Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1977
Aktenzeichen: 126-76
Rechtsgebiete: VO 2887/71, EWG, VO 974/71, VerfO EuGH


Vorschriften:

VO 2887/71 Art. 1
EWG Art. 178
EWG Art. 215
VO 974/71 Art. 6
VerfO EuGH Art. 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1977. - FIRMA GEBRUEDER DIETZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 126-76.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 23. DEZEMBER 1976 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE VERURTEILUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 329 429,40 DM ALS ERSATZ DES SCHADENS , DEN SIE ANGEBLICH DADURCH ERLITTEN HAT , DASS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2887/71 DER KOMMISSION VOM 30. DEZEMBER 1971 ( ABL. L 288 , S. 57 ) DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZT WURDEN , AUF ITALIEN ANGEWENDET WORDEN IST.

2 DIE KLAEGERIN VERKAUFTE MIT VERTRAG VOM 17. DEZEMBER 1971 EINER ITALIENISCHEN FIRMA CA. 10 000 T WEISSZUCKER , DIE IN DER ZEIT VON JANUAR BIS JUNI 1972 GELIEFERT WERDEN SOLLTEN. NACH IHREN ANGABEN WURDE DER PREIS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 2653/71 DER KOMMISSION VOM 10. DEZEMBER 1971 ( ABL. L 273 , S. 1 ) FÜR DIE AUSFUHR VON DEUTSCHLAND NACH ITALIEN VORGESEHENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN LIRE BERECHNET. INFOLGE DER ENTSCHEIDUNG ITALIENS , DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN , HABE DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 2887/71 VOM 30. DEZEMBER 1971 DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEI EINFUHREN NACH ITALIEN ZU ERHEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGELEGT , OHNE INDESSEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR ALTVERTRAEGE VORZUSEHEN. DIESE NEUE REGELUNG HABE FÜR DIE KLAEGERIN ZU DEM ERGEBNIS GEFÜHRT , DASS DER IHR IN DEUTSCHLAND FÜR AUSFUHREN NACH ITALIEN ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG UM DEN AUF DIE WARE IN ITALIEN ANGEWANDTEN AUSGLEICHSBETRAG GEKÜRZT WORDEN SEI MIT DER FOLGE , DASS SIE BEI DIESEN AUSFUHREN EINEN VERLUST ERLITTEN HABE.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

3 DIE BEKLAGTE KOMMISSION WENDET EIN , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA EINE SCHADENSERSATZKLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 DES VERTRAGES NICHT DAZU BENUTZT WERDEN KÖNNE , INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ANZUGREIFEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG VON GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN GETROFFEN WORDEN SEIEN. DIE ZULÄSSIGKEIT EINER SOLCHEN KLAGE SETZE DIE ERSCHÖPFUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTSWEGS VORAUS. DER KLAGE LIEGE DIE WEIGERUNG DES HAUPTZOLLAMTES HAMBURG-JONAS ZUGRUNDE , DER KLAEGERIN DEN AUSGLEICHSBETRAG ZU GEWÄHREN , AUF DEN SIE WEGEN IHRER AUSFUHREN NACH ITALIEN ANSPRUCH ZU HABEN BEHAUPTE. DA DIE KLAEGERIN SICH DURCH EINE VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ERGRIFFENE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME FÜR BESCHWERT HALTE , HÄTTE SIE DIESE MASSNAHME VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ANGREIFEN MÜSSEN ; DIESES VORGEHEN HÄTTE DIE DEUTSCHEN GERICHTE GEGEBENENFALLS VERANLASSEN KÖNNEN , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DIE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 2887/71 VORZULEGEN.

4 DIE KLAEGERIN HAT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE KLAGE EINGEREICHT. SIE HAT JEDOCH AUSSERDEM DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , DA SIE DARÜBER IM UNGEWISSEN WAR , OB DAS DEUTSCHE GERICHT IHRER ANREGUNG ENTSPRECHEND DEN GERICHTSHOF IM VORLAGEWEGE BEFASSEN WÜRDE UND DA SIE DEN EINTRITT DER VERJÄHRUNG NACH ARTIKEL 43 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES VERMEIDEN WOLLTE.

5 NACH MEINUNG DER KLAEGERIN IST IHR SCHADEN NICHT DURCH DIE MASSNAHME DER NATIONALEN BEHÖRDEN ENTSTANDEN , SONDERN DURCH EIN UNTERLASSEN DER KOMMISSION IM RAHMEN DER VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71. DER GERICHTSHOF HABE SICH NUR IN DEN FÄLLEN FÜR UNZUSTÄNDIG ERKLÄRT , IN DENEN DIE KLAGE IN WIRKLICHKEIT GEGEN MASSNAHMEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN GERICHTET GEWESEN SEI. SELBST WENN DER GERICHTSHOF IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN DER AUFFASSUNG SEIN SOLLTE , DASS DIE EINSCHLAEGIGE REGELUNG WEGEN DES FEHLENS VON ANGEMESSENEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN EINEN SCHADEN HABE VERURSACHEN KÖNNEN , SO KÖNNTE DAS NATIONALE GERICHT DIESE MASSNAHMEN NICHT SELBST ERFASSEN , SO DASS IMMER NOCH EINE DIREKTE KLAGE ZUM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 215 DES VERTRAGES ERFORDERLICH WÄRE.

6 DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ANGERUFEN WORDEN UND IST DAHER GEHALTEN , ZU PRÜFEN , OB DIE VON DER KOMMISSION BEI ERLASS DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ANGEBLICH BEGANGENE UNTERLASSUNG EINE RECHTSVERLETZUNG DARSTELLT , FÜR WELCHE DIE GEMEINSCHAFT HAFTET.

7 DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

8 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF ITALIEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2887/71 HABE IHR DESHALB EINEN SCHADEN VERURSACHT , WEIL ES DIE KOMMISSION UNTERLASSEN HABE , AUSNAHME- ODER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER VOR DEM 19. DEZEMBER 1971 GESCHLOSSENEN AUSFUHRVERTRAEGE ZU ERLASSEN. FERNER HABE DIE KOMMISSION - INDEM SIE DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER EINZELNEN NICHT GESCHÜTZT HABE - EINE QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN RECHTSNORM BEGANGEN , FÜR WELCHE DIE GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGS HAFTE. DIE VERORDNUNG NR. 2887/71 HABE DIEJENIGEN EINFUHREN NACH ITALIEN VON DEN AUSGLEICHSBETRAEGEN AUSGENOMMEN , DIE AUFGRUND VON VERTRAEGEN DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN , WELCHE VOR DEM 19. DEZEMBER 1971 ABGESCHLOSSEN UND VOR DEM 28. DEZEMBER 1971 BEI DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS REGISTRIERT WORDEN SEIEN ODER DEREN ABSCHLUSS MIT HILFE AMTLICHER URKUNDEN HABE NACHGEWIESEN WERDEN KÖNNEN. DAGEGEN HABE DIE VERORDNUNG KEINE AUSNAHME FÜR DIE AUSFUHREN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VORGESEHEN , DIE AUFGRUND ÄHNLICHER VERTRAEGE VORGENOMMEN WORDEN SEIEN. DA DER BEITRITT ITALIENS ZUM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZUM ZEITPUNKT DES ABSCHLUSSES DES AUSFUHRVERTRAGES , D.H. AM 17. DEZEMBER 1971 , NICHT VORHERSEHBAR GEWESEN SEI , HABE DIE KLAEGERIN AUFGRUND DER ZU DIESEM ZEITPUNKT BESTEHENDEN RECHTSLAGE DARAUF VERTRAUEN DÜRFEN , DASS DIE KOMMISSION IN DEM UNVORHERGESEHENEN FALL DER ANWENDUNG DES SYSTEMS AUF ITALIEN ANGEMESSENE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ERLASSEN WERDE , UM DAS VERTRAUEN DER EXPORTEURE ZU SCHÜTZEN , DIE VOR DIESER ANWENDUNG VERTRAEGE ABGESCHLOSSEN HATTEN. IM ÜBRIGEN SEI DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ DADURCH VERLETZT , DASS ARTIKEL 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG EINE AUSNAHME FÜR DIE BESTEHENDEN EINFUHRVERTRAEGE , NICHT ABER FÜR DIE AUSFUHRVERTRAEGE VORSEHE.

9 WIE SICH BEREITS AUS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ERGIBT , SCHLOSS DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DIE MÖGLICHKEIT EIN , DASS DIESE IN ITALIEN ANWENDBAR WÜRDEN , FALLS ITALIEN EIN FLOATEN DES WECHSELKURSES SEINER WÄHRUNG ÜBER DAS IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE MASS HINAUS ZULASSEN WÜRDE. DIE FOLGEN ALLER ETWAIGEN ERWEITERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS DES SYSTEMS WAREN AUSSERDEM IN ARTIKEL 2 DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRT UND DESHALB VORHERSEHBAR. DIE FRÜHEREN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZUR VERORDNUNG NR. 974/71 , NÄMLICH DIE VERORDNUNGEN NR. 1013/71 VOM 17. MAI 1971 ( ABL. L 110 , S. 8 ) UND NR. 1871/71 VOM 27. AUGUST 1971 ( ABL. L 195 , S. 1 ), HATTEN NIEMALS AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN , SONDERN IMMER NUR FÜR EINFUHREN GETROFFEN. FOLGLICH KONNTE WEDER DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ITALIEN NOCH DAS FEHLEN VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUM SCHUTZ BESTEHENDER AUSFUHRVERTRAEGE EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN ENTTÄUSCHEN. DIE AUFNAHME VON ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE EINFUHRVERTRAEGE VERLETZTE AUCH NICHT DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DA DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIE HANDELSGESCHÄFTE DER EINFUHRHÄNDLER NICHT DIE GLEICHEN AUSWIRKUNGEN HAT WIE AUF DIE AUSFUHRHÄNDLER.

10 DIE KLAGE IST DEMNACH ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN DES VERFAHRENS. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER IN DIE KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

Zurück