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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.1963
Aktenzeichen: 15-63 (1)
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 37
Satzung des Gerichtshofs Art. 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 14. NOVEMBER 1963. - CLAUDE LASALLE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 15-63.

Entscheidungsgründe:

S. 110

DIE INTERVENIENTIN MACHT GELTEND, DIE ARTIKEL 37 ( EWG ) UND 38 ( EAG ) DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VERLIEHEN DADURCH, DASS SIE DEN ALLGEMEINEN AUSDRUCK " PERSONEN " GEBRAUCHTEN, DAS BEITRITTSRECHT ALLEN ORGANISIERTEN TRAEGERN RECHTMÄSSIGER INTERESSEN.

ES IST ABER NICHT ANZUNEHMEN, DASS DIE VERFASSER DES EWG - UND DES EAG-VERTRAGES DAS BEITRITTSRECHT AUF ORGANISATIONEN HABEN AUSDEHNEN WOLLEN, DIE WEDER RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZEN NOCH DIE MERKMALE AUFWEISEN, AN WELCHE DIE RECHTSPERSÖNLICHKEIT ANKNÜPFT.

ZU DIESEN MERKMALEN SIND VORNEHMLICH EINE, WENN AUCH BESCHRÄNKTE, AUTONOMIE UND VERANTWORTLICHKEIT ZU RECHNEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DAHER ARTIKEL 9 DES BEAMTENSTATUTS, DIE VORSCHRIFT ÜBER DIE ERRICHTUNG DER PERSONALVERTRETUNGEN, ZU PRÜFEN.

S. 111

DIE WILLENSÄUSSERUNGEN DIESER PERSONALVERTRETUNGEN SOLLEN, SOWEIT SIE DER ERFÜLLUNG IHRER IN DER EINSCHLAEGIGEN NR. 3 ABSÄTZE 1 - 3 DIESES ARTIKELS GEREGELTEN NORMALEN AUFGABEN DIENEN, WIRKUNGEN NUR INNERHALB DES JEWEILIGEN GEMEINSCHAFTSORGANS HERVORRUFEN. DENN DIESE AUFGABEN DIENEN NUR DER UNTERSTÜTZUNG DER TÄTIGKEIT DER ORGANE. DEMZUFOLGE IST DIE PERSONALVERTRETUNG BEI DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN NACH ARTIKEL 9 NR. 3 ABSÄTZE 1 - 3 BEAMTENSTATUT NUR EIN INTERNES ORGAN DES GEMEINSCHAFTSORGANS, DEM SIE ANGEHÖRT.

Kostenentscheidung:

SIE IST DAHER NICHT PARTEIFÄHIG.

SOMIT IST IHR ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTEN DES INTERVENTIONSVERFAHRENS WERDEN WIE FOLGT VERTEILT :

A ) DIE BEKLAGTE PARTEI TRAEGT NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE EIGENEN KOSTEN;

B ) DER KLAEGER UND DIE INTERVENIENTIN TRAGEN ALS UNTERLEGENE PARTEIEN IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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