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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.11.1973
Aktenzeichen: 138-73
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1052/68, VERORDNUNG NR. 2410/70


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 1052/68 ART. 11
VERORDNUNG NR. 2410/70 ART. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2410/70 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS DER NATIONALE RICHTER IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN DIESEM SACHBEREICH BEFUGT IST, DEN BEWEISWERT JEDES EINZELNEN UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS ZU BEURTEILEN, DAS ZUR FESTSTELLUNG DES FETTGEHALTS DER IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 2410/70 UNTER DEN TARIFSTELLEN 11.02 A V ( A ) UND 11.02 A V ( B ) AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DURCHGEFÜHRT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. NOVEMBER 1973. - CODRICO NV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN). - RECHTSSACHE 138-73.

Entscheidungsgründe:

1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ERSUCHT MIT URTEIL VOM 29. MAI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30. MAI 1973, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 DES RATES ( ABL. L 179 VOM 25. JULI 1968, S. 8 ) ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND DIE AUSFUHR VON GETREIDE - UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN SOWIE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2410/70 DER KOMMISSION VOM 27. NOVEMBER 1970 ( ABL. L 260 VOM 1. DEZEMBER 1970, S. 21 ) ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE - UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN.

2/4 DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE FRAGEN AUFGEWORFEN WORDEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES FETTGEHALTS VON MAISGRIESS, DER VON ROTTERDAM NACH NORWEGEN AUSGEFÜHRT UND FÜR DEN EINE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN AUSGESTELLT WURDE. DIE ERSTE FRAGE LAUTET, OB ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2410/70 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 RICHTIGERWEISE DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS - SOLANGE DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR. 120/67 ÜBER DIE FESTLEGUNG EINER METHODE ZUR BESTIMMUNG DES FETTGEHALTS IM ZUGE DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1052/68 NICHT ENTSPROCHEN IST - DER FETTGEHALT DER IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG NR. 2410/70 UNTER DEN NUMMERN 11.02 A V ( A ) UND 11.02 A V ( B ) GENANNTEN ERZEUGNISSE NACH DER METHODE ZUR BESTIMMUNG VON ROHFETT FESTZUSTELLEN IST, WIE SIE IN DER ANLAGE ZUR ZWEITEN RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1971 ( ABL. L 279 VOM 20. DEZEMBER 1971, S. 7 ) ZUR FESTLEGUNG GEMEINSCHAFTLICHER ANALYSEMETHODEN FÜR FUTTERMITTEL BESCHRIEBEN IST. DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB AUSSCHLIESSLICH DIE LETZTBEZEICHNETE METHODE ANGEWANDT WERDEN MUSS ODER OB AUCH ANDERE METHODEN - Z. B. DIE DURCH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ODER DAS VOM NORWEGISCHEN ABNEHMER IN ANSPRUCH GENOMMENE LABORATORIUM ANGEWANDTE METHODE - HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN.

5/10 ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 SIEHT VOR, DASS DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ERFORDERLICHEN METHODEN ZUR FESTSTELLUNG DES FETTGEHALTS VON GETREIDE - UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN SPÄTER FESTGELEGT WERDEN. DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN SIND NOCH NICHT ERGANGEN. DIE ZWEITE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1971 SCHREIBT VOR, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS ZUM 1. JANUAR 1973 DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT SETZEN, UM DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN. DAS AUSGANGSVERFAHREN BETRIFFT DEN ZWISCHEN DEZEMBER 1970 UND FEBRUAR 1971 LIEGENDEN ZEITRAUM, ALS DIE RICHTLINIE NOCH NICHT ERLASSEN WAR. DA ES EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN DIESEM SACHBEREICH ERMANGELTE, IST ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN RICHTERS, DEN BEWEISWERT JEDES EINZELNEN AUF DAS IN FRAGE STEHENDE ERZEUGNIS ANGEWANDTEN UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS ZU BEURTEILEN. IM ÜBRIGEN OBLIEGT ES EBENFALLS DEM NATIONALEN GERICHT ZU ENTSCHEIDEN, OB ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM FUTTERMITTEL HANDELTE ODER, WIE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEHAUPTET HAT, UM ERZEUGNISSE, DIE NICHT MIT FUTTERMITTELN VERGLICHEN WERDEN KÖNNEN.

Kostenentscheidung:

11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 29. MAI 1973 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2410/70 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 1052/68 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS DER NATIONALE RICHTER IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN DIESEM SACHBEREICH BEFUGT IST, DEN BEWEISWERT JEDES EINZELNEN UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS ZU BEURTEILEN, DAS ZUR FESTSTELLUNG DES FETTGEHALTS DER IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 2410/70 UNTER DEN TARIFSTELLEN 11.02 A V ( A ) UND 11.02 A V ( B ) AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DURCHGEFÜHRT WIRD.

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