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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1976
Aktenzeichen: 127-75
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, BierStG a.F.


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1
BierStG a.F. § 3
BierStG a.F. § 6a Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS.

2. ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ENGT NICHT DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN , DAS NACH IHRER AUFFASSUNG FÜR DAS EINZELNE ERZEUGNIS AM BESTEN GEEIGNETE STEUERSYSTEM EINZUFÜHREN , SOFERN DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NICHT EINER HÖHEREN STEUER UNTERLIEGT , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE SIE ZU TRAGEN HABEN.

3. HAT SICH EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINES JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1976. - BOBIE GETRAENKEVERTRIEB GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT AACHEN-NORD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - RECHTSSACHE 127-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 26. NOVEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19. DEZEMBER 1975 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VORGELEGT. DIE FRAGEN SIND IN EINEM VOR DEM FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE BESTEUERUNG VON IN DEN JAHREN 1968 UND 1969 AUS BELGIEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTEM VOLLBIER GEHT. AUSWEISLICH DER AKTEN UNTERLAGEN EINFUHREN VON VOLLBIER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN JAHREN 1968 UND 1969 NACH PAR 6 A ABSATZ 5 DES BIERSTEUERGESETZES EINEM PAUSCHALEN STEUERSATZ VON 14,40 DM/HL , WÄHREND FÜR BIER AUS INLÄNDISCHER ERZEUGUNG NACH PAR 3 DES BIERSTEUERGESETZES EIN PROGRESSIVER STEUERSATZ GILT , DER FÜR DIE ERSTE TEILMENGE VON 2 000 HL PRO JAHR 12 DM/HL BETRAEGT UND FÜR DIE ÜBER 120 000 HL PRO JAHR HINAUSGEHENDEN MENGEN BIS AUF 15 DM/HL ANSTEIGT.

1. ZUR ERSTEN FRAGE

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST , DASS NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI EINFUHREN VON VOLLBIER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN PAUSCHALER STEUERSATZ VON 14,40 DM/HL GILT , WÄHREND DER DURCHSCHNITTSSTEUERSATZ FÜR DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE BIER RUND 13,90 DM/HL BETRAEGT UND DIESES ERZEUGNIS JEDENFALLS ZUM TEIL DURCH DIE IN DEN GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENE STAFFELBESTEUERUNG EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ ALS IMPORTIERTES BIER UNTERLIEGT.

3 NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ' ' ( ERHEBEN ) DIE MITGLIEDSTAATEN... AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN GLEICH WELCHER ART , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN ' '. MIT DIESEM VERBOT SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DER EINFUHRSTAAT NICHT AUF DEM UMWEG ÜBER DIE ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINGEFÜHRTE UND GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN DIE INLÄNDISCHEN MARKTBETEILIGTEN IM VERGLEICH ZU IHREN WETTBEWERBERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGT , DIE GLEICHARTIGE WAREN AUF DEM MARKT DES EINFUHRSTAATES ABSETZEN. ZWAR LÄSST DIESE BESTIMMUNG EINEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT , AUF EINGEFÜHRTE WAREN EIN ANDERES ABGABENSYSTEM ANZUWENDEN ALS AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN , DOCH GILT DIES NUR DANN , WENN DIE ABGABENBELASTUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE IN JEDEM FALL GLEICH ODER NIEDRIGER BLEIBT ALS DIEJENIGE GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN. DAHER WÄRE ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NICHT GEWAHRT , WENN DIE AUF DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS ERHOBENE ABGABE UND DIE ABGABE , DIE DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT , IN VERSCHIEDENER WEISE UND NACH VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN BERECHNET WÜRDEN , MIT DEM ERGEBNIS , DASS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - HÖHER BELASTET WÜRDE.

4 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER FOLGENDE ANTWORT ZU GEBEN : BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS.

2. ZUR ZWEITEN FRAGE

5 DER GERICHTSHOF WIRD SODANN ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB ES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VEREINBAR IST , WENN DIE BIERIMPORTE IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU DEN STEUERSÄTZEN VON PAR 3 DES BIERSTEUERGESETZES VERSTEUERT WERDEN , DIE SICH BEI ZUGRUNDELEGUNG NICHT DER VON DEN EINZELNEN BRAUEREIEN ERZEUGTEN JAHRESMENGEN SONDERN DER VON DEN EINZELNEN IMPORTEUREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN JÄHRLICH EINGEFÜHRTEN MENGEN ERGEBEN.

6 EIN BESTEUERUNGSSYSTEM , WIE ES AUGENBLICKLICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR BIER AUS INLÄNDISCHER ERZEUGUNG GILT , DAS AUF DER ANWENDUNG EINES PROGRESSIVEN STEUERSATZES NACH MASSGABE DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI ERZEUGTEN MENGEN BERUHT , UNTERSCHEIDET SICH OFFENSICHTLICH VON EINER REGELUNG , NACH DER DERSELBE PROGRESSIVE STEUERSATZ UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR EINGEFÜHRTEN , MÖGLICHERWEISE ABER AUS MEHREREN BRAUEREIEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN MENGEN ANGEWANDT WIRD. DIESER UNTERSCHIED KANN ZU EINER BENACHTEILIGUNG DES AUS EINEM BESTIMMTEN LAND EINGEFÜHRTEN BIERES IM VERGLEICH ZU DER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WARE FÜHREN , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER EINER STEUER UNTERLIEGT , DIE NACH DER VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR WÄHREND EINES JAHRES EINGEFÜHRTEN GESAMTMENGE , WELCHE BIER AUS MEHREREN BRAUEREIEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UMFASSEN KANN , BERECHNET WIRD , WÄHREND FÜR DAS INLÄNDISCHE BIER EINE STEUER ERHOBEN WIRD , DIE NACH DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI ERZEUGTEN GESAMTMENGE BERECHNET WIRD.

7 AUF DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ERSTRECKUNG DER FÜR INLÄNDISCHES BIER VORGESEHENEN PROGRESSIVEN STEUERSÄTZE AUF EINGEFÜHRTES BIER , BEI DER DIE VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR JÄHRLICH EINGEFÜHRTE MENGE ZUGRUNDE GELEGT WIRD , WÄHREND FÜR DIE BESTEUERUNG DES INLÄNDISCHEN BIERES AUF DEN JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI ABGESTELLT WIRD , MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT VEREINBAR WÄRE , SOWEIT DAS AUS EINER BRAUEREI EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES IM LAUFE EINES JAHRES BEZOGENE BIER EINER HÖHEREN STEUER UNTERLAEGE , ALS SIE EINE VON EINER INLÄNDISCHEN BRAUEREI WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMES ERZEUGTE ENTSPRECHENDE MENGE ZU TRAGEN HÄTTE.

3. ZUR DRITTEN FRAGE

8 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ZWEITEN FRAGE UM ENTSCHEIDUNG DAFÜR ERSUCHT , NACH WELCHEN GEGEBENHEITEN DIE AUF EINGEFÜHRTES BIER ANZUWENDENDEN STEUERSÄTZE ZU ERMITTELN SIND UND IN WELCHEM RAHMEN SIE SICH ZU HALTEN HABEN , DAMIT SIE DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GENÜGEN.

9 WENN DIESE VORSCHRIFT ES AUCH VERBIETET , DIE WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÖHER ZU BESTEUERN ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE , SO ENGT SIE DOCH NICHT DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN , DAS NACH IHRER AUFFASSUNG FÜR DAS EINZELNE ERZEUGNIS AM BESTEN GEEIGNETE STEUERSYSTEM EINZUFÜHREN. DAHER STEHT ES IM ERMESSEN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATES , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREIEN BERECHNETE PROGRESSIVE STEUER ZU ERHEBEN. DEM VON EINEM MITGLIEDSTAAT FÜR EIN BESTIMMTES INLÄNDISCHES ERZEUGNIS GEWÄHLTEN STEUERSYSTEM SIND JEDOCH DIE BEZUGSGRÖSSEN FÜR DIE PRÜFUNG DER FRAGE ZU ENTNEHMEN , OB DIE AUF EIN GLEICHARTIGES ERZEUGNIS EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ERHOBENE ABGABE DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 GENÜGT.

10 HAT SICH ALSO EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINE JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 26. NOVEMBER 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS.

2. DIE ERSTRECKUNG DER FÜR INLÄNDISCHES BIER VORGESEHENEN PROGRESSIVEN STEUERSÄTZE AUF EINGEFÜHRTES BIER , BEI DER DIE VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR JÄHRLICH EINGEFÜHRTE MENGE ZUGRUNDE GELEGT WIRD , WÄHREND FÜR DIE BESTEUERUNG DES INLÄNDISCHEN BIERES AUF DEN JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI ABGESTELLT WIRD , WÄRE MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT VEREINBAR , SOWEIT DAS AUS EINER BRAUEREI EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IM LAUFE EINES JAHRES BEZOGENE BIER EINER HÖHEREN STEUER UNTERLAEGE , ALS SIE EINE VON EINER INLÄNDISCHEN BRAUEREI WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMES ERZEUGTE ENTSPRECHENDE MENGE ZU TRAGEN HÄTTE.

3. HAT SICH EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINES JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT.

Ende der Entscheidung

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