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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1979
Aktenzeichen: 146-78
Rechtsgebiete: RICHTLINIE 74/561/EWG


Vorschriften:

RICHTLINIE 74/561/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES GESTATTEN DEN MITGLIEDSTAATEN , EINE REGELUNG ZU TREFFEN , NACH DER FÜR DIE FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG ENTWEDER AUF DEN ERWERB EINES DIPLOMS ODER AUF DEN NACHWEIS EINER ANGEMESSENEN PRAKTISCHEN BERUFSERFAHRUNG VON EINER IN DAS ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN GESTELLTEN DAUER ODER AUF EINE KOMBINATION BEIDER SYSTEME ABGESTELLT WIRD.

2. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG ERLAUBT ES ZWAR , IN AUSNAHMEFÄLLEN EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEN VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG FÜR DIE FORTFÜHRUNG EINES VERKEHRSBETRIEBES ZU GEWÄHREN , DIES ABER NUR IN DEN IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS FESTGELEGTEN GRENZEN UND IN DEN DORT GENANNTEN SITUATIONEN , DAS HEISST IN AUSREICHEND BEGRÜNDETEN SONDERFÄLLEN BEIM ABLEBEN ODER BEI EINER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT.

3. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG , WONACH DIE PERSONEN , DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1974 UND VOR DEM 1. JANUAR 1978 DIE GENEHMIGUNG ERHALTEN HABEN , DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSZUÜBEN , IHRE FACHLICHE EIGNUNG ABER NICHT NACHWEISEN MUSSTEN , DIESEN NACHWEIS VOR DEM 1. JANUAR 1980 ERBRINGEN MÜSSEN , KANN PERSONEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , FÜR DIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE DESHALB DIE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEN VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG GILT , WEIL SIE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DES BETRIEBES BESITZEN.

4. UNTER ' ' ERWERBSUNFÄHIGKEIT ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 74/561/EWG IST NICHT DAS ERREICHEN EINES ALTERS ZU VERSTEHEN , IN DEM MAN ERFAHRUNGSGEMÄSS NICHT MEHR AM BERUFSLEBEN TEILNEHMEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. MAERZ 1979. - A. J. WATTENBERG GEGEN STAATSSECRETARIS VAN VERKEER EN WATERSTAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN STATE. - GUETERKRAFTVERKEHR. - RECHTSSACHE 146-78.

Entscheidungsgründe:

1DER RAAD VON STATE , AFDELING RECHTSPRAAK ( ABTEILUNG RECHTSPRECHUNG ), HAT DEM GERICHTSHOF MIT ZWISCHENURTEIL VOM 13. JUNI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 18 ) VORGELEGT.

2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DEN BESCHEID DES STAATSSEKRETÄRS FÜR VERKEHR UND WASSERWIRTSCHAFT VOM 4. MAI 1977 AUFGEWORFEN WORDEN , DURCH DEN DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS VON DEM IN ARTIKEL 56 ABSATZ 1 LETZTER SATZ DES NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES ÜBER DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ( WET AUTOVERVÖR GÖDEREN - WAG ) GENANNTEN ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG BEFREIT , DIE DAUER DIESER BEFREIUNG JEDOCH BIS ZUM 1. JANUAR 1980 BESCHRÄNKT WURDE.

3AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS VIELE JAHRE IN EINEM VERKEHRSBETRIEB TÄTIG WAR , DER ZUNÄCHST VON SEINEM VATER IN FORM EINER EINMANNGESELLSCHAFT GELEITET WURDE UND SEIT EINEM NICHT NÄHER ANEGEBENEN , AUF JEDEN FALL ABER VOR 1968 LIEGENDEN ZEITPUNKT VON IHM SELBST GELEITET WIRD.

4DER STAATSSEKRETÄR WANDTE ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VORERWÄHNTEN GESETZES AN , WONACH DIE ERLAUBNIS FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF DES VERKEHRSUNTERNEHMERS NUR ERTEILT WIRD , WENN UNTER ANDEREM DAS ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLT IST , VON DEM DER MINISTER JEDOCH IN SONDERFÄLLEN BEFREIUNG GEWÄHREN KANN. DIE ZU DIESEM GESETZ ERGANGENE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG BESTIMMT , DASS FÜR DIE ERFÜLLUNG DES EIGNUNGSERFORDERNISSES DER BESITZ EINES VOM MINISTER ANERKANNTEN FACHDIPLOMS SOWIE EINER VOM RIJKSINSPECTEUR AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNG VERLANGT WIRD , MIT DER EINE ZWEIJÄHRIGE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT GEGEN ENTGELT IN EINEM GÜTERVERKEHRSBETRIEB NACHGEWIESEN WIRD.

5DIE RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES BESTIMMT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DASS NATÜRLICHE PERSONEN ODER UNTERNEHMEN , DIE DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBEN WOLLEN , UNTER ANDEREM DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLEN MÜSSEN. DIE FÜR DIE ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICHEN KENNTNISSE SIND IM ANHANG DER RICHTLINIE NÄHER ANGEGEBEN. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 KÖNNEN DIESE KENNTNISSE ENTWEDER DURCH DEN BESUCH VON LEHRGÄNGEN ODER DURCH PRAKTISCHE ERFAHRUNG IN EINEM VERKEHRSBETRIEB ODER DURCH EINE KOMBINATION BEIDER SYSTEME ERWORBEN WERDEN.

6ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BESTIMMT , DASS FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS EINEM JAHR , DER IN SONDERFÄLLEN UM SECHS MONATE VERLÄNGERT WERDEN KANN , EINE VORLÄUFIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG GEWÄHRT WERDEN KANN , UM ZU VERHINDERN , DASS INFOLGE DES ABLEBENS ODER DES EINTRITTS DER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMERS ODER BETRIEBSLEITERS , DER DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLTE , EINE PERSON , DIE DEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT , FEHLT UND DIES ZUR EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ODER ZUM VERSCHWINDEN EINES VERKEHRSBETRIEBS FÜHRT. NACH ABSATZ 2 DIESER VORSCHRIFT KÖNNEN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH AUSNAHMSWEISE DIE FORTFÜHRUNG EINES BETRIEBES DURCH EINE PERSON , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG NICHT ERFÜLLT , ENDGÜLTIG ZULASSEN , WENN DIESE PERSON ' ' EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DIESES BETRIEBES ' ' BESITZT.

7SCHLIESSLICH BESTIMMT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE :

' ' NATÜRLICHE PERSONEN , DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1974 UND VOR DEM 1. JANUAR 1978

- DIE GENEHMIGUNG ERHALTEN HABEN , DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSZUÜBEN , IHRE FACHLICHE EIGNUNG ABER AUFGRUND EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG NICHT NACHWEISEN MUSSTEN ,

ODER

- BENANNT WORDEN SIND , UM DEN VERKEHRSBETRIEB STÄNDIG UND TATSÄCHLICH ZU LEITEN

MÜSSEN... VOR DEM 1. JANUAR 1980 DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG... ERFÜLLEN.

8DER RAAD VAN STATE HAT FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

1. SIND DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE BEFUGT , EINE REGELUNG ZU TREFFEN , WONACH AUSSER MIT DEM ERWERB DES FACHDIPLOMS DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG AUCH DANN ERFÜLLT SIND , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ODER STELLE DIE FACHLICHE EIGNUNG AUFGRUND EINER ANGEMESSENEN PRAKTISCHEN BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS SECHS JAHREN IN EINER GESCHÄFTSLEITENDEN FUNKTION EINES GÜTERVERKEHRSBETRIEBS FESTSTELLT?

2. VERLIERT EINE NACH DEM 31. DEZEMBER 1974 UND VOR DEM 1. JANUAR 1978 DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS EINER NATÜRLICHEN PERSON ERTEILTE GENEHMIGUNG , DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSZUÜBEN , IHRE GÜLTIGKEIT , WENN DIESE PERSON IHRE FACHLICHE EIGNUNG AUFGRUND EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG NICHT NACHWEISEN MUSSTE UND NICHT GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VOR DEM 1. JANUAR 1980 DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 ERFÜLLT , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIE GENANNTEN BEHÖRDEN DIESE GENEHMIGUNG DESHALB ERTEILT HABEN , WEIL SIE EINEN SONDERFALL IM SINNE VON ARTIKEL 4 AB- SATZ 2 FÜR GEGEBEN HIELTEN?

3. IST ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG AUSSCHLIESSLICH IN DEM IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS GENANNTEN FALL DES ABLEBENS ODER DER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT , ODER DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND C GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , ANWENDBAR , ODER KANN DIE BESTIMMUNG AUCH AUSSERHALB DIESES FALLES ANWENDUNG FINDEN?

4. IST , FALLS DIE VORSTEHENDE FRAGE BEJAHT WIRD , UNTER ' ' ERWERBSUNFÄHIGKEIT ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE AUCH DAS ERREICHEN EINES ALTERS ZU VERSTEHEN , IN DEM MAN ERFAHRUNGSGEMÄSS NICHT MEHR AM BERUFSLEBEN TEILNEHMEN KANN?

ZUR ERSTEN FRAGE

9MANGELS JEGLICHER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DEN ERWERB DER FACHKENNTNISSE ÜBERLÄSST ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE DES RATES DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FESTSTELLUNG , OB DIE PERSONEN , DIE DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBEN MÖCHTEN , DIE VERLANGTEN KENNTNISSE BESITZEN. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE WAHL ZWISCHEN FOLGENDEN SYSTEMEN ZUR FESTSTELLUNG DER KENNTNISSE : ENTWEDER DIE KONTROLLE DURCH EINE PRÜFUNG ODER DIE BERÜCKSICHTIGUNG EINER PRAKTISCHEN ERFAHRUNG AUF DEM GEBIET DES VERKEHRS ODER SCHLIESSLICH EINE KOMBINATION DIESER BEIDEN SYSTEME.

10NACH DER ERWÄHNTEN NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ERFOLGT DIE KONTROLLE DER KENNTNISSE DURCH EINE PRÜFUNG , DIE GEGEBENENFALLS ZU EINEM FACHDIPLOM BERECHTIGT , SOWIE DURCH DIE FESTSTELLUNG , OB EINE ZWEIJÄHRIGE PRAKTISCHE ERFAHRUNG IN EINEM VERKEHRSBETRIEB VORLIEGT.

11SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN , EINE REGELUNG ZU TREFFEN , NACH DER FÜR DIE FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG ENTWEDER AUF DEN ERWERB EINES DIPLOMS ODER AUF DEN NACHWEIS EINER ANGEMESSENEN PRAKTISCHEN BERUFSERFAHRUNG VON EINER IN DAS ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN GESTELLTEN DAUER ODER AUF EINE KOMBINATION BEIDER SYSTEME ABGESTELLT WIRD.

ZUR DRITTEN FRAGE

12ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ERÖFFNET DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , IN AUSREICHEND BEGRÜNDETEN SONDERFÄLLEN , WENN DIE NATÜRLICHE PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT , STIRBT BEZIEHUNGSWEISE ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIG WIRD , EINE VORLÄUFIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG ZU GEWÄHREN. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERLAUBT ES ZWAR , IN AUSNAHMEFÄLLEN EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG ZU GEWÄHREN , DIES ABER NUR IN DEN IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS FESTGELEGTEN GRENZEN UND IN DEN DORT GENANNTEN SITUATIONEN , DAS HEISST IN AUSREICHEND BEGRÜNDETEN SONDERFÄLLEN BEIM ABLEBEN ODER BEI EINER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT.

13DIESER SCHLUSS DRÄNGT SICH DESHALB AUF , WEIL ABSATZ 2 AUF EINEN SACHVERHALT ABSTELLT , BEI DEM - ANDERS ALS IN ABSATZ 1 - DER ANWÄRTER FÜR DEN BERUF DES VERKEHRSUNTERNEHMERS ZUSÄTZLICHE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE VORLEGEN KANN ( EINE PRAKTISCHE ERFAHRUNG IN DEM BETRIEB ), UM NICHT NUR VORLÄUFIG , SONDERN ENDGÜLTIG VON DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG BEFREIT ZU WERDEN , WOBEI DIESE BEFREIUNG JEDOCH NUR IN BETRACHT KOMMEN KANN , WEIL ES SICH DARUM HANDELT , EINEM DURCH DAS UNVERMUTETE AUSSCHEIDEN SEINES LEITERS DESORGANISIERTEN BETRIEB DIE FORTFÜHRUNG SEINER TÄTIGKEIT ZU ERMÖGLICHEN. DIE VERWENDUNG DES ADVERBS ' ' JEDOCH ' ' AM ANFANG VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS 4 BESTÄTIGT , DASS DIE BEIDEN ABSÄTZE IM ZUSAMMENHANG GESEHEN WERDEN MÜSSEN.

14DEMNACH IST AUF DIE DRITTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE AUSSCHLIESSLICH IN DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN FALL DES ABLEBENS ODER DER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT ODER DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLT , ANWENDBAR IST.

ZUR ZWEITEN FRAGE

15ARTIKEL 5 STELLT EINE ÜBERGANGSBESTIMMUNG FÜR DIE FÄLLE DAR , IN DENEN PERSONEN NACHWEISEN , DASS SIE DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS VOR DEM 1. JANUAR 1978 IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFGRUND EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG AUSÜBEN DURFTEN. VON DIESEN PERSONEN WIRD VERMUTET , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLEN ; SIE SIND DESHALB DAVON BEFREIT , DEN ENTSPRECHENDEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN.

16 ABSATZ 2 DES ARTIKELS SCHRÄNKT JEDOCH DIE TRAGWEITE DIESER VORSCHRIFT MIT DER MASSGABE EIN , DASS PERSONEN , DIE ZWISCHEN DEM 31. DEZEMBER 1974 UND DEM 1. JANUAR 1978 DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DES IN REDE STEHENDEN BERUFES ERHALTEN HABEN , OHNE DASS SIE IHRE EIGNUNG NACHZUWEISEN BRAUCHTEN , DIES VOR DEM 1. JANUAR 1980 TUN MÜSSEN. DIESE RICHTLINIENBESTIMMUNG IST ZUR REGELUNG DER SACHVERHALTE ERLASSEN WORDEN , DIE VOR DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ( 1. JANUAR 1977 ) ENTSTANDEN WAREN ODER DIE ZU DIESER ZEIT NOCH GEPRÜFT WURDEN. SIE BETRIFFT ANDERE SACHVERHALTE ALS DIE IN ARTIKEL 4 GENANNTEN.

17SONACH IST AUF DIE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 PERSONEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KANN , FÜR DIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DESHALB DIE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG GILT , WEIL SIE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DES BETRIEBES BESITZEN.

ZUR VIERTEN FRAGE

18ARTIKEL 4 BEZIEHT SICH AUF DIE FÄLLE , IN DENEN EIN BETRIEB UNVERMUTET DURCH DAS ABLEBEN ODER DIE UNFÄHIGKEIT DER PERSON , DIE DEN BETRIEB LEITET , ZUM STILLSTAND GEBRACHT WIRD. DAS ERREICHEN DES RENTENALTERS KANN , DA ES VORHERSEHBAR IST , NICHT ALS EINE UNVERMUTETE TATSACHE BETRACHTET WERDEN. DAS ERREICHEN DIESES ALTERS IST DAHER NICHT ALS EIN UMSTAND ANZUSEHEN , DER UNTER DEN BEGRIFF DER ERWERBSUNFÄHIGKEIT FÄLLT.

19DIE FRAGE IST SOMIT ZU VERNEINEN.

Kostenentscheidung:

20DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM RAAD VAN STATE MIT ZWISCHENURTEIL VOM 13. JUNI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES GESTATTEN DEN MITGLIEDSTAATEN , EINE REGELUNG ZU TREFFEN , NACH DER FÜR DIE FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG ENTWEDER AUF DEN ERWERB EINES DIPLOMS ODER AUF DEN NACHWEIS EINER ANGEMESSENEN PRAKTISCHEN BERUFSERFAHRUNG VON EINER IN DAS ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN GESTELLTEN DAUER ODER AUF EINE KOMBINATION BEIDER SYSTEME ABGESTELLT WIRD.

2. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE IST AUSSCHLIESSLICH IN DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN FALL DES ABLEBENS ODER DER ERWERBS- ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DER NATÜRLICHEN PERSON , DIE DIE TÄTIGKEIT DES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBT ODER DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLT , ANWENDBAR.

3. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 KANN PERSONEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , FÜR DIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DESHALB DIE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG GILT , WEIL SIE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DES BETRIEBES BESITZEN.

4. UNTER ' ' ERWERBSUNFÄHIGKEIT ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE IST NICHT DAS ERREICHEN EINES ALTERS ZU VERSTEHEN , IN DEM MAN ERFAHRUNGSGEMÄSS NICHT MEHR AM BERUFSLEBEN TEILNEHMEN KANN.

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