Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.1990
Aktenzeichen: 116/88
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 4
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Abs. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 24a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird.

Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, eine blosse Maßnahme der internen Organisation, die die statutarische Stellung des Beamten oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten unberührt lässt, zu begründen oder den betroffenen Beamten vorher anzuhören.

2. Die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende bereitet werden soll, ist als im dienstlichen Interesse getroffen anzusehen.

Eine Verfügung über die Umsetzung eines Beamten an einen anderen Dienstort gegen seinen Willen muß allerdings mit der notwendigen Sorgfalt, besonderer Umsicht und insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses dieses Beamten getroffen werden.

3. Eine Verfügung, die zu einem Wohnortwechsel eines Beamten gegen seinen Willen führt, ist eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts und muß daher mit Gründen versehen werden. Eine solche Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie unter Umständen ergangen ist, die dem betroffenen Beamten bekannt waren, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden. Dies ist der Fall, wenn der Verfügung Gespräche vorausgegangen sind, in deren Verlauf der Direktor der Verwaltung dem Betroffenen die Sachlage und die Gründe für die geplante Umsetzung dargelegt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 7. MAERZ 1990. - ANDRE HECQ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZUWEISUNG DER TAETIGKEIT - UMSETZUNG. - RECHTSSACHEN 116/88 UND 149/88.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 14. April 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat André Hecq, Beamter der Besoldungsgruppe B 3 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Leiters der Abteilung "Gebäude", mit der dem Kläger die Verantwortung für den Bereich "Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen" der Gebäude der Kommission in Brüssel entzogen und ihm als ausschließliche Aufgabe die Erstellung eines Prüfberichts über den Komplex Overijse übertragen wurde, aufzuheben und ihn in alle statutarischen Rechte wiedereinzusetzen, die er vor dem 22. April 1987 hatte ( Rechtssache C-116/88 ).

2 Mit Klageschrift, die am 25. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger eine weitere Klage erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 31. Juli 1987, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1987 in die Abteilung "Verwaltung" der Direktion "Personal und Verwaltung in Luxemburg und allgemeine Dienste" in Luxemburg umgesetzt wurde, aufzuheben und ihn in alle statutarischen Rechte wiedereinzusetzen, die er vor Erlaß der angefochtenen Verfügung hatte ( Rechtssache C-149/88 ).

3 Diesen beiden Klagen gingen zwei weitere Klagen voraus, die mit Urteilen vom 23. März 1988 ( Rechtssache 19/87, Slg. 1988, 1681 ) und vom 14. Dezember 1988 ( Rechtssache 280/87, Slg. 1988, 6443 ) abgewiesen wurden. Mit dem ersten Urteil stellte der Gerichtshof fest, daß es seit 1984 zu einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas in der Dienststelle, der der Kläger angehörte, gekommen war, daß diese Verschlechterung Maßnahmen zur Neuordnung der betreffenden Dienststelle ausgelöst hatte und daß die Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, ihm keine Feststellung darüber erlaubten, wer für die Verschlechterung des Arbeitsklimas verantwortlich war.

4 Die Verfügung vom 22. April 1987, die Gegenstand der Rechtssache C-116/88 ist, erging unter folgenden Umständen. Vom 6. Februar bis zum 4. Mai 1987 war der Kläger dem Dienst krankheitsbedingt ferngeblieben. Während dieser Zeit übertrug Herr Petersen, Leiter der Abteilung "Gebäude", die Verantwortung für die Gebäude, die zuvor der Kläger zu überwachen hatte, anderen Beamten. Als der Kläger seine Tätigkeit wiederaufnahm, wies ihn Herr Petersen mit Note vom 22. April 1987 an, einen Prüfbericht für den Komplex Overijse zu erstellen. In dieser Note hieß es, der Prüfbericht solle eine erschöpfende Bestandsaufnahme des Komplexes, Bereich für Bereich, enthalten und etwaige Instandsetzungsmaßnahmen für eine bessere Funktionalität der Einrichtung vorschlagen. Alle Vorschläge sollten beziffert sein, um die Auswirkungen auf den Haushaltsplan einschätzen zu können.

5 Der Verfügung vom 31. Juli 1987, die Gegenstand der Rechtssache C-149/88 ist, lagen folgende Umstände zugrunde. Am 22. Juli 1987 fand auf Wunsch des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, Herrn Hay, ein Gespräch zwischen diesem und dem Kläger statt, bei dem die Umsetzung des Klägers erörtert werden sollte. Mit einer Note vom 29. Juli 1987 schlug Herr Hay ihm zwei neue Aufgaben vor, und zwar entweder bei der Dienststelle "Telekommunikationen und nichtstationäre Anlagen" ( TER ) in Brüssel oder bei der Abteilung IX-E-2 ( Referat "Gebäude und Ausstattungen ") in Luxemburg. Da der Kläger seine Wahl nicht bekanntgab, übermittelte ihm Herr Hay am 31. Juli 1987 seine Entscheidung, ihn mit Wirkung vom 1. November 1987 der Abteilung IX-E-2 der Kommission in Luxemburg zuzuweisen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

a ) Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-116/88

7 Die Kommission ist der Auffassung, daß die erste der beiden Klagen gegenstandslos geworden sei, da die angefochtene Verfügung mit dem 1. November 1987, dem Zeitpunkt der Umsetzung des Klägers nach Luxemburg, aufgehört habe, Wirkungen zu zeitigen. Mangels aktuellen Interesses sei die Klage unzulässig.

8 Dieser Rüge ist nicht zu folgen. Die Note vom 22. April 1987 beschränkte sich nämlich, wie den Akten zu entnehmen ist, nicht darauf, dem Kläger eine neue, zeitlich begrenzte Aufgabe zu übertragen, sondern entzog ihm zugleich seine bisherigen Aufgaben. Eine solche Verfügung ist geeignet, ein noch aktuelles Interesse des Klägers zu verletzen.

9 Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil die Verfügung als eine Maßnahme, die dazu bestimmt sei, die Organisation der Dienststellen ohne Beeinträchtigung der statutarischen Rechte des betreffenden Beamten zu verbessern, den Kläger nicht beschweren könne. Da indessen der Kläger gerade geltend macht, daß die Verfügung nicht unter dienstlichen Gesichtspunkten getroffen worden sei, ist dieser Einwand der Kommission im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage zu prüfen.

b ) Zu der Verfügung vom 22. April 1987 ( Komplex Overijse )

10 Der Kläger macht zunächst geltend, daß die ihm mit der angefochtenen Verfügung übertragenen Aufgaben nicht seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprächen. Einerseits sei die Tätigkeit, soweit der Prüfbericht für den Komplex Overijse Fragen der Klimatisierung, der Heizung und der sanitären Anlagen betroffen habe, hinter dem zurückgeblieben, was man von einem Hauptinspektor der Besoldungsgruppe B 3/B 2 erwarten könne. Andererseits habe die Aufgabe, soweit der Prüfbericht alle Einrichtungen des Gebäudes Overijse habe erfassen sollen, Kenntnisse vorausgesetzt, die über die hinausgegangen seien, die man von einem Hauptinspektor dieser Besoldungsgruppe erwarten dürfe. Weiter macht der Kläger geltend, die Zuweisung neuer Aufgaben sei nicht, wie dies Artikel 7 Absatz 1 des Statuts voraussetze, unter dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt, sondern aus rechtswidrigen Gründen, wie dies zwei bei den Akten befindliche Noten zeigten. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, daß die angefochtene Verfügung als beschwerender Akt mit Gründen hätte versehen werden müssen, und daß die Kommission die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten verletzt habe, weil diese Verfügung getroffen worden sei, ohne das Interesse des Klägers zu berücksichtigen und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, vorher seinen Standpunkt darzulegen.

11 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zugestanden hat, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( Urteil vom 23. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, Slg. 1984, 2447 ).

12 Zu letzterem Punkt ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger bei dem Komplex Overijse auf die Mitarbeit des Verwalters des Gebäudes stützen konnte, der ihm eine eingehende Auflistung der durchzuführenden Arbeiten übermittelt hatte. Um der Weisung des Leiters der Abteilung "Gebäude" Folge zu leisten, hätte der Kläger die vom Verwalter aufgezeigten Probleme einzeln prüfen und mit den möglichen Lieferanten, Unternehmern und Handwerkern Kontakt aufnehmen müssen, um später die voraussichtlichen Kosten der notwendigen Arbeiten festzulegen. Unter diesen Umständen erforderten die neuen Aufgaben des Klägers eine technische Analyse und eine finanzielle Schätzung; berücksichtigt man deren Natur und Bedeutung, so ergibt sich nicht, daß diese nicht der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Klägers entsprochen hätten.

13 Zum Vorliegen eines dienstlichen Interesses ist festzustellen, daß die beiden vom Kläger in bezug genommenen und von der Kommission auf dessen Antrag vorgelegten Noten nichts enthalten, was geeignet wäre, die These zu stützen, die Übertragung einer neuen Aufgabe an den Kläger hätte auf rechtswidrigen Gründen beruht. Aus den Akten ergibt sich im übrigen auch sonst nichts dafür, daß die Verfügung aus mit dem dienstlichen Interesse nicht zusammenhängenden Gründen getroffen worden wäre. Hingegen ergibt sich aus den Akten, daß der Leiter der Abteilung "Gebäude" der Ansicht war, daß es notwendig war, während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers die Überwachung der unter seiner Verantwortung stehenden Gebäude anderen Beamten zu übertragen, daß es bei dessen Rückkehr angezeigt war, einen Prüfbericht für den Komplex Overijse zu erstellen, und daß die insoweit dem Kläger übertragenen dienstlichen Aufgaben seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprachen.

14 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die angefochtene Verfügung eine blosse Maßnahme der internen Organisation darstellt, die die statutarische Stellung des Klägers oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten unberührt lässt. Die Verwaltung ist aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet, eine solche Verfügung zu begründen ( Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani, Slg. 1984, 2123 ) oder den betroffenen Beamten vorher anzuhören ( Urteil vom 14. Dezember 1988, Rechtssache Hecq II, a. a. O.).

15 Was die Berücksichtigung des Interesses des Klägers betrifft, kann unter den geschilderten Umständen nicht festgestellt werden, daß die Kommission dem nicht Rechnung getragen hätte. Denn nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit hat die Kommission ihm sofort eine zeitlich begrenzte Aufgabe übertragen, die mit einer seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechenden Tätigkeit verbunden war.

16 Infolgedessen kann keinem der gegen die Verfügung vom 22. April 1987 angeführten Klagegründe gefolgt werden.

c ) Zur Verfügung vom 31. Juli 1987 ( Umsetzung nach Luxemburg )

17 Der Kläger macht zunächst geltend, daß die Kommission mit ihrer Verfügung, ihn dienstlich in Luxemburg zu verwenden, gegen Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verstossen habe, weil die neue Tätigkeit nicht seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprochen habe. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, seine Aufgaben seien sehr beschränkt, er verfüge nicht über die geringste Entscheidungsbefugnis und er sei nicht mehr wie in Brüssel für die Unterabteilung einer Verwaltungseinheit verantwortlich.

18 Die Kommission räumt ein, daß die dem Kläger zu Beginn seiner neuen Tätigkeit übertragenen Aufgaben von beschränktem Umfang waren. Dies habe jedoch darauf beruht, daß das Gebäude Cube, für das der Kläger verantwortlich sei und dessen Überwachung schwierige Aufgaben und eine hohe Verantwortung mit sich bringe, vergrössert und umgebaut worden sei. Während der Anfangsphase habe nur das Personal der entsprechenden Unternehmen tätig werden dürfen, da die eingebauten Einrichtungen noch unter Gewährleistung gestanden hätten. Seit seiner Ankunft in Luxemburg seien dem Kläger neue Aufgaben wie etwa die Überwachung der technischen Einrichtungen des Kindermehrzweckzentrums und der Heizung des Jean-Monnet-Gebäudes sowie die Vorbereitung eines Entwurfs von Verdingungsunterlagen für die Ausschreibung zur Neuvergabe von Wartungsverträgen für die Hebevorrichtungen im Jean-Monnet-Gebäude übertragen worden.

19 Hierzu ist festzustellen, daß die Aufgaben des Klägers zwar anfänglich begrenzt waren, dann jedoch in der Folge entsprechend den Fähigkeiten des Klägers beträchtlich erweitert worden sind. Zudem steht der Kläger seit Aufnahme seiner Tätigkeit in Luxemburg im Behördenaufbau auf derselben Stufe wie seine Kollegen, die jeweils Beamte der Besoldungsgruppen B 4, B 3 bzw. B 1 sind. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verwaltung die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verkannt hat.

20 In zweiter Linie macht der Kläger geltend, daß er nicht in dienstlichem Interesse nach Luxemburg umgesetzt worden sei. Diese Umsetzung müsse als eine versteckte Disziplinarmaßnahme betrachtet werden, was sich insbesondere aus einer vertraulichen Note des Leiters der Abteilung "Gebäude" vom Februar 1987 ergebe wie auch daraus, daß die Entscheidung, ein gegen den Kläger eingeleitetes Disziplinarverfahren einzustellen, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung stehe, ihn nach Luxemburg umzusetzen.

21 Die Kommission rechtfertigt ihre Verfügung insbesondere mit der Notwendigkeit, das beklagenswerte Arbeitsklima zu verbessern, das in der Abteilung geherrscht habe, in der der Kläger tätig gewesen sei. Sie macht geltend, daß infolge der Auseinandersetzungen, an denen der Kläger selbst - also vor seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - beteiligt gewesen sei, das Arbeitsklima sowohl dem ordentlichen Funktionieren der Dienststelle als auch den persönlichen Interessen aller Beteiligten einschließlich des Klägers selbst abträglich gewesen sei.

22 Aus den Akten ergibt sich, daß die Lage innerhalb der Abteilung, in der der Kläger arbeitete, überaus angespannt war und sich nach dessen Rückkehr nicht gebessert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74, Scuppa, Slg. 1975, 919 ) ist aber die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse getroffen anzusehen. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Verwaltung davon ausgehen, daß es im dienstlichen Interesse lag, den Kläger aus der Abteilung herauszunehmen, der er bisher angehört hatte.

23 Eine Verfügung über die Umsetzung eines Beamten gegen seinen Willen, die zu seinem Umzug von Brüssel nach Luxemburg führt, muß allerdings mit der notwendigen Sorgfalt, besonderer Umsicht und insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses dieses Beamten getroffen werden. Die Kommission hat dem Kläger vorgeschlagen, zwischen einem Dienstposten in Zaventem und dem in Luxemburg zu wählen, doch hat sich dieser gegenüber dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung hierzu nie geäussert. Unter diesen Umständen kann man der Verwaltung nicht den Vorwurf machen, nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen zu sein.

24 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Verfügung der Umsetzung des Klägers im dienstlichen Interesse, unter Berücksichtigung der Entsprechung der Dienstposten und unter Beachtung der Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten getroffen worden ist. Eine solche Verfügung kann nicht als eine versteckte Disziplinarmaßnahme angesehen werden. Im übrigen hat der Kläger nichts vorgebracht, was irgendeinen Zusammenhang zwischen seiner Umsetzung und einem zuvor gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren erkennen ließe.

25 Der Kläger macht ferner geltend, daß die angefochtene Verfügung nicht mit Gründen versehen sei.

26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß eine Verfügung, die zu einem Wohnortwechsel eines Beamten gegen seinen Willen führt, eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts ist und daher mit Gründen versehen werden muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. insbesondere das Urteil vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2539 ) ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die mit der Klage angegriffene Handlung unter Umständen ergangen ist, die dem betroffenen Beamten bekannt waren und ihn in die Lage versetzten, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden.

27 Es steht fest, daß der angefochtenen Verfügung Gespräche vorausgegangen sind, in deren Verlauf der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger die Sachlage und die Gründe für die geplante Umsetzung dargelegt hat.

28 Schließlich macht der Kläger geltend, daß die streitige Verfügung seine gewerkschaftlichen Rechte beeinträchtige, weil er sein Gewerkschaftsmandat in Brüssel nicht mehr ordnungsgemäß ausüben könne. Die Kommission habe insbesondere Artikel 24 a des Statuts und Ziffer 13 der Vereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden verletzt.

29 Gemäß Artikel 24 a des Statuts haben die Beamten Vereinigungsfreiheit; sie können Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören. Ziffer 13 der genannten Vereinbarung lautet :

"Aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband, der Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit oder der Ausübung eines Gewerkschaftsamtes darf den Betreffenden in keiner Form und in keiner Hinsicht ein Nachteil für ihre berufliche Stellung oder ihre Laufbahn entstehen."

30 Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu der Annahme berechtigen könnte, daß die ihm nach Artikel 24 a zustehenden Rechte durch seine Umsetzung verletzt worden wären oder die Umsetzungsverfügung wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeiten getroffen worden wäre.

31 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die beiden Klagen abzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst, soweit nicht Artikel 69 § 3 Absatz 2 über die nach Feststellung des Gerichtshofes ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachten Kosten eingreift.

33 In der Rechtssache C-116/88 hat die Kommission beantragt, die letztgenannte Vorschrift anzuwenden. Sie ist der Auffassung, daß eine Klage auf Aufhebung einer Verfügung, die keine Wirkungen mehr zeitigt, ohne angemessenen Grund erhoben sei, weil eine etwaige Aufhebung dem Kläger keinen Vorteil bringen könne. Diesem Antrag kann indessen aus den im vorliegenden Urteil insbesondere zur Zulässigkeit dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück