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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1980
Aktenzeichen: 152-78
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 30
EWG-VERTRAG ART. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE SICH AUS INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBENDE BESCHRÄNKUNG DER WERBUNG FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IST , AUCH WENN SIE DIE EINFUHREN NICHT UNMITTELBAR BETRIFFT , DOCH GEEIGNET , DEREN UMFANG DADURCH ZU VERMINDERN , DASS SIE DEN VERTRIEB DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT. SIE KANN DAHER EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN.

2. RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE BEWIRKEN , AUCH WENN SIE DEM GRUNDSATZ NACH DURCH GESICHTSPUNKTE DES GESUNDHEITSSCHUTZES GERECHTFERTIGT SIND , NICHTSDESTOWENIGER EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , WENN SIE DIE WERBUNG ZUGUNSTEN BESTIMMTER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ZULASSEN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT VERGLEICHBAREN EIGENSCHAFTEN , JEDOCH MIT URSPRUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , BESCHRÄNKT ODER VÖLLIG UNTERSAGT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - WERBUNG FUER ALKOHOLISCHE GETRAENKE. - RECHTSSACHE 152-78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 6. JULI 1978 GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DURCH DIE DISKRIMINIERENDE REGELUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE DIE FREIHEIT DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHRS BEEINTRÄCHTIGT UND DAMIT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT.

2 DIE KLAGE HAT INSBESONDERE DIE ARTIKEL L 17 UND L18 DES ' ' CODE DES DEBITS DE BOISSONS ET DES MESURES CONTRE L ' ALCOOLISME ' ' ( IM FOLGENDEN : CODE ) ZUM GEGENSTAND , DIE DIE WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE REGELN. DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIESE REGELUNG SEI SO AUSGESTALTET , DASS DIE WERBUNG FÜR BESTIMMTE EINGEFÜHRTE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE VERBOTEN ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN , FÜR KONKURRIERENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE ABER UNBESCHRÄNKT ZULÄSSIG SEI. DIESE DISKRIMINIERENDE WIRKUNG SEI DIE FOLGE DER EINTEILUNG DER ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE IN VERSCHIEDENE GRUPPEN DURCH ARTIKEL L 1 DES CODE SOWIE DER UNTERSCHIEDLICHEN ANWENDUNG AUF DIESE GRUPPEN , DIE DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DER WERBUNG FÄNDEN. DIESE BESCHRÄNKUNGEN BEIM VERTRIEB DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SEIEN ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN UND DAMIT GEMÄSS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTEN.

3 ARTIKEL L 1 DES CODE TEILT DIE GETRÄNKE IM HINBLICK AUF DIE REGELUNG IHRER HERSTELLUNG , IHRES VERTRIEBS UND IHRES VERBRAUCHS IN FÜNF GRUPPEN EIN. DIE ERSTE GRUPPE UMFASST DIE ALKOHOLFREIEN , DIE ANDEREN GRUPPEN DIE ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE. DIE GRUPPEN 2 BIS 4 SIND IN ARTIKEL L 1 WIE FOLGT DEFINIERT :

' ' 2. NICHTGEBRANNTE , VERGORENE GETRÄNKE , NÄMLICH WEIN , BIER , APFEL- UND BIRNENWEIN , MET SOWIE DIE DER STEUERREGELUNG FÜR WEINE UNTERLIEGENDEN , VINS DOUX NATURELS ' ( NATÜRLICHEN SÜSSWEINE ), WEITER DIE , CREMES DE CASSIS ' UND VERGORENE FRUCHT- ODER GEMÜSESÄFTE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 1 % BIS 3 %.

3. , VINS DOUX NATURELS ' , SOWEIT SIE NICHT ZU GRUPPE 2 GEHÖREN , LIKÖRWEINE , APERITIFS AUF WEINBASIS UND ERDBEER- , HIMBEER- , SCHWARZE JOHANNISBEER- ODER KIRSCHLIKÖRE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON NICHT MEHR ALS 18 %.

4. RUM , TAFFIA UND BRANNTWEINE AUS WEIN , AUS APFEL- ODER BIRNENWEIN SOWIE OBSTBRANNTWEIN , DER OHNE ZUSATZ VON AUSZUEGEN HERGESTELLT IST , WEITER LIKÖRE , DIE MIT ZUCKER , GLUKOSE ODER HONIG IM UMFANG VON MINDESTENS 400 GRAMM PRO LITER FÜR ANISLIKÖRE UND MINDESTENS 200 GRAMM PRO LITER FÜR DIE ANDEREN LIKÖRE GESÜSST SIND UND NICHT MEHR ALS EIN HALBES GRAMM AUSZUEGE PRO LITER ENTHALTEN.

5. ALLE ANDEREN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE. ' '

4 NACH ARTIKEL L 17 DES CODE IST JEDWEDE FORM DER WERBUNG FÜR GETRÄNKE DER FÜNFTEN GRUPPE VERBOTEN. AUFGRUND DER SYSTEMATIK VON ARTIKEL L 1 IST DAHER DIE WERBUNG FÜR ALLE ALKOHOLISCHEN ERZEUGNISSE VERBOTEN , DIE NICHT AUSDRÜCKLICH DEN GRUPPEN 2 , 3 ODER 4 ZUGEWIESEN SIND.

5 GEMÄSS ARTIKEL L 18 IST DIE WERBUNG FÜR GETRÄNKE DER DRITTEN GRUPPE ZULÄSSIG , WENN IN IHR AUSSCHLIESSLICH DIE BEZEICHNUNG UND DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ERZEUGNISSES SOWIE DER NAME UND DIE ANSCHRIFT DES HERSTELLERS , SEINER VERTRETER UND NIEDERLASSUNGEN ENTHALTEN IST. DIE AUFMACHUNG DARF NUR WIEDERGEGEBEN WERDEN , WENN SIE KEINE ANDEREN ALS DIE GERADE GENANNTEN ANGABEN ENTHÄLT. AUS ARTIKEL L 1 ERGIBT SICH DIE GELTUNG DIESER EINSCHRÄNKENDEN REGELUNG FÜR DIE NICHT ZUR ZWEITEN GRUPPE GEHÖRIGEN ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' , FÜR LIKÖRWEINE , FÜR APERITIFS AUF WEINBASIS UND FÜR ERDBEER- , HIMBEER- , SCHWARZE JOHANNISBEER- ODER KIRSCHLIKÖRE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON NICHT MEHR ALS 18 %.

6 OHNE JEDE EINSCHRÄNKUNG IST DIE WERBUNG FÜR DIE ZU DEN GRUPPEN 2 UND 4 GEHÖRIGEN GETRÄNKE ZULÄSSIG , ALSO FÜR WEIN , BIER , APFELWEIN , DER STEUERREGELUNG FÜR WEINE UNTERLIEGENDE ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' SOWIE FÜR ' ' CREMES DE CASSIS ' ' UND VERGORENE FRUCHTSÄFTE EINERSEITS UND FÜR RUM , TAFFIA , BRANNTWEIN AUS WEIN , AUS APFEL- ODER BIRNENWEIN , OBSTBRANNTWEINE SOWIE FÜR GESÜSSTE LIKÖRE ANDERERSEITS.

7 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WERDEN DURCH DIE IN ARTIKEL L 1 ENTHALTENE EINTEILUNG IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN L 17 UND L 18 MEHRERE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GEGENÜBER KONKURRIERENDEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BEI DER WERBUNG BENACHTEILIGT.

8 INSBESONDERE DÜRFE FÜR DIE DER STEUERREGELUNG FÜR WEINE UNTERLIEGENDEN ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' - DIESE VERGÜNSTIGUNG WERDE NUR FÜR INLÄNDISCHE SÜSSWEINE GEWÄHRT - AUFGRUND DIESES SYSTEMS AUCH UNBESCHRÄNKT GEWORBEN WERDEN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR EINGEFÜHRTE ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' UND LIKÖRWEINE EINGESCHRÄNKT SEI.

9 AUSSERDEM KÖNNE FÜR RUM , FÜR BRANNTWEINE AUS WEIN UND AUS APFEL- ODER BIRNENWEIN , FÜR OBSTBRANNTWEIN SOWIE FÜR GESÜSSTE LIKÖRE VÖLLIG FREI GEWORBEN WERDEN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR ZAHLREICHE KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE , DARUNTER INSBESONDERE FÜR GETREIDEBRANNTWEINE WIE WHISKY UND WACHOLDER , DIE FAST AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRT WÜRDEN , VERBOTEN SEI.

10 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG STÜTZT IHRE VERTEIDIGUNG AUF ZWEI GESICHTSPUNKTE : EINERSEITS SEI DIE REGELUNG DER WERBUNG IN IHRER GESAMTHEIT FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ERZEUGNISSE NICHT GÜNSTIGER ALS FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE UND VERSTOSSE DAHER NICHT GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ; ANDERERSEITS SEI DIESE REGELUNG DEM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT UND DEM KAMPF GEGEN DEN ALKOHOLISMUS ZU DIENEN BESTIMMT UND DAHER GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT.

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG

11 ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHT KEIN STREIT DARÜBER , DASS EINE BESCHRÄNKUNG DER WERBUNG FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN KANN. OBWOHL EINE SOLCHE BESCHRÄNKUNG DIE EINFUHREN NICHT UNMITTELBAR BETRIFFT , IST SIE DOCH GEEIGNET , DEREN UMFANG DADURCH ZU VERMINDERN , DASS SIE DEN VERTRIEB DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT. DAHER GEHT ES IN DIESEM VERFAHREN UM DIE FRAGE , OB DIE IN DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN DER WERBUNG DIE EINFUHR ALKOHOLISCHER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BENACHTEILIGEN.

12 HIERZU MACHT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GELTEND , DIE VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN WERBEVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN TRÄFEN AUCH BEDEUTENDE GRUPPEN FRANZÖSISCHER GETRÄNKE. SO SEI DIE WERBUNG FÜR DIE IN FRANKREICH SEHR BELIEBTEN ANISBRANNTWEINE EBENSO WIE DIE WERBUNG FÜR DIE ANDEREN ZUR FÜNFTEN GRUPPE GEHÖRIGEN GETRÄNKE VÖLLIG VERBOTEN. IM HINBLICK AUF DIE BESCHRÄNKUNGEN DER WERBUNG FÜR DIE GETRÄNKE DER DRITTEN GRUPPE FÜHRT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUS , ZAHLREICHE APERITIFS AUF WEINBASIS SEIEN IN WIRKLICHKEIT FRANZÖSISCHE ERZEUGNISSE , SELBST WENN SIE AUSLÄNDISCH ANMUTENDE MARKEN FÜHRTEN. MAN KÖNNE HIER DAHER NICHT VON DISKRIMINIERUNG SPRECHEN , DA DIE EINTEILUNG IN DIE GRUPPEN DES CODE OBJEKTIV NACH DEN EIGENSCHAFTEN DER VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE ERFOLGE UND DIE WERBEVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN EINE BETRÄCHTLICHE ANZAHL FRANZÖSISCHER ERZEUGNISSE EBENSO TRÄFEN WIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE.

13 DIESEN AUSFÜHRUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. WENN AUCH DIE REGELUNG DES CODE DIE WERBUNG FÜR EINIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE , DARUNTER AUCH SOLCHE MIT ERHEBLICHEM ABSATZ , VERBIETET ODER BESCHRÄNKT , SO HAT SIE DOCH GLEICHZEITIG UNBESTREITBAR DISKRIMINIERENDE ZUEGE. SO KANN FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' DANK IHRER STEUERLICHEN GLEICHSTELLUNG MIT DEN WEINEN FREI GEWORBEN WERDEN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR EINGEFÜHRTE ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' UND LIKÖRWEINE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT. EBENSO IST DIE WERBUNG FÜR TYPISCHE INLÄNDISCHE BRANNTWEINE , NÄMLICH FÜR RUM UND FÜR BRANNTWEIN AUS WEIN UND AUS APFELWEIN SOWIE FÜR OBSTBRANNTWEIN , VÖLLIG UNBESCHRÄNKT ZULÄSSIG , WÄHREND SIE FÜR GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE , DIE ÜBERWIEGEND EINGEFÜHRT WERDEN , INSBESONDERE FÜR GETREIDEBRANNTWEINE WIE WHISKY UND WACHOLDER , VERBOTEN IST. WAS DIE GLEICHARTIGKEIT UND DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ERWÄHNTEN ERZEUGNISSEN ANGEHT , GENÜGT ES , AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 168/78 BETREFFEND DIE BESTEUERUNG VON BRANNTWEIN ZU VERWEISEN , DEM EIN VERFAHREN ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ZUGRUNDE LAG.

14 AUCH WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS DIE WERBEVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN NACH DEN ARTIKELN L 17 UND L 18 DES CODE EINE BETRÄCHTLICHE ANZAHL INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE TREFFEN , ERGIBT SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN , DASS DIE EINTEILUNG IN GRUPPEN , AUF DER DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN BERUHT , DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT UND DAMIT EINE GEMÄSS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT.

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG

15 IN ZWEITER LINIE WEIST DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUF DIE BEDEUTUNG DER WERBEVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN IM KAMPF GEGEN DEN ALKOHOLISMUS UND ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT HIN. AUS DIESEM GRUND SEIEN DIE BEANSTANDETEN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GEDECKT , WONACH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGENSTÜNDEN , DIE ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GERECHTFERTIGT SEIEN. DIE VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHTEN AUF DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN GETRÄNKEN , DIE GEWÖHNLICH ALS APERITIFS , UND GETRÄNKEN , DIE GEWÖHNLICH ALS DIGESTIFS GENOSSEN WÜRDEN , WOBEI DAVON AUSZUGEHEN SEI , DASS VOR ALLEM DIE ERSTEREN , DA SIE AUF NÜCHTERNEN MAGEN GETRUNKEN WÜRDEN , EINE GEFAHR FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT DARSTELLTEN. NACH DEM SYSTEM DES CODE GÄLTEN DIE WERBEVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN IN ERSTER LINIE FÜR DIE GRUPPE DER APERITIFS WIE ZUM BEISPIEL DIE APERITIFS AUF DER BASIS ANGEREICHERTER WEINE , DIE ANISBRANNTWEINE UND WHISKY. BEI DEN BRANNTWEINEN DER VIERTEN GRUPPE , FÜR DIE FREI GEWORBEN WERDEN DÜRFE , HANDELE ES SICH UM ÜBLICHERWEISE ALS DIGESTIFS GETRUNKENE BRANNTWEINE , DIE ALS SOLCHE FÜR DIE GESUNDHEIT WENIGER SCHÄDLICH SEIEN.

16 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM OBEN ERWÄHNTEN URTEIL VOM 27. FEBRUAR 1980 AUSGEFÜHRT HAT , STELLT DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN APERITIFS UND DIGESTIFS KEIN GEEIGNETES KRITERIUM DAFÜR DAR , OB DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN UNTEREINANDER IN WETTBEWERB STEHEN. DAS WURDE ZWAR IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE BESTEUERUNG VON BRANNTWEIN ENTSCHIEDEN , TRIFFT JEDOCH AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN AUCH FÜR DIE PRÜFUNG DER FRAGE ZU , OB EINES DER IN DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG GENANNTEN HANDELSHEMMNISSE VORLIEGT.

17 DAGEGEN IST DIE VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG HERGESTELLTE VERBINDUNG ZWISCHEN DER REGELUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE UND DEM KAMPF GEGEN DEN ALKOHOLISMUS ANZUERKENNEN. ES LÄSST SICH NÄMLICH NICHT BESTREITEN , DASS DIE WERBUNG EINEN KONSUMANREIZ DARSTELLT UND DASS DIE UMSTRITTENE REGELUNG DAHER IN GEWISSEM UMFANG DEM IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND ANERKANNTEN GESUNDHEITSSCHUTZ DIENT. IM SELBEN ARTIKEL WIRD JEDOCH AUSDRÜCKLICH KLARGESTELLT , DASS VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN DIESER ART ' ' WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN ' ' DÜRFEN.

18 UNBESTREITBAR SIND MEHRERE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE , FÜR DIE NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FREI GEWORBEN WERDEN DARF , BEI ÜBERMÄSSIGEM GENUSS EBENSO GESUNDHEITSSCHÄDLICH WIE GLEICHARTIGE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE , DIE ALS SOLCHE WERBEVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. DIE BEANSTANDETEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERFOLGEN ZWAR AUCH ZWECKE DES GESUNDHEITSSCHUTZES , SIE HABEN ABER DOCH ZUR FOLGE , DASS SICH DIE BEMÜHUNGEN ZUR EINDÄMMUNG DES ALKOHOLMISSBRAUCHS VOR ALLEM ZU LASTEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUSWIRKEN. OBWOHL DIE BEANSTANDETEN RECHTSVORSCHRIFTEN DAHER DEM GRUNDSATZ NACH DURCH GESICHTSPUNKTE DES GESUNDHEITSSCHUTZES GERECHTFERTIGT SIND , BEWIRKEN SIE NICHTSDESTOWENIGER INSOWEIT EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , ALS SIE DIE WERBUNG ZUGUNSTEN BESTIMMTER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ZULASSEN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT VERGLEICHBAREN EIGENSCHAFTEN , JEDOCH MIT URSPRUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , BESCHRÄNKT ODER VÖLLIG UNTERSAGT WIRD. RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE BESCHRÄNKEN , STEHEN MIT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 36 NUR DANN IN EINKLANG , WENN SIE IN GLEICHER WEISE FÜR ALLE BETROFFENEN GETRÄNKE UNABHÄNGIG VON IHREM URSPRUNG GELTEN.

19 DIESEM VORBRINGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG IST DAHER EBENFALLS NICHT ZU FOLGEN.

20 ES IST SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DURCH DIE REGELUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE IN DEN ARTIKELN L 17 UND L 18 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL L 1 DES FRANZÖSISCHEN CODE DES DEBITS DE BOISSONS GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DA DIESE EINE MITTELBARE BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DADURCH BEWIRKT , DASS DER VERTRIEB DIESER ERZEUGNISSE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH STRENGEREN VORSCHRIFTEN UNTERWORFEN IST , ALS SIE FÜR KONKURRIERENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE GELTEN.

Kostenentscheidung:

21 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIE WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE DISKRIMINIEREND GEREGELT UND SOMIT HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT AUFRECHTERHALTEN HAT.

2.DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

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