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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1976
Aktenzeichen: 102-75
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerfO EuGH


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 31 Abs. 2
VerfO EuGH Art. 69
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ERNENNUNG EINES BEAMTEN KANN NICHT DAS ERGEBNIS ÜBEREINSTIMMENDER WILLENSERKLÄRUNGEN SEIN ; VIELMEHR LIEGT IHR EINE EINSEITIGE MASSNAHME DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUGRUNDE.

2. EINSTELLUNGSKRITERIEN , DIE DAZU BESTIMMT SIND , DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE AUSWAHL DER BEWERBER AUF VORSCHLAG EINES EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES ZU ERLEICHTERN , SOWIE DIE BILDUNG EINES SOLCHEN AUSSCHUSSES STELLEN REIN INTERNE MASSNAHMEN DAR , DIE DEN BETROFFENEN KEINE RECHTE ODER ANWARTSCHAFTEN IRGENDWELCHER ART VERLEIHEN. SIE LASSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FREIE HAND BEI IHREN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPEN , IN DIE DIE BEWERBER EINZUSTUFEN SIND. DER UMSTAND , DASS DIE BEWERBER NICHT VON DEN EINSTELLUNGSKRITERIEN UNTERRICHTET WORDEN SIND , BEDEUTET SOMIT KEIN VERSÄUMNIS , DENN DIE BEWERBER KÖNNEN SICH NICHT AUF DIESE KRITERIEN BERUFEN , GESCHWEIGE DENN DIE RICHTIGKEIT DER BEURTEILUNGEN , DIE IHNEN GEGENÜBER BEI DER ANWENDUNG DER KRITERIEN VORGENOMMEN WORDEN SIND , VOR GERICHT ANFECHTEN.

3. DIE ENTDECKUNG DER EXISTENZ VON EINSTELLUNGSKRITERIEN DER VERWALTUNG DURCH EINEN BETROFFENEN STELLT KEINE NEUE TATSACHE DAR , DIE DAZU ANGETAN IST , DIE KLAGEFRISTEN VON NEUEM IN GANG ZU SETZEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. DEZEMBER 1976. - ASGER PETERSEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 102-75.

Entscheidungsgründe:

1/3 MIT SEINER KLAGE VOM 22. SEPTEMBER 1975 BEANTRAGT DER KLAEGER , DER AM 1. JANUAR 1974 IN DEN DIENST DER KOMMISSION EINTRAT UND AM 1. OKTOBER 1974 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ERNANNT WURDE , DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER EINE VON IHM AM 19. FEBRUAR 1975 NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EINGELEGTE BESCHWERDE. MIT DIESER HATTE ER VERLANGT , IHM DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 RÜCKWIRKEND ZUM ZEITPUNKT SEINES DIENSTANTRITTS ZUZUERKENNEN , WEIL ER BEREITS DAMALS DIE ZU DER ZEIT GELTENDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIESE BESOLDUNGSGRUPPE ERFÜLLT HABE. MIT DER KLAGE WIRD AUSSERDEM BEANTRAGT , DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , DEM KLAEGER DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ZUZUERKENNEN , FÜR RECHTSWIDRIG ZU ERKLÄREN , ZU ERKENNEN , DASS DER KLAEGER DURCH SEINE ZUSTIMMUNG ZUR BESOLDUNGSGRUPPE A 5 NICHT GEBUNDEN UND DIE KOMMISSION DEMGEMÄSS VERPFLICHTET IST , SEINE URSPRÜNGLICHE EINSTUFUNG ABZUÄNDERN UND IHN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4/1 EINZUSTUFEN.

4/9 DIE BEKLAGTE BEMERKT , DIE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE SEI NICHTS WEITER ALS DIE BESTÄTIGUNG DER IM SCHREIBEN VOM 9. OKTOBER 1973 ENTHALTENEN WEIGERUNG , DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINZUREIHEN , SOWIE SEINER EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 DURCH DIE VERFÜGUNG VOM 28. NOVEMBER 1973. DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME , DIE LEDIGLICH FRÜHERE ENTSCHEIDUNGEN BESTÄTIGT HABE , HABE KEINE NEUE FRIST ZUR ERHEBUNG DER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VON 1973 , GEGEN DIE NICHT FRISTGERECHT VORGEGANGEN WORDEN SEI , IN GANG GESETZT. DER KLAEGER ENTGEGNET , ER HABE ERST ENDE 1974 ERFAHREN , DASS DAS ZUSTÄNDIGE KOMMISSIONSMITGLIED FÜR DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN AUS ANLASS DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN EINSTUFUNGSKRITERIEN IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS AUFGESTELLT HABE , DIE EIN EINSTUFUNGSAUSSCHUSS , DER IHM VORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN BEAUFTRAGT GEWESEN SEI , HABE ANWENDEN SOLLEN. SOLANGE ER VOM ERLASS DIESER KRITERIEN NICHTS GEWUSST HABE , BEI DEREN RICHTIGER ANWENDUNG ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 HÄTTE EINGESTUFT WERDEN MÜSSEN , DIE JEDOCH NICHT BEKANNTGEMACHT WORDEN SEIEN , SEI ES IHM NICHT MÖGLICH GEWESEN , DIE RECHTSWIDRIGKEIT SEINER EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 WEGEN DER VERLETZUNG DER KRITERIEN MIT EINER ANFECHTUNGSKLAGE GELTEND ZU MACHEN. DIES TREFFE UM SO MEHR ZU , ALS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VON ANFANG AN VON SEINEM WILLEN , SICH UM EINE A 4-PLANSTELLE ZU BEWERBEN , KENNTNIS GEHABT UND SICH DURCH EINEN DER FÜR DIE EINSTELLUNG DER BEDIENSTETEN AUS DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN DAZU VERPFLICHTET HABE , SEINEM WUNSCH ZU ENTSPRECHEN , WENN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN DIES ERLAUBTEN. ES HÄTTEN INFOLGEDESSEN DIE WILLENSERKLÄRUNGEN NICHT ÜBEREINGESTIMMT , UND DIE FRIST FÜR DIE GELTENDMACHUNG DIESES MANGELS , DER DIE ERNENNUNG UND DIE ZUSTIMMUNG FEHLERHAFT GEMACHT HABE , HABE BILLIGERWEISE ERST IN DEM ZEITPUNKT BEGINNEN DÜRFEN , IN DEM ER SEINEN IRRTUM HABE FESTSTELLEN KÖNNEN.

10/11 DIE ANSICHT DES KLAEGERS LÄUFT JEDENFALLS AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS , DIE ENTDECKUNG DER EXISTENZ UND DER GELTUNG DER ERWÄHNTEN EINSTUFUNGSKRITERIEN DURCH IHN SEI EINE NEUE TATSACHE , DIE DAZU ANGETAN GEWESEN SEI , DIE KLAGEFRIST FÜR IHN ERNEUT IN GANG ZU SETZEN. NACH DIESER ANSICHT STELLEN DIE KRITERIEN RECHTSVORSCHRIFTEN DAR , DIE IM ZEITPUNKT SEINER ERNENNUNG ANWENDBAR GEWESEN SEIEN UND IHM DAHER HÄTTEN MITGETEILT WERDEN MÜSSEN.

12/13 DIE UNTERSUCHUNG DER RECHTSNATUR DIESER KRITERIEN , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERFORDERLICH IST , GEHÖRT ABER AUCH ZU DEREN BEGRÜNDETHEIT. ZULÄSSIGKEIT UND BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE SIND DAHER ZUSAMMEN ZU PRÜFEN.

14/17 DIE BEWEISAUFNAHME HAT ERGEBEN , DASS SICH DER KLAEGER AUF ERKLÄRUNGEN STÜTZT , DIE IHM HERR JUNGER GEGEBEN HABEN SOLL , EIN BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 , DESSEN AUFGABE ES WAR , DIE BEWERBER ZU BEGLEITEN UND DEN KONTAKT ZWISCHEN IHNEN UND DEN LEITERN DERJENIGEN DIENSTSTELLEN ZU ERLEICHTERN , FÜR DIE IHRE EINSTELLUNG INS AUGE GEFASST WERDEN KONNTE. DIESER BEAMTE WAR IN KEINER HINSICHT ERMÄCHTIGT , VERPFLICHTUNGEN VON DER ART DER BEHAUPTETEN EINZUGEHEN ; ER BESTREITET ÜBRIGENS AUCH , DIES GETAN ZU HABEN. AUF JEDEN FALL KANN DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS NICHT DAS ERGEBNIS ÜBEREINSTIMMENDER WILLENSERKLÄRUNGEN SEIN ; VIELMEHR LIEGT IHR EINE EINSEITIGE MASSNAHME DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUGRUNDE. DARAUS FOLGT , DASS DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS , SOWEIT ES AUF DEM FEHLEN ÜBEREINSTIMMENDER WILLENSERKLÄRUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN SEINER EINSTELLUNG BASIERT , VON VORNHEREIN ZURÜCKZUWEISEN IST UND KEINEN EINFLUSS AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE HABEN KANN.

18/24 ANLÄSSLICH DER INFOLGE DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN NOTWENDIG GEWORDENEN EINSTELLUNG VON BEAMTEN WURDE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2530 DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1972 ERMÄCHTIGT , GROSSZUEGIGEN GEBRAUCH VON DEN ARTIKELN 31 ABSATZ 2 UND 32 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ZU MACHEN , DIE ES IHR ERMÖGLICHEN , BEI DER ERNENNUNG IN DEN BESOLDUNGSGRUPPEN DER LAUFBAHNGRUPPE A VON DEN ÜBLICHEN BESTIMMUNGEN ABZUWEICHEN. AM 6. JUNI 1973 BILDETE DAS KOMMISSIONSMITGLIED , DAS ANSTELLUNGSBEHÖRDE UNTER ANDEREM FÜR DIE ERNENNUNGEN IN DEN BESOLDUNGSGRUPPEN A 4 UND A 5 IST , EINEN EINSTUFUNGSAUSSCHUSS , DER IHM VORSCHLAEGE ZUR EINSTUFUNG DER BEWERBER AUS DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERBREITEN HATTE. ZUGLEICH WIES DAS KOMMISSIONSMITGLIED DEN AUSSCHUSS AN , SICH BEI SEINER ARBEIT VON BESTIMMTEN KRITERIEN LEITEN ZU LASSEN , UM DIE ERFORDERLICHE EINHEITLICHKEIT DER EINZUREICHENDEN VORSCHLAEGE ZU GEWÄHRLEISTEN. DIESE KRITERIEN BETRAFEN INSBESONDERE DIE ART UND WEISE , WIE DIE VOR DER EINSTELLUNG ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG DER BEWERBER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNIVERSITÄTSZEUGNISSE UND EVENTÜLLER WEHRDIENSTZEITEN ZU BEWERTEN WAR. SIE SOLLTEN JEDOCH NICHT AUTOMATISCH ANGEWANDT WERDEN , DA SIE AUSSCHLIESSLICH DAZU BESTIMMT WAREN , DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE AUSWAHLENTSCHEIDUNGEN ZU ERLEICHTERN , DIE SIE AUF VORSCHLAG DES AUSSCHUSSES TREFFEN MUSSTE. AUSSERDEM STELLTEN DIESE KRITERIEN WIE AUCH DIE BILDUNG DES EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES REIN INTERNE MASSNAHMEN DAR , DIE DIE VIELFÄLTIGEN , VERHÄLTNISMÄSSIG KURZFRISTIG ZU TREFFENDEN AUSWAHL- UND SONSTIGEN ENTSCHEIDUNGEN ERLEICHTERN SOLLTEN , ABER NICHT DAZU GEDACHT WAREN , DEN BETROFFENEN ANSPRÜCHE ODER ANWARTSCHAFTEN IRGENDWELCHER ART ZU VERLEIHEN. SIE LIESSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FREIE HAND BEI IHREN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPEN , IN DIE DIE BEWERBER EINZUSTUFEN WAREN.

25/26 DER UMSTAND , DASS DER KLAEGER NICHT WIE DIE ANDEREN BEWERBER VON DEN KRITERIEN UNTERRICHTET WURDE , BEDEUTETE SOMIT KEIN VERSÄUMNIS , DENN DIESE BEWERBER KONNTEN SICH NICHT AUF DIE KRITERIEN BERUFEN , GESCHWEIGE DENN DIE RICHTIGKEIT DER BEURTEILUNGEN , DIE IHNEN GEGENÜBER BEI DER ANWENDUNG DER KRITERIEN VORGENOMMEN WURDEN , VOR GERICHT ANFECHTEN. DIE ENTDECKUNG DER EXISTENZ DIESER KRITERIEN DURCH DEN KLAEGER STELLT DEMNACH KEINE NEUE TATSACHE DAR , DIE DAZU ANGETAN WAR , DIE KLAGEFRISTEN VON NEUEM IN GANG ZU SETZEN.

27 ÜBERDIES HAT DAS VERFAHREN ERGEBEN , DASS DIE EINZELNEN KRITERIEN IM FALLE DES KLAEGERS GETREU UND OHNE DISKRIMINIERUNG BEACHTET WORDEN SIND.

28 DIE KLAGE IST SONACH AUF JEDEN FALL ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29/31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

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