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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1983
Aktenzeichen: 143/83
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 29
Beamtenstatut Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DES ANHANGS III DES STATUTS , WONACH IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ' ' DIE FÜR DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN ERFORDERLICHEN DIPLOME UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ODER PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ' ' ANZUGEBEN SIND , SOLL NUR ANGEBEN , WELCHE RUBRIKEN JEDE STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHALTEN MUSS , UND ES KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS SEINE WIRKUNG DARIN BESTEHT , DEN GENAUEN INHALT JEDER DIESER RUBRIKEN ZU REGELN.

DEMZUFOLGE IST DAS ARGUMENT NICHT HALTBAR , DASS DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG FÜR EIN AUSWAHLVERFAHREN BEZUEGLICH DER BERUFSERFAHRUNG DER BEWERBER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN UND NICHT IN ZEITLICHER BEZIEHUNG ZUM STUDIENABSCHLUSS GESEHEN WERDEN MUSS.

2. MIT DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 5 DES STATUTS SOLL DAS MINDESTNIVEAU DER BEAMTEN DER VERSCHIEDENEN LAUFBAHNGRUPPEN ALLGEMEIN NACH DER ART DER DEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDEN TÄ TIGKEITEN BESTIMMT WERDEN ; SIE BETREFFEN NICHT DIE EINSTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN. DIESE UNTERLIEGEN ARTIKEL 29 UND DEM ANHANG III DES STATUTS , UND NICHTS SPRICHT DAGEGEN , DASS FÜR BESTIMMTE DIENSTPOSTEN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON DIENSTPOSTEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG STRENGERE VORAUSSETZUNGEN FESTGESETZT WERDEN ALS DIE MINDESTVORAUSSETZUNGEN , DIE SICH AUS DER EINSTUFUNG DER DIENSTPOSTEN ERGEBEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB EINE BESTIMMTE FREIE PLANSTELLE ZU BESETZEN ODER EINE EINSTELLUNGSRESERVE FÜR DIE DIENSTPOSTEN EINER BESTIMMTEN LAUFBAHNGRUPPE ZU BILDEN IST.

3. DER BEWERBER FÜR EIN AUSWAHLVERFAHREN KANN SICH ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANTRAEGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , MIT DER SEINE BEWERBUNG ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT MIT ERFOLG AUF ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN EINES ANDEREN AUSWAHLVERFAHRENS DESSELBEN ORGANS BERUFEN , DAS VON DIESEM ZWAR EBENFALLS ZUR BESETZUNG VON DIENSTPOSTEN DERSELBEN LAUFBAHN , ABER NACH ANDEREN MODALITÄTEN UND ZU EINEM UNTERSCHIEDLICHEN ZWECK DURCHGEFÜHRT WORDEN IST.

4. EIN VERSTOSS GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ LIEGT NICHT VOR , WENN EINE BESTIMMTE OBJEKTIVE VORSCHRIFT GLEICHMÄSSIG FÜR ALLE BEAMTEN ODER SICH AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN BETEILIGENDEN BEWERBER IN DER GLEICHEN LAGE GILT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. APRIL 1983. - DAVID LIPMAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN - BEURTEILUNG DER BERUFSERFAHRUNG. - RECHTSSACHE 143/83.

Entscheidungsgründe:

1 HERR DAVID LIPMAN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. MAI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLAGE MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , ZUM EINEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN DEM AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/325 , DEN KLAEGER ZU DIESEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT ZUZULASSEN , AUFZUHEBEN , UND ZUM ANDEREN DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , DIESES AUSWAHLVERFAHREN IN BEZUG AUF DEN KLAEGER WIEDER ZU ERÖFFNEN.

2 DAS STREITIGE AUSWAHLVERFAHREN WAR EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN DER LAUFBAHN A 7 UND 6. IN DER STELLEN AUSSCHREIBUNG , DIE AM 12. SEPTEMBER 1981 IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT WURDE , WURDE VON DEN BEWERBERN ZUM EINEN DER NACHWEIS EINES ABGESCHLOSSENEN UNIVERSITÄTSSTUDIUMS IN DER FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN EINSCHLAEGIGEN FACHRICHTUNG UND ZUM ANDEREN EINE NACH ABSCHLUSS DES UNIVERSITÄTSSTUDIUMS ERWORBENE ZWEIJÄHRIGE ZUSÄTZLICHE ERFAHRUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEWÄHLTEN SACHGEBIET VERLANGT.

3 DER KLAEGER IST BEDIENSTETER DER KOMMISSION ; ER WURDE 1973 ALS BEAMTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 4 EINGESTELLT UND 1978 NACH BESOLDUNGSGRUPPE B 3 BEFÖRDERT. ER WURDE DER GENERALDIREKTION ' ' AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN ' ' ZUGEWIESEN , WO ER IMMER NOCH TÄTIG IST. SEIT 1977 WURDE IHM EINE REIHE VON AUFGABEN ANVERTRAUT , DIE ZUR BESOLDUNGSGRUPPE A 7 GEHÖREN. AM 1. AUGUST 1981 ERLANGTE ER DAS DIPLOM EINES ' ' BACHELOR OF LAWS ' ' DER UNIVERSITÄT LONDON. AM 28. SEPTEMBER 1981 REICHTE ER SEINE BEWERBUNG FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/325 EIN , WOBEI ER DAS SACHGEBIET ' ' AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN ' ' WÄHLTE.

4 MIT SCHREIBEN VOM 25. FEBRUAR 1982 TEILTE DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' HERRN LIPMAN MIT , SEINE BEWERBUNG FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN HABE NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN , DA ER NICHT DEN NACHWEIS ERBRACHT HABE , DASS ER NACH ABSCHLUSS SEINES UNIVERSITÄTSSTUDIUMS EINE MINDESTENS ZWEIJÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG ERWORBEN HABE.

I - ZU DEN ANTRAEGEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , DEN KLAEGER ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT ZUZULASSEN

1. ZU DEM ANGRIFFSMITTEL , WONACH DIE BESTIMMUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG HINSICHTLICH DES ERFORDERNISSES EINER ZUSÄTZLICHEN ERFAHRUNG WEIT AUSGELEGT WERDEN MUSS

5 DER KLAEGER TRAEGT VOR , DIE BESTIMMUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG , NACH DER ' ' DER BEWERBER... ( EINE ) NACH ABSCHLUSS DES UNIVERSITÄTSSTUDIUMS ERWORBENE ZWEIJÄHRIGE ZUSÄTZLICHE ERFAHRUNG ' ' NACHWEISEN KÖNNEN MÜSSE , SEI FLEXIBEL AUSZULEGEN. DEMZUFOLGE HÄTTE ER ANGESICHTS DER DAUER UND DES NIVEAUS SEINER BERUFSERFAHRUNG , DIE ER VOR DEM STUDIENABSCHLUSS ERWORBEN HABE , ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN MÜSSEN , SELBST WENN ER KEINE NACH DIESEM ABSCHLUSS ERWORBENE ZWEIJÄHRIGE ERFAHRUNG HABE NACHWEISEN KÖNNEN.

6 ZUNÄCHST STELLT DER GERICHTSHOF FEST , DASS DIE BESTIMMUNG , DEREN ANWENDUNG STREITIG IST , EINDEUTIG VORSCHREIBT , DASS NUR DIE BERUFSERFAHRUNG NACH ABSCHLUSS EINES UNIVERSITÄTSSTUDIUMS BERÜCKSICHTIGT WERDEN KANN. DEMZUFOLGE KANN KEINE AUSLEGUNG VORRANG VOR EINEM SO KLAREN TEXT HABEN , ZUMAL DESSEN ZIELSETZUNG GENAU DER ABSICHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ENTSPRICHT , DIE IN DIESEM BEREICH ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT. DESWEGEN KANN VON DIESER VORAUSSETZUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUCH NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS SIE SUBSIDIÄREN CHARAKTER HAT.

7 IN ZWEITER LINIE BEGRÜNDET HERR LIPMAN DIESES ANGRIFFSMITTEL MIT ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DES ANHANGS III DES BEAMTENSTATUTS , WONACH IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ' ' DIE FÜR DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN ERFORDERLICHEN DIPLOME UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ODER PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ' ' ANZUGEBEN SEIEN. DER KLAEGER SCHLIESST DARAUS , DASS DIE VORAUSSETZUNG DER BERUFSERFAHRUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN UND NICHT IN ZEITLICHER BEZIEHUNG ZUM STUDIENABSCHLUSS GESEHEN WERDEN MÜSSE. DIESES VORBRINGEN IST NICHT HALTBAR. DIE GENANNTE BESTIMMUNG DES STATUTS SOLL NÄMLICH NUR ANGEBEN , WELCHE RUBRIKEN JEDE STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHALTEN MUSS , UND ES KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS IHRE WIRKUNG DARIN BESTEHT , DEN GENAUEN INHALT JEDER DIESER RUBRIKEN ZU REGELN. WIE IM ÜBRIGEN DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 5. APRIL 1979 ( RECHTSSACHE 117/78 , ORLANDI/KOMMISSION , SLG. 1979 , 1613 ) ENTSCHIEDEN HAT , SOLL MIT DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 5 DES STATUTS DAS MINDESTNIVEAU EINES BEAMTEN DER BETREFFENDEN BESOLDUNGSGRUPPE ALLGEMEIN NACH DER ART DER DEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDEN TÄTIGKEITEN BESTIMMT WERDEN ; SIE BETREFFEN NICHT DIE EINSTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN. DIESE UNTERLIEGEN ARTIKEL 29 UND DEM ANHANG I DES STATUTS , UND NICHTS SPRICHT DAGEGEN , DASS FÜR BESTIMMTE DIENSTPOSTEN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON DIENSTPOSTEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG STRENGERE VORAUSSETZUNGEN FESTGESETZT WERDEN ALS DIE MINDESTVORAUSSETZUNGEN , DIE SICH AUS DER EINSTUFUNG DER DIENSTPOSTEN ERGEBEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB EINE BESTIMMTE FREIE PLANSTELLE ZU BESETZEN ODER EINE EINSTELLUNGSRESERVE FÜR DIE DIENSTPOSTEN EINER BESTIMMTEN LAUFBAHNGRUPPE ZU BILDEN IST.

8 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN IST DAS ERSTE ANGRIFFSMITTEL ZURÜCKZUWEISEN.

2. ZUM ANGRIFFSMITTEL DER NICHTBEACHTUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS

9 ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS LAUTET : ' ' FÜR EINSTELLUNG UND DIENSTLICHE LAUFBAHN DER BEAMTEN DER GLEICHEN LAUFBAHNGRUPPE ODER DER GLEICHEN SONDERLAUFBAHN GELTEN JEWEILS DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN. ' ' ZUR BEGRÜNDUNG DES ANGRIFFSMITTELS DER NICHTBEACHTUNG DIESER VORSCHRIFT TRAEGT HERR LIPMAN ZUM EINEN VOR , DIE AUSSCHREIBUNG DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS KOM/A/4/81 , DIE ZUR GLEICHEN ZEIT WIE DIE STREITIGE STELLENAUSSCHREIBUNG VERÖFFENTLICHT WORDEN SEI , HABE VON DEN BEWERBERN KEINEN UNIVERSITÄTSABSCHLUSS VERLANGT , WAS FOLGLICH JEDE BEDINGUNG HINSICHTLICH DER ZEIT , IN DER DIE BERUFSERFAHRUNG ERWORBEN SEI , AUSSCHLIESSE. ZUM ANDEREN FÜHRT ER AUS , ANDERE BEWERBER SEIEN ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS KOM/A/325 ZUGELASSEN WORDEN , OBWOHL IHRE BERUFSERFAHRUNG IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEWÄHLTEN FACHGEBIET GESTANDEN HABE.

10 BEIDE ARGUMENTE SIND ZURÜCKZUWEISEN. ZUM EINEN KANN HERR LIPMAN SICH ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANTRAEGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IM VERFAHREN KOM/A/325 NICHT MIT ERFOLG AUF ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN EINES ANDEREN AUSWAHLVERFAHRENS DER KOMMISSION BERUFEN , DAS NACH ANDEREN MODALITÄTEN DURCHGEFÜHRT WORDEN IST UND EINEN UNTERSCHIEDLICHEN ZWECK VERFOLGT. ZUM ANDEREN IST DAS ZWEITE ARGUMENT ZUR BEGRÜNDUNG DES ANGRIFFSMITTELS AUF JEDEN FALL DESHALB UNGEEIGNET , WEIL ES DABEI UM DIE ART DER BERUFSERFAHRUNG GEHT UND NICHT UM IHREN ZEITLICHEN BEZUG ZUM STUDIENABSCHLUSS.

11 FOLGLICH IST DAS ZWEITE ANGRIFFSMITTEL ZURÜCKZUWEISEN , OHNE DASS DIE ANORDNUNG EINER BEWEISAUFNAHME , DIE DER KLAEGER FÜR DEN ZWEITEN TEIL SEINES ANGRIFFSMITTELS BEANTRAGT HAT , ERFORDERLICH WÄRE.

3. ZUM ANGRIFFSMITTEL DER NICHTBEACHTUNG DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES

12 DIESES ANGRIFFSMITTEL BEGRÜNDET DER KLAEGER DAMIT , DASS DER VERGLEICH SEINER LAGE MIT DER DER ANDEREN BEWERBER , DIE ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN WORDEN SEIEN , OBWOHL SIE ÜBER EINE NICHT SO BEDEUTENDE UND WENIGER EINSCHLAEGIGE BERUFSERFAHRUNG ALS ER VERFÜGT HÄTTEN , EINE ' ' KÜNSTLICHE ' ' , UNBILLIGE ' ' UND GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERSTOSSENDE SITUATION ZUTAGE TRETEN LASSE.

13 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN HAT , LIEGT KEIN VERSTOSS GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VOR , WENN EINE BESTIMMTE OBJEKTIVE VORSCHRIFT GLEICHMÄSSIG FÜR ALLE BEAMTEN ODER BEWERBER IN DER GLEICHEN LAGE GILT. DA SICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT AUS DEN AKTEN ERGIBT UND NICHT EINMAL VORGETRAGEN WORDEN IST , DASS BEWERBER , DIE EINE NACH ABSCHLUSS DES STUDIUMS ERWORBENE BERUFSERFAHRUNG VON WENIGER ALS ZWEI JAHREN NACHWEISEN KONNTEN , ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN WORDEN SIND , IST DAS ANGRIFFSMITTEL ZURÜCKZUWEISEN.

4. ZUM ANGRIFFSMITTEL DER NICHTBEACHTUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSSATZES

14 DER KLAEGER TRAEGT VOR , ES BESTEHE EIN OFFENSICHTLICHES MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER ART DER VORAUSSETZUNG IN DER STELLENAUSCHREIBUNG UND DEN SEHR NACHTEILIGEN FOLGEN , DIE SICH FÜR DIE ENTWICKLUNG SEINER LAUFBAHN DARAUS ERGÄBEN.

15 DER GERICHTSHOF KANN NUR FESTSTELLEN , DASS , WELCHE VERDIENSTE DER KLAEGER AUCH IMMER HABEN MAG , DIE VORAUSSETZUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG IN KEINER WEISE RECHTSWIDRIG WAR UND DIE KOMMISSION SIE IM FALL DES KLAEGERS RICHTIG ANGEWANDT HAT. DAHER KÖNNEN DIE FOLGEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KEINE AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HABEN , UND EINE BERUFUNG AUF DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ KANN IM VORLIEGENDEN FALL KEINEN ERFOLG HABEN.

II - ZU DEM ANTRAG AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION , DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/325 IN BEZUG AUF HERRN LIPMAN WIEDER ZU ERÖFFNEN

16 DER GERICHTSHOF KANN NICHT , OHNE IN DIE AUSSCHLIESSLICHEN BEFUGNISSE DER VERWALTUNG EINZUGREIFEN , DIE ERÖFFNUNG ODER WIEDERERÖFFNUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ANORDNEN. FOLGLICH SIND SOLCHE ANTRAEGE AUF JEDEN FALL UNZULÄSSIG.

17 AUS DER GESAMTHEIT DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAGE DES HERRN LIPMAN ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERUTEILEN.

19 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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