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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1984
Aktenzeichen: 129/82
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 46
Beamtenstatut Art. 31 Abs. 2 b
Beamtenstatut Art. 5 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WIRD DIE VOM STATUT GESTATTETE AUSNAHME VON DER DORT FESTGELEGTEN ALLGEMEINEN REGELUNG FÜR ERNENNUNGEN DURCH EINEN INTERNEN ALLGEMEINEN BESCHLUSS DES ORGANS FESTGESETZT , SO VERLÖRE DAS IM STATUT AUSGESPROCHENE VERBOT DER UNGLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN DERSELBEN LAUFBAHN BEI IHRER EINSTELLUNG JEDE RECHTLICHE BEDEUTUNG , WENN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUCH IN DIESEM FALL ÜBER EIN ERMESSEN VERFÜGEN WÜRDE , DAS EBENSO WEIT WÄRE WIE DASJENIGE , ÜBER DAS SIE IN BEZUG AUF ABWEICHUNGEN VON DER GENANNTEN ALLGEMEINEN REGELUNG VERFÜGT.

2. NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DER IM STATUT FESTGELEGTE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG FÜR DAS RECHT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES VON WESENTLICHER BEDEUTUNG. ZWAR KANN EINE INNERDIENSTLICHE RICHTLINIE NICHT ALS RECHTSNORM QUALIFIZIERT WERDEN , WELCHE DIE VERWALTUNG IN JEDEM FALL BEACHTEN MÜSSTE , DOCH STELLT SIE EINE VERHALTENSNORM DAR , DIE EINEN HINWEIS AUF DIE ZU BEFOLGENDE VERWALTUNGSPRAXIS ENTHÄLT ; DIE VERWALTUNG KANN HIERVON NICHT OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ABWEICHEN , DA SIE ANDERNFALLS DEN GENANNTEN GRUNDSATZ VERLETZEN WÜRDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1984. - CHARLES LUX GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - ERNENNUNG IN EINER BESOLDUNGSGRUPPE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 129 UND 274/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR CHARLES LUX , BEAMTER DES RECHNUNGSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT ZWEI KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 13. APRIL UND AM 13. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , ZWEI KLAGEN ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 20. JANUAR 1982 , DURCH DIE IHM AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DER ORGANE CC/A/3/80 ( STELLENAUSSCHREIBUNG VOM 21. APRIL 1980 ) DIE PLANSTELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS ZUGEWIESEN UND ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , EINGESTUFT WORDEN WAR. DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER , FESTZUSTELLEN , DASS ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINZUSTUFEN IST.

ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

2 DER IM JAHR 1977 ERRICHTETE RECHNUNGSHOF STAND ZU BEGINN DES JAHRES 1980 VOR DER NOTWENDIGKEIT , SEINEN PERSONALBESTAND ZU ERHÖHEN UND VOR ALLEM DIE DIENSTPOSTEN DER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPEN ZU BESETZEN. ZU DIESEM ZWECK ERLIESS ER AM 21. FEBRUAR 1980 DEN IN DEM DOKUMENT M 8/80 REV. 1 ENTHALTENEN ' ' BESCHLUSS ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND ERNENNUNG DER BEDIENSTETEN ' '. ARTIKEL 1 DIESES BESCHLUSSES BESTIMMT :

' ' DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE STUFT GRUNDSÄTZLICH DIE ERFOLGREICH AUS EINEM AUSWAHLVERFAHREN HERVORGEGANGENEN BEWERBER BEI IHRER ERNENNUNG IN DIE EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHN IHRER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN EIN. ' '

IN ARTIKEL 2 HEISST ES :

' ' ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERNENNUNGEN IN EINER ANDEREN ALS DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHN DER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN DES BETROFFENEN VORNEHMEN , SOFERN DIESER EINE BERUFSERFAHRUNG MIT FOLGENDER MINDESTDAUER NACHWEISEN KANN :... 10 JAHRE FÜR DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4... ' '

3 DER RECHNUNGSHOF NAHM FERNER AM 12. JULI 1980 IN EINER ' ' SITZUNG IN ENGEREM RAHMEN ' ' DAS DOKUMENT MC 6/80 REV. 1 AN , IN DEM ES HEISST : ' ' DIE VOM RECHNUNGSHOF AUFGESTELLTEN UND IN DEM DOKUMENT M 8/80 REV. 1 GENANNTEN KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE BLEIBEN IN KRAFT , BIS DIE ERNENNUNGEN AUFGRUND DER NOCH LAUFENDEN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE ERFOLGT SIND. SOBALD DIESE VOR GÄNGE ABGESCHLOSSEN SIND ( DER ZEITPUNKT WIRD VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FESTGESETZT ), WERDEN DIE IN DEM DOKUMENT M 8/80 REV. 1 , GENANNTEN KRITERIEN DURCH FOLGENDE BESTIMMUNGEN GEÄNDERT ODER ERGÄNZT , DIE IM ÜBRIGEN AB HEUTE FÜR DIE BEDIENSTETEN AUF ZEIT GELTEN... SOWOHL STÄNDIGE BEDIENSTETE ALS AUCH BEDIENSTETE AUF ZEIT WERDEN NUR BEI VORLIEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE , DIE IM EINZELFALL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZU VERRICHTENDEN TÄTIGKEITEN NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSEN , SOFORT IN DEN BESOLDUNGSGRUPPEN A 4 UND A 6 ZU BEAMTEN ERNANNT... ' '

4 AM 3. DEZEMBER 1981 ERLIESS DER RECHNUNGSHOF UNTER BEZUGNAHME AUF DIE BEIDEN BESCHLÜSSE VOM 21. FEBRUAR 1980 UND VOM 12. JUNI 1980 UND IN DER ERWAEGUNG , DASS FÜR DIE EINSTUFUNG DER ERFOLGREICH AUS AUSWAHLVERFAHREN HERVORGEGANGENEN BEWERBER GLEICHE KRITERIEN AUFGESTELLT WERDEN MÜSSTEN , DEN ' ' BESCHLUSS NR. 81-5 ÜBER DIE KRITERIEN , NACH DENEN DIE BEDIENSTETEN DES RECHNUNGSHOFES BEI DER ERNENNUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE EINZUSTUFEN SIND ' '. ARTIKEL 3 DIESES BESCHLUSSES BESTIMMT : ' ' DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KANN BEI VORLIEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE , DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSEN , ERNENNUNGEN IN DER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHNEN UND DER MITTLEREN LAUFBAHNEN VORNEHMEN , SOFERN DER BETROFFENE EINE BERUFSERFAHRUNG MIT FOLGENDER MINDESTDAUER NACHWEISEN KANN :... 10 JAHRE FÜR DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4... ' '

5 DER RECHNUNGSHOF FÜHRT AUS , DIESE BESCHLÜSSE SPIEGELTEN DIE AUFEINANDERFOLGENDEN PHASEN SEINER EINSTELLUNGSPOLITIK WIDER. ER SEI SEIT SEINER ERRICHTUNG MIT DEM PROBLEM DES AUFBAUS EINES PERSONALBESTANDES KONFRONTIERT GEWESEN ; ER HABE BESCHLOSSEN , ZUNÄCHST DURCH DIE GEWINNUNG QUALIFIZIERTER MITARBEITER , DIE ER IN DEN HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPEN DER LAUFBAHNEN HABE ERNENNEN WOLLEN , EINE HIERARCHIE AUFZUBAUEN. DIESE ERSTE PHASE , IN DER AUSSCHLIESSLICH AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES RECHNUNGSHOFES VERANSTALTET WORDEN SEIEN , HABE ER AM 1. APRIL 1980 BEENDET. IN EINER ZWEITEN PHASE DER STELLENBESETZUNG SEI ES DAGEGEN DARUM GEGANGEN , HAUPTSÄCHLICH JÜNGERE MITARBEITER ZU GEWINNEN , DIE IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER LAUFBAHN HÄTTEN ERNANNT WERDEN SOLLEN , UND ZUGLEICH DEN IN DER ERSTEN PHASE ERFOLGLOS GEBLIEBENEN BEWERBERN EINE ZWEITE CHANCE ZU GEBEN. IN DIESER ZWEITEN PHASE SEIEN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERANSTALTET WORDEN. EINES DIESER AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE SEI DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/3/80 GEWESEN , IN DEM DIE STELLENAUSSCHREIBUNG AM 21. APRIL 1980 VERÖFFENTLICHT WORDEN UND DER BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AM 12. JUNI 1980 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGEGANGEN SEI.

6 LAUT DEN AKTEN WURDE DEM KLAEGER NACH SEINER ERFOLGREICHEN TEILNAHME AN DEM AUSWAHLVERFAHREN CC/A/3/80 AM 9. SEPTEMBER 1980 DIE PLANSTELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS ZUGEWIESEN UND ER WURDE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , EINGESTUFT. DIESE ERNENNUNG WURDE UNTER ANDEREM AUF ARTIKEL 46 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTÜTZT.

7 AUF EINE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 27. AUGUST 1981 ERKLÄRTE DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES AM 18. DEZEMBER 1981 , DASS DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS NICHT AUF ARTIKEL 46 DES STATUTS HÄTTE GESTÜTZT WERDEN DÜRFEN , UND ENTSCHIED , DASS DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG VOM 9. SEPTEMBER 1980 ' ' AUF DER GRUNDLAGE DES BESCHLUSSES DES RECHNUNGSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1980 ' ' ABZUÄNDERN SEI.

8 DEMGEMÄSS ERLIESS DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG VOM 20. JANUAR 1982 , DIE AUSDRÜCKLICH AUF DEN BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 BEZUG NIMMT UND DIE ENTSCHEIDUNG VOM 9. SEPTEMBER 1980 DAHIN GEHEND ABÄNDERT , DASS DER KLAEGER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , ERNANNT WIRD.

9 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG VOM 20. JANUAR 1982 LEGTE DER KLAEGER AM 16. MÄRZ 1982 BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN , DA ER DER AUFFASSUNG WAR , DASS DIE NEUE EINSTUFUNG NICHT DEM BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 ENTSPRECHE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DESHALB DIE GRUNDSÄTZE DER GLEICHBEHANDLUNG UND DER OBJEKTIVITÄT VERLETZE UND DASS ER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ERNANNT WERDEN MÜSSE. DER KLAEGER HAT FERNER VORSORGLICH FÜR DEN FALL , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20. JANUAR 1982 NICHT MIT DER BESCHWERDE , SONDERN DIREKT IM KLAGEWEG HÄTTE ANGEFOCHTEN WERDEN MÜSSEN , DIE KLAGE VOM 13. APRIL 1982 ERHOBEN.

10 NACHDEM DER RECHNUNGSHOF AUF SEINE BESCHWERDE VOM 16. MÄRZ 1982 NICHT GEANTWORTET HATTE , HAT DER KLAEGER AM 13. OKTOBER 1982 EINE ZWEITE KLAGE ERHOBEN , DIE SICH GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE VOM 16. MÄRZ 1982 RICHTET.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

11 DER KLAEGER STÜTZT SEINEN ANSPRUCH AUF EINE HÖHERE EINSTUFUNG AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES STATUTS , DER BESTIMMT : ' ' FÜR EINSTELLUNG UND DIENSTLICHE LAUFBAHN DER BEAMTEN DER GLEICHEN LAUFBAHNGRUPPE ODER DER GLEICHEN SONDERLAUFBAHN GELTEN JEWEILS DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN. ' ' DER KLAEGER FÜHRT AUS , DER BEKLAGTE HABE ENTSPRECHEND SEINEM BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 FÜR DIE AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS , DER DURCH DEN BESCHLUSS VOM 12. JUNI 1980 FÜR DIE NOCH LAUFENDEN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE BESTÄTIGT WORDEN SEI , ERNENNUNGEN IN EINER HÖHEREN ALS DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE VORGENOMMEN.

12 DER RECHNUNGSHOF TRAEGT VOR , DIE ANGEGRIFFENE ERNENNUNG GEHÖRE ZU DER ZWEITEN PHASE DER STELLENBESETZUNG , IN DER ALLE BEDIENSTETEN , VON WENIGEN AUSNAHMEN ABGESEHEN , IN DER NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE DER LAUFBAHN ERNANNT WORDEN SEIEN.

13 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER INTERNE BESCHLUSS DES RECHNUNGSHOFES VOM 12. JUNI 1980 EINDEUTIG BESTIMMT , DASS DIE VOM RECHNUNGSHOF IN SEINEM INTERNEN BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 AUFGESTELLTEN KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE IN KRAFT BLEIBEN , BIS DIE ERNENNUNGEN AUFGRUND DER NOCH LAUFENDEN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE ERFOLGT SIND.

14 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , WAR DIE ERNENNUNG AUFGRUND DES LAUFENDEN AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DER ORGANE CC/A/3/80 BEI ERLASS DES BESCHLUSSES VOM 12. JUNI 1980 NOCH NICHT ERFOLGT , DENN DER BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GING ERST AN DIESEM TAG BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EIN. DIESES AUSWAHLVERFAHREN IST FOLGLICH ALS ' ' NOCH LAUFEND ' ' IM SINNE DIESES BESCHLUSSES ANZUSEHEN. DARÜBER HINAUS WURDE DIE SICH AUS DEM BESCHLUSS DES RECHNUNGSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1980 ERGEBENDE UND DURCH DEN BESCHLUSS VOM 12. JUNI 1980 TEILWEISE GEÄNDERTE LIBERALE EINSTELLUNGSPOLITIK ERST DURCH DEN BESCHLUSS VOM 3. DEZEMBER 1981 ENDGÜLTIG AUFGEGEBEN.

15 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MACHT DER RECHNUNGSHOF ZU UNRECHT GELTEND , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE ENTSPRECHEND DEM BESCHLUSS VOM 12. JUNI 1980 FESTGESTELLT , DASS DIE ERNENNUNGEN AM 1. AUGUST 1980 ABGESCHLOSSEN GEWESEN SEIEN UND DASS DIE AM 9. SEPEMBER 1980 ERFOLGTE ERNENNUNG DES KLAEGERS DESHALB IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE HABE AUSGESPROCHEN WERDEN MÜSSEN , DA KEIN AUSNAHMEFALL VORGELEGEN HABE. DENN NACH DEM EINDEUTIGEN WORTLAUT DES BESCHLUSSES VOM 12. JUNI 1980 KONNTE DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE EINSTELLUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN SEIEN , ERST GETROFFEN WERDEN , NACHDEM DIE ERNENNUNGEN AUFGRUND DER AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DER ORGANE VORGENOMMEN WORDEN WAREN.

16 DEMNACH GALTEN FÜR DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS , DER AUS DEM AUSWAHLVERFAHREN CC/A/3/80 ERFOLGREICH HERVORGEGANGEN WAR , NOCH DIE IN DEM BESCHLUSS DES RECHNUNGSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1980 ENTHALTENEN KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE.

17 ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 AUF DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS FÜHRT DER RECHNUNGSHOF AUS , DIESE WÜRDE DAZU FÜHREN , DASS DIE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE SICH NUR NACH DER BERUFSERFAHRUNG DES ERFOLGREICHEN BEWERBERS UND NICHT NACH DEM ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN RICHTEN WÜRDE. DIE ERNENNUNG IN DER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPPE STELLE NUR EINE BEFUGNIS DAR , DIE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUSÜBEN KÖNNE , ABER NICHT AUSZUÜBEN BRAUCHE ; EINE SOLCHE ERNENNUNG DÜRFE NICHT SYSTEMATISCH ERFOLGEN , DA SONST DIE ARTIKEL 31 UND 32 DES STATUTS VERLETZT WÜRDEN.

18 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DAS STATUT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ERMÄCHTIGT , INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN VOM GRUNDSATZ DER ERNENNUNG IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE ABZUWEICHEN. EINE SOLCHE DURCH BESONDERE ERFORDERNISSE GERECHTFERTIGTE AUSNAHMEREGELUNG WURDE DURCH DEN BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 ERLASSEN.

19 WIRD DIE AUSNAHME VON DER FÜR ERNENNUNGEN GELTENDEN ALLGEMEINEN REGELUNG DURCH EINEN INTERNEN ALLGEMEINEN BESCHLUSS DES ORGANS FESTGESETZT , SO VERLÖRE DAS IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES STATUTS AUSGESPROCHENE VERBOT DER UNGLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN DERSELBEN LAUFBAHN BEI IHRER EINSTELLUNG JEDE RECHTLICHE BEDEUTUNG , WENN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUCH IN DIESEM FALL ÜBER EIN ERMESSEN VERFÜGEN WÜRDE , DAS EBENSO WEIT WÄRE WIE DASJENIGE , DAS IHR ARTIKEL 31 DES STATUTS EINRÄUMT.

20 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES STATUTS NÄMLICH FÜR DAS RECHT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES VON WESENTLICHER BEDEUTUNG. ZWAR KANN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 20. JANUAR 1974 IN DER RECHTSSACHE 148/73 ( LOUWAGE , SLG. 1974 , 81 ) ENTSCHIEDEN HAT , EINE INNERDIENSTLICHE RICHTLINIE NICHT ALS RECHTSNORM QUALIFIZIERT WERDEN , WELCHE DIE VERWALTUNG IN JEDEM FALL BEACHTEN MÜSSTE , DOCH STELLT SIE EINE VERHALTENSNORM DAR , DIE EINEN HINWEIS AUF DIE ZU BEFOLGENDE VERWALTUNGSPRAXIS ENTHÄLT ; DIE VERWALTUNG KANN HIERVON NICHT OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ABWEICHEN , DA SIE ANDERNFALLS DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLETZEN WÜRDE.

21 IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE IN DEM BESCHLUSS VOM 21. FEBRUAR 1980 FÜR EINE ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN ALS DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN SO FORMULIERT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE , WENN SIE ERFÜLLT SIND , DIESE ERNENNUNG AUSSPRECHEN KANN , OHNE SIE VON DER ERFÜLLUNG ZUSÄTZLICHER VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN ZU KÖNNEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DER RECHNUNGSHOF IM FALL DES KLAEGERS NICHT BERECHTIGT , OHNE ANGABE VON GRÜNDEN VON DER IN ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 FESTGELEGTEN VERWALTUNGSPRAXIS ABZUWEICHEN.

22 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DER RECHNUNGSHOF AUCH KEINE TRIFTIGEN GRÜNDE DAFÜR ANGEGEBEN HAT , WESHALB ER ES ABGELEHNT HAT , ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 AUF DEN KLAEGER ANZUWENDEN. DER BETROFFENE HAT VOM RECHNUNGSHOF UNWIDERSPROCHEN VORGETRAGEN , DASS ER EINE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS 10 JAHREN HABE. HINSICHTLICH DER HAUSHALTSRECHTLICHEN MÖGLICHKEITEN EINER SOLCHEN ERNENNUNG RÄUMT DER RECHNUNGSHOF EIN , DASS ER ZU DEM ZEITPUNKT , ALS DER KLAEGER SICH ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN MELDETE , AUFGRUND DESSEN ER ERNANNT WORDEN IST , NOCH ZWEI FREIE PLANSTELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 HATTE.

23 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ENTSCHEIDUNG DES BEKLAGTEN VOM 20. JANUAR 1982 AUFZUHEBEN UND DIE SACHE AN DEN RECHNUNGSHOF ZURÜCKZUVERWEISEN , DAMIT DIESER DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UNTER BEACHTUNG DER IM VORLIEGENDEN URTEIL GENANNTEN KRITERIEN ÜBERPRÜFEN KANN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

24 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER RECHNUNGSHOF MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT ER DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 20. JANUAR 1982 WIRD AUFGEHOBEN.

2.DIE SACHE WIRD ZUR ERNEUTEN ENTSCHEIDUNG AN DEN RECHNUNGSHOF ZURÜCKVERWIESEN.

3.DER RECHNUNGSHOF TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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