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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.04.1989
Aktenzeichen: 130/87
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWG/EAGBeamtStat, EGKSVtr


Vorschriften:

EWGVtr Art. 177
EWG/EAGBeamtStat Art. 11 Abs. 2 Anh. 8
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
EGKSVtr Art. 78 § 3
EGKSVtr Art. 15 Abs. 3 EGKSVtr
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die dienstrechtliche Einheit zwischen den drei Gemeinschaften wäre in Frage gestellt, wenn das Statut der Beamten der EGKS aufgrund der Umstände, unter denen es 1962 erlassen wurde, - unter anderem ohne Veröffentlichung im Amtsblatt - eine geringere rechtliche Bedeutung hätte als die Statuten der Beamten der anderen Gemeinschaften und so dem Personal der EGKS Rechte und Möglichkeiten vorenthielte, die den anderen Gemeinschaftsbeamten eingeräumt sind. Eine solche Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes wäre mit den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar.

2. Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und hat mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen, nach denen ein Beamter der Gemeinschaft, der der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen war, gegen Zahlung einer Rückkaufentschädigung, die auf die Höhe seiner Beiträge beschränkt war, endgültig auf die vorher nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche verzichten musste, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten oder auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 18. APRIL 1989. - CAISSE DE PENSION DES EMPLOYES PRIVES GEGEN FRANCOIS RETTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG. - UEBERTRAGUNG VON RENTENANSPRUECHEN DER BEAMTEN AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM. - RECHTSSACHE 130/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg hat mit Urteil vom 9. April 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Beamten der Kommission François Retter, Kläger des Ausgangsverfahrens ( Kläger ), und der Caisse de pensions des employés privés ( CPEP ) des Großherzogtums Luxemburg, Beklagte des Ausgangsverfahrens.

3 Vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit der Hohen Behörde der EGKS am 5. Februar 1962 war der Kläger in der Privatwirtschaft in Luxemburg beschäftigt und hatte aufgrund einer Versicherungszeit von 61 Monaten Ruhegehaltsansprüche gegenüber der CPEP erworben. Am 1. April 1964 beantragte der Kläger bei der CPEP, ihm die Hälfte der seinem Konto zugeführten Beitragssumme, die sich seinerzeit auf 58 538 LFR belief, zu erstatten. Aufgrund dieses Antrags wurde dem Kläger ein Betrag von 29 269 LFR ausgezahlt.

4 Die 1964 geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften sahen nicht die Möglichkeit vor, die im Rahmen des nationalen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen. Die Vorschriften des luxemburgischen Rechts sahen nur vor, daß einem Versicherten, der nach Leistung von mindestens 30 Monatsbeiträgen endgültig aus dem luxemburgischen Versicherungssystem ausschied, ohne eine Rente zu erhalten, eine Rückkaufentschädigung gewährt wird. Ferner musste nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften der Antrag auf die Rückkaufentschädigung innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Beendigung der Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung gestellt werden; der Versicherte, der eine solche Entschädigung erhalten hatte, verlor jeden Anspruch auf Leistungen der CPEP.

5 Mit Gesetz vom 14. März 1979 wurden die luxemburgischen Rechtsvorschriften geändert, um den Personen, die Gemeinschaftsbeamte geworden waren, zu ermöglichen, ihre Ruhegehaltsansprüche gemäß dem Beamtenstatut zu übertragen. Am 4. Februar 1983 beantragte der Kläger bei der CPEP, den 1964 durchgeführten Vorgang aufzuheben und seine Ruhegehaltsansprüche gegen Rückzahlung des 1964 erstatteten Betrags nebst Zinsen wieder aufleben zu lassen. Die CPEP wies diesen Antrag am 15. März 1983 mit der Begründung zurück, daß Personen, die die Rückkaufentschädigung erhalten hätten, nach Artikel 65 des Gesetzes von 1979 so gestellt würden, als hätten sie jeden Anspruch auf Leistungen der CPEP verloren, so daß diese neue Regelung auf die genannten Personen keine Anwendung finde.

6 Die Parteien tragen den Streit vor den Gerichten aus, bis schließlich die Cour de cassation das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt hat :

"Ist Artikel 11, Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, daß diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 mit unmittelbarer Wirkung einen Anspruch auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen von EGKS-Beamten vom nationalen Versorgungssystem auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften unter den in Artikel 11 Absatz 2 aufgestellten Voraussetzungen verleiht, und kann infolgedessen diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, soweit es um den Grundsatz des dort niedergelegten Anspruchs auf Übertragung geht, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 als integriert in die nationalen Rechtsvorschriften über die Versorgungssysteme und insbesondere über die Koordinierung der verschiedenen Versorgungssysteme angesehen werden?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Das Ausgangsverfahren geht auf einen 1964 zwischen dem Kläger und der CPEP durchgeführten Rückkaufsvorgang über Ruhegehaltsansprüche zurück. Seinerzeit unterlag der Kläger als Beamter der Hohen Behörde der EGKS den Vorschriften der vom Ausschuß der Präsidenten der EGKS erlassenen Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die am 1. Januar 1962 in Kraft getreten war. Die von dem nationalen Gericht beantragte Auslegung bezieht sich somit auf das Statut der Beamten der EGKS.

9 Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII dieses Statuts von 1962 entspricht Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft. Diese Regelungen wurden in den Verordnungen Nrn. 31 ( EWG ) und 11 ( EAG ) der Räte vom 18. Dezember 1961 ( ABl. 1962, 45, S. 1385 ) festgelegt und traten ebenfalls am 1. Januar 1962 in Kraft. All diese Bestimmungen wurden wörtlich übernommen in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII der Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( ABl. L 56, S. 1 ).

10 Das Statut der Beamten der EGKS wurde, anders als das Statut der Beamten der EWG und der EAG, nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Zu den Folgen, die sich hieraus ergeben könnten, haben die Parteien bei der vom Gerichtshof ( Sechste Kammer ) am 4. Oktober 1988 nach Anhörung des Generalanwalts angeordneten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben.

11 Um festzustellen, ob Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 den Beamten dieser Gemeinschaft einen Anspruch auf Übertragung der im Rahmen eines nationalen Versorgungssystems erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften gewährt hat, ist zu prüfen, ob diese Vorschrift der Regelung eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, die im maßgeblichen Zeitraum nicht nur eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, sondern auch eine Aufrechterhaltung dieser Ansprüche im Rahmen des nationalen Versorgungssystems ausschloß. Um dem vorlegenden Gericht eine sinnvolle Antwort zu geben, sind nacheinander der rechtliche Zusammenhang, in dem das Statut der Beamten der EGKS von 1962 erlassen wurde, und die Bedeutung der Rechtsakte zu prüfen, die der Ausschuß der Präsidenten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft erlassen hat.

12 Die Befugnis zum Erlaß des Statuts der Beamten der EGKS wurde nach Artikel 78 § 3 EGKS-Vertrag und § 7 Absatz 3 des in Artikel 85 EGKS-Vertrag vorgesehenen Abkommens über die Übergangsbestimmungen einem Ausschuß übertragen, dem unter dem Vorsitz des Präsidenten des Gerichtshofes die Präsidenten der Hohen Behörde, der gemeinsamen Versammlung und des besonderen Ministerrats angehörten. Anders als Artikel 15 Absatz 3 EGKS-Vertrag macht diese Vorschrift die Wirksamkeit der von diesem Ausschuß zu treffenden Maßnahmen nicht von der Veröffentlichung abhängig.

13 Soweit im Rahmen des EGKS-Vertrags dem Ausschuß der Präsidenten Rechtssetzungsbefugnisse übertragen wurden, schloß dies die Möglichkeit ein, subjektive Rechte einzelner zu begründen. Auf das Bestehen solcher Rechte, die im Interesse des Funktionierens und der Unabhängigkeit der Gemeinschaftsverwaltung geschaffen wurden, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60 ( Humblet/Belgien, Slg. 1960, 1129 ) hingewiesen. Nach diesem Urteil, in dem der Gerichtshof die Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem dem EGKS-Vertrag beigefügten Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft näher erläutert hat, kann die Gemeinschaftsrechtsordnung im Bereich des Statuts subjektive Rechte der Beamten schaffen, die gegenüber den Mitgliedstaaten geltend gemacht werden können.

14 Das vom Ausschuß der Präsidenten erlassene Statut enthält ausser den Regeln über die Dienstverhältnisse auch Vorschriften über die Beziehungen der Beamten zu den Dienststellen der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie zuvor versichert waren.

15 Nach der Rechtsnatur der Sätze dieses Statuts soll, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 ( Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393 ) entschieden hat, die Möglichkeit der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten erzeugen. Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts soll nämlich gewährleisten, daß die Ansprüche, die ein Gemeinschaftsbeamter in einem Mitgliedstaat erworben hat, ihm auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte oder zukünftige Ansprüche oder aber um solche Ansprüche handelt, die für die sofortige Gewährung eines Ruhegehalts nicht ausreichen, und daß diese Ansprüche im Rahmen des Versorgungssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, hier des Versorgungssystems der Gemeinschaften, berücksichtigt werden.

16 Die Vorarbeiten der Räte der EWG, der EAG sowie des Ausschusses der Präsidenten der EGKS im Jahre 1961 zur Schaffung neuer Statutsregelungen für das Personal der Gemeinschaftsverwaltung hatten eine einheitliche Regelung zum Ziel. Die Sitzungsprotokolle des Ausschusses der Präsidenten zeugen nämlich von einer engen Zusammenarbeit zwischen dieser Institution und den Räten. Im Rahmen dieser Beratungen diente das Personalstatut der EGKS den Räten der EWG und der EAG als Vorbild.

17 Angesichts dieses legislativen Zusammenhangs ist festzustellen, daß die dienstrechtliche Einheit zwischen den drei Gemeinschaften, auf die in dem Urteil vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 27 und 39/59 ( Campolongo/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1960, 821 ) hingewiesen wurde, in Frage gestellt wäre, wenn das Statut der Beamten der EGKS seiner Natur nach eine weniger weitgehende rechtliche Bedeutung hätte als das Statut der Beamten der EWG und das der Beamten der EAG und so dem Personal der EGKS Rechte und Möglichkeiten vorenthielte, die den anderen Gemeinschaftsbeamten eingeräumt sind. Eine solche Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes wäre mit den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar.

18 Diese Einheit der Statuten - bei aller Unterschiedlichkeit der Verfahren zu ihrem Erlaß durch die verschiedenen Stellen und der Regeln über die Veröffentlichung dieser Rechtsakte - fand sich in Artikel 83 Absatz 3 der drei am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatuten bestätigt. Nach dieser Vorschrift sollten die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten der EGKS sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft aufgrund einer von den Räten sowie vom Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen zu erlassenden Verordnung festgelegt werden. Diese Einzelheiten wurden rückwirkend zum 1. Januar 1962 mit den Verordnungen Nrn. 5/63/Euratom und 100/63/EWG vom 10. Juli 1963 ( ABl. 130, S. 2301 ) geregelt, die sich in ihren Begründungserwägungen auf die genannten Beamtenstatuten der drei Gemeinschaften bezog. In demselben Regelungszusammenhang erließen die Räte der EWG und der EAG sowie der Ausschuß der Präsidenten der EGKS den Beschluß vom 10. Juli 1963 zur Bestimmung des Organs, das die Bezuege nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat ( ABl. 130, S. 2303 ), ohne daß diese Organe zwischen den drei Beamtenstatuten unterschieden hätten.

19 Weiter ersuchte die Europäische Versammlung nach Inkrafttreten der drei Statuten bei der Verhandlung über einen Vorschlag der Räte über eine Verordnung zur Änderung des Artikels 109 der Beamtenstatuten der EWG und der EAG den Ausschuß der Präsidenten der EGKS mit einer Entschließung, das Statut der Beamten dieser Gemeinschaft ebenfalls zu ändern ( ABl. 1962, 116, S. 2673 ). Der Ausschuß der Präsidenten folgte dieser Entschließung, indem er dieselbe Vorschrift des Statuts der Beamten der EGKS änderte.

20 Schließlich wurde das Bestehen einer Statutsregelung für die Beamten der EGKS durch die Verfahrensordnung des Gerichtshofes für Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 58 des Personalstatuts der EGKS vom 21. Februar 1957 ( ABl. 8, S. 110 ) sowie durch die Allgemeine Organisationsordnung für die Dienststellen der Hohen Behörde vom 20. April 1960 ( ABl. 30 S. 747 ) bestätigt, die sich in ihrem Artikel 6 Absatz 2 auf das Personalstatut der EGKS bezieht.

21 Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Umstände, unter denen das Statut der Beamten der EGKS 1962 erlassen wurde, nicht zur Folge haben können, daß seine Vorschriften der genannten Rechtswirkungen entbehren, die mit den Rechtswirkungen der Statuten der Beamten der anderen Gemeinschaften übereinstimmen.

22 Unter diesen Umständen und angesichts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ist festzustellen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 1981 ( a. a. O.) ausgeführt hat, daß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und deshalb der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ausschließt und dem Beamten im Ergebnis einen durch das Statut gewährten Anspruch entzieht.

23 Auf die Frage der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg ist deshalb zu antworten, daß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS dahin auszulegen ist, daß diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen hat, nach denen ein Beamter der Gemeinschaft, der der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen war, gegen Zahlung einer Rückkaufentschädigung, die auf die Höhe seiner Beiträge beschränkt war, endgültig auf die vorher nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche verzichten musste, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten oder auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen des Großherzogtums Luxemburg, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm von der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg mit Urteil vom 9. April 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS ist dahin auszulegen, daß diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen hat, nach denen ein Beamter der Gemeinschaft, der der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen war, gegen Zahlung einer Rückkaufentschädigung, die auf die Höhe seiner Beiträge beschränkt war, endgültig auf die vorher nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche verzichten musste, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten oder auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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