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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1979
Aktenzeichen: 136-78
Rechtsgebiete: Vertrag von Rom


Vorschriften:

Vertrag von Rom Art. 52
Vertrag von Rom Art. 57
Vertrag von Rom Art. 54
Vertrag von Rom Art. 63
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 52 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIE ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DIE ZEIT VOR DEM TERMIN , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MÜSSEN , UM DEN RICHTLINIEN 78/1026 UND 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNEN , UM DEN TIERARZTBERUF IN DIESEM MITGLIEDSTAAT UNTER ANDEREN BEDINGUNGEN AUSZUÜBEN , ALS SIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1979. - STRAFSACHE GEGEN VINCENT AUER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL COLMAR. - TIERAERZTE. - RECHTSSACHE 136-78.

Entscheidungsgründe:

1DIE COUR D ' APPEL COLMAR HAT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 9. MAI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGE ERSUCHT :

' ' STELLT ES NICHT EINE BESCHRÄNKUNG DER DURCH ARTIKEL 52 DES VERTRAGES VON ROM UND - HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZU SELBSTÄNDIGEN BERUFEN - DURCH ARTIKEL 57 DIESES VERTRAGES GESCHAFFENEN NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DAR , WENN EINER PERSON , DIE DAS RECHT ZUR AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ERLANGT UND DANACH DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN HAT , VERBOTEN WIRD , DEN GENANNTEN BERUF IN DEM NEUEN STAAT AUSZUÜBEN?

' '

2DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS WEGEN UNBEFUGTER AUSÜBUNG DER TIERÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT IN FRANKREICH UND ANDERER DELIKTE AUFGEWORFEN WORDEN. DER ANGEKLAGTE , DER URSPRÜNGLICH DIE ÖSTERREICHISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESASS , STUDIERTE VETERINÄRMEDIZIN IN WIEN ( ÖSTERREICH ), LYON UND AN DER UNIVERSITÄT PARMA , WO ER AM 1. DEZEMBER 1956 DAS DIPLOM EINES DOKTORS DER VETERINÄRMEDIZIN ( LAUREA IN MEDICINA VETERINARIA ) UND AM 11. MÄRZ 1957 EIN VON EINEM BEI DIESER UNIVERSITÄT GEBILDETEN AUSSCHUSS ERTEILTES VORLÄUFIGES BEFÄHIGUNGSZEUGNIS FÜR DIE AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES ERWARB. DIESES ZEUGNIS ERHIELT ER AUFGRUND DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN GESETZES VOM 8. DEZEMBER 1956 , WONACH KÜNFTIG FÜR DIE AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES - ZUSÄTZLICH ZU DEM ERWERB EINES TIERMEDIZINISCHEN DOKTORDIPLOMS - DIE ERFOLGREICHE ABLEGUNG EINER STAATSPRÜFUNG VERLANGT WURDE , DIE INHABER EINES VOR DEM INKRAFTTRETEN DES GESETZES ERWORBENEN DIPLOMS DIESE PRÜFUNG JEDOCH NICHT ABZULEGEN BRAUCHTEN , SOFERN SIE EIN VORLÄUFIGES BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VORWIESEN , DAS VON DEN ZU DIESEM ZWECK INSBESONDERE BEI DEN UNIVERSITÄTEN GEBILDETEN AUSSCHÜSSEN AUSGESTELLT WAR.

5DER BETROFFENE , DER SICH IN FRANKREICH NIEDERGELASSEN UND AM 4. OKTOBER 1961 DURCH EINBÜRGERUNG DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN HATTE , BEANTRAGTE WIEDERHOLT DIE ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG NR. 62-1481 VOM 27. NOVEMBER 1962 ' ' ÜBER DIE AUSÜBUNG DER TIERHEILKUNDE UND DER TIERCHIRURGIE DURCH TIERÄRZTE , DIE DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN ODER WIEDERERLANGT HABEN ' ' ( JO RF VOM 7. DEZEMBER 1962 , S. 12014 ). NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG KANN DURCH ERLASS DES MINISTERS FÜR LANDWIRTSCHAFT DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DER TIERHEILKUNDE UND DER TIERCHIRURGIE TIERÄRZTEN ERTEILT WERDEN , DIE DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN ODER WIEDERERLANGT HABEN UND DIE NICHT INHABER DES STAATLICHEN DOKTORDIPLOMS IM SINNE VON ARTIKEL 340 DES CODE RURAL SIND. ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS EIN VOM MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT EINBERUFENER AUSSCHUSS DIE VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE PRÜFT UND EINE STELLUNGNAHME ZUR BERUFLICHEN BEFÄHIGUNG UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER BEWERBER ABGIBT ; NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG KANN EINE SOLCHE GENEHMIGUNG NICHT ERTEILT WERDEN , WENN DER BETREFFENDE NICHT BESTIMMTE , NAMENTLICH AUFGEFÜHRTE FRANZÖSISCHE DIPLOME ODER ' ' EIN IM AUSLAND VERLIEHENES TIERÄRZTLICHES DIPLOM , DESSEN GLEICHWERTIGKEIT MIT EINEM FRANZÖSISCHEN DIPLOM VON DEM GEMÄSS ARTIKEL 1 GEBILDETEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS ANERKANNT WORDEN IST ' ' , BESITZT. DA DER ZUSTÄNDIGE AUSSCHUSS DER ANSICHT WAR , ER KÖNNE DAS VON DEM ANGEKLAGTEN VORGELEGTE DIPLOM IM HINBLICK AUF DIE AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES NICHT ALS GLEICHWERTIG MIT EINEM FRANZÖSISCHEN DIPLOM ANERKENNEN , WURDEN DIE WIEDERHOLTEN ANTRAEGE DES ANGEKLAGTEN ZURÜCKGEWIESEN ; DIESER ÜBTE DENNOCH DIE TIERÄRZTLICHE TÄTIGKEIT AUS , WAS ZU STRAFANKLAGEN GEGEN IHN FÜHRTE.

9DIE VORGELEGTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DER BETROFFENE NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT , DIE ZUR ZEIT DERJENIGEN HANDLUNGEN IN KRAFT WAREN , DIE GEGENSTAND DES BEIM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS SIND , IN FRANKREICH DIE RECHTE AUF AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES GELTEND MACHEN KONNTE , DIE ER IN ITALIEN ERWORBEN HATTE.

10DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENE FALL IST DER EINER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DEM MITGLIEDSTAAT ANGEHÖRT , IN DEM SIE TATSÄCHLICH WOHNT , UND DIE SICH AUF DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BERUFT , UM IN DIESEM STAAT ZUR AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES ZUGELASSEN ZU WERDEN , OBGLEICH SIE NICHT INHABER DER DAFÜR VON DEN INLÄNDERN VERLANGTEN DIPLOME IST , SONDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBENE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND DIPLOME BESITZT , DIE IHR DIE AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHEN WÜRDEN. ES IST AUSSERDEM DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VORGELEGTE FRAGE AUF DIE LAGE ZU DER ZEIT ABSTELLT , ALS ARTIKEL 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE NOCH NICHT IN BEZUG AUF DIE AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES DURCHGEFÜHRT WAR. DIESES GEBIET IST INZWISCHEN DURCH DIE RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES TIERARZTES UND FÜR MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ( ABL. L 362 , S. 1 ) GEREGELT WORDEN , DIE DURCH DIE RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM GLEICHEN TAGE ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES TIERARZTES ( ABL. L 362 , S. 7 ) ERGÄNZT WORDEN IST. NACH ARTIKEL 18 DER ERSTEN UND ARTIKEL 3 DER ZWEITEN RICHTLINIE IST DEN MITGLIEDSTAATEN EINE FRIST VON ZWEI JAHREN NACH DER BEKANNTGABE DER RICHTLINIEN EINGERÄUMT , IN DER SIE DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN HABEN , UM DEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN. SOMIT IST ZU PRÜFEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT SICH DIE EIGENEN ANGEHÖRIGEN DES AUFNAHMESTAATS ZU DER FRAGLICHEN ZEIT IN DEM FALL , WIE ER HIER BESCHRIEBEN IST , AUF DIE ARTIKEL 52 BIS 57 DES VERTRAGES BERUFEN KONNTEN.

15BEI DER AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN IST DEREN STELLUNG INNERHALB DES GESAMTSYSTEMS DES VERTRAGES SOWIE DEN VERTRAGSZIELEN RECHNUNG ZU TRAGEN.

16DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES UMFASST NACH ARTIKEL 3 DES VERTRAGES UNTER ANDEREM DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN PERSONEN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. NACH ARTIKEL 7 DES VERTRAGES IST IN SEINEM ANWENDUNGSBEREICH JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN. DER FREIE PERSONENVERKEHR SOLL DEMNACH ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES BEITRAGEN , IN DEM DIE ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , IHRE WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DURCH DIE NIEDERLASSUNG ODER DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN ÜBERALL IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSZUÜBEN.

19HINSICHTLICH DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT WIRD DIESES ZIEL IN ERSTER LINIE DURCH ARTIKEL 52 DES VERTRAGES ERREICHT ; DIESER BESTIMMT , DASS ' ' DIE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN NIEDERLASSUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS... WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT... SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN ( WERDEN ) ' ' UND DASS DIESE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN ' ' NACH DEN BESTIMMUNGEN DES AUFNAHMESTAATS FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN ' ' UMFASST. SOWEIT ARTIKEL 52 DARAUF ABZIELT , DIE INLÄNDERGLEICHBEHANDLUNG AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT MIT UNMITTELBARER WIRKUNG SICHERZUSTELLEN , GILT ER IN JEDEM MITGLIEDSTAAT NUR FÜR DIE ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND KANN AUCH NUR FÜR DIESE GELTEN , DA DIE ANGEHÖRIGEN DES AUFNAHMESTAATS BEREITS ZWANGSLÄUFIG UNTER DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN FALLEN.

21AUS ARTIKEL 54 UND 57 DES VERTRAGES ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DURCH DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER INLÄNDERGLEICHBEHANDLUNG ALLEIN NICHT VOLLSTÄNDIG GEWÄHRLEISTET IST , DA DIESE ALLE ANDEREN HINDERNISSE AUSSER DENJENIGEN , DIE AUS DER FEHLENDEN STAATSANGEHÖRIGKEIT DES AUFNAHMESTAATS ENTSTEHEN , AUFRECHTERHÄLT , INSBESONDERE AUCH JENE , DIE SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHKEIT DER IN DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ERWERB EINER GEEIGNETEN BERUFLICHEN QUALIFIKATION AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERGEBEN. UM DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VOLLSTÄNDIG ZU GEWÄHRLEISTEN , BESTIMMEN ARTIKEL 54 DES VERTRAGES , DASS DER RAT EIN ALLGEMEINES PROGRAMM ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUFSTELLT , UND ARTIKEL 57 , DASS DER RAT NEBEN ANDEREN MASSNAHMEN RICHTLINIEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ERLÄSST.

23NACH DEM SINN UND WESEN DER ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 54 UND 63 DES VERTRAGES AUFGESTELLTEN ALLGEMEINEN PROGRAMME VOM 18. DEZEMBER 1961 ( ABL. 1962 , S. 32 UND 36 ) UND DER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER PROGRAMME ERLASSENEN RICHTLINIEN BESTIMMT SICH DER PERSÖNLICHE GELTUNGSBEREICH DER LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER NIEDERLASSUNG UND DER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDEM FALL OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN. DIESE AUFFASSUNG STEHT , INSBESONDERE SOWEIT SIE DIE AUSWIRKUNGEN DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE BETRIFFT , IM EINKLANG MIT DER ALLGEMEINEN REGEL DES ARTIKELS 7 DES VERTRAGES , WONACH IN DESSEN ANWENDUNGSBEREICH JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN IST. SIE IST IM ÜBRIGEN HINSICHTLICH DER AUSÜBUNG DES TIERARZTBERUFES DURCH EINE ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE DEFINITION DER DURCH DIE RICHTLINIEN BEGÜNSTIGTEN IM PROTOKOLL ÜBER DIE TAGUNG DES RATES , AUF DER DIE RICHTLINIEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME UND ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES TIERARZTES ERLASSEN WURDEN , IN VOLLEM UMFANG BESTÄTIGT WORDEN. DIESE ERKLÄRUNG LAUTET : ' ' DER RAT WEIST DARAUF HIN , DASS DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND FÜR STAATSANGEHÖRIGE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , INSBESONDERE SOWEIT SIE INHABER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBENER DIPLOME SIND , UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN GEWÄHRLEISTET SEIN MUSS , WIE DIES ÜBRIGENS AUCH BEI DEN ANDEREN RICHTLINIEN DER FALL IST. ' '

27NACH DEM WORTLAUT DER VORGELEGTEN FRAGE UND DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG DES VORGELEGTEN GERICHTS MÖCHTE DAS GERICHT AUSSERDEM WISSEN , OB DER UMSTAND , DASS DER BETROFFENE DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN HAT , BEVOR ER DIE VON IHM ERWÄHNTEN ITALIENISCHEN DIPLOME UND BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ERLANGTE , DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE BEEINFLUSSEN KANN.

28KEINE BESTIMMUNG DES VERTRAGES ERLAUBT ES , DIE ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JE NACH DER ZEIT ODER DER FORM , IN DER SIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES STAATES ERWORBEN HABEN , UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN , WENN SIE ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM SIE SICH AUF DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUFEN , DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZEN UND WENN DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VON IHNEN HERANGEZOGENEN VORSCHRIFT ERFÜLLT SIND. FÜR DIE BEURTEILUNG DER RECHTE EINES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IN DER ZEIT VOR DEM IN DEN ANGEFÜHRTEN RICHTLINIEN VORGESEHENEN ZEITRAUM WIE AUCH IN DER ZEIT DANACH SPIELT ALSO DAS DATUM KEINE ROLLE , AN DEM DER BETREFFENDE DIE EIGENSCHAFT EINES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN HAT , SOFERN ER SIE ZU DEM ZEITPUNKT BESITZT , ZU DEM ER SICH AUF DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUFT , DEREN ANWENDUNG AN DIE EIGENSCHAFT EINES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS GEKNÜPFT IST.

30NACH ALLEDEM IST ARTIKEL 52 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIE ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DIE ZEIT VOR DEM TERMIN , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MÜSSEN , UM DEN RICHTLINIEN 78/1026 UND 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNEN , UM DEN TIERARZTBERUF IN DIESEM MITGLIEDSTAAT UNTER ANDEREN BEDINGUNGEN AUSZUÜBEN , ALS SIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND.

31DIESE ANTWORT LÄSST DIE WIRKUNGEN DER ERWÄHNTEN RICHTLINIEN UNBERÜHRT , DIE VON DEM ZEITPUNKT AN EINTRETEN , ZU DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DEN RICHTLINIEN NACHGEKOMMEN SEIN MÜSSEN.

Kostenentscheidung:

32DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL COLMAR MIT BESCHLUSS VOM 9. MAI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 52 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIE ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DIE ZEIT VOR DEM TERMIN , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MÜSSEN , UM DEN RICHTLINIEN 78/1026 UND 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNEN , UM DEN TIERARZTBERUF IN DIESEM MITGLIEDSTAAT UNTER ANDEREN BEDINGUNGEN AUSZUÜBEN , ALS SIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND.

Ende der Entscheidung

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