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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1979
Aktenzeichen: 143-78
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER BEGRIFF DER ' ' EHELICHEN GÜTERSTÄNDE ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS UMFASST NICHT NUR DIE IN EINIGEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN BESONDERS UND AUSSCHLIESSLICH FÜR DAS RECHTSVERHÄLTNIS DER EHE VORGESEHENEN GÜTERSTÄNDE , SONDERN EBENSO ALLE VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER IHRER AUFLÖSUNG ERGEBEN.

2. GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINSTWEILIGE SICHERNDE MASSNAHMEN WÄHREND EINES EHESCHEIDUNGSVERFAHRENS , WIE DIE SIEGELUNG ODER PFÄNDUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN DER EHEGATTEN , FALLEN NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 , SO WIE DIESER IN DESSEN ARTIKEL 1 DEFINIERT IST , DENN ENTWEDER BETREFFEN DIESE MASSNAHMEN FRAGEN DES PERSONENSTANDS DER IN DAS EHESCHEIDUNGSVERFAHREN VERWICKELTEN PERSONEN ODER VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER DEREN AUFLÖSUNG ERGEBEN , ODER SIE STEHEN IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN FRAGEN ODER BEZIEHUNGEN.

3. DAS ÜBEREINKOMMEN BIETET KEINERLEI RECHTLICHE GRUNDLAGE DAFÜR , DASS IM HINBLICK AUF SEINEN ANWENDUNGSBEREICH ZWISCHEN EINSTWEILIGEN UND ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN UNTERSCHIEDEN WERDEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1979. - JACQUES DE CAVEL GEGEN LUISE DE CAVEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - RECHTSSACHE 143-78.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JUNI 1978 , STELLT DER BUNDESGERICHTSHOF DEM GERICHTSHOF GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( IM FOLGENDEN : DAS ÜBEREINKOMMEN ) EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS. NACH DIESER VORSCHRIFT IST DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT ANZUWENDEN AUF DEN PERSONENSTAND , DIE RECHTS- UND HANDLUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DIE GESETZLICHE VERTRETUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN , DIE EHELICHEN GÜTERSTÄNDE UND DAS GEBIET DES ERBRECHTS EINSCHLIESSLICH DES TESTAMENTRECHTS.

2DIE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE VOLLSTRECKUNG EINER VERFÜGUNG DES RICHTERS FÜR FAMILIENSACHEN AM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS VOM 19. JANUAR 1977 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEHT. MIT DIESER VERFÜGUNG WAR ALS SICHERNDE MASSNAHME IN EINEM EHESCHEIDUNGSVERFAHREN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE SIEGELUNG DER MÖBEL , DER KLEIDUNGSSTÜCKE UND DER SONSTIGEN FAHRNIS IN DER WOHNUNG DER PARTEIEN IN FRANKFURT AM MAIN SOWIE DIE SIEGELUNG EINES SCHLIESSFACHES UND DIE PFÄNDUNG VON BANKKONTEN DER ANTRAGSGEGNERIN IM AUSGANGSVERFAHREN BEI ZWEI BANKINSTITUTEN DIESER STADT ANGEORDNET WORDEN. GEMÄSS ARTIKEL 31 DES ÜBEREINKOMMENS BEANTRAGTE DER EHEMANN , KLAEGER IM EHESCHEIDUNGSVERFAHREN , ZU DESSEN GUNSTEN DIE SIEGELUNGS- UND PFÄNDUNGSVERFÜGUNG ERGANGEN WAR , BEIM PRÄSIDENTEN DES LANDGERICHTS FRANKFURT AM MAIN , DIE VERFÜGUNG DES FRANZÖSISCHEN RICHTERS MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU VERSEHEN. DIESER ANTRAG WURDE JEDOCH MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN , DER ANTRAGSTELLER HABE DIE NACH ARTIKEL 47 DES ÜBEREINKOMMENS BEIZUFÜGENDEN URKUNDEN NICHT VORGELEGT. DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWARF AUCH DIE HIERGEGEN GERICHTETE BESCHWERDE , DA ES SICH BEI DEN SICHERNDEN MASSNAHMEN , FÜR WELCHE DIE VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL BEANTRAGT WERDE , UM SOLCHE IM RAHMEN EINES EHESCHEIDUNGSVERFAHRENS HANDELE ; AUF SIE SEI DAS ÜBEREINKOMMEN SOMIT GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 1 NICHT ANZUWENDEN.

3DER IM RECHTSBESCHWERDEVERFAHREN ANGERUFENE BUNDESGERICHTSHOF HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' IST AUF EINE IM GLEICHLAUF MIT EINEM VOR EINEM FRANZÖSISCHEN GERICHT ANHÄNGIGEN EHESCHEIDUNGSVERFAHREN VOM FRANZÖSISCHEN RICHTER FÜR FAMILIENSACHEN GEGEN DIE SCHEIDUNGSBEKLAGTE VERFÜGTE SIEGELUNG UND PFÄNDUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN DAS ÜBEREINKOMMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 NICHT ANWENDBAR , WEIL ES SICH UM EIN NEBENVERFAHREN ZU EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN BETREFFEND DEN PERSONENSTAND ODER DEN EHELICHEN GÜTERSTAND HANDELT ( ART. 1 ABS. 2 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS)?

' '

4NACH ANSICHT DER KOMMISSION UND DES ANTRAGSTELLERS IM AUSGANGSVERFAHREN SOLLTE HIERAUF GEANTWORTET WERDEN , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN AUF DIESES VERFAHREN ANZUWENDEN SEI. DEMGEGENÜBER SCHLAGEN DIE REGIERUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SOWIE DIE ANTRAGSGEGNERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VOR , DAS ÜBEREINKOMMEN FÜR NICHT ANWENDBAR ZU ERKLÄREN.

5WIE DEN AKTEN ZU ENTNEHMEN IST , BETREFFEN DIE VOR DEN DEUTSCHEN GERICHTEN AUFGEWORFENEN STREITPUNKTE ZUM EINEN DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN MASSNAHMEN , DIE DER FRANZÖSISCHE RICHTER FÜR FAMILIENSACHEN VERFÜGT HAT , UND DEM EHESCHEIDUNGSVERFAHREN SOWIE ZUM ANDEREN DIE FRAGE , OB DAS ÜBEREINKOMMEN MÖGLICHERWEISE WEGEN DES VERMÖGENSRECHTLICHEN CHARAKTERS DER IN FRAGE STEHENDEN SICHERNDEN MASSNAHMEN ANWENDBAR IST.

6DER ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS ERSTRECKT SICH NACH ARTIKEL 1 AUF ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' '. WEGEN DER BESONDERHEIT BESTIMMTER RECHTSGEBIETE , ZU DENEN DER ' ' PERSONENSTAND , DIE RECHTS- UND HANDLUNGSFÄHIGKEIT SOWIE DIE GESETZLICHE VERTRETUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN , DIE EHELICHEN GÜTERSTÄNDE ( UND ) DAS GEBIET DES ERBRECHTS EINSCHLIESSLICH DES TESTAMENTRECHTS ' ' GEHÖREN , SIND DIE RECHTSSTREITIGKEITEN AUS DIESEN GEBIETEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN.

7WIRD WÄHREND EINES EHESCHEIDUNGSVERFAHRENS DIE EINSTWEILIGE REGELUNG DER VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EHEGATTEN ERFORDERLICH , DANN STEHT DIESE IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEN GRÜNDEN FÜR DIE SCHEIDUNG SOWIE MIT DEN PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN DER EHEGATTEN UND DER KINDER , DIE AUS DER EHE HERVORGEGANGEN SIND ; SIE IST DAHER NICHT ZU TRENNEN VON DEN FRAGEN DES PERSONENSTANDS , DIE DURCH DIE AUFLÖSUNG DER EHE UND DIE AUFHEBUNG DES EHELICHEN GÜTERSTANDS AUFGEWORFEN WERDEN. DARAUS FOLGT , DASS DER BEGRIFF DER ' ' EHELICHEN GÜTERSTÄNDE ' ' NICHT NUR DIE IN EINIGEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN BESONDERS UND AUSSCHLIESSLICH FÜR DAS RECHTSVERHÄLTNIS DER EHE VORGESEHENEN GÜTERSTÄNDE UMFASST , SONDERN EBENSO ALLE VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER IHRER AUFLÖSUNG ERGEBEN. AUSEINANDERSETZUNGEN ÜBER DAS VERMÖGEN DER EHEGATTEN WÄHREND EINES SCHEIDUNGSVERFAHRENS KÖNNEN SOMIT JE NACH LAGE DES FALLS FOLGENDE BEREICHE BETREFFEN ODER ENG MIT IHNEN ZUSAMMENHÄNGEN : 1. FRAGEN DES PERSONENSTANDS ; 2. VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN EHEGATTEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER IHRER AUFLÖSUNG ERGEBEN ; 3. VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN , DIE ZWISCHEN DEN EHEGATTEN BESTEHEN , JEDOCH KEINEN ZUSAMMENHANG MIT DER EHE AUFWEISEN. WÄHREND RECHTSSTREITIGKEITEN DER LETZTEN GRUPPE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS FALLEN , SIND SOLCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEIDEN ERSTGENANNTEN GRUPPEN DAVON AUSZUSCHLIESSEN.

8DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN GELTEN SOWOHL FÜR EINSTWEILIGE MASSNAHMEN , DIE DAS VERMÖGEN DER EHEGATTEN BETREFFEN , ALS AUCH FÜR ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN. EINSTWEILIGE SICHERNDE MASSNAHMEN , DIE , WIE SIEGELUNGEN ODER PFÄNDUNGEN , VERMÖGENSGEGENSTÄNDE BETREFFEN , SIND GEEIGNET , DIE VERSCHIEDENARTIGSTEN ANSPRÜCHE ZU SICHERN. DAHER BESTIMMT SICH IHRE ZUGEHÖRIGKEIT ZUM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS NICHT NACH IHRER EIGENEN RECHTSNATUR , SONDERN NACH DERJENIGEN DER DURCH SIE GESICHERTEN ANSPRÜCHE.

9DAS ÜBEREINKOMMEN BIETET IM ÜBRIGEN KEINERLEI RECHTLICHE GRUNDLAGE DAFÜR , DASS IM HINBLICK AUF SEINEN ANWENDUNGSBEREICH ZWISCHEN EINSTWEILIGEN UND ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN UNTERSCHIEDEN WERDEN KÖNNTE. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DURCH ARTIKEL 24 DES ÜBEREINKOMMENS NICHT EINGESCHRÄNKT , IN DEM ES HEISST : ' ' DIE IN DEM RECHT EINES VERTRAGSSTAATS VORGESEHENEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER , DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND , KÖNNEN BEI DEN GERICHTEN DIESES STAATES AUCH DANN BEANTRAGT WERDEN , WENN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE DAS GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS AUF GRUND DIESES ÜBEREINKOMMENS ZUSTÄNDIG IST. ' ' DIESE BESTIMMUNG BETRIFFT AUSDRÜCKLICH DEN FALL DES ERLASSES EINSTWEILIGER MASSNAHMEN IN EINEM VERTRAGSSTAAT , WENN DAS GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ' ' AUFGRUND DIESES ÜBEREINKOMMENS ' ' FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ZUSTÄNDIG IST. INFOLGEDESSEN KANN SIE NICHT ALS BEGRÜNDUNG DAFÜR HERANGEZOGEN WERDEN , EINSTWEILIGE ODER SICHERNDE MASSNAHMEN AUF RECHTSGEBIETEN , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND , IN DIESEN EINZUBEZIEHEN.

10SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINSTWEILIGE SICHERNDE MASSNAHMEN WÄHREND EINES EHESCHEIDUNGSVERFAHRENS , WIE DIE SIEGELUNG ODER PFÄNDUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN DER EHEGATTEN , NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS FALLEN , SO WIE DIESER IN DESSEN ARTIKEL 1 DEFINIERT IST , WENN DIESE MASSNAHMEN FRAGEN DES PERSONENSTANDS DER IN DAS EHESCHEIDUNGSVERFAHREN VERWICKELTEN PERSONEN ODER VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN BETREFFEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER DEREN AUFLÖSUNG ERGEBEN , ODER IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN FRAGEN ODER BEZIEHUNGEN STEHEN.

Kostenentscheidung:

11DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINSTWEILIGE SICHERNDE MASSNAHMEN WÄHREND EINES EHESCHEIDUNGSVERFAHRENS , WIE DIE SIEGELUNG ODER PFÄNDUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN DER EHEGATTEN , FALLEN NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN , SO WIE DIESER IN DESSEN ARTIKEL 1 DEFINIERT IST , WENN DIESE MASSNAHMEN FRAGEN DES PERSONENSTANDS DER IN DAS EHESCHEIDUNGSVERFAHREN VERWICKELTEN PERSONEN ODER VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN BETREFFEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER EHE ODER DEREN AUFLÖSUNG ERGEBEN , ODER IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN FRAGEN ODER BEZIEHUNGEN STEHEN.

Ende der Entscheidung

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