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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1983
Aktenzeichen: 144/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE BESCHWERDE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ERSCHEINT SINNLOS , DA DAS BETROFFENE ORGAN NICHT BEFUGT IST , ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFZUHEBEN ODER ABZUÄNDERN ; DAHER BESTEHT DER EINZIGE RECHTSBEHELF , ÜBER DEN DIE BE TEILIGTEN GEGEN EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG VERFÜGEN , IN DER UNMITTELBAREN ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES.

SOWEIT GLEICHWOHL EINE BESCHWERDE EINGELEGT WORDEN IST , BEGINNT DIE KLAGEFRIST GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS MIT DEM TAG DER ZUSTELLUNG DES AUF DIE BESCHWERDE ERGANGENEN BESCHEIDS.

2.DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS VERFÜGT ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM , UND SEINE WERTURTEILE KÖNNEN DURCH DEN GERICHTSHOF NICHT AUF IHRE RICHTIGKEIT ÜBERPRÜFT WERDEN. JEDOCH HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER UND JEDEM BEWERBER BEKANNTER KRITERIEN ZU VERFAHREN UND SEINE ENTSCHEIDUNG HINREICHEND ZU BEGRÜNDEN. DESHALB MUSS GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DES ANHANGS III DES STATUTS DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FESTGELEGTE STELLENAUSSCHREIBUNG IM FALLE EINES AUSWAHLVERFAHRENS AUFGRUND VON PRÜFUNGEN UNTER ANDEREM DIE ART DER PRÜFUNG UND IHRE BEWERTUNG ANGEBEN.

3.WEGEN DER BEDEUTUNG DER EINSTELLUNG AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR DIE SPÄTERE LAUFBAHN DER BEAMTEN IST DIE EINHALTUNG VON OBJEKTIVEN UND FÜR ALLE BEWERBER GLEICHEN BEWERTUNGSKRITERIEN STRIKT ZU BEACHTEN. SO KÖNNEN DIE BEWERBER AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN VERLANGEN , DASS DIE PRÜFUNGEN , DIE GLEICHZEITIG AN VERSCHIEDENEN ORTEN STATTFINDEN , VÖLLIG GLEICH SIND ; AUSSERDEM MÜSSEN SIE IN FORMELLER UND EINDEUTIGER WEISE ÜBER DAS ERGEBNIS IHRER PRÜFUNGEN UNTERRICHTET WERDEN , IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ABWEICHUNGEN VOM ORDNUNGSGEMÄSSEN VERLAUF ODER FEHLER BEI EINEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT DURCH EINE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNGEN BEHOBEN WERDEN KÖNNEN , SO DASS KEINE ANDERE MÖGLICHKEIT ALS DIE ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSFAKTORS BEI DER BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN BLEIBT , IST DIESER AUSGLEICH IN UNZWEIDEUTIGER WEISE VORZUNEHMEN ; DER BETROFFENE HAT ANSPRUCH DARAUF , ÜBER DIE ANGEWANDTEN KRITERIEN UNTERRICHET ZU WERDEN.

4.HEBT DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG AUF , MIT DER DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE DIE AUFNAHME EINES BEWERBERS IN DIE RESERVELISTE ABGELEHNT HAT , SO SIND DIE RECHTE DES BETROFFENEN ANGEMESSEN GEWÄHRLEISTET , WENN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS UND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNGEN ÜBERPRÜFEN UND EINE BILLIGE LÖSUNG ZU ERREICHEN SUCHEN , OHNE DASS VERANLASSUNG BESTEHT , DAS GESAMTE ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS IN FRAGE ZU STELLEN ODER DIE AUF SEINER GRUNDLAGE AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN AUFZUHEBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1983. - ARMELLE DETTI GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS. - RECHTSSACHE 144/82.

Entscheidungsgründe:

1 FRÄULEIN ARMELLE DETTI , BEAMTIN AUF LEBENSZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 BEIM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 10. MAI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS CJ 49/79 BEGEHRT , DURCH DIE IHRE AUFNAHME IN DIE RESERVELISTE FÜR DIE EINSTELLUNG VON BÜROSEKRETÄRINNEN FANZÖSISCHER SPRACHE DER LAUFBAHN C 3/C 2 ABGELEHNT WURDE.

2 DIE KLAEGERIN NAHM IM JAHRE 1980 IN LUXEMBURG AN DEN PRÜFUNGEN DES GENANNTEN AUSWAHLVERFAHRENS , DIE ZUR SELBEN ZEIT IN BRÜSSEL UND IN LUXEMBURG STATTFANDEN , TEIL.

3 DER TEXT DER STENOGRAPHISCHEN PRÜFUNG UMFASSTE IN BRÜSSEL DIE ÜBERSCHRIFT ( ELF WORTE ), WÄHREND DIE ÜBERSCHIFT IN LUXEMBOURG NICHT DIKTIERT WURDE.

4 DA DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DER MEINUNG WAR , DADURCH SEIEN DIE BEWERBER IN LUXEMBURG GEGENÜBER DEN BEWERBERN IN BRÜSSEL BEGÜNSTIGT WORDEN , BESCHLOSS ER ZUM ' ' AUSGLEICH VON VORTEILEN ' ' IN LUXEMBURG DEN EIGENTLICHEN PRÜFUNGSTEXT STRENGER ZU BEWERTEN.

5 DIE KLAEGERIN ERREICHTE 19,5 VON 40 PUNKTEN ; DAHER FEHLTE IHR EIN HALBER PUNKT FÜR DIE AUFNAHME IN DAS VERZEICHNIS DER FÜR DIE LAUFBAHN DER BÜROSEKRETÄRIN ( C 3/C 2 ) GEEIGNETEN BEWERBER DES AUSWAHLVERFAHRENS , SO DASS SIE LEDIGLICH IN DIE EIGNUNGSLISTE FÜR BÜROASSISTENTINNEN ( C 5/C 4 ) AUFGENOMMEN WURDE.

6 MIT SCHREIBEN VOM 27. JANUAR 1981 TEILTE DIE VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES DER KLAEGERIN MIT , SIE SEI IN DIE RESERVELISTE DES AUSWAHLVERFAHRENS AUFGENOMMEN WORDEN , GAB ABER NICHT AN , OB SIE DARIN ALS BÜROSEKRETÄRIN ODER ALS BÜROASSISTENTIN VERMERKT WAR , UND MACHTE OFFENBAR KEINE NÄHEREN ANGABEN ÜBER DAS ERGEBNIS IHRER PRÜFUNG.

7 NACH EINEM TELEFONISCHEN UND MIT SCHREIBEN DER VERWALTUNG VOM 23. APRIL 1981 BESTÄTIGTEN ANGEBOT WURDE DIE KLAEGERIN MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1981 ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 EINGESTELLT UND AM 11. AUGUST 1981 IM ANSCHLUSS AN EINE STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR EINE BÜROASSISTENTIN FRANZÖSISCHER SPRACHE MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1981 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 ZUR BEAMTIN AUF PROBE ERNANNT.

8 MIT SCHREIBEN AN DEN KANZLER , DAS DAS DATUM DES 19. JULI 1981 TRUG , WANDTE SICH DIE KLAEGERIN GEGEN DIE IHR DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS ERTEILTE BENOTUNG UND VERLANGTE EINE NEUBEWERTUNG DER STENOGRAPHISCHEN PRÜFUNG.

9 AM 14. OKTOBER 1981 ÜBERSANDTE DIE VERWALTUNG DER KLAEGERIN EINEN ERGÄNZENDEN BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 25. SEPTEMBER 1981 ; DARIN HIESS ES , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEI DER KORREKTUR DER PRÜFUNGSARBEITEN DIE UMSTÄNDE DER STENOGRAPHISCHEN PRÜFUNG IN LUXEMBURG BERÜCKSICHTIGT HABE UND SICH DESHALB AUSSERSTANDE SEHE , DIE GEGENÜBER DER KLAEGERIN GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ZU ÄNDERN.

10 AM 13. OKTOBER 1981 STELLTE DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS EINEN ANTRAG AUF ABÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 11. AUGUST 1981 , DURCH DIE SIE ZUR BÜROASSISTENTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 ERNANNT WORDEN WAR , SOWIE AUF ERNENNUNG ZUR BÜROSEKTRETÄRIN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 ; AM 5. NOVEMBER BAT SIE DIE VERWALTUNG , DIESEN ANTRAG ALS EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU BETRACHTEN.

11 IM ANSCHLUSS AN EINE STELLUNGNAHME DER PERSONALVERTRETUNG ÜBERMITTELTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DER VERWALTUNG EINEN ZWEITEN BERICHT MIT DATUM VOM 24. NOVEMBER 1981.

12 MIT BESCHEID VOM 11. FEBRUAR 1982 WIES DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BESCHWERDE ZURÜCK , UND ERKLÄRTE , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI NICHT DADURCH VOM RECHTMÄSSIGEN VERFAHREN ABGEWICHEN , DASS ER DIE PRÜFUNGSARBEITEN DER TEILNEHMER AM AUSWAHLVERFAHREN IN LUXEMBURG ' ' GERINGFÜGIG STRENGER ' ' BEWERTET HABE.

13 AM 10. MAI 1982 HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , GEGEN DIE DER BEKLAGTE IN ERSTER LINIE DEN EINWAND DER UNZULÄSSIGKEIT GELTEND MACHT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

14 NACH ANSICHT DES BEKLAGTEN IST DIE KLAGE AUS DREI GRÜNDEN UNZULÄSSIG : ERSTENS FEHLE FÜR DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DIE VORPROZESSUALE BESCHWERDE DER KLAEGERIN , DENN IHRE BESCHWERDE VOM 5. NOVMEBER 1981 HABE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 11. AUGUST 1981 , DURCH DIE SIE ZUR BÜROASSISTENTIN ERNANNT WORDEN SEI , GERICHTET. ZWEITENS SEI DIESE BESCHWERDE VERSPÄTET ERFOLGT , DA DIE KLAEGERIN VON DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SPÄTESTENS AM 23. APRIL 1981 KENNTNIS GEHABT HABE , SO DASS DIE BESCHWERDEFRIST AM 23. JULI 1981 ABGELAUFEN SEI. DRITTENS HABE DIE KLAEGERIN DER RECHTSANSICHT DER VERWALTUNG BEIGEPFLICHTET , INDEM SIE EINEN DIENSTPOSTEN ALS BÜROASSISTENTIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 OHNE VORBEHALT ANGENOMMEN HABE.

15 DIESEM EINWAND HÄLT DIE KLAEGERIN ENTGEGEN , SIE HABE MIT IHRER VORPROZESSUALEN BESCHWERDE AUCH - WENN AUCH STILLSCHWEIGEND - DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ANGEGRIFFEN , JEDENFALLS HABE EINE NEUE TATSACHE VORGELEGEN , VON DER SIE ERST DURCH DAS SCHREIBEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 25. SEPTEMBER 1981 ERFAHREN HABE.

16 ZUM ERSTEN VOM BEKLAGTEN ANGEFÜHRTEN GRUND IST VOR ALLEM DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. JUNI 1972 ( MARCATO/KOMMISSION , RECHTSSACHE 44/71 , SLG. S. 427 ) AUSGEFÜHRT HAT , EINE BESCHWERDE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SINNLOS ERSCHEINT , DA DAS BETROFFENE ORGAN NICHT BEFUGT IST , ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFZUHEBEN ODER ZU ÄNDERN ; DAHER BESTEHT DER EINZIGE RECHTSBEHELF , ÜBER DEN DIE BETEILIGTEN GEGEN EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG VERFÜGEN , IN DER UNMITTELBAREN ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES.

17 ANGESICHTS DIESER RECHTSLAGE WAR DIE KLAEGERIN NICHT VERPFLICHTET , ALS VORAUSSETZUNG FÜR EINE GERICHTLICHE KLAGE EINE BESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZU ERHEBEN. SOWEIT GLEICHWOHL EINE BESCHWERDE ERHOBEN WORDEN IST , BEGINNT DIE KLAGEFRIST GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUS MIT DEM TAG DER ZUSTELLUNG DES AUF DIE BESCHWERDE ERGANGENEN BESCHEIDS.

18 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH WEITER , DASS DIE KLAEGERIN MIT IHREM IN DER BESCHWERDE VOM 5. NOVEMBER 1981 ENTHALTENEN ANTRAG AUF ABÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 11. AUGUST 1981 , DURCH DIE SIE ZUR BÜROASSISTENTIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 4 ERNANNT WORDEN WAR , ZUGLEICH DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS CJ 49/79 ANGEGRIFFEN HAT , AUFGRUND DEREN SIE NICHT IN DIE RESERVELISTE FÜR BÜROSEKRETÄRINNEN ( C 3/C 2 ) AUFGENOMMEN WURDE ; FOLGLICH IST IHRE BESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 11. AUGUST 1981 AUCH AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GERICHTET. DARAUS ERGIBT SICH AUSSERDEM , DASS SICH DIESE BESCHWERDE AUCH AUF IHRE ERNENNUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE C 3 BEZOG.

19 ZUR ANGEBLICHEN VERSPÄTUNG DER KLAGE IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KLAEGERIN NIEMALS FORMELL ÜBER DAS TATSÄCHLICHE ERGEBNIS IHRER PRÜFUNG UNTERRICHTET WORDEN IST , UND VOR ALLEM , DASS SIE VON DEM ' ' AUSGLEICH VON VORTEILEN ' ' ERST AUS DEM SCHREIBEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 25. SEPTEMBER 1981 ERFAHREN HAT. DIE VERWALTUNG KANN SICH DEMNACH NICHT AUF EINE VERSPÄTUNG BERUFEN , DIE AUF IHR EIGENES VERHALTEN ZURÜCKZUFÜHREN IST.

20 AUS DENSELBEN GRÜNDEN IST DIE SCHLUSSFOLGERUNG NICHT HALTBAR , DIE SICH AUF EINE STILLSCHWEIGENDE HINNAHME DES PRÜFUNGSERGEBNISSES DURCH DIE KLAEGERIN STÜTZT.

21 DER EINWAND DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

22 DIE KLAEGERIN STELLT DREI HAUPTANTRAEGE : ERSTENS AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS CJ 49/79 , AUFGRUND DEREN SIE NICHT IN DIE RESERVELISTE FÜR DIE EINSTELLUNG VON BÜROSEKRETÄRINNEN ( C3/C2 ) AUFGENOMMEN WORDEN IST , ZWEITENS EINWEISUNG IN EINE PLANSTELLE DIESER LAUFBAHN MIT WIRKUNG VOM ZEITPUNKT IHRER ERNENNUNG ZUR BÜROASSISTENTIN ( C 4 ), DRITTENS AUFHEBUNG DES IHRE BESCHWERDE ZURÜCKWEISENDEN BESCHEIDS.

23 ZUR BEGRÜNDUNG TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS VERFAHREN , INDEM ER ZU UNRECHT DAS AUSLASSEN DER ÜBERSCHRIFT DES BEI DER STENOGRAPHISCHEN PRÜFUNG IN LUXEMBURG DIKTIERTEN TEXTES ALS FEHLER BEWERTET HABE ; DIESE STELLE KEIN WERTURTEIL , SONDERN EIN VERSEHEN DAR ; DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE DADURCH , DASS ER DIESE PRÜFUNG ZUM ' ' AUSGLEICH VON VORTEILEN ' ' STRENGER BEWERTET HABE , ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DES ANHANGS III DES STATUTS VERLETZT.

24 SIE MACHT AUSSERDEM GELTEND , DAS BEKLAGTE ORGAN HABE BEGRÜNDET BERUFLICHE ERWARTUNGEN , DIE WEGEN DES GRUNDSATZES DES SCHUTZES DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN , GESCHAFFEN , INDEM ES DIE KLAEGERIN NICHT GENAU DARÜBER UNTERRICHTET HABE , DASS SIE NICHT IN DIE RESERVELISTE FÜR BÜROSEKRETÄRIN AUFGENOMMEN WORDEN SEI.

25 DER BEKLAGTE HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI EIN WERTURTEIL , DAS VOM GERICHTSHOF , DESSEN ZUSTÄNDIGKEIT SICH AUF DIE KONTROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT DES ANGEWANDTEN VERFAHRENS BESCHRÄNKE , NICHT ÜBERPRÜFT WERDEN KÖNNE. ER BESTREITET , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IRGENDEIN VERSEHEN BEGANGEN HABE. IM ÜBRIGEN - SO DER BEKLAGTE - HABE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUSSCHLIESSLICH OBJEKTIVE KRITERIEN ANGEWANDT.

26 GEGENÜBER DER BERUFUNG DER KLAEGERIN AUF DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES WENDET DER BEKLAGTE EIN , WEDER DIE BEDINGUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS NOCH DIE UMSTÄNDE SEINES VERLAUFS , NOCH DAS SPÄTERE VERHALTEN DER KLAEGERIN RECHTFERTIGTEN DIE ANWENDUNG DES GENANNTEN GRUNDSATZES , DA SIE SPÄTESTENS BEI IHREM TELEFONGESPRÄCH MIT DER VERWALTUNG VOM 8. APRIL 1981 VON DEM ERGEBNIS IHRER PRÜFUNG KENNTNIS ERLANGT HABE.

27 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VERFÜGT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM , UND SEINE WERTURTEILE KÖNNEN DURCH DEN GERICHTSHOF NICHT AUF IHRE RICHTIGKEIT ÜBERPRÜFT WERDEN. JEDOCH HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER UND JEDEM BEWERBER BEKANNTER KRITERIEN ZU VERFAHREN UND SEINE ENTSCHEIDUNG HINREICHEND ZU BEGRÜNDEN. DESHALB MUSS GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DES ANHANGS III DES STATUTS DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FESTGELEGTE STELLENAUSSCHREIBUNG IM FALLE EINES AUSWAHLVERFAHRENS AUFGRUND VON PRÜFUNGEN UNTER ANDEREM DIE ART DER PRÜFUNGEN UND IHRE BEWERTUNG ANGEBEN.

28 WEGEN DER BEDEUTUNG DER EINSTELLUNG AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR DIE SPÄTERE LAUFBAHN DER BEAMTEN IST DIE EINHALTUNG VON OBJEKTIVEN UND FÜR ALLE BEWERBER GLEICHEN BEWERTUNGSKRITERIEN STRIKT ZU BEACHTEN. SO KÖNNEN DIE BEWERBER AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN VERLANGEN , DASS DIE PRÜFUNGEN , DIE GLEICHZEITIG AN VERSCHIEDENEN ORTEN STATTFINDEN , VÖLLIG GLEICH SIND ; AUSSERDEM MÜSSEN SIE IN FORMELLER UND EINDEUTIGER WEISE ÜBER DAS ERGEBNIS IHRER PRÜFUNGEN UNTERRICHTET WERDEN.

29 IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ABWEICHUNGEN VOM ORDNUNGSGEMÄSSEN VERLAUF ODER FEHLER BEI EINEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT DURCH EINE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNGEN BEHOBEN WERDEN KÖNNEN , SO DASS KEINE ANDERE MÖGLICHKEIT ALS DIE ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSFAKTORS BEI DER BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN BLEIBT , IST DIESER AUSGLEICH IN UNZWEIDEUTIGER WEISE VORZUNEHMEN ; DER BETROFFENE HAT ANSPRUCH DARAUF , ÜBER DIE ANGEWANDTEN KRITERIEN UNTERRICHTET ZU WERDEN.

30 ES STEHT FEST , DASS IM VORLIEGENDEN FALL KEINE VÖLLIGE GLEICHWERTIGKEIT ZWISCHEN DEN IN BRÜSSEL UND IN LUXEMBURG VERANSTALTETEN PRÜFUNGEN GEGEBEN WAR UND DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DESHALB BEI DER KORREKTUR DER PRÜFUNGSARBEITEN EINEN AUSGLEICH VORGENOMMEN HAT ; DIE VERWALTUNG HAT LEDIGLICH ERKLÄRT , DIE ARBEITEN DER BEWERBER , DIE AN DER PRÜFUNG IN LUXEMBURG TEILGENOMMEN HÄTTEN , SEIEN ' ' STRENGER ' ' ALS DIE IN BRÜSSEL ANGEFERTIGTEN ARBEITEN BEWERTET WORDEN , SIE HAT JEDOCH NICHT ERLÄUTERT , WELCHE BESONDEREN KRITERIEN BEI DER KORREKTUR ANGEWANDT WORDEN SIND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER GERICHTSHOF NICHT ÜBERPRÜFEN , OB OBJEKTIVE KRITERIEN ANGEWENDET WORDEN SICH UND OB INSBESONDERE DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN BEWERBERN BEACHTET WORDEN IST.

31 AUSSERDEM IST DIE KLAEGERIN NIEMALS FORMELL ÜBER DAS TATSÄCHLICHE ERGEBNIS IHRER PRÜFUNG UNTERRICHTET WORDEN , SO DASS SIE INSBESONDERE UNTER HERANZIEHUNG DES SCHREIBENS DES DIREKTORS DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES VOM 27. JANUAR 1981 ANNEHMEN KONNTE , DASS SIE AUCH DIE STENOGRAPHISCHE PRÜFUNG BESTANDEN HABE.

32 FOLGLICH VERLETZT DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS CJ 49/79 , DIE KLAEGERIN IN DIE EIGNUNGSLISTE FÜR BÜROASSISTENTINNEN ( C 5/C 49 ) AUFZUNEHMEN , DIE OBEN ERWÄHNTEN GRUNDSÄTZE UND REGELN DES AUSWAHLVERFAHRENS UND IST DAHER AUFZUHEBEN.

33 DA ES SICH UM EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE HANDELT , SIND DIE RECHTE DER KLAEGERIN ANGEMESSEN GEWÄHRLEISTET , WENN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS UND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNGEN ÜBERPRÜFEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL EINE BILLIGE LÖSUNG ZU ERREICHEN SUCHEN , OHNE DASS VERANLASSUNG BESTEHT , DAS GESAMTE ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS IN FRAGE ZU STELLEN ODER DIE AUF SEINER GRUNDLAGE AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN AUFZUHEBEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABEN SICH DIE ANDEREN ANTRAEGE DER KLAEGERIN ERLEDIGT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

34 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DAS BEKLAGTE ORGAN IN DER SACHE UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS CJ 49/79 , DURCH DIE DIE AUFNAHME DER KLAEGERIN IN DIE RESERVELISTE FÜR DIE EINSTELLUNG VON BÜROSEKRETÄRINNEN FRANZÖSISCHER SPRACHE DER LAUFBAHN C 3/C 2 ABGELEHNT WORDEN IST , WIRD AUFGEHOBEN.

2.DER GERICHTSHOF WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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