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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1988
Aktenzeichen: 101/87
Rechtsgebiete: RL 77/187


Vorschriften:

RL 77/187 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auch wenn - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nur die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen herleiten können, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs bestand, und die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht, nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, sind aber die zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung zu beachten.

Infolgedessen sind die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor dem Übergang unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie beendet worden war, zum Zeitpunkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, daß die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräusserer auf den Erwerber übergegangen sind.

Um zu bestimmen, ob die Kündigung allein durch den Übergang begründet war, sind die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist, wie vor allem die Tatsache, daß die Kündigung zu einem Zeitpunkt nahe dem des Übergangs wirksam geworden ist und daß die betroffenen Arbeitnehmer vom Erwerber wiedereingestellt worden sind.

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie Anwendung findet, wenn der Eigentümer des Unternehmens dieses nach der Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags wieder in Besitz nimmt, um es danach an einen Dritten zu verkaufen, der den seit dem Ende des Mietvertrags eingestellten Betrieb des Unternehmens kurz darauf mit gut der Hälfte des Personals, das in dem Unternehmen des früheren Mieters beschäftigt war, fortführt, sofern das fragliche Unternehmen seine Identität bewahrt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. JUNI 1988. - P. BORK INTERNATIONAL A/S UND ANDERE GEGEN FORENINGEN AF ARBEJDSLEDERE I DANMARK UND JUNCKERS INDUSTRIER A/S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOEJESTERET, DAENEMARK. - WAHRUNG DER ANSPRUECHE DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. - RECHTSSACHE 101/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Höjesteret, Kopenhagen, hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ( ABl. L 61, S. 26 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Foreningen af Arbejdsledere i Danmark ( Dänische Gewerkschaft der leitenden Angestellten ) und der P. Bork International A/S ( im folgenden PBI A/S ), im Konkurs, sowie zwischen mehreren Arbeitnehmern und dem Handels - og Kontorfunktionärernes Forbund i Danmark ( Dänische Gewerkschaft der Handels - und Büroangestellten ) als Mandatar für diese Arbeitnehmer und der Junckers Industrier A/S ( im folgenden JI A/S ).

3 Die PBI A/S mietete im April 1980 ein Buchenfurnierwerk von der Orehoved Trä - og Finérindustri A/S ( im folgenden OTF A/S ) und übernahm gleichzeitig das Personal dieses Unternehmens. Im Herbst 1981 kündigte die PBI A/S den Mietvertrag zum 22. Dezember 1981 und kündigte im Dezember sämtlichen in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern unter Einhaltung der entsprechenden Fristen.

4 Am 30. Dezember 1981 kaufte die JI A/S von der OTF A/S das fragliche Unternehmen, das sie am 4. Januar 1982 tatsächlich in Besitz nahm. Das Unternehmen, das seit der Beendigung des Mietverhältnisses am 22. Dezember 1981 stillgestanden hatte, wurde am 4. Januar 1982 vom neuen Eigentümer wieder in Betrieb genommen, der mehr als die Hälfte des vorher von der PBI A/S beschäftigten Personals einstellte, ohne jedoch neue Mitarbeiter zu engagieren.

5 In den vier Ausgangsverfahren geht es im wesentlichen um die Frage, ob die Pflichten der PBI A/S gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, vor allem zur Zahlung von Arbeitslohn und Urlaubsgeld, auf die JI A/S als neue Arbeitgeberin übergegangen sind.

6 In einer der Rechtssachen fordert die Forening af Arbejdsledere i Danmark als Mandatar für einen der von der PBI A/S gekündigten und von der JI A/S wiedereingestellten Arbeitnehmer von der PBI A/S, über die inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist, die Zahlung von rückständigem Lohn und Urlaubsgeld. Dieser Klage gab das Sö - og Handelsrettens Skifteret ( Konkursabteilung beim See - und Handelsgericht ), Kopenhagen, in erster Instanz mit der Begründung statt, daß der Erwerb des Unternehmens durch die JI A/S keine Unternehmensübertragung im Sinne des dänischen Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie 77/187 darstelle und daß daher die betreffenden Forderungen aus der Konkursmasse der PBI A/S gezahlt werden müssten.

7 Dagegen fordern in den drei anderen Rechtssachen Arbeitnehmer, denen von der PBI A/S gekündigt worden war und die von der JI A/S wieder eingestellt wurden, von letzterer die Zahlung von rückständigem Lohn und Urlaubsgeld. Ihre Klagen wurden in erster Instanz von dem Sö - og Handelsret ( See - und Handelsgericht ), Kopenhagen, mit der Begründung abgewiesen, mangels einer Unternehmensübertragung im Sinne der dänischen Rechtsvorschriften sei die JI A/S nicht an die von der PBI A/S eingegangen Verpflichtungen gebunden.

8 Da das Höjesteret der Ansicht ist, daß die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhänge, hat es die Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt :

"Ist die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 auf Fälle anwendbar, in denen der Vermieter der zum Betrieb eines Unternehmens gehörenden Gebäude, Anlagen und Maschinen nach Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrags und der Einstellung des Betriebs die Mietsachen wieder in Besitz nimmt und danach auf einen Dritten überträgt, der kurz darauf den Betrieb wiederaufnimmt, ohne neues Personal einzustellen, und - ohne daß hierüber ein Vertrag mit dem früheren Mieter oder dem Veräusserer oder zwischen diesen beiden geschlossen wurde - gut die Hälfte der Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen des früheren Mieters beschäftigt waren, wieder einstellt?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Die Vorlagefrage geht im Kern dahin, ob Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie Anwendung findet, wenn der Eigentümer des Unternehmens dieses nach der Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrags wieder in Besitz nimmt, um es danach an einen Dritten zu verkaufen, der den seit dem Ende des Mietvertrags eingestellten Betrieb des Unternehmens kurz darauf mit gut der Hälfte des Personals, das in dem Unternehmen des früheren Mieters beschäftigt war, fortführt.

11 Die JI A/S schlägt vor, diese Frage mit der Begründung zu verneinen, daß zum einen die Anwendbarkeit der Richtlinie den Abschluß eines Übertragungsvertrags zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber voraussetze und daß man zum anderen nicht von einer noch bestehenden wirtschaftlichen Einheit sprechen könne, wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem Übergang eingestellt worden sei.

12 Dagegen sind der Lönmodtagernes Garantifond ( Garantiefonds für Arbeitnehmer ), Streithelfer in den Ausgangsverfahren, und die Kommission der Ansicht, daß Transaktionen, wie sie im Hinblick auf die Übernahme des betreffenden Unternehmens stattgefunden hätten, einen einheitlichen Übergang darstellten, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, ungeachtet der Tatsache, daß der Vorgang in zwei Schritten erfolgt sei. Die Kommission legt ausserdem dar, falls die Richtlinie anwendbar sei, müssten nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 die Arbeitnehmer, denen unter Verstoß gegen diese Bestimmung gekündigt worden sei, als immer noch im Dienst des Unternehmens stehend angesehen werden. Dies gelte vor allem für Arbeitnehmer, die vom neuen Arbeitgeber wieder eingestellt worden seien, nachdem ihnen kurz vor dem Übergang gekündigt worden sei. Daß sie vom Erwerber wiedereingestellt worden seien, schließe in der Regel aus, daß ihre Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich brächten, erfolgt sein könne.

13 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung, die zuletzt durch das Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144 und 145/87 ( Berg/Busschers, Slg. 1988, 0000 ) bestätigt wurde, die Richtlinie 77/187 die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten soll, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräusserer vereinbart waren. Die Richtlinie ist damit in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

14 Infolgedessen kann, wenn der Mieter als Inhaber eines Unternehmens diese Eigenschaft bei Beendigung des Mietvertrags verliert und ein Dritter sie später aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags erwirbt, dieser Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie er in Artikel 1 Absatz 1 umschrieben ist. Daß in diesem Fall die Übertragung in zwei Schritten in der Weise erfolgt, daß das Unternehmen zunächst vom Mieter auf den Eigentümer zurückübertragen wird, der es anschließend auf den neuen Eigentümer überträgt, schließt die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aus, sofern das fragliche Unternehmen seine Identität bewahrt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine noch bestehende wirtschaftliche Einheit handelt, deren Betrieb vom neuen Inhaber mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.

15 Um zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden. Dazu können namentlich die Übernahme oder Nichtübernahme der materiellen und immateriellen Aktiva sowie des Grossteils der Belegschaft des Unternehmens, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang gehören.

16 Zu diesem letzten Merkmal ist festzustellen, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits im Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 ( Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465 ) entschieden hat, daß der Umstand, daß das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs vorübergehend geschlossen war und keine Arbeitnehmer beschäftigte, zwar ein Gesichtspunkt ist, der für die Entscheidung, ob eine noch bestehende wirtschaftliche Einheit veräussert worden ist, zu berücksichtigen ist. Dennoch können die vorübergehende Schließung des Unternehmens und das daraus folgende Fehlen von Beschäftigten zum Zeitpunkt des Übergangs allein nicht ausschließen, daß ein Unternehmensübergang im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie vorliegt. Dieser Schluß ist vor allem bei einem Sachverhalt wie dem der Ausgangsverfahren geboten, bei dem die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nur von kurzer Dauer war und zudem mit den Feiertagen zum Jahresende zusammenfiel.

17 In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe das Urteil Ny Mölle Kro, a. a. O.) - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nur die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Richtlinie 77/187 herleiten können, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs bestand. Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht, ist nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung beachtet werden.

18 Infolgedessen sind die bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor dem Übergang unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie beendet worden war, zum Zeitpunkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, daß die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vom Veräusserer auf den Erwerber übergegangen sind. Um zu bestimmen, ob die Kündigung entgegen Artikel 4 Absatz 1 allein durch den Übergang begründet war, sind die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist, und in einem Fall wie dem vorliegenden vor allem die Tatsache, daß die Kündigung zu einem Zeitpunkt nahe dem des Übergangs wirksam geworden ist und daß die betroffenen Arbeitnehmer vom Erwerber wiedereingestellt worden sind.

19 Für die tatsächliche Beurteilung, die notwendig ist, um die Anwendbarkeit der Richtlinie festzustellen, ist das nationale Gericht zuständig, das dabei die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Auslegungsgesichtspunkte zu berücksichtigen hat.

20 Deshalb ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie Anwendung findet, wenn der Eigentümer des Unternehmens dieses nach der Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags wieder in Besitz nimmt, um es danach an einen Dritten zu verkaufen, der den seit dem Ende des Mietvertrags eingestellten Betrieb des Unternehmens kurz darauf mit gut der Hälfte des Personals, das in dem Unternehmen des früheren Mieters beschäftigt war, fortführt, sofern das fragliche Unternehmen seine Identität bewahrt.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem staatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Höjesteret, Kopenhagen, mit Beschluß vom 4. Dezember 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie Anwendung findet, wenn der Eigentümer des Unternehmens dieses nach der Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags wieder in Besitz nimmt, um es danach an einen Dritten zu verkaufen, der den seit dem Ende des Mietvertrags eingestellten Betrieb des Unternehmens kurz darauf mit gut der Hälfte des Personals, das in dem Unternehmen des früheren Mieters beschäftigt war, fortführt, sofern das fragliche Unternehmen seine Identität bewahrt.

Ende der Entscheidung

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