATIVE; SIE SETZT VORAUS, DASS DER KLAEGER ÜBER DIE MIT DER GRUNDSTÜCKSVERWALTUNG VERBUNDENEN RECHTLICHEN UND TECHNISCHEN PROBLEME AUF DEM LAUFENDEN IST. JEDOCH IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE MIT IHR VERBUNDENEN BEFUGNISSE UND DIE FÜR SIE ERFORDERLICHEN KENNTNISSE ÜBER DIE HINAUSGEHEN, DIE EINEM DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ENTSPRECHEN, UND DASS DIESE BEFUGNISSE UND KENNTNISSE IHR UNBESTREITBAR DEN CHARAKTER EINER REFERENTENTÄTIGKEIT VERLEIHEN.

S. 8

DER KLAEGER HAT SCHLIESSLICH EIN SCHRIFTSTÜCK VORGELEGT, WORIN DIE KOMMISSION ZUR BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF HAUSHALTSMITTEL FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1964 IHRE ABSICHT BEKUNDET HAT, DEN DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A EINZUSTUFEN.

DIESE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE NUR DAZU BESTIMMT IST, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU EINER VERBESSERUNG DER ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERANLASSEN, BEDEUTET ABER RECHTLICH KEIN ANERKENNTNIS DES ANSPRUCHS DES KLAEGERS AUF DIE BEANTRAGTE EINSTUFUNG, SONDERN ERSCHEINT FÜR DIE ZWECKE, ZU DENEN SICH DER KLAEGER AUF SIE BERUFT, GANZ UNGEEIGNET.

SOMIT IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE KOMMISSION DAS STATUT UND IHRE EIGENE ENTSCHEIDUNG VOM 29. JULI 1963 VERLETZT HABE, INDEM SIE SICH GEWEIGERT HAT, DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINZUSTUFEN.

DAHER KANN AUCH DEM ANTRAG AUF GEHALTSNACHZAHLUNG NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.

NACH ALLEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

DA DER KLAEGER IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN IST, HAT ER NACH ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN, AUSGENOMMEN JEDOCH NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DER KLAEGER HAT MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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