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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.1982
Aktenzeichen: 147/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BESONDERE REGELUNG DER EINFUHR UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR GEWISSE SORTEN VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRIERFLEISCH SOLL ZWAR EINE ZUFRIEDENSTELLENDE VERSORGUNG DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT SICHERSTELLEN , DIES MUSS JEDOCH GESCHEHEN , OHNE DASS DAS GRUNDLEGENDE PRINZIP DER PRÄFERENZ ZUGUNSTEN DES IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN FLEISCHES VERLETZT WIRD.

DA SICH DIE LAGE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIG SCHNELL ÄN DERN KANN , KANN DIE GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ NICHT GEWÄHRLEISTET WERDEN , WENN DEN FIRMEN , DIE IN DEN GENUSS EINER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR KOMMEN , KEINE VERARBEITUNGSFRIST GESETZT WIRD. DIE NICHTVERARBEITUNG INNERHALB DER GESETZTEN FRIST BERÜHRT DAHER UNMITTELBAR DIE MIT DER REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE , UND DIE DAMIT VERBUNDENE SANKTION , NÄMLICH DIE EINBEHALTUNG DER KAUTION ALS ABSCHÖPFUNG , IST IN KEINER WEISE UNVERHÄLTNISMÄSSIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 29. APRIL 1982. - MERKUR FLEISCH-IMPORT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - ZOLLRECHT - KAUTION BEI DER EINFUHR ZUR VERARBEITUNG. - RECHTSSACHE 147/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 7. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. JUNI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 DER KOMMISSION VOM 21. MÄRZ 1978 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SONDERREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRORENEM RINDFLEISCH ( ABL. L 78 , S. 17 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEI DER DEUTSCHEN ZOLLVERWALTUNG MIT ZOLLERKLÄRUNG VOM 16. OKTOBER 1978 DIE ABFERTIGUNG VON 13 539,1 KG VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM RINDERGEFRIERFLEISCH OHNE KNOCHEN ZUM FREIEN VERKEHR BEANTRAGTE. DIESE ABFERTIGUNG ERFOLGTE UNTER DEN IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 572/78 DER KOMMISSION VORGESEHENEN BEDINGUNGEN. SPÄTER STELLTE DIE ZOLLVERWALTUNG FEST , DASS NUR 5 150 KG FLEISCH IN DER ZEIT VOM 25. BIS ZUM 31. JANUAR 1979 , DAS HEISST INNERHALB DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST , UND 8 389,1 KG ZWISCHEN DEM 1. UND 12. FEBRUAR 1979 VERARBEITET WORDEN WAREN.

3 AUFGRUND DIESER FRISTÜBERSCHREITUNG SAH DIE ZOLLVERWALTUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 UNTERABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 DEN BETRAG DER VON DER KLAEGERIN GESTELLTEN KAUTION , DER DER MENGE DES NICHT FRISTGEMÄSS VERARBEITETEN FLEISCHES ENTSPRACH , ALS VERFALLEN AN UND SETZTE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 8 DIESER VERORDNUNG DEN VON DER KLAEGERIN ALS ABSCHÖPFUNG ZU ZAHLENDEN ZUSÄTZLICHEN BETRAG AUF 42 044,49 DM FEST.

4 DIE KLAEGERIN HAT BEIM FINANZGERICHT ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIESEN ABSCHÖPFUNGSBESCHEID ERHOBEN UND GELTEND GEMACHT , DIE ERHEBUNG DER ABGABE AUFGRUND EINER GERINGFÜGIGEN ÜBERSCHREITUNG DER VERARBEITUNGSFRIST VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT.

5 DAS FINANZGERICHT IST DER AUFFASSUNG , DIE GÜLTIGKEIT DER IN FRAGE STEHENDEN BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SEI ZWEIFELHAFT ; ES HAT DAHER DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN , OB ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 DER KOMMISSION VOM 21. MÄRZ 1978 INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS ER DIE EINBEHALTUNG DER VON DEM EINFÜHRER GESTELLTEN KAUTION ALS ABSCHÖPFUNG IM FALLE EINER ÜBERSCHREITUNG DER IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG GENANNTEN FRIST FÜR DIE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG VON RINDERGEFRIERFLEISCH ANORDNET , ODER OB DIE REGELUNG BEREITS VERTRAGSKONFORM DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE KAUTION BEI GERINGFÜGIGER ÜBERSCHREITUNG DER FRIST UM 12 TAGE NICHT VERFÄLLT.

6 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN VERLEIHT DER DER VERORDNUNG NR. 572/78 DER KOMMISSION ZUGRUNDELIEGENDE ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 805/68 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 425/77 DES RATES ( ABL. L 61 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG DER KOMMISSION NICHT DIE BEFUGNIS , EINE AUSSCHLUSSFRIST FESTZUSETZEN.

7 DIESE VORSCHRIFT SIEHT IN ABSATZ 4 BUCHSTABE C VOR , DASS DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR ZUM VERZEHR BESTIMMTES GEFRIERFLEISCH UND INSBESONDERE DIEJENIGEN FÜR DIE KONTROLLE DER VERWENDUNG DES EINGEFÜHRTEN FLEISCHES VON DER KOMMISSION FESTGELEGT WERDEN. DIESE ALLGEMEIN FORMULIERTE ZUSTÄNDIGKEITSZUWEISUNG SCHLIESST DAS RECHT UND DIE PFLICHT DER KOMMISSION EIN , ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE DURCHFÜHRUNG DER VOM RAT ERLASSENEN REGELUNG IN DER WEISE SICHERZUSTELLEN , DASS DIE MIT DIESER REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE IN VOLLEM UMFANG VERWIRKLICHT WERDEN.

8 DIE ZIELE , DIE DER RAT MIT DER EINFÜHRUNG EINER BESONDEREN EINFUHRREGELUNG FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTES RINDFLEISCH VERFOLGT , SIND IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER GRUNDVERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES BEZEICHNET. DORT WIRD AUSGEFÜHRT , DASS DIE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ZWAR EINE ZUFRIEDENSTELLENDE VERSORGUNG DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT SICHERSTELLEN SOLL , DASS DADURCH ABER NICHT DAS GRUNDLEGENDE PRINZIP DER PRÄ FERENZ ZUGUNSTEN DES IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN FLEISCHES VERLETZT WERDEN DARF. MIT ANDEREN WORTEN HÄNGEN BESTEHEN UND HÖHE DES ANSPRUCHS AUF AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF DIESEM GEBIET UNMITTELBAR VON DER LAGE UND DER ENTWICKLUNG AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT AB.

9 DA SICH DIE LAGE AUF DIESEM MARKT VERHÄLTNISMÄSSIG SCHNELL ÄNDERN KANN , MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , DIE BESONDERE EINFUHRREGELUNG DIESER VERÄNDERUNG ANZUPASSEN. HIERZU SIEHT ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 805/68 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 425/77 DES RATES VOR , DASS DIE MENGEN , DIE UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , DURCH DIE KOMMISSION VIERTELJÄHRLICH FESTGELEGT WERDEN. EINE SOLCHE BESTIMMUNG WÜRDE VOLLSTÄNDIG WIRKUNGSLOS BLEIBEN , WENN DIE VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN IN SPEKULATIVER ABSICHT LAGERBESTÄNDE AUFBAUEN KÖNNTEN , DIE ES IHNEN ERMÖGLICHEN WÜRDEN , DIE WIRKUNGEN EINER VON DER KOMMISSION ZUM SCHUTZ DES MARKTES DER GEMEINSCHAFT ETWA BESCHLOSSENEN BESCHRÄNKUNG ODER GAR AUFHEBUNG DIESER BESONDEREN EINFUHRREGELUNG ZUNICHTE ZU MACHEN.

10 DIE SICHERUNG DER VOM RAT AUF DIESEM GEBIET VERFOLGTEN ZIELE RECHTFERTIGTE ES DEMNACH , DASS DIE KOMMISSION IN DEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN VORSAH , DASS DAS UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRTE FLEISCH INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST VERARBEITET WERDEN MUSSTE.

11 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT AUSSERDEM GELTEND , DER VERLUST DER VERGÜNSTIGUNG DER AUSSETZUNG BEI ÜBERSCHREITUNG DER FRISTEN SEI GEMESSEN AN DER SCHWERE DES VERSTOSSES , DER DIE DURCH DIE REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE NICHT BERÜHRE , UNVERHÄLTNISMÄSSIG.

12 DIESES ARGUMENT BERUHT INSOWEIT AUF EINER FEHLERHAFTEN BEURTEILUNG DER DURCH DIE REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE , ALS ES DIE NOTWENDIGKEIT AUSSER ACHT LÄSST , DEN GRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ BEIZUBEHALTEN , DIE AUS DEN OBEN GENANNTEN GRÜNDEN NICHT GEWÄHRLEISTET WERDEN KÖNNTE , WENN DEN FIRMEN , DIE IN DEN GENUSS EINER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR KOMMEN , KEINE VERARBEITUNGSFRIST GESETZT WÜRDE. DIE NICHTVERARBEITUNG INNERHALB DER GESETZTEN FRIST BERÜHRT DAHER UNMITTELBAR DIE MIT DER REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE , UND DIE DAMIT VERBUNDENE SANKTION IST IN KEINER WEISE UNVERHÄLTNISMÄSSIG.

13 SCHLIESSLICH ERHEBT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DEN VORWURF , DIE KOMMISSION HABE DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG AUTOMATISCH MIT DER ÜBERSCHREITUNG DER FRIST OHNE RÜCKSICHT DARAUF VERKNÜPFT , WIE BEDEUTSAM DIESE ÜBERSCHREITUNG GEWESEN SEI , UND SIE HABE DADURCH DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLETZT. DIESER VORWURF LÄSST SICH JEDOCH GEGENÜBER DER VERORDNUNG NR. 572/78 DER KOMMISSION DESHALB NICHT AUFRECHTERHALTEN , WEIL DIESE DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN BESTIMMUNG BEI HÖHERER GEWALT AUSSCHLIESST UND IN IHREM ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE C FÜR DIE BERECHNUNG DER ZU ERHEBENDEN ABSCHÖPFUNG ALLEIN AUF DIE INNERHALB DER FESTGELEGTEN FRIST NOCH NICHT VERARBEITETEN ERZEUGNISSE ABSTELLT.

14 DA DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER IN FRAGE STEHENDEN BESTIMMUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , IST DEM FINANZGERICHT HAMBURG ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 NICHT DESHALB UNGÜLTIG IST , WEIL ER DIE EINBEHALTUNG DER VON DEM EINFÜHRER GESTELLTEN KAUTION ALS ABSCHÖPFUNG IM FALLE EINER ÜBERSCHREITUNG DER IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG GENANNTEN FRIST FÜR DIE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG VON RINDERGEFRIERFLEISCH ANORDNET.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

16 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 7. MAI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 572/78 IST NICHT DESHALB UNGÜLTIG , WEIL ER DIE EINBEHALTUNG DER VON DEM EINFÜHRER GESTELLTEN KAUTION ALS ABSCHÖPFUNG IM FALLE EINER ÜBERSCHREITUNG DER IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG GENANNTEN FRIST FÜR DIE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG VON RINDERGEFRIERFLEISCH ANORDNET.

Ende der Entscheidung

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