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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1967
Aktenzeichen: 12-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 51
Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG Art. 28
Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG Art. 27
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 11/67. DIE ANWENDBARKEIT DES SYSTEMS DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN WANDERARBEITNEHMER IST NICHT VON DESSEN FREIER WAHL, SONDERN VON DER OBJEKTIVEN LAGE ABHÄNGIG, IN DER ER SICH BEFINDET.

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2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 11/67.

ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

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3. BESTEHT DER RENTENANSPRUCH EINES ARBEITNEHMERS OHNE ZUSAMMENRECHNUNG DER ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND TREFFEN LEISTUNGEN, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN BETREFFEN, MIT LEISTUNGEN ZUSAMMEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FÜR DEN GLEICHEN ZEITRAUM FÜR FIKTIVE VERSICHERUNGSZEITEN ZU ERBRINGEN SIND, SO MUSS DER STAAT, DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DES VERSICHERTEN FIKTIVE VERSICHERUNGSZEITEN VORSEHEN, VON DIESEN DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ABZIEHEN DÜRFEN, OHNE DASS DIES ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN KANN; ES IST JEDOCH SACHE DER FÜR DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN STELLEN, NICHT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE, HIERÜBER NACH DEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1967. - JULES GUISSART GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN STAATSRAT. - RECHTSSACHE 12-67.

Entscheidungsgründe:

S. 579

DURCH URTEIL VOM 24. MÄRZ 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. APRIL 1967, ERSUCHT DER BELGISCHE STAATSRAT, VERWALTUNGSSEKTION, VI. KAMMER, DEN GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG.

DIE ERSTE FRAGE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS GEHT DAHIN, OB DER WANDERARBEITNEHMER NACH ARTIKEL 28 UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN " ZWISCHEN DER IN ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 VORGESEHENEN UND DERJENIGEN BERECHNUNGSWEISE WÄHLEN ( KANN ), DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT, NACH DENEN ER DIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT ".

GEGENSTAND DES ERSUCHENS IST, WIE SICH AUS DEN DREI FOLGENDEN FRAGEN ERGIBT, INSBESONDERE DAS PROBLEM, OB UND IN WELCHEM MASS DIE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER BEFUGT SIND 1. DIE RENTEN, DIE SIE AUFGRUND IHRER RECHTSVORSCHRIFTEN BEWILLIGEN, NACH ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 ANTEILIG ZU BERECHNEN, 2. VON DEN NACH IHREN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM VERSICHERTEN ANZURECHNENDEN FIKTIVEN VERSICHERUNGSZEITEN DIE VERSICHERUNGSZEITEN ABZUZIEHEN, DIE BEREITS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE FESTSETZUNG ANDERER RENTEN BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND, WENN ES SICH UM EINEN WANDERARBEITNEHMER HANDELT, DESSEN LEISTUNGSANSPRUCH IN ALLEN IN BETRACHT KOMMENDEN MITGLIEDSTAATEN OHNE ZUSAMMENRECHNUNG BEGRÜNDET IST.

S. 580

DIE KOMMISSION WEIST JEDOCH IN IHREM SCHRIFTSATZ AUF DIE ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 11 PARAGRAPH 1 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 12. JULI 1957 UND DES ARRETES ROYALS VOM 12. JULI 1957 HIN, WONACH ANGESTELLTE, DIE DAS RENTENALTER VOR DEM 31. DEZEMBER 1961 ERREICHT HABEN UND IN DEN LETZTEN 15 JAHREN VOR BEGINN DER RENTENZAHLUNGEN 12 VERSICHERUNGSJAHRE NACHWEISEN, SO BEHANDELT WERDEN, ALS HÄTTEN SIE IN BELGIEN EINE VOLLE VERSICHERUNGSZEIT VON 45 JAHREN ZURÜCKGELEGT, UND NIMMT AN, DASS DER VERSICHERTE ZUR ERGÄNZUNG DER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGEN 11 JAHRE AUF LUXEMBURGISCHE VERSICHERUNGSZEITEN HABE ZURÜCKGREIFEN MÜSSEN, UM SICH AUF DIE GENANNTEN ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN BERUFEN ZU KÖNNEN UND DIE NACH IHNEN ERFORDERLICHE MINDESTVERSICHERUNGSZEIT VON 12 JAHREN ZU ERREICHEN. AUCH DIESE MÖGLICHKEIT IST DAHER BEI DER BEANTRAGTEN AUSLEGUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.

ZU FRAGE 1

WEDER DIE VERORDNUNG NR. 3 NOCH DIE VERORDNUNG NR. 4 SEHEN EINE WAHLMÖGLICHKEIT IM SINN DER ERSTEN FRAGE DES STAATSRATS VOR. DIE ARTIKEL 14 UND 14 A DER VERORDNUNG NR. 3 UND DIE ARTIKEL 12, 12 A UND 13 DER VERORDNUNG NR. 4 RÄUMEN EIN SOLCHES RECHT NUR EINER BESCHRÄNKTEN ZAHL VON WANDERARBEITNEHMERN EIN, WIE Z. B. DEN BEI DIPLOMATISCHEN VERTRETUNGEN ODER BEI DORT TÄTIGEN BEAMTEN BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN SOWIE DEN HILFSKRÄFTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. DIESES RECHT BETRIFFT ÜBRIGENS NUR DIE WAHL ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ARBEITSORTS UND DES HERKUNFTSSTAATS. DIE ANWENDBARKEIT DES DURCH DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 GESCHAFFENEN SYSTEMS IST DAHER NUR VON DEN OBJEKTIVEN UMSTÄNDEN ABHÄNGIG, UNTER DENEN DER BETROFFENE ARBEITNEHMER TÄTIG IST.

ZU DEN FRAGEN 2, 3 UND 4

ARTIKEL 51 DES VERTRAGES SOLL IM WESENTLICHEN FÜR DEN FALL VORSORGE TREFFEN, DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR SICH ALLEIN DEM BETROFFENEN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHREN, WEIL DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NICHT AUSREICHEN. UM DEM ABZUHELFEN, SIEHT ER ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS, FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES DIESER STAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 FINDEN DAHER NUR IN GANZ BESTIMMTEN FÄLLEN ANWENDUNG, SIND ABER GEGENSTANDSLOS, WENN IN EINEM STAAT DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 ALLEIN SCHON AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERREICHT WIRD. ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND JENE BESTIMMUNGEN NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

S. 581

DIE VERSCHIEDENARTIGKEIT DER MIT DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERBUNDENEN PROBLEME VERBIETET ES JEDOCH DIE VORSTEHENDE AUSLEGUNG ZU EINEM OHNE EINSCHRÄNKUNG GELTENDEN GRUNDSATZ ZU ERHEBEN. DIESE AUSLEGUNG KÖNNTE UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN DAZU FÜHREN, DASS DER ARBEITNEHMER UNGERECHTFERTIGTE VORTEILE ERLANGTE, DIE DER NATIONALE GESETZGEBER VERMEIDEN WILL. DIES KÖNNTE DER FALL SEIN, WENN WIE VORLIEGEND LEISTUNGEN FÜR IN EINEM MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN MIT LEISTUNGEN FÜR DEN GLEICHEN ZEITRAUM ZUSAMMENTREFFEN, DIE FIKTIVE VERSICHERUNGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BETREFFEN. IN EINEM SOLCHEN FALL MUSS DER STAAT, DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DES VERSICHERTEN FIKTIVE VERSICHERUNGSZEITEN VORSEHEN, VON DIESEN DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ABZIEHEN DÜRFEN, OHNE DASS DIES ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN KANN. ES IST JEDOCH SACHE DER FÜR DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN STELLEN, NICHT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN, HIERÜBER NACH DEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN.

HANDELT ES SICH DAGEGEN, WIE DIE KOMMISSION ANNIMMT, UM EINEN WANDERARBEITNEHMER, DESSEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUR BEGRÜNDUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS ZUSAMMENGERECHNET WERDEN MÜSSEN, SO SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 ANWENDBAR.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN STELLT DAS VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BELGISCHEN STAATSRAT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DEN IHM GEMÄSS URTEIL DES BELGISCHEN STAATSRATS, VERWALTUNGSSEKTION, VI. KAMMER, VOM 24. MÄRZ 1967 VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. OB DAS SYSTEM DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, HÄNGT NICHT VON DESSEN FREIER WAHL, SONDERN VON DER OBJEKTIVEN LAGE AB, IN DER ER SICH BEFINDET.

2. ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DEM BELGISCHEN STAATSRAT.

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