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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.1978
Aktenzeichen: 125-77
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2158/76, Verordnung 1862/76, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2158/76 Art. 4
Verordnung 1862/76 Art. 2
Verordnung 1862/76 Art. 3
EWG-Vertrag Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BEGRÜNDUNG EINER VERORDNUNG , MAG SIE AUCH NOCH SO KNAPP SEIN , IST IM GESAMTZUSAMMENHANG DER REGELUNG ZU SEHEN UND ZU WERTEN , DEREN BESTANDTEIL DIE JEWEILIGE VERORDNUNG IST.

2. DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR EINE BESONDERE AUSPRAEGUNG DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.

3. ÄNDERUNGSGESETZE FINDEN , SOWEIT NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , AUF DIE KÜNFTIGEN AUSWIRKUNGEN VON SACHVERHALTEN ANWENDUNG , DIE UNTER DER HERRSCHAFT DES ALTEN RECHTS ENTSTANDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1978. - KONINKLIJKE SCHOLTEN-HONIG NV UND DE VERENIGDE ZETMEELBEDRIJVEN DE BIJENKORF BV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - ISOGLUKOSE. - RECHTSSACHE 125-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT ENTSCHEIDUNG VOM 12. OKTOBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. OKTOBER 1977 , STELLT DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE REIHE VON FRAGEN ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( ABL. L 206 , S. 3 ) SOWIE ZUR GÜLTIGKEIT UND AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2158/76 DER KOMMISSION VOM 31. AUGUST 1976 ÜBER BESTIMMTE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 ( ABL. L 241 , S. 21 ).

2AUS DEM ERSUCHEN DES NATIONALEN GERICHTS ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGE GEGEN EINEN BESCHEID DER HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN , DER NIEDERLÄNDISCHEN INTERVENTIONSSTELLE , ERHOBEN HABEN , MIT DEM DIESE VON IHNEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 1862/76 DES RATES UND DER VERORDNUNG NR. 2158/76 DER KOMMISSION DIE ZAHLUNG EINER ABSCHÖPFUNG AUF DIE IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST BIS ZUM 31. OKTOBER 1976 EINSCHLIESSLICH ERFOLGTE VERARBEITUNG VON MAISSTÄRKE ZU GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERLANGT HATTE.

3AUSWEISLICH DER AKTEN SIND DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN STÄRKEHERSTELLER , DIE ISOGLUKOSE HERSTELLEN , EINEN GLUKOSESIRUP MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT ; DIESER WIRD AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT IN NENNENSWERTEN MENGEN ERST SEIT 1976 VERTRIEBEN ; ER WIRD AUS GETREIDESTÄRKE UNTERSCHIEDLICHER HERKUNFT HERGESTELLT , IN DER REGEL JEDOCH AUS MAISSTÄRKE ; EIN WESENTLICHER TEIL DES MAISES WIRD AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRT.

4WENN ISOGLUKOSE AUCH IN VIELER HINSICHT DIE GLEICHEN MERKMALE AUFWEIST WIE ROHR- ODER RÜBENZUCKER , SO GIBT ES DOCH AUCH UNTERSCHIEDE ; INSBESONDERE KANN ISOGLUKOSE NACH DEM DERZEITIGEN STAND DER TECHNIK NICHT KRISTALLISIERT WERDEN ; DAMIT STEHT SIE DERZEIT MIT ZUCKER NUR IN DEN INDUSTRIEZWEIGEN IN WETTBEWERB , DIE FLÜSSIGEN ZUCKER VERWENDEN.

5FÜR DIE BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 1862/76 UND NR. 2158/76 IST ZUNÄCHST DIE RECHTSLAGE ZU UNTERSUCHEN , DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNGEN AUF DEM GEBIET DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE GALT.

6/8NACH DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 , S. 1 ) KANN ES SICH ' ' IN ANBETRACHT DER BESONDEREN LAGE AUF DEM MARKT FÜR GETREIDESTÄRKE , KARTOFFELSTÄRKE UND FÜR GLUKOSE , DIE DURCH , DIREKTE HYDROLYSE ' GEWONNEN WURDEN ,... ALS NOTWENDIG ERWEISEN , EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG DERART VORZUSEHEN , DASS DIE VON DIESER INDUSTRIE VERWENDETEN GRUNDSTOFFE IHR ZU EINEM PREIS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN , DER UNTER DEMJENIGEN LIEGT , DER SICH AUS DER REGELUNG DER ABSCHÖPFUNGEN UND DER GEMEINSAMEN PREISE ERGEBEN WÜRDE ' '. ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG SIEHT DAHER VOR , DASS EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ' ' GEWÄHRT WERDEN ( KANN )

A ) FÜR MAIS UND WEICHWEIZEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDESTÄRKE VERWENDET WERDEN ,

B ) FÜR KARTOFFELSTÄRKE ,

C ) FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS , DIE IN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE GLUKOSEHERSTELLUNG DURCH , DIREKTE HYDROLYSE ' VERWENDET WERDEN ' '.

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 LEGT DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DIE REGELN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS UND DEN BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FEST.

9DEMGEMÄSS HAT DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 2742/75 VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( ABL. L 281 , S. 57 ) ERLASSEN ; ER HAT DARIN - INSBESONDERE GESTÜTZT AUF EINE ' ' BEURTEILUNG DER LAGE , DIE SICH AUS DEM GEMEINSAMEN PREISNIVEAU SOWIE AUS DEM WETTBEWERB ZWISCHEN MAIS- , REIS- UND KARTOFFELSTÄRKE EINERSEITS UND CHEMISCHEN ERSATZERZEUGNISSEN ANDERERSEITS ERGIBT ' ' ( ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ) - DIE BETRAEGE DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE FESTGESETZT.

10DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1862/76 , IN KRAFT GETRETEN AM 1. AUGUST 1976 , HAT DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 2742/75 AUS FOLGENDEN ERWAEGUNGEN GEÄNDERT : ' ' ANGESICHTS DER SITUATION , DIE ZU BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1976/77 - INSBESONDERE INFOLGE DER ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN PREISE FÜR GETREIDE UND REIS FÜR DIESES WIRTSCHAFTSJAHR - EINTRETEN WIRD , IST EINE ERHÖHUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ERFORDERLICH. IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERSCHEINT ES JEDOCH ANGEZEIGT , FÜR DIE BEI DER HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDETEN ERZEUGNISSE KEINE SOLCHE ERHÖHUNG VORZUNEHMEN. DAS GEEIGNETSTE MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHME BESTEHT DARIN , VORZUSEHEN , DASS DER BETRAG DER ERHÖHUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ENTSPRECHEND DEM VERWENDETEN ERZEUGNIS BEI DEN BETREFFENDEN HERSTELLERN WIEDER EINGEZOGEN WIRD. ' '

11/13NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG WURDEN DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERHÖHT ; ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG , WONACH IN DIE VERORDNUNG NR. 2742/75 EIN NEUER ARTIKEL 5A EINGEFÜGT WIRD , SAH EINE SONDERREGELUNG FÜR DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR EIN EINZIGES , AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDESTÄRKE HERGESTELLTES ERZEUGNIS - GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT - VOR. NACH DIESER BESTIMMUNG BLIEB DIE HÖHE DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE ZUR HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES VERARBEITETE GETREIDESTÄRKE GEGENÜBER DEM VORANGEGANGENEN WIRTSCHAFTSJAHR UNVERÄNDERT ; VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 AN IST SIE ENTFALLEN. NACH ABSATZ 3 DES NEUEN ARTIKELS 5A ZIEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDESTÄRKE , DIE ZUR HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDET WIRD , UND DEM BETRAG FÜR DIE ZU ANDEREN ZWECKEN VERWENDETE GETREIDESTÄRKE BEI DEN HERSTELLERN WIEDER EIN.

14/16IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 WURDE SOMIT DURCH DEN MECHANISMUS DER ' ' WIEDEREINZIEHUNG ' ' IN WAHRHEIT FÜR ERZEUGNISSE , DIE SPÄTER ZUR HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDET WERDEN , DIE ERHÖHUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 VERSAGT UND DIE ERSTATTUNG VOM DARAUFFOLGENDEN WIRTSCHAFTSJAHR AN ABGESCHAFFT. MIT DER VERORDNUNG NR. 2158/76 ERLIESS DIE KOMMISSION EINIGE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM NEUEN ARTIKEL 5A DER VERORDNUNG NR. 2742/75. NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 2158/76 TRATEN DIESE VORSCHRIFTEN AM 3. SEPTEMBER 1976 IN KRAFT ; ANGEWANDT WURDEN SIE AB 1. AUGUST 1976.

17DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 , DURCH DEN ARTIKEL 5A IN DIE VERORDNUNG NR. 2742/75 EINGEFÜGT WURDE , MANGELS BEGRÜNDUNG UNGÜLTIG IST.

18/22DIE BEGRÜNDUNG FÜR ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 , SOWEIT SIE AUS DER PRÄAMBEL ZU DIESER VERORDNUNG HERVORGEHT , BESCHRÄNKT SICH ALLEIN AUF FOLGENDE FESTSTELLUNG : ' ' IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERSCHEINT ES JEDOCH ANGEZEIGT , FÜR DIE BEI DER HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDETEN ERZEUGNISSE KEINE SOLCHE ERHÖHUNG VORZUNEHMEN. ' ' SO KNAPP DIESE BEGRÜNDUNG AUCH IST - SIE ÜBERGEHT DIE AUFHEBUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES SOGAR MIT STILLSCHWEIGEN - , SO IST SIE DOCH IM GESAMTZUSAMMENHANG DER REGELUNG ZU SEHEN UND ZU WERTEN , DEREN BESTANDTEIL DIE VERORDNUNG NR. 1862/76 IST. AUS DEN ZITIERTEN SÄTZEN DER PRÄAMBEL ZU DEN VERORDNUNGEN NRN. 2727/75 UND 2742/75 ERGIBT SICH , DASS ES HAUPTZIEL DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG AUF DEM STÄRKEMARKT IST , DIE NACHTEILE AUSZUGLEICHEN , DIE DER STÄRKEINDUSTRIE AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN PREISE AUF DIE VON IHR VERWANDTEN ROHSTOFFE ENTSTEHEN , UND ES IHR ZU ERMÖGLICHEN , WETTBEWERBSFÄHIGE PREISE IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN DER CHEMISCHEN SUBSTITUTIONSERZEUGNISSE BEIZUBEHALTEN. SIEHT MAN DIE WEIGERUNG , DIE ERSTATTUNG FÜR STÄRKE ZU ERHÖHEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON ISOGLUKOSE BESTIMMT IST , EINEM ERZEUGNIS , DAS NICHT ODER KAUM IM WETTBEWERB MIT CHEMISCHEN SUBSTITUTIONSERZEUGNISSEN STEHT , UND DIE SPÄTERE AUFHEBUNG DIESER ERSTATTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER GESAMTREGELUNG , INNERHALB DEREN SIE VORGENOMMEN WURDEN , SO ERKLÄREN SIE SICH AUS DER NATUR DER VORGENANNTEN ZIELE DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG , AUF DIE IN DER PRÄAMBEL ZUR VERORDNUNG NR. 1862/76 BEZUG GENOMMEN IST. DIESE BEZUGNAHME AUF DIE ZIELE DER ERSTATTUNGSREGELUNG , DIE DEN BETROFFENEN KREISEN IM ÜBRIGEN WOHLBEKANNT WAREN , GENÜGT DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES ; DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1862/76 LÄSST SICH DAHER UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT BESTREITEN.

23DIE ZWEITE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 GEGEN DEN DEM VERTRAG ZUGRUNDE LIEGENDEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG VERSTÖSST , DER INSBESONDERE IN ARTIKEL 40 DES VERTRAGES ZUM AUSDRUCK KOMMT , UND OB DER GENANNTE ARTIKEL 2 AUS DIESEM GRUNDE UNGÜLTIG IST.

24DIE KONINKLIJKE SCHOLTEN-HONIG NV , DIE EINZIGE DER KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT , MACHT INSBESONDERE GELTEND , DIE VERORDNUNG NR. 1862/76 DISKRIMINIERE DIE HERSTELLER VON ZUR ISOGLUKOSEERZEUGUNG BESTIMMTER STÄRKE GEGENÜBER DEN HERSTELLERN VON ZU ANDEREN ZWECKEN BESTIMMTER STÄRKE , INDEM SIE FÜR DIE ERSTEREN EINE AUSNAHMESITUATION SCHAFFE.

25/27NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ' '. DAS IN DIESER VORSCHRIFT AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR EINE BESONDERE AUSPRAEGUNG DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.

28/32ES IST DESHALB ZU UNTERSUCHEN , OB FÜR ISOGLUKOSE UND ANDERE ERZEUGNISSE DER STÄRKEINDUSTRIE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE BESTEHEN , INSBESONDERE , OB ISOGLUKOSE IN IHRER ÜBLICHEN SPEZIFISCHEN VERWENDUNG DURCH DIESE ANDEREN ERZEUGNISSE ERSETZT WERDEN KANN. ES STEHT FEST , DASS WEDER ZWISCHEN STÄRKE UND ISOGLUKOSE NOCH ZWISCHEN DIESER UND ANDEREN STÄRKEERZEUGNISSEN , MIT AUSNAHME VIELLEICHT DER GLUKOSE , EIN WETTBEWERB BESTEHT. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE ERHEBLICHEN UNTERSCHIEDE IN DER SÜSSKRAFT VON ISOGLUKOSE EINERSEITS UND GLUKOSE ANDERERSEITS ZU UNTERSCHIEDLICHEN ANWENDUNGEN DIESER BEIDEN ERZEUGNISSE FÜHREN , SO DASS SIE MITEINANDER NICHT IM WETTBEWERB STEHEN UND KEIN VERGLEICHBARER SACHVERHALT VORLIEGT. FERNER HÄTTE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ZUGUNSTEN DER ISOGLUKOSEHERSTELLER ZU SPÄTERER ZEIT , DA ISOGLUKOSE ZUMINDEST TEILWEISE ZUCKER ERSETZEN KANN , ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER ZUCKERHERSTELLER FÜHREN KÖNNEN , DIE NICHT ENTSPRECHEND BEGÜNSTIGT WERDEN. FOLGLICH VERSTÖSST ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 NICHT GEGEN DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT.

33DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1862/76 VORGENOMMENE ÄNDERUNG DES SYSTEMS DER GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE STÄRKEINDUSTRIE DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT WIDERSPRICHT , BEJAHENDENFALLS , OB DIE GENANNTE VERORDNUNG GANZ ODER ZUM TEIL - SOWEIT IHRE BESTIMMUNGEN DIE ÄNDERUNG VORSEHEN - UNGÜLTIG IST.

34/36DIE KLAEGERIN KONINKLIJKE SCHOLTEN-HONIG NV MACHT INSBESONDERE GELTEND , DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1862/76 VOLLZOGENE PLÖTZLICHE ÄNDERUNG DER POLITIK VERLETZE DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT. DIE REGELUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FINDE SICH BEREITS IN DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ( ABL. VOM 19. JUNI 1967 , S. 2269 ), DER ERSTEN VERORDNUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ; SIE SEI BIS ZUM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1862/76 UNVERÄNDERT IN KRAFT GEBLIEBEN , OHNE DASS DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DEN GERINGSTEN HINWEIS AUF EINE MÖGLICHE ÄNDERUNG IN DER POLITIK DER ERSTATTUNGSGEWÄHRUNG GEGEBEN HÄTTEN. IM BERECHTIGTEN VERTRAUEN AUF DEN FORTBESTAND DIESER POLITIK HÄTTEN EINIGE STÄRKEHERSTELLER INVESTITIONEN FÜR DIE ISOGLUKOSEHERSTELLUNG GETROFFEN , UND ZWAR BEREITS VOR ERLASS DER VERORDNUNGEN NRN. 2727/75 UND 2742/75.

37/41NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ FINDEN ÄNDERUNGSGESETZE , SOWEIT NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , AUF DIE KÜNFTIGEN AUSWIRKUNGEN VON SACHVERHALTEN ANWENDUNG , DIE UNTER DER HERRSCHAFT DES ALTEN RECHTS ENTSTANDEN SIND. ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ISOGLUKOSE , DIE ES IM ÜBRIGEN ZUR ZEIT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 120/67 , MIT DER DIE REGELUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VERBINDLICH EINGEFÜHRT WURDE , NOCH NICHT GAB , NICHT ZU DER GRUPPE VON ERZEUGNISSEN GEHÖRT , DIE DIESE REGELUNG STÜTZEN SOLLTE. FERNER HATTE DIE ERSTATTUNGSREGELUNG ZU DER ZEIT , ALS ISOGLUKOSE IN MERKLICHEN MENGEN AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELANGTE , NUR DISPOSITIVEN CHARAKTER , WIE SICH AUS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 ERGIBT. SCHLIESSLICH IST ZU DER RÜGE , DIE REGELUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG SEI UNVERMITTELT GEÄNDERT WORDEN , DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER BETRAG DER ERSTATTUNG FÜR DIE ZU ISOGLUKOSE VERARBEITETE STÄRKE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 , WENN AUCH OHNE ERHÖHUNG , FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 BEIBEHALTEN UND DIE ERSTATTUNG ERST FÜR DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR AUFGEHOBEN WURDE. DAS AUF DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTE VORBRINGEN IST SOMIT UNBEGRÜNDET.

42DIE VIERTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB RAT UND KOMMISSION DURCH DEN ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1862/76 BZW. NR. 2158/76 IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT HABEN , WEIL SIE DIE REGELUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG GEÄNDERT HABEN , UM DER ZUCKERINDUSTRIE ZU HILFE ZU KOMMEN , EIN DERARTIGES ZIEL ABER IN DER VERORDNUNG NR. 2727/75 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE NICHT VORGESEHEN IST.

43/45BEI DER GESTALTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DÜRFEN DIE ORGANE DEN WECHSELSEITIGEN ABHÄNGIGKEITEN DER VERSCHIEDENEN MÄRKTE RECHNUNG TRAGEN. SOMIT HABEN RAT UND KOMMISSION ZU RECHT BERÜCKSICHTIGT , DASS DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR ZUR HERSTELLUNG VON ISOGLUKOSE BESTIMMTE STÄRKE ZU EINER STÖRUNG DES ZUCKERMARKTES FÜHREN KONNTEN , JEDOCH FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GETREIDEMARKTORGANISATION NICHT ERFORDERLICH ERSCHIENEN. VON EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH SEITENS DES RATES ODER DER KOMMISSION KANN SOMIT KEINE REDE SEIN.

46/47DIE VERORDNUNG NR. 2158/76 DER KOMMISSION TRAT NACH IHREM ARTIKEL 4 AM 3. SEPTEMBER 1976 IN KRAFT , WURDE ABER AB 1. AUGUST 1976 ANGEWANDT. ANGESICHTS DESSEN GEHT DIE FÜNFTE FRAGE DAHIN , OB ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 2158/76 SO ZU VERSTEHEN IST , DASS IM HINBLICK AUF DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1862/76 DIE FÜR DIE HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST BIS 3. SEPTEMBER 1976 GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2158/76 WIE DER VERORDNUNG NR. 1862/76 WIEDER EINGEZOGEN WERDEN KÖNNEN , UND BEJAHENDENFALLS , OB DIE VERORDNUNG NR. 2158/76 GANZ ODER TEILWEISE , NÄMLICH SOWEIT NACH IHREN BESTIMMUNGEN DIE WIEDEREINZIEHUNG DER ERSTATTUNGEN IM OBENGENANNTEN SINNE VORGESEHEN IST , UNGÜLTIG IST.

48/51DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEN IM WIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR STÄRKE UND DEN ERSTATTUNGEN WIEDEREINZUZIEHEN , DIE FÜR ZUR ISOGLUKOSEHERSTELLUNG BESTIMMTE STÄRKE GELTEN , BERUHT AUF ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 , DIE AM 1. AUGUST 1976 IN KRAFT TRAT. DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VERORDNUNG NR. 1862/76 SIND IN DER VERORDNUNG NR. 2158/76 ENTHALTEN. DIE VERORDNUNG NR. 2158/76 , DIE AM 3. SEPTEMBER 1976 IN KRAFT TRAT , ABER AB 1. AUGUST 1976 ANGEWANDT WURDE , DEM TAG , AN DEM KRAFT DER VERORDNUNG NR. 1862/76 DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ZUR WIEDEREINZIEHUNG ENTSTAND , BRINGT DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN HIERZU MIT DIESER VERPFLICHTUNG IN ZEITLICHER HINSICHT IN EINKLANG. DER ERSTE TEIL DER FÜNFTEN FRAGE IST SOMIT ZU BEJAHEN ; AUF IHREN ZWEITEN TEIL IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 2158/76 NICHT DESHALB FRAGLICH IST , WEIL SIE BEREITS AB 1. AUGUST 1976 WIRKUNGEN ZEITIGTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

52/53DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT ENTSCHEIDUNG VOM 12. OKTOBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1862/76 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ODER DER VERORDNUNG NR. 2158/76 DER KOMMISSION VOM 31. AUGUST 1976 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

2. NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 2158/76 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1862/76 GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2158/76 ÜBER DIE MODALITÄTEN DER WIEDEREINZIEHUNG DER FÜR DIE ISOGLUKOSEHERSTELLUNG GELEISTETEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR DIE ZWISCHEN DEM 1. AUGUST UND DEM 3. SEPTEMBER 1976 GEZAHLTEN ERSTATTUNGEN.

Ende der Entscheidung

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