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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1989
Aktenzeichen: 100/88
Rechtsgebiete: VerfOEuGH


Vorschriften:

VerfOEuGH Art. 69 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, können vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten.

2. Dem Personal einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterworfen ist und die, ungeachtet der Beziehungen, die sie mit der Kommission unterhält, nicht als Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann, kann nicht die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuerkannt werden.

3. Die dem Beamten nach dem Beamtenstatut gegenüber der Gemeinschaft obliegende Treuepflicht darf nicht so ausgelegt werden, daß sie im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäusserung steht. Diese ist ein Grundrecht, dessen Wahrung der Gerichtshof innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung zu sichern hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1989. - AUGUSTIN OYOWE UND AMADOU TRAORE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EHEMALIGE BEDIENSTETE DER EUROPAEISCHEN GESELLSCHAFT FUER ZUSAMMENARBEIT. - RECHTSSACHE 100/88.

Entscheidungsgründe:

1Augustin Oyowe, ein nigerianischer Staatsangehöriger, und Amadou Traore, der die malische und die französische Staatsangehörigkeit besitzt, - beide Bedienstete der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ) und Redakteure der zweimonatlich erscheinenden Zeitschrift Le Courrier-Afrique-Caraïbes-Pacifique-Communauté européenne ( im folgenden : Kurier ) - haben mit Klageschrift, die am 24. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß sie Bedienstete der Kommission sind, auf Verurteilung der Kommission, sie zu Beamten zu ernennen oder das Verfahren ihrer Ernennung zu Beamten einzuleiten, und hilfsweise auf Verurteilung der Kommission, ihnen den Bezug ihrer Renten unabhängig von ihrem späteren Wohnsitzland zu garantieren.

2Die Kläger haben mit der EGZ, einer internationalen Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern, Arbeitsverträge als sogenannte Bedienstete für Zusammenarbeit geschlossen. Die EGZ hatte drei Arten von Bediensteten : die Bediensteten am Sitz der EGZ, das in Übersee beschäftigte Personal und die von der EGZ aufgrund eines Sondervertrags eingestellten und zur Kommission abgeordneten Bediensteten ( im folgenden : Sondervertragsbedienstete ).

3Die Unterscheidung zwischen Sondervertragsbediensteten und Bediensteten für Zusammenarbeit ist haushaltsrechtlicher Natur; die ersteren werden von der EGZ aus ihren Gesamteinnahmen besoldet, während die Besoldung der letzteren vom Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) im Zusammenhang mit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens finanziert wird.

4Unstreitig unterliegen die Kläger, die als Bedienstete für Zusammenarbeit einen Arbeitsvertrag mit einer privatrechtlichen belgischen Vereinigung geschlossen haben, dem belgischen Rentenrecht, nach dem die Renten den Betroffenen nicht weitergezahlt werden, wenn sie das nationale Hoheitsgebiet verlassen. In diesem Fall werden ihnen die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge nicht zurückerstattet.

5Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

6Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof sei für die vorliegende Klage nicht zuständig, da die Kläger nicht die Eigenschaft von Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaften hätten.

7Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 286/83, Alexis, Slg. 1989, 2445, und 161/86, Jäger, Slg. 1989, 2467 ), können nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten.

8Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

9Die Kläger rügen in erster Linie die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, namentlich des Billigkeits - und des Gleichheitsgrundsatzes. Sie führen aus, die EGZ sei nur ihr scheinbarer Arbeitgeber; ihr wirklicher Arbeitgeber sei dagegen die Kommission. Sie seien die einzigen Bediensteten der EGZ, die nicht zu Beamten der Kommission ernannt worden seien. Hilfsweise machen sie geltend, die Kommission sei ihnen gegenüber haftbar, denn ihre Rente werde ihnen nur ausgezahlt, wenn sie das belgische Hoheitsgebiet nicht verließen.

10Zur Begründung ihrer ersten Rüge berufen sich die Kläger auf die Beziehungen zwischen der EGZ und der Kommission, insbesondere auf den Umstand, daß Herausgeber des Kuriers einer der Generaldirektoren der Kommission sei, daß der Kurier im Stellenplan der Generaldirektion VIII der Kommission genannt werde, daß die Arbeitsverträge der Kläger Bestimmungen enthielten, wonach sie der Kommission zur Verfügung gestellt würden, und schließlich, daß diese für die Leitung und Tendenzbestimmung des Kuriers verantwortlich sei.

11Dazu ist festzustellen, daß die Stellung der Kläger in dem besonderen Rahmen des Kuriers keinen neuen Gesichtspunkt hinsichtlich der Rechtsnatur der EGZ erbracht hat, bei der es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt die vorgenannten Urteile vom 13. Juli 1989 ) um eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck handelt, die belgischem Recht unterliegt und nicht als Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann. Daraus folgt, daß Arbeitgeber der Kläger die EGZ und nicht die Kommission ist. Diese Rüge greift somit nicht durch.

12Die Kläger tragen weiter vor, sie würden gegenüber den übrigen Bediensteten der EGZ, die alle von der Kommission zu Gemeinschaftsbeamten ernannt worden seien, diskriminiert.

13Die Kommission entgegnet, der Umstand, daß die Kläger nicht zu Beamten ernannt worden seien, sei dadurch objektiv gerechtfertigt, daß die Eigenschaft eines Gemeinschaftsbeamten mit der Repräsentation des besonderen Charakters der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ( AKP-Staaten ), die die Kläger im Rahmen des gemischten Redaktionsteams des Kuriers wahrnähmen, unvereinbar sei. Aus der Vorgeschichte der Einstellung der Kläger werde deren besondere Rolle deutlich. Die Treuepflicht gegenüber der Gemeinschaft, die jedem Beamten nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften obliege, sei mit den Aufgaben, die die Kläger innerhalb der Redaktion des Kuriers zu erfuellen hätten, unvereinbar.

14Dazu ist zunächst zu bemerken, daß das Redaktionsteam des Kuriers zum Teil aus Beamten der Kommission besteht, unter denen sich insbesondere ein Journalist europäischer Herkunft befindet, der ein im Jahre 1981 zum Beamten ernannter früherer Sondervertragsbediensteter ist. Nach Auffassung der Kommission sind die Arbeitsverträge zwischen der EGZ und den Sondervertragsbediensteten oder den Bediensteten für Zusammenarbeit einander ähnlich; die Aufgaben dieser Bediensteten wiesen bei gleicher Besoldungsgruppe keinen wesentlichen Unterschied auf, da die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Bediensteten im wesentlichen haushaltsrechtlicher Natur sei. Somit unterscheidet sich die Stellung der Kläger als Bedienstete für Zusammenarbeit, wie sie sich aus ihrem Arbeitsvertrag mit der EGZ ergibt, kaum von derjenigen ihrer Kollegen, die Sondervertragsbedienstete sind.

15Ausserdem geht aus den Akten hervor, daß die Einstellung der Kläger zwar auf eine Initiative des Ausschusses der Botschafter der AKP-Staaten zurückgeht, die Redakteure des Kuriers jedoch nach den am 3. Oktober 1978 vom Paritätischen Ausschuß des Kuriers für alle Mitglieder des Redaktionsteams des Kuriers erlassenen berufsständischen Regeln unabhängig von ihrem Herkunftsland weder die Standpunkte und Interessen der AKP-Staaten noch diejenigen der Mitgliedstaaten vertreten, sondern alle im Dienst einer gemeinsamen Sache, nämlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft, stehen. Somit unterliegen die Redakteure des Kuriers, ob sie nun Gemeinschaftsbeamte oder aus den AKP-Staaten stammende Bedienstete der EGZ sind, denselben Berufspflichten; die Kläger bringen in die Redaktion des Kuriers allenfalls die ihrer Herkunft entsprechenden Besonderheiten ein, wie auch ihre Kollegen, die europäische Beamte sind, dies aufgrund ihrer Herkunft aus einem Mitgliedstaat tun. Die Tatsache, daß in dem gemischten AKP-EWG-Redaktionsteam der besondere Charakter der AKP-Staaten oder eines Mitgliedstaats repräsentiert wird, ist mit der Beamteneigenschaft nicht unvereinbar und vermag die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Ernennung zu Beamten durch die Kommission nicht zu rechtfertigen.

16Schließlich darf die den Beamten nach dem Beamtenstatut gegenüber der Gemeinschaft obliegende Treuepflicht jedenfalls nicht so ausgelegt werden, daß sie im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäusserung steht. Diese ist ein Grundrecht,dessen Wahrung der Gerichtshof innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung zu sichern hat und das besonders wichtig ist, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Journalisten handelt, deren wichtigste Aufgabe es ist, völlig unabhängig von den Standpunkten sowohl der AKP-Staaten als auch der Gemeinschaften zu schreiben.

17Sonach ist festzustellen, daß die Kommission ihre Ablehnung des Antrags der Kläger auf Ernennung zu Beamten nicht objektiv hat rechtfertigen können, und zwar weder mit deren besonderer Stellung aufgrund der Natur ihres Arbeitsvertrags mit der EGZ noch mit der Tatsache, daß die Kläger im Redaktionsteam des Kuriers den besonderen Charakter der AKP-Staaten repräsentieren.

18Folglich ist die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde der Kläger aufzuheben.

19Dagegen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die Verwaltung anzuweisen, die Kläger zu Beamten zu ernennen ( Urteil vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff, Slg. 1989, 99 ). Die dahin gehenden Anträge sind somit zurückzuweisen. Es ist jedoch festzustellen, daß die Kommission die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben.

20Nach alledem ist der Hilfsantrag gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

21Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Diestillschweigende Zurückweisung der Beschwerde der Kläger vom 4. November 1987 durch die Kommission wird aufgehoben.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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