Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.11.1989
Aktenzeichen: 129/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof hat auch dann, wenn die Gemeinschaftsorgane aufgrund der Gemeinschaftsregelung über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus Drittländern über einen Ermessensspielraum verfügen, zu prüfen, ob sie die durch diese Regelung eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet und keine offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen haben, ob sie es unterlassen haben, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, oder ob sie in ihre Begründung ermessensmißbräuchliche Überlegungen haben einfließen lassen.

2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 untersagt es nicht, je nach den Umständen die Frage, ob die behauptete Schädigung der Industrie der Gemeinschaft tatsächlich eingetreten ist, unabhängig von den beiden anderen Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls - nämlich der endgültigen Feststellung des Dumpings und der Notwendigkeit, im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden - zu prüfen. Im übrigen geht aus den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung hervor, daß die Feststellung des Dumpings und diejenige der Schädigung sich jeweils auf verschiedene Faktoren gründen, die daher getrennt geprüft werden können.

Die Artikel 4 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Verordnung machen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls von dem Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Dumping und erlittener Schädigung abhängig, so daß die Feststellung, daß eine Schädigung nicht eingetreten ist, ausreicht, um die Einstellung des Verfahrens ohne Verhängung eines Antidumpingzolls zu rechtfertigen.

3. Die überlange Dauer eines Verfahrens zur Einführung von Antidumpingzöllen macht es keineswegs erforderlich, von der Gemeinschaftspraxis auf dem Gebiet der Feststellung der Schädigung abzuweichen, die die Kommission im Rahmen des ihr nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 zustehenden weiten Beurteilungsspielraums festgelegt hat und die in der Berücksichtigung eines Zeitraums von ungefähr vier Jahren besteht, sofern der herangezogene Zeitraum die sechs Monate vor der Einleitung des Verfahrens umfasst und es erlaubt, die eventuelle Schädigung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses von Schutzmaßnahmen festzustellen.

4. Die in Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 für den Abschluß von Antidumpingverfahren vorgesehene einjährige Frist stellt einen Richtwert dar und ist nicht zwingend, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Natur des Antidumpingverfahrens ergibt, dessen Fortschreiten nicht lediglich von einem zuegigen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane abhängt. Allerdings darf das Antidumpingverfahren nach dieser Bestimmung nicht über eine angemessene Dauer hinaus verlängert werden, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist.

( Die Begründung dieses Urteils entspricht im wesentlichen derjenigen des Urteils vom selben Tag, dem 28. November 1989, in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3921.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. NOVEMBER 1989. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS BETREFFEND DIE EINFUHREN VON TOTGEBRANNTEM NATUERLICHEM MAGNESIT. - RECHTSSACHE 129/86.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück