Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.1984
Aktenzeichen: 14/83
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/207/EWG, BGB, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 76/207/EWG
BGB Par 611a
EWG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BELÄSST ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAA TEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , OBLIEGEN ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN. DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERLASSENEN GE SETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN.

2.DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN.

DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST.

DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTIONEN FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. APRIL 1984. - SABINE VON COLSON UND ELISABETH KAMANN GEGEN LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARBEITSGERICHT HAMM. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - ZUGANG ZUR BESCHAEFTIGUNG. - RECHTSSACHE 14/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS ARBEITSGERICHT HAMM HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. JANUAR 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 76/207/EWG DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ( ABL. L 39 , S. 40 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI DIPLOM-SOZIALARBEITERINNEN , SABINE VON COLSON UND ELISABETH KAMANN , UND DEM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. WIE SICH AUS DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT , LEHNTE DIE JUSTIZVOLLZUGSANSTALT WERL , IN DIE NUR MÄNNLICHE GEFANGENE AUFGENOMMEN WERDEN UND FÜR DIE DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN ZUSTÄNDIG IST , DIE EINSTELLUNG DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS WEGEN IHRES GESCHLECHTS AB. DIE FÜR EINSTELLUNGEN ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN HÄTTEN IHRE ABLEHNUNG DER EINSTELLUNG DER KLAEGERINNEN DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE EINSTELLUNG VON WEIBLICHEN BEWERBERN FÜR DERARTIGE ANSTALTEN PROBLEMATISCH UND RISIKOREICH SEI ; SIE HÄTTEN AUS DIESEN GRÜNDEN MÄNNLICHE BEWERBER VORGEZOGEN , OBWOHL DIESE SCHLECHTER QUALIFIZIERT GEWESEN SEIEN.

3 DAS VORLEGENDE GERICHT HÄLT DIE DISKRIMINIERUNG FÜR ERWIESEN ; NACH SEINER ANSICHT KOMMT ALS SANKTION FÜR EINE BEI DER EINSTELLUNG BEGANGENE DISKRIMINIERUNG NACH DEUTSCHEM RECHT NUR DER ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS IN BETRACHT , D. H. DES SCHADENS , DER DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBERN DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS SIE DARAUF VERTRAUT HABEN , DAS ARBEITSVERHÄLTNIS WERDE OHNE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDET. EIN DERARTIGER SCHADENSERSATZ IST IN PAR 611A ABSATZ 2 BGB VORGESEHEN.

4 NACH DIESER VORSCHRIFT IST DER ARBEITGEBER IM FALLE EINES VERSTOSSES GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG ' ' ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERPFLICHTET , DEN DER ARBEITNEHMER DADURCH ERLEIDET , DASS ER DARAUF VERTRAUT , DIE BEGRÜNDUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES WERDE NICHT WEGEN EINES SOLCHEN VERSTOSSES UNTERBLEIBEN ' '. DIESE VORSCHRIFT DIENT DER UMSETZUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE 76/207 DES RATES.

5 DAS VORLEGENDE GERICHT IST DESHALB DER AUFFASSUNG , DASS ES NUR AUF ERSTATTUNG DER VON DER KLAEGERIN VON COLSON IN ZUSAMMENHANG MIT IHRER BEWERBUNG AUFGEWANDTEN FAHRTKOSTEN ( 7,20 DM ) ERKENNEN KANN UND DIE KLAGEN IM ÜBRIGEN ABWEISEN MUSS.

6 UM JEDOCH DIE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN FALL DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG FESTZUSTELLEN , HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. FOLGT AUS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR BERUFSAUSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ( 76/207/EWG ), DASS EINE DISKRIMINIERUNG WEGEN DES GESCHLECHTS BEIM ZUGANG ZU EINER BESCHÄFTIGUNG ( NICHTABSCHLUSS DES ARBEITSVERTRAGS WEGEN DES GESCHLECHTS DES BEWERBERS/BEVORZUGUNG EINES ANDEREN BEWERBERS WEGEN DESSEN GESCHLECHTS ) DADURCH SANKTIONIERT WERDEN MUSS , DASS DER DISKRIMINIERENDE ARBEITGEBER ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER VERPFLICHTET WIRD?

2.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH BEJAHT WIRD :

A ) GILT DIE SANKTION , VERPFLICHTUNG ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS ' NUR DANN , WENN ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER TATSACHE , DASS DER ARBEITGEBER SEINE AUSWAHLENTSCHEIDUNG SUBJEKTIV NACH GESCHLECHTSKRITERIEN GETROFFEN HAT , HINAUS FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DER DISKRIMINIERTE BEWERBER OBJEKTIV - NACH ZULÄSSIGEN AUSWAHLKRITERIEN - FÜR DEN ARBEITSPLATZ BESSER QUALIFIZIERT IST ALS DER JEWEILIGE BEWERBER , MIT DEM DER ARBEITSVERTRAG ABGESCHLOSSEN WURDE?

B)ODER IST DER ARBEITGEBER AUCH DANN ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS VERPFLICHTET , WENN ZWAR FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DER ARBEITGEBER SUBJEKTIV SEINE AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH GESCHLECHTSKRITERIEN GETROFFEN HAT , OBJEKTIV ABER DER DISKRIMINIERTE UND DER BEVORZUGTE BEWERBER GLEICHERMASSEN QUALIFIZIERT SIND?

C)IST SCHLIESSLICH EIN EINSTELLUNGSANSPRUCH DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS AUCH DANN BEGRÜNDET , WENN DER DISKRIMINIERTE BEWERBER ZWAR OBJEKTIV SCHLECHTER QUALIFIZIERT IST ALS DER BEVORZUGTE BEWERBER , ABER FESTSTEHT , DASS DER ARBEITGEBER SUBJEKTIV DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBER WEGEN SEINES GESCHLECHTS VON VORNHEREIN VON DER AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH ZULÄSSIGEN KRITERIEN AUSGENOMMEN HAT?

3.FALLS ES IM SINNE DER FRAGEN 2A BIS C AUF DIE OBJEKTIVE QUALIFIKATION DER BEWERBER ANKOMMT :

IST DIESE VOLL JUSTITIABEL UND WELCHE KRITERIEN UND PROZESSUALEN DARLEGUNGS- UND BEWEISLASTREGELN SIND BEI IHRER FESTSTELLUNG ANWENDBAR?

4.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH BEJAHT WIRD :

HÄTTE IN EINEM FALL , DASS BEI MEHR ALS ZWEI BEWERBERN FÜR EINEN ARBEITSPLATZ MEHR ALS EINE PERSON AUS GESCHLECHTSGRÜNDEN VON VORNHEREIN NICHT IN DIE AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH ZULÄSSIGEN KRITERIEN MIT EINBEZOGEN WIRD , JEDE DIESER PERSONEN DEN ANSPRUCH AUF ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS?

MÜSSTE DAS GERICHT HIER EVENTÜLL EINE EIGENE AUSWAHLENTSCHEIDUNG UNTER DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBERN TREFFEN?

WELCHE SANKTION WÄRE SONST MATERIELL-RECHTLICH GEGEBEN , FALLS DIE FRAGE IN SATZ 1 VERNEINT WIRD?

5.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH VERNEINT WIRD :

WELCHE SANKTION HAT DANN BEI EINER FESTGESTELLTEN DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZU EINER BESCHÄFTIGUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/207/EWG ZU ERFOLGEN?

IST DABEI NACH DEN FRAGEN 2A BIS C ZU DIFFERENZIEREN?

6.IST DIE RICHTLINIE 76/207/EWG IN DER AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF DIESER IN BEANTWORTUNG DER EBEN GESTELLTEN FRAGEN GIBT , IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNMITTELBAR GELTENDES RECHT?

' '

7 MIT DIESEN FRAGEN SOLL VOR ALLEM GEKLÄRT WERDEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESONDERE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN , ( FRAGEN 1 BIS 5 ) UND OB SICH DIE EINZELNEN GEGEBENENFALLS MANGELS RECHTZEITIGER UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN DIE NATIONALE RECHTSORDNUNG VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE BERUFEN KÖNNEN ( FRAGE 6 ).

A ) ZUR ERSTEN FRAGE

8 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTEN DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN.

9 NACH ANSICHT DES VORLEGENDEN GERICHTS ERGIBT SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN UND DEM WORTLAUT DER RICHTLINIE SELBST , DASS SIE DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGE , DIE VON WIRKSAMEN SANKTIONEN BEGLEITET SEIEN ; WIRKSAM SEI ABER NUR EINE NATURALRESTITUTION , DIE ZUR EINSTELLUNG DER DISKRIMINIERTEN PERSONEN FÜHRE.

10 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER ANSICHT , PAR 611A ABSATZ 2 BGB SCHLIESSE DADURCH , DASS ER DEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH AUF DEN VERTRAUENSSCHADEN BESCHRÄNKE , DIE NACH DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTEHENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUS. DIE RICHTLINIE 76/207 VERPFLICHTE DIE MITGLIEDSTAATEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DISKRIMINIERUNGEN FÜR DIE ZUKUNFT ZU VERHINDERN. ES MÜSSE DAHER ZUMINDEST ANGENOMMEN WERDEN , DASS PAR 611A ABSATZ 2 AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN HABE. DAS HÄTTE FÜR DEN ARBEITGEBER DIE VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , EINEN ARBEITSVERTRAG MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ABZUSCHLIESSEN.

11 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST SICH ZWAR DER NOTWENDIGKEIT EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE BEWUSST , LEGT ABER NACHDRUCK DARAUF , DASS JEDEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG EIN GESTALTUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER RECHTSFOLGEN EINER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ZUSTEHE. IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE DEUTSCHEN GERICHTE DIE MÖGLICHKEIT , AUSGEHEND VOM NATIONALEN PRIVATRECHT UND UNTER BEACHTUNG DES INHALTS DER RICHTLINIE ANGEMESSENE LÖSUNGEN ZU ERARBEITEN , DIE DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , ABER AUCH DEN INTERESSEN ALLER BETEILIGTEN GERECHT WÜRDEN. SCHLIESSLICH GENÜGE EINE SPÜRBARE RECHTSFOLGE , UM DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DURCHZUSETZEN , UND DIESE RECHTSFOLGE DÜRFE NUR FÜR DIEJENIGEN FÄLLE VORGESEHEN WERDEN , IN DENEN DER DISKRIMINIERTE BEWERBER FÜR DEN BETREFFENDEN ARBEITSPLATZ BESSER QUALIFIZIERT SEI ALS ANDERE BEWERBER , NICHT ABER FÜR DIE FÄLLE , IN DENEN DIE BEWERBER ÜBER EINE GLEICHE QUALIFIKATION VERFÜGTEN.

12 DIE DÄNISCHE REGIERUNG IST DER ANSICHT , DIE RICHTLINIE HABE DEN MITGLIEDSTAATEN ABSICHTLICH DIE WAHL DER GEEIGNETEN SANKTIONEN NACH MASSGABE IHRER INNERSTAATLICHEN VERHÄLTNISSE UND IHRER RECHTSSYSTEME ÜBERLASSEN. DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSTEN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DIE GLEICHEN SANKTIONEN VORSEHEN WIE BEI ENTSPRECHENDEN VERSTÖSSEN GEGEN INNERSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VERWANDTER RECHTSBEREICHE , DIE NICHT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GEREGELT SEIEN.

13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IST EBENFALLS DER AUFFASSUNG , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN SEI , DIE MASSNAHMEN AUSZUWÄHLEN , DIE SIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE FÜR GEEIGNET HIELTEN. DIE RICHTLINIE MACHE KEINE ANGABEN ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN , UND DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN ZEIGTEN SELBST DEUTLICH DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE BEI DER BESTIMMUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN AUFTRÄTEN.

14 NACH ANSICHT DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WILL DIE RICHTLINIE ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUSWAHL UND FESTLEGUNG DER SANKTIONEN ÜBERLASSEN , GLEICHWOHL MÜSSE IHRE UMSETZUNG JEDOCH IM ERGEBNIS WIRKSAM SEIN. DER GRUNDSATZ DER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE GEBIETE ES , DIE SANKTIONEN SO AUSZUGESTALTEN , DASS SIE FÜR DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBER EINE ANGEMESSENE WIEDERGUTMACHUNG UND FÜR DEN ARBEITGEBER EIN ERNSTZUNEHMENDES DRUCKMITTEL DARSTELLTEN , DURCH DAS ER ZUR BEACHTUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ANGEHALTEN WERDE. EINE NATIONALE REGELUNG , DIE LEDIGLICH EINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS GEBE , REICHE NICHT AUS , UM DIE BEACHTUNG DIESES GRUNDSATZES ZU GEWÄHRLEISTEN.

15 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST ' ' DIE RICHTLINIE... FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' '. ZWAR BELÄSST DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

16 FOLGLICH IST ZU PRÜFEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR VERSTÖSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESTIMMTE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN.

17 DIE RICHTLINIE HAT ZUM ZIEL , IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN INSBESONDERE DADURCH ZU VERWIRKLICHEN , DASS DEN ARBEITNEHMERN BEIDERLEI GESCHLECHTS TATSÄCHLICHE CHANCENGLEICHHEIT BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG GEWÄHRLEISTET WIRD. ZU DIESEM ZWECK DEFINIERT ARTIKEL 2 DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UND SEINE GRENZEN , WÄHREND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DESSEN TRAGWEITE SPEZIELL HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG PRÄZISIERT. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE A TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BESEITIGT WERDEN , DIE MIT DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UNVEREINBAR SIND.

18 ARTIKEL 6 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT JEDER , DER SICH DURCH EINE DISKRIMINIERUNG FÜR BESCHWERT HÄLT , ' ' SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KANN ' '. AUS DIESER BESTIMMUNG FOLGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SIND , MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE HINREICHEND WIRKSAM SIND , UM DAS ZIEL DER RICHTLINIE ZU ERREICHEN , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH VOR DEN ERREICHEN , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN TATSÄCHLICH AUF DIESE MASSNAHMEN BERUFEN KÖNNEN. ZU SOLCHEN MASSNAHMEN KÖNNTEN ZUM BEISPIEL VORSCHRIFTEN GEHÖREN , DIE DEN ARBEITGEBER ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS VERPFLICHTEN ODER EINE ANGEMESSENE FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHREN UND DIE GEGEBENENFALLS DURCH EINE BUSSGELDREGELUNG VERSTÄRKT WERDEN. ALLERDINGS SCHREIBT DIE RICHTLINIE KEINE BESTIMMTE SANKTION VOR , SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT DER WAHL UNTER DEN VERSCHIEDENEN , ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER ZIELSETZUNG GEEIGNETEN LÖSUNGEN.

19 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 NICHT VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN.

B ) ZU DEN FRAGEN 2 BIS 4

20 DA DIE FRAGEN 2 BIS 4 NUR FÜR DEN FALL EINER VERPFLICHTUNG DES ARBEITSGEBERS ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS GESTELLT SIND , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG.

C ) ZUR FÜNFTEN UND SECHSTEN FRAGE

21 MIT SEINER FÜNFTEN FRAGE MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT VOM GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DER RICHTLINIE FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG EINE ANDERE SANKTION ALS DER ANSPRUCH AUF ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS ENTNOMMEN WERDEN KANN. DIE SECHSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB SICH VERLETZTE PERSONEN VOR NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE ENTSPRECHEND DER AUSLEGUNG , DIE IHR GEGEBEN WERDEN MUSS , BERUFEN KÖNNEN.

22 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS WIRKLICHE CHANCENGLEICHHEIT NICHT OHNE EINE GEEIGNETE SANKTIONSREGELUNG ERREICHT WERDEN KANN. DIESE FOLGERUNG ERGIBT SICH NICHT NUR AUS DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE SELBST , SONDERN INSBESONDERE AUS IHREM ARTIKEL 6 , DER DADURCH , DASS ER DEN BEWERBERN UM EINEN ARBEITSPLATZ , DIE DISKRIMINIERT WORDEN SIND , EIN KLAGERECHT EINRÄUMT , ANERKENNT , DASS IHNEN RECHTE ZUSTEHEN , DIE SIE VOR GERICHT GELTEND MACHEN KÖNNEN.

23 AUCH WENN EINE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE NICHT - WIE IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE FESTGESTELLT - EINE BESTIMMTE SANKTION FÜR VERSTÖSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERFORDERT , SO SETZT SIE DOCH VORAUS , DASS DIESE SANKTION GEEIGNET IST , EINEN TATSÄCHLICHEN UND WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN. SIE MUSS FERNER EINE WIRKLICH ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER HABEN. ENTSCHEIDET SICH DER MITGLIEDSTAAT DAFÜR , ALS SANKTION FÜR DEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE DESHALB JEDENFALLS IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZUM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN.

24 FOLGLICH WÜRDE EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT , DIE DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE VON PERSONEN , DIE OPFER EINER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG WURDEN , AUF EINE REIN SYMBOLISCHE ENTSCHÄDIGUNG WIE ETWA DIE ERSTATTUNG IHRER BEWERBUNGSKOSTEN BESCHRÄNKT , DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT GERECHT.

25 DIE ART DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG VORGESEHENEN SANKTIONEN UND INSBESONDERE DIE FRAGE , OB PAR 611A ABSATZ 2 BGB DIE SICH AUS DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUSSCHLIESST , IST VOR DEM GERICHTSHOF AUSFÜHRLICH ERÖRTERT WORDEN. DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT HIERZU IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN , DIESE BESTIMMUNG SCHLIESSE DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN SCHADENSERSATZVORSCHRIFTEN NICHT NOTWENDIG AUS. ES IST ALLEIN SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ÜBER DIESE FRAGE DER AUSLEGUNG SEINES NATIONALEN RECHTS ZU ENTSCHEIDEN.

26 ALLERDINGS IST KLARZUSTELLEN , DASS DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN. DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 76/207 ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN.

27 DAGEGEN BEGRÜNDET DIE RICHTLINIE , WIE SICH AUS DEN VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST.

28 ES MUSS ABER DEM NATIONALEN GERICHT GEGENÜBER BETONT WERDEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLÄSST , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DÄNEMARKS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM ARBEITSGERICHT HAMM MIT BESCHLUSS VOM 6. DEZEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN.

2.DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST.

3.DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.

Ende der Entscheidung

Zurück