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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.1983
Aktenzeichen: 120/83 R
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 185
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DIE ANDEREN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 185 UND 186 EWG-VERTRAG ERLASSEN KANN , KOMMEN NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 19. JULI 1983. - V/O RAZNOIMPORT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSETZUNG DER DURCHFUEHRUNG EINER HANDLUNG - ANTIDUMPINGZOLL AUF NICKEL. - RECHTSSACHE 120/83 R.

Entscheidungsgründe:

1 NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 185 UND 186 EWG-VERTRAG , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN UND JEDE ANDERE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.

2 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KOMMEN ANORDNUNGEN DIESER ART NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.

3 DIE MIT DER KLAGE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG IST SELBST EINE EINSTWEILIGE MASSNAHME , DIE IM RAHMEN DES VERFAHRENS GETROFFEN WURDE , DAS IN DER VERORDNUNG NR. 3017/79 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 339 VOM 31. 12. 1979 , S. 1 ) GEREGELT IST. NACH DIESER VERORDNUNG UMFASST DAS VERFAHREN DER EINFÜHRUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS MEHRERE PHASEN ; IN EINER DIESER PHASEN WIRD NACH ABSCHLUSS EINER UNTERSUCHUNG , AN DER DIE BETROFFENEN PARTEIEN MITWIRKEN , EIN VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL FESTGESETZT.

4 DIE FESTSETZUNG DIESES VORLÄUFIGEN ZOLLS SELBST ERFOLGT IN ZWEI SCHRITTEN , DIE IN ARTIKEL 11 UND 12 DER VERORDNUNG GEREGELT SIND. NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 SETZT DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER VON SICH AUS EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPING- ODER AUSGLEICHSZOLL FEST , WENN SICH AUS EINER ERSTEN SACHAUFKLÄRUNG ERGIBT , DASS DUMPING ODER EINE SUBVENTION SOWIE AUSREICHENDE BEWEISMITTEL FÜR EINE DADURCH VERURSACHTE SCHÄDIGUNG VORLIEGEN UND DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT EIN EINGREIFEN ERFORDERN , UM EINE SCHÄDIGUNG WÄHREND DES VERFAHRENS ZU VERHINDERN.

5 IN DIESEM FALL IST DIE ABFERTIGUNG DER BETREFFENDEN WAREN ZUM FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT VON DER LEISTUNG EINER SICHERHEIT IN HÖHE DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ABHÄNGIG.

6 NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 GELTEN VORLÄUFIGE ZÖLLE HÖCHSTENS VIER MONATE LANG ; DIESE GELTUNGSDAUER KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UM WEITERE ZWEI MONATE VERLÄNGERT WERDEN.

7 NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 BUCHSTABEN A UND B ENTSCHEIDET DER RAT ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ZOLLS UND ZUGLEICH UNABHÄNGIG VON DIESER ENTSCHEIDUNG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EBENFALLS ÜBER DIE FRAGE , INWIEWEIT DER VORLÄUFIGE ZOLL ENDGÜLTIG ZU VEREINNAHMEN IST. DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS WIRD JEDOCH NUR BESCHLOSSEN , WENN SICH AUS DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DES SACHVERHALTS ERGIBT , DASS DUMPING ODER EINE SUBVENTIONIERUNG UND EINE SCHÄDIGUNG VORLIEGEN ODER EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG DROHT , AUS DER OHNE DIE VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN TATSÄCHLICH EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG ENTSTEHEN WÜRDE. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIESE ENTSCHEIDUNG VOR DEM 17. OKTOBER ODER IM FALL EINER VERLÄNGERUNG DER FRIST VOR DEM 17. DEZEMBER 1983 ZU ERLASSEN.

8 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DIESES VERFAHRENS IST ZU PRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG ERFÜLLT SIND.

9 DABEI KANN NICHT GELEUGNET WERDEN , DASS DIE VON DER ANTRAGSTELLERIN ERHOBENEN BEANSTANDUNGEN SCHWERWIEGEND SIND. ABGESEHEN VON DER FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER GEGEN DERARTIGE ENTSCHEIDUNGEN GERICHTETEN KLAGEN , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF NOCH NICHT ABSCHLIESSEND ENTSCHIEDEN HAT , BESTEHEN ERNSTHAFTE ZWEIFEL DARAN , OB DIE KOMMISSION DIE TATBESTANDSMERKMALE DES ARTIKELS 5 ANGEMESSEN UND VERNÜNFTIG ANGEWANDT HAT , INDEM SIE ALS BEZUGSGRÖSSE EINEN RECHNERISCH ERMITTELTEN WERT GEWÄHLT HAT , OBWOHL DIE PREISE OFFENSICHTLICH DURCH MARKTMECHANISMEN BESTIMMT WERDEN , UND INDEM SIE DIESEN RECHNE RISCH ERMITTELTEN WERT AUF DER GRUNDLAGE DER HERSTELLUNGSKOSTEN IN EINEM DRITTEN STAAT BERECHNET HAT , VON DEM MAN SICH FRAGEN KANN , OB ER SICH NICHT SELBST IN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE B ABSATZ 4 BESCHRIEBENEN LAGE BEFINDET. AUCH BESTEHEN AUFGRUND DER WÄHREND DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ZWEIFEL HINSICHTLICH DER UMSTÄNDE , DIE DIE KOMMISSION VERANLASST HABEN , DEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL AUF 7 % FESTZUSETZEN.

10 DIE ERSTE VORAUSSETZUNG FÜR DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN IST ALSO MIT SICHERHEIT ERFÜLLT. ES BLEIBT ZU PRÜFEN , OB DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG AUCH DRINGLICH UND OB SIE ERFORDERLICH IST , UM ZU VERHINDERN , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN IM OBEN BEZEICHNETEN SINNE ERLEIDET.

11 NACH DEM VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN BESTEHT DIESER SCHADEN IN DER GEFAHR DER STÖRUNG DER VON IHR AUFGEBAUTEN HANDELSBEZIEHUNGEN ; DIESE GEFAHR ERGEBE SICH AUS DER VERPFLICHTUNG ZUR SICHERHEITSLEISTUNG IM ZEITPUNKT DER ABFERTIGUNG DES NICKELS ZUM FREIEN VERKEHR IM GEMEINSAMEN MARKT WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DES VORLÄUFIGEN ZOLLS.

12 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER RAT NACH DEM IN DER VERORDNUNG NR. 3017/79 GEREGELTEN VERFAHREN BINNEN KURZER ZEIT ZUGLEICH ÜBER DIE EVENTÜLLE FESTSETZUNG EINES ENDGÜLTIGEN ZOLLS UND ÜBER DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ENTSCHEIDEN MUSS. ZWAR SCHLIESST DIESER UMSTAND ALS SOLCHER EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEGRIFFENEN MASSNAHME NICHT AUS ; DER RICHTER IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG HAT JEDOCH DIE BESONDERHEITEN DES IN REDE STEHENDEN VERFAHRENS ZU BEACHTEN UND DIE AUFGABEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DER RAT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST ZU ERFÜLLEN HAT , NACHDEM ER INSBESONDERE AUFGRUND DER WÄHREND DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG BEKANNTGEWORDENEN UMSTÄNDE VOLLSTÄNDIG UNTERRICHTET WORDEN IST.

13 IN DER ZWISCHENZEIT IST DIE KOMMISSION NICHT NUR VERPFLICHTET , IHRE UNTERSUCHUNG FORTZUFÜHREN , UM DEM RAT EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ZU ERMÖGLICHEN , OB DUMPING VORLIEGT , SONDERN AUCH ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES VORLIEGENDEN FALLES DIE ENTWICKLUNG DER MARKTPREISE FÜR DAS MIT DEM VORLÄUFIGEN ZOLL BELEGTE ERZEUGNIS TAEGLICH ZU VERFOLGEN , UM ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT DER AUFRECHTERHALTUNG DIESES ZOLLS ODER SEINER HÖHE ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN. IHR IST DESHALB AUFZUGEBEN , IN DIESEM SINNE TÄTIG ZU WERDEN.

14 DARÜBER HINAUS ERGIBT SICH AUS DEN IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GEMACHTEN ANGABEN , DASS DIE GEFAHR EINER DAUERHAFTEN STÖRUNG DER HANDELSSTRÖME AUFGRUND DER BEIBEHALTUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENART DES MARKTES FÜR DAS IN REDE STEHENDE ERZEUGNIS BEGRENZT IST. ES IST NICHT BEWIESEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DIESEN SCHADEN NICHT DURCH MASSNAHMEN VERHINDERN KÖNNTE , DIE DEN RAHMEN IHRER MITWIRKUNGSPFLICHT ZUR BEGRENZUNG DES ANGEBLICHEN SCHADENS NICHT ÜBERSCHREITEN. 15 DIE BEHINDERUNG DER ABSATZMÖGLICHKEITEN DER ANTRAGSTELLERIN BESCHRÄNKT SICH DEMNACH IM WESENTLICHEN AUF DIE MIT DER LEISTUNG EINER SICHERHEIT VERBUNDENEN BELASTUNG. DIE KOSTEN FÜR DIESE SICHERHEIT KÖNNEN NACH DEN ANGABEN DER PARTEIEN AUF 1 BIS 2 % DES BETRAGES DES ZU GARANTIERENDEN VORLÄUFIGEN ZOLLS GESCHÄTZT WERDEN. SELBST WENN DIE ANTRAGSTELLERIN , DIE ALLEINEXPORTEUR DER SOWJETISCHEN ERZEUGUNG IST , DIE KOSTEN FÜR DIESE SICHERHEITSLEISTUNG VORLÄUFIG ÜBERNEHMEN MUSS , UM IHRE ERZEUGNISSE WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DES VORLÄUFIGEN ZOLLS VERTREIBEN ZU KÖNNEN , STELLT DIESER NACHTEIL DOCH KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN DAR , DER ES GESTATTET , DIE ANWENDUNG EINER ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN , DIE IN EINEM KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG ERLASSEN WURDE , DENN ES HANDELT SICH UM EINEN SCHADEN , DER GEGEBENENFALLS IM RAHMEN DER VON DER ANTRAGSTELLERIN ERHOBENEN SCHADENSERSATZKLAGE WIEDERGUTGEMACHT WERDEN KANN.

16 DER WEITERGEHENDE ANTRAG IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

ERLÄSST

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG

FOLGENDEN

BESCHLUSS

1. DIE KOMMISSION IST VERPFLICHTET , DIE ENTWICKLUNG DER MARKTPREISE FÜR DAS MIT DEM VORLÄUFIGEN ZOLL BELEGTE ERZEUGNIS TAEGLICH ZU VERFOLGEN , UM ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT DER AUFRECHTERHALTUNG DIESES ZOLLS ODER SEINER HÖHE ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN.

2. DER WEITGEHENDE ANTRAG WIRD ABGEWIESEN.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

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