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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1974
Aktenzeichen: 159-73
Rechtsgebiete: Verordnung 1009/67/EWG, Verordnung 142/69/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1009/67/EWG
Verordnung 142/69/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IST EINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG IN DEM SINNE, DASS EINE ETWA BESTEHENDE LÜCKE NICHT VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH IHREM NATIONALEN RECHT AUSGEFÜLLT WERDEN KANN. DIE LÖSUNG IST ALSO IM LICHTE VON ZIEL UND ZWECK DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG PRAKTISCHER UND VERWALTUNGSTECHNISCHER GESICHTSPUNKTE ZU SUCHEN.

2. DIE MEHRMENGEN AN ZUCKER, DIE NACH ABLAUF DES WIRTSCHAFTSJAHRES, IN DEM SIE ERZEUGT WORDEN SIND, FESTGESTELLT WERDEN, SIND IM HINBLICK AUF DIE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSABGABE DEM WIRTSCHAFTSJAHR ZUZUORDNEN, IN DEM SIE FESTGESTELLT WERDEN; DIES GILT AUCH, WENN SIE BEREITS ERZEUGT WORDEN WAREN, BEVOR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANWENDBAR WURDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JANUAR 1974. - HANNOVERSCHE ZUCKER AG RETHEN-WEETZEN GEGEN HAUPTZOLLAMT HANNOVER. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 159-73.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT MIT BESCHLUSS VOM 24. JULI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 16. AUGUST 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN NR. 1009/67 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER SOWIE DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION VOM 25. JANUAR 1969 ÜBER GEWISSE ZUR ANWENDUNG DER QUOTENREGELUNG NOTWENDIGE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN.

2 DIE GESTELLTEN FRAGEN BETREFFEN DIE VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERZEUGERQUOTEN, DIE FÜR JEDEN ZUCKERERZEUGER UND FÜR JEDES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR VON DEN NATIONALEN STELLEN IM RAHMEN DER DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZUGETEILTEN GRUNDMENGEN FESTGESETZT WERDEN. DIESE QUOTENREGELUNG SIEHT DIE ERHEBUNG EINER ABGABE FÜR DIE ERZEUGTEN MENGEN VOR, WELCHE DIE GRUNDQUOTE, NICHT ABER DIE HÖCHSTQUOTE ÜBERSCHREITEN; DOCH HABEN DIE HERSTELLER DIE MÖGLICHKEIT, MEHRMENGEN, SOWEIT SIE 10 PROZENT DER GRUNDQUOTE NICHT ÜBERSCHREITEN, AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZU ÜBERTRAGEN. BEVOR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER AM 1. JULI 1968 ANWENDBAR WURDE, SETZTE DIE ÜBERGANGSREGELUNG DER RATSVERORDNUNG NR. 44/67 VOM 21. FEBRUAR 1967 ÜBER EINZELNE MASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1967/68 ZWAR ERZEUGERQUOTEN FEST, SAH ABER NICHT DIE ERHEBUNG EINER PRODUKTIONSABGABE FÜR MEHRMENGEN VOR. EINIGE PARTIEN DIESER IM WIRTSCHAFTSJAHR 1967/68 ERZEUGTEN MEHRMENGEN WURDEN JEDOCH, WIE IM EINZELNEN IN DER VERORDNUNG NR. 1789/68 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1968 FESTGESETZT WURDE, AUF DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR ÜBERTRAGEN, FÜR DAS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GALT.

3 DIE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS GEHEN IM KERN DAHIN, OB MEHRMENGEN, DIE BEI EINER AMTLICHEN BESTANDSAUFNAHME NACH DEM 1. JULI 1968 - DEM ZEITPUNKT, VON DEM AN DIE REGELUNG DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ANWENDBAR WURDE - FESTGESTELLT, ABER VOR DIESEM ZEITPUNKT ERZEUGT WORDEN SIND, FÜR DIE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSABGABE DEM ZEITRAUM VOR INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ODER DEM ERSTEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR UNTER DER GELTUNG DIESER REGELUNG ( 1968/69 ) ODER ABER DEM WIRTSCHAFTSJAHR ZUZUORDNEN SIND, IN DEM SIE FESTGESTELLT WURDEN. DIE FRAGEN WERDEN IN EINEM RECHTSSTREIT GESTELLT, DEN EIN ZUCKERHERSTELLER MIT DEN DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN ÜBER DIE PRODUKTIONSABGABE FÜR EINE MEHRMENGE VON ETWA 310 TONNEN FÜHRT, DIE BEI EINER AMTLICHEN BESTANDSAUFNAHME AM 30. SEPTEMBER 1970 FESTGESTELLT WORDEN IST, DAS HEISST VIER JAHRE NACH DER LETZTEN BESTANDSAUFNAHME UND MEHR ALS ZWEI JAHRE NACH DEM ZEITPUNKT, AN DEM DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANWENDBAR WURDE.

4 DIE SEINERZEIT ANWENDBAREN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN SCHWEIGEN ZU DIESER FRAGE. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IST ALS EINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG IN DEM SINNE ANZUSEHEN, DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DAS RECHT BELÄSST, EINE SOLCHE LÜCKE NACH IHREM NATIONALEN RECHT AUSZUFÜLLEN. DIE LÖSUNG IST ALSO IM LICHTE VON ZIEL UND ZWECK DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG PRAKTISCHER UND VERWALTUNGSTECHNISCHER GESICHTSPUNKTE ZU SUCHEN.

5 EINE ALLGEMEINE BESTANDSAUFNAHME WURDE WEDER ZUM 1. JULI 1968 - ALS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANWENDBAR WURDE - NOCH SPÄTER BEIM ÜBERGANG VON EINEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZUM ANDEREN ANGEORDNET. NACH DEN VOR DEM GERICHTSHOF GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN KÖNNEN WEGEN DER TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ZUCKERLAGERUNG BESTANDSAUFNAHMEN NUR IN ABSTÄNDEN VON MEHREREN JAHREN ERFOLGEN; WENN, BEZOGEN AUF DIE NACH DEN BÜCHERN DES ERZEUGERS BERECHNETEN BESTÄNDE, EINE MEHRMENGE FESTGESTELLT WERDE, SEI ES IN DER PRAXIS SCHWIERIG, GENAU DAS JAHR ZU BESTIMMEN, IN DEM DIESE MEHRMENGE ERZEUGT WURDE. DIE ZUORDNUNG EINER MEHRMENGE ZU EINEM FRÜHEREN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR WÜRDE ES ERFORDERLICH MACHEN, DIE FÜR DIESES WIRTSCHAFTSJAHR ENDGÜLTIG FESTGESTELLTEN PRODUKTIONSMENGEN NICHT NUR DES EINZELNEN UNTERNEHMENS SONDERN AUCH DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS UND DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU BERICHTIGEN. NACH DEN UNWIDERSPROCHEN GEBLIEBENEN AUSFÜHRUNGEN DER KOMMISSION WÜRDE EINE SOLCHE BERICHTIGUNG WEGEN DER SICH DARAUS RÜCKWIRKEND FÜR DIE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSQUOTEN UND DER AUF DIE MEHRMENGEN ZU ERHEBENDEN ABGABEN FÜR DIE VERWALTUNG SCHWIERIGKEITEN MIT SICH BRINGEN, DIE AUSSER VERHÄLTNIS ZU DER ANGESTREBTEN WIRKUNG STÄNDEN.

6 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE GESTELLTEN FRAGEN IN DEM - IM ÜBRIGEN DURCH DIE AB 15. MÄRZ 1973 ANWENDBARE VERORDNUNG NR. 700/73 DER KOMMISSION AUSDRÜCKLICH BESTÄTIGTEN - SINNE ZU BEANTWORTEN, DASS NACH DER FESTSTELLUNG DER ENDGÜLTIGEN ERZEUGUNG ZU TAGE GETRETENE UNTERSCHIEDE IN DEM WIRTSCHAFTSJAHR ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, IN DEM SIE FESTGESTELLT WURDEN.

Kostenentscheidung:

7 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 24. JULI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE MEHRMENGEN AN ZUCKER, DIE NACH ABLAUF DES WIRTSCHAFTSJAHRES, IN DEM SIE ERZEUGT WORDEN SIND, FESTGESTELLT WERDEN, SIND IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTIONSABGABE DEM WIRTSCHAFTSJAHR ZUZUORDNEN, IN DEM SIE FESTGESTELLT WERDEN; DIES GILT AUCH, WENN SIE BEREITS ERZEUGT WORDEN WAREN, BEVOR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANWENDBAR WURDE.

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