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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.1982
Aktenzeichen: 11/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE NEUE TATSACHE IST NUR DANN GEEIGNET , DAS VORBRINGEN EINES NEUEN ANGRIFFSMITTELS IM LAUFE DES VERFAHRENS ZU RECHTFERTIGEN , WENN SIE IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NOCH NICHT VORLAG ODER DEM KLAEGER NICHT BEKANNT WAR. DA JEDOCH DIE GÜLTIGKEIT DER HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE VERMUTET WIRD , SOLANGE DER GERICHTSHOF DIESE HANDLUNGEN NICHT FÜR UNVEREINBAR MIT DEN VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN ERKLÄRT , KANN EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES , IN DEM FESTGESTELLT WIRD , DAS NICHTS VORLIEGT , WAS DIE GÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , NICHT ALS EINE TATSACHE ANGESEHEN WERDEN , DIE ES ERMÖGLICHT , IM RAHMEN EINES WEITEREN VERFAHRENS EIN NEUES ANGRIFFSMITTEL VORZUBRINGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. APRIL 1982. - FIRMA ANTON DUERBECK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE EINFUHR VON TAFELAEPFELN. - RECHTSSACHE 11/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA ANTON DÜRBECK ( IM FOLGENDEN : FIRMA DÜRBECK ) MIT SITZ IN FRANKFURT AM MAIN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. JANUAR 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ERSATZ DER SCHÄDEN ERHOBEN , DIE IHR INFOLGE DES ERLASSES VON SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE EINFUHR VON TAFELÄPFELN AUS CHILE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 687/79 DER KOMMISSION VOM 5. APRIL 1979 ( ABL. L 86 , S. 18 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 797/79 UND 1152/79 DER KOMMISSION VOM 23. APRIL 1979 ( ABL. L 101 , S. 7 ) BZW. VOM 12. JUNI 1979 ( ABL. L 144 , S. 13 ) ANGEBLICH ENTSTANDEN SIND ODER NOCH ENTSTEHEN WERDEN.

2 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE TRAEGT DIE FIRMA DÜRBECK VOR , DIE VERORDNUNG NR. 687/79 , MIT DER DIE SCHUTZMASSNAHMEN FESTGELEGT WORDEN SEIEN , SOWIE DIE ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN NRN. 797/79 UND 1152/79 ENTHIELTEN KEINE ÜBERGANGSREGELUNGEN , IN DEREN GENUSS GERADE SIE , DIE KLAEGERIN , HÄTTE KOMMEM KÖNNEN ; SIE SEIEN DAHER AUS FOLGENDEN GRÜNDEN RECHTSWIDRIG :

- FEHLEN EINER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN ABSCHLUSS VON SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMEN ;

- VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 29 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 , 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 2707/72 ;

- VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ;

- VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 37 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 39 UND 110 EWG-VERTRAG ;

- VERSTOSS GEGEN DAS ALLGEMEINE DISKRIMINIERUNGSVERBOT.

3 DER GERICHTSHOF HAT AM 5. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 112/80 AUF EINE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT ZUR VORABENDSCHEIDUNG VORGELEGTE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGEN FÜR RECHT ERKANNT : ' ' DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 687/79 , 797/79 UND 1152/79 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE. ' '

4 DIE FIRMA DÜRBECK HAT IN DER SITZUNG VOM 19. NOVEMBER 1981 ERKLÄRT , SIE VERZICHTE IM HINBLICK AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 112/80 DARAUF , SICH IM RAHMEN DER RECHTSSACHE 11/81 AUF DIE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 687/79 , 797/79 UND 1152/79 ZU BERUFEN. SIE HAT IHREN ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ GLEICHWOHL MIT DER BEGRÜNDUNG AUFRECHTERHALTEN , EIN TEIL IHRES KLAGEVORBRINGENS , INSBESONDERE DIE AUF DIE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS UND DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTEN KLAGEGRÜNDE , SETZTEN EIN BESTREITEN DER GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNGEN NICHT VORAUS. SIE HAT FERNER ALS NEUEN KLAGEGRUND EINE MÖGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN VORGEBRACHT.

5 SOMIT IST ZUNÄCHST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KLAGEGRÜNDE , VON DENEN DIE KLAEGERIN ERKLÄRT , DASS SIE SIE AUFRECHTERHALTE , TATSÄCHLICH MIT DEN IN DER KLAGESCHRIFT VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDEN ÜBEREINSTIMMEN , ODER OB ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM NEUE ANGRIFFSMITTEL HANDELT , DIE NUR ZULÄSSIG SIND , WENN SIE DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ERFÜLLEN. FERNER IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS KLAGEGRÜNDE , DIE DARAUF HINAUSLAUFEN , DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 687/79 , 797/79 UND 1152/79 AUS GRÜNDEN ZU BESTREITEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 5. MAI 1981 BEREITS GEPRÜFT UND ABGELEHNT HAT , ZURÜCKZUWEISEN SIND.

ZUR VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS

6 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE IN DEN RANDNUMMERN 52 BIS 54 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 5. MAI 1981 ENTHALTENE FESTSTELLUNG , DIE VERORDNUNGEN NRN. 797/79 UND 1152/79 DIENTEN AUSSCHLIESSLICH DER ANPASSUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN AUF WAREN , DIE SICH IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2707/72 ' ' AUF DEM WEG ' ' NACH DER GEMEINSCHAFT BEFUNDEN HÄTTEN , BERUHE TEILWEISE AUF EINEM TATSACHENIRRTUM ; DENN ES SEI ALLGEMEIN BEKANNT , DASS DIE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1152/79 ZUR EINFUHR ZUGELASSENE WARE ERST NACH DEM 12. APRIL 1979 - DEM ZEITPUNKT , IN DEM DIE ÄPFEL NACH DER VERORDNUNG NR. 797/79 CHILE HÄTTEN VERLASSEN HABEN MÜSSEN - AUF DEM WEG NACH DER GEMEINSCHAFT GEBRACHT WORDEN SEI.

7 DAZU TRAEGT DIE FIRMA DÜRBECK VOR , SIE HABE DIE KOMMISSION MIT FERNSCHREIBEN VOM 10. APRIL 1979 UM DIE GENEHMIGUNG ZUR EINFUHR VON CIRCA 2 000 T CHILENISCHER TAFELÄPFEL , DIE SCHON ZUR VERSCHIFFUNG BEREITGESTANDEN HÄTTEN , VOR DEM 10. ODER 15. MAI 1979 ERSUCHT. DIE KOMMISSION HABE DIES , EBENFALLS AM 10. APRIL , ABGELEHNT UND DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE IN DEM FERNSCHREI BEN DER KLAEGERIN BEZEICHNETEN ERZEUGNISSE NICHT ALS WAREN ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN , DIE SICH AUF DEM WEG NACH DER GEMEINSCHAFT BEFÄNDEN.

8 DIESER KLAGEGRUND IST IN DER KLAGESCHRIFT VORGEBRACHT WORDEN UND SOMIT ZULÄSSIG. FERNER ENTHÄLT ER , OBWOHL ER IM WESENTLICHEN DARAUF HINAUSLÄUFT , DIE VERORDNUNG NR. 1152/79 WEGEN IHRES ANGEBLICH DISKRIMINIERENDEN CHARAKTERS ANZUGREIFEN , EINEN GESICHTSPUNKT , DER IN DER RECHTSSACHE 112/80 NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST. SOMIT IST DIESER KLAGEGRUND IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZU UNTERSUCHEN.

9 DIE KOMMISSION MACHT ZU RECHT GELTEND , DIE DER FIRMA DÜRBECK ZUTEIL GEWORDENE BEHANDLUNG SEI NICHT DISKRIMINIEREND. SIE HAT IN DER SITZUNG ERKLÄRT , DIE NACH DEM 12. APRIL 1979 VERSCHIFFTEN ÄPFEL AUS CHILE SEIEN ZUNÄCHST IN DEN ZOLLAGERN EINES MITGLIEDSTAATS UNTER VERSCHLUSS GENOMMEN WORDEN , IHRE EINFUHR SEI SPÄTER AUS OBJEKTIVEN UND VON DER IDENTITÄT DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN UNABHÄNGIGEN ERWAEGUNGEN GESTATTET WORDEN , NACHDEM SICH HERAUSGESTELLT HABE , DASS EIN TEIL DER EINGEFÜHRTEN ÄPFEL FÜR DIE WIDERAUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT GEWESEN SEI. DIE KLEINE MENGE ÄPFEL , DEREN ZUSÄTZLICHE EINFUHR AUF DIESE WEISE ERMÖGLICHT WORDEN SEI , HABE VERNÜNFTIGERWEISE NICHT ZWISCHEN EINER GROSSEN ZAHL VON FIRMEN AUFGETEILT WERDEN KÖNNEN , UND ES SEI SOMIT SINNVOLL ERSCHIENEN , DERJENIGEN WARE DEN VORZUG ZU GEBEN , DIE SICH SCHON IN EINEM GEMEINSCHAFTSHAFEN BEFUNDEN HABE.

10 MIT DIESER ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION NICHT DIE GRENZEN DES ERMESSENSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN , ÜBER DEN SIE BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ÜBERTRAGENEN AUFGABEN VERFÜGT.

11 DEMNACH KANN DIE VERORDNUNG NR. 1152/79 NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN. DIESER KLAGEGRUND IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES

12 DIE FIRMA DÜRBECK MACHT GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES DADURCH VERLETZT , DASS SIE IHR NICHT MITGETEILT HABE , DASS NOCH EINE GEWISSE MENGE ÄPFEL EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNE , FALLS SICH NACHTRAEGLICH HERAUSSTELLEN SOLLTE , DASS BESTIMMTE BEREITS EINGEFÜHRTE MENGEN ÄPFEL NICHT FÜR DEN GEMEINSCHAFTSMARKT BESTIMMT SEIEN.

13 DIESER KLAGEGRUND ENTSPRICHT NICHT DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN IN DER KLAGESCHRIFT , IHR BERECHTIGTES VERTRAUEN SEI VON DER KOMMISSION GERADE DURCH DEN ERLASS DER SCHUTZMASSNAHMEN VERLETZT WORDEN ; ES HANDELT SICH FOLGLICH UM EIN NEUES ANGRIFFSMITTEL.

14 NACH ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ' ' KÖNNEN NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT MEHR VORGEBRACHT WERDEN , ES SEI DENN , DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND ' '. IM VORLIEGENDEN FALL FÜHRT DIE KLAEGERIN KEINEN NEUEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN GRUND IM SINNE DIESER VORSCHRIFT AN. DIESES ANGRIFFSMITTEL IST SOMIT UNZULÄSSIG.

ZUR HAFTUNG DER KOMMISSION AUFGRUND DES ERLASSES RECHTMÄSSIGER MASSNAHMEN

15 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESER KLAGEGRUND ERST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGEBRACHT WORDEN IST UND SOMIT EBENFALLS EIN NEUES ANGRIFFSMITTEL DARSTELLT , DAS AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAI 1981 GESTÜTZT WIRD.

16 DAS IN DER RECHTSSACHE 112/80 ERGANGENE URTEIL DES GERICHTSHOFES KANN JEDOCH NICHT ALS HINREICHENDER GRUND ANGESEHEN WERDEN , DER DAS VORBRINGEN DIESES NEUEN ANGRIFFSMITTELS IM SINNE VON ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE.

17 EINE NEUE TATSACHE IST NUR DANN GEEIGNET , DAS VORBRINGEN EINES NEUEN ANGRIFFSMITTELS IM LAUFE DES VERFAHRENS ZU RECHTFERTIGEN , WENN SIE IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NOCH NICHT VORLAG ODER DEM KLAEGER NICHT BEKANNT WAR. DA JEDOCH DIE GÜLTIGKEIT DER HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE VERMUTET WIRD , SOLANGE DER GERICHTSHOF DIESE HANDLUNGEN NICHT FÜR UNVEREINBAR MIT DEN VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN ERKLÄRT , HAT DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 112/80 NUR EINEN RECHTSZUSTAND BESTÄTIGT , DER DER KLAEGERIN BEKANNT WAR , ALS SIE IHRE KLAGE ERHOB.

18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄTTE DIE FIRMA DÜRBECK IHRE RECHTE NUR DADURCH WAHREN KÖNNEN , DASS SIE SCHON IN DER KLAGESCHRIFT HILFSWEISE DIE ANGRIFFSMITTEL VORBRACHTE , DIE IHR IHRER MEINUNG NACH FÜR DEN FALL ZUR VERFÜGUNG STANDEN , DASS DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN FÜR RECHTMÄSSIG ERKLÄRT WÜRDEN.

19 DIESES ANGRIFFSMITTEL IST SOMIT EBENFALLS ALS UNZULÄSSIG ANZUSEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN , SOWEIT SIE AUF DIE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS GESTÜTZT WIRD.

2. DIE KLAGE WIRD HINSICHTLICH DER ANDEREN VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

3. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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